VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 02. Februar bis einschließlich 02. März 2007 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3). Sie ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ausschnitte aus der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
I.      Beratung der Stellungnahmen
1.     Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1.1Â Â Â Mitglied des Vorstandes
einer Stiftung, in deren Besitz sich das Grundstück Emsstraße 53 befindet.
        Anregung vom 21. Februar 2007
Inhalt:
„Ich bin im
Vorstand der …….Stiftung. Zum Stiftungsvermögen gehört das Grundstück Emsstraße
53.
Im
Bebauungsplanentwurf ist für dieses Grundstück eine Baugrenze festgesetzt, die
in einem Abstand von ca. 5,00 m von der Emsstraße verläuft. Die Baugrenze
sollte bis an die Emsstraße vergrößert werden, um entsprechend der nördlich
angrenzenden Bebauung eine geschlossene Bauflucht zu erhalten.
Gleichzeitig
sollte die Geschossigkeit – ebenfalls in Anlehnung an die nördlich angrenzende
Bebauung der Emsstraße – auf drei Vollgeschosse angehoben werden. Analog hierzu
ist die Geschossflächenzahl von bisher 2,0 auf 3,0 zu erhöhen. Durch diese
Anhebungen soll der deutliche Höhenversprung zwischen Emsstraße und dem
Grundstücksniveau ausgeglichen werden. Gegenwärtig ist das Geländeniveau nur
über eine Treppenanlage zu erreichen. Bei einer Neubebauung bzw. Umplanung des
vorhandenen Gebäudes, die sich am Niveau der Emsstraße orientiert, würde zur
Emsstraße lediglich ein Vollgeschoss möglich sein, da aufgrund der topografischen
Verhältnisse das zweite Vollgeschoss von der Emsstraße her nur als
Untergeschoss wahrnehmbar sein würde.“
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Den vorgetragenen Anregungen wird nicht gefolgt, die Inhalte des Bebauungsplanes ermöglichen sowohl eine Neubebauung des Grundstücks als auch eine Umplanung des vorhandenen Gebäudes. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind so gewählt, dass das vorhandene Gebäude gesichert wird. Bei diesem Gebäude handelt es sich um stadtbildprägendes Bauwerk, dass nach Möglichkeit in seiner jetzigen Gestalt erhalten bleiben soll. Auch die planungsrechtlich gesicherte Vorfläche mit zwei Bäumen trägt zum Stadtbild bei, sie soll deshalb nicht aufgegeben werden.
1.2
Eigentümer eines Grundstücks im Bereich Timmermanufer
Anregung vom 27. Februar 2007
Inhalt:
„gegen die o.g. Änderung des Bebauungsplanes
erheben wir Einwände.
Die beabsichtigte Änderung geht unseres
Erachtens von widersprüchlichen Erwägungen aus. In Punkt 3 der Begründung wird
ausgeführt, dass die derzeitige Grünfläche/Innenhoffläche unzulässiger Weise
als Parkplatz genutzt wird. Stört sich die Stadt an der unzulässigen Nutzung
oder Nutzung als Parkplatz? Wenn maßgeblich die unzulässige Nutzung wäre, so
könnte dies durch geeignete Beschilderung und entsprechende Kontrolle
verhindert werden. Wenn die Nutzung als Parkplatz maßgeblich ist, so wird mit
der beabsichtigten Änderung gerade doch dieser Nutzung die rechtliche Grundlage
geschaffen. Dann kann doch die bisherige Nutzung kein ausreichender Grund für
die beabsichtigte Änderung sein.
Nach der vorgelegten Planung beabsichtigt der
Eigentümer des Hauses Timmermanufer 168 insgesamt 21 Stellplätze zu errichten.
Dies führt durch an- und abfahrende PKW, vermehrtes Türenschlagen usw. zu einer
unzumutbaren Belästigung der Nachbarn, insbesondere des Grundstückes
Timmermanufer 166. Der Wert der Immobilie würde damit gemindert.
Die Vergrößerung der überbaubaren Fläche der
Grundstücke Timmermanufer 168 und 170 lässt befürchten, dass die baurechtlichen
Voraussetzungen für eine weitere Bebauung, auch mit Gebäuden, geschaffen
werden. Die Aufteilung des Grundstückes Timmermanufer 168 legt diesen Schluss
nahe. Damit würde die bisherige Innenhofcharakteristik beseitigt. Dann ließe
die Attraktivität der umliegenden Grundstücke tatsächlich nach.
Hinsichtlich der Planung eines Cafes im
Innenhofbereich muss darauf hingewiesen werden, dass an dieser Stelle schon
verschiedene gastronomische Betriebe vergeblich versucht haben, eine dauerhafte
Existenz zu schaffen. Es liegt daher nahe, dass auch dieser Versuch nicht von
Erfolg gekrönt sein wird. Vielmehr erscheint, dass auch durch die Planung eine
Scheinattraktivität vermittelt werden soll. Hierfür spricht unseres Erachtens
ebenfalls der eingezeichnete „Blick zur Ems“, den nur sich nur der
Ortsunkundige einbilden kann.
Zuletzt weisen wir darauf hin, dass mit der
Regionale 2004 der Bereich Timmermanufer neu gestaltet wurde. Zum einen ist
zweifelhaft, ob die jetzt beabsichtigte Gestaltung nicht den Vorgaben der Regionale
widerspricht und möglicherweise eine Rückzahlung von Fördermitteln droht. Zum
anderen wurden die Grundstücke Timmermanufer durch die Einrichtung der Emsbühne
einer deutlich unzumutbaren Lärmbelästigung bis spät in die Nacht ausgesetzt.
Mit der beabsichtigten Schaffung von Parkplätzen und eines gastronomischen
Betriebes wird diese Belästigung weiter erhöht.“
Abwägung und
Abwägungsbeschluss.
Es wird
festgestellt, dass die angesprochene Innenhoffläche, die gegenwärtig
planungsrechtlich als Fußgängerzone ausgewiesen ist, von der Öffentlichkeit
nicht angenommen wird. Der in der Begründung enthaltene Hinweis auf die unzulässige
Nutzung als Parkplatz ist lediglich als ein Indiz für die Nichtbenutzung als
Kommunikations- oder Begegnungsraum für Besucher der Innenstadt aufgeführt. Die
Nutzung als Abstellplatz ist nicht der Auslöser für die Planänderung, sondern
die Tatsache, dass die Öffentlichkeit diese Fläche nicht annimmt.
Es wird
festgestellt, dass der Bebauungsplanentwurf keine Aussage zu der Zahl der auf
dem Grundstück Timmermanufer 168 geplanten Stellplätze enthält. Die angegebene
Zahl von 21 Stellplätzen ist aus einer Planungsskizze entnommen, die zur
Verdeutlichung der zurzeit vom betreffenden Eigentümer geplanten Neugestaltung
des Innenhofes und seines Grundstücks vorgelegt worden ist. Der Bebauungsplan
enthält lediglich für den Innenhof die Kennzeichnung einer Fläche auf der
Stellplätze angelegt werden können. Diese Fläche ist so bemessen, dass maximal
7 Stellplätze im Innenhofbereich angelegt werden können. Die Anzahl der
Stellplätze auf dem Grundstück Timmermanufer 168 wird nicht begrenzt. Hier
bildet lediglich die Grundflächenzahl von 0,8 die Grenze für die Versiegelung
des Grundstücks für Gebäude und Stellplätze, Garagen und deren Zufahrten. Unabhängig
von der Zahl der Stellplätze ist festzustellen, dass es sich sowohl bei dem
Grundstück des Einwenders als auch bei dem Grundstück Timmermanufer 168 um
Bereiche handelt, die als Kerngebiet ausgewiesen sind. In Kerngebieten sind
Stellplätze – selbst für gebietsfremde Nutzungen – generell zulässig. Kerngebiete
dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben, sowie der zentralen
Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Wohnungen sind nur
für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsleiter und
Betriebsinhaber generell zulässig. Ansonsten können Wohnungen ausnahmsweise
zugelassen werden bzw. wenn der Bebauungsplan andere Vorgaben enthält. Es wird
deutlich, dass die Wohnnutzung im Kerngebiet nur eine untergeordnete Rolle
spielt, deshalb werden in den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben – etwa TA
Lärm – für Kerngebiete deutlich höhere Lärmrichtwerte vorgegeben als etwa für
allgemeine Wohngebiete. Von der geplanten Stellplatzanlage werden keine die
einschlägigen Richtwerte übersteigende Emissionen ausgehen, da hierfür die
bisher vorgesehene Stellplatzanzahl deutlich zu gering ist. Sollte für eine
wesentlich größere Stellplatzanlage eine Genehmigung beantragt werden, wird im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine schalltechnische Untersuchung
erforderlich. Die Inhalte der Bebauungsplanänderung führen somit nicht zu einer
Wertminderung der Immobilie des Einwenders.
Die angesprochene
Erweiterung der überbaubaren Fläche dient dazu, den Bereich städtebaulich zu
fassen und einen an drei Seiten bebauten Innenhof planungsrechtlich zu sichern.
Die Ausweitung der überbaubaren Fläche bereitet darüber hinaus eine Verdichtung
bereits vorhandener Bauflächen vor, die im Sinne des sparsamen Umgangs im
Verbrauch von Freiflächen für bauliche Anlagen sinnvoll erscheint.
Es wird
festgestellt, dass die Erweiterung der überbaubaren Fläche nördlich des
C&A-Gebäudes vom Eigentümer/Investor beantragt worden ist, um hier eine Cafe-Nutzung
zu etablieren. Diese Nutzung ist jedoch durch den Bebauungsplan nicht
planungsrechtlich verfestigt, vielmehr ist die Fläche als Kerngebietsfläche
dargestellt. Die Aussagen zur der Cafe-Nutzung können sich deshalb nur auf die
bei der Stadt Rheine vorliegenden Gesprächsergebnisse mit den Beteiligten beziehen.
Danach ist eine direkte Verbindung zwischen dem C&A-Gebäude und dem
geplanten Cafe vorgesehen, sodass direkt aus dem Textilkaufhaus in das Cafe
gewechselt werden kann. Vor diesem Hintergrund erscheint die Cafe-Nutzung
durchaus als attraktiv und auch längerfristig überlebensfähig.
Im Rahmen der
Regionale 2004 ist der Bereich Timmermanufer ausgebaut worden, der jetzt
überplante Innenhofbereich ist nicht tangiert worden. Es besteht deshalb auch
nicht die Notwendigleit, das Fördermittel zurückgezahlt werden müssen.
Es wird
festgestellt, dass die angesprochene Emsbühne nicht Gegenstand der
Bebauungsplanänderung ist. Die von dieser Nutzung ausgehenden Emissionen sind
somit nicht abwägungsrelevant. Die Emissionen der möglicherweise entstehenden
privaten Stellplätze sind bereits angesprochen worden, hinsichtlich der
Cafe-Nutzung ist festzustellen, dass entsprechende Nutzungen generell im Kerngebiet
zulässig sind. Die Einhaltung der einschlägigen (Lärm-)Richtwerte – z.B. der TA
Lärm – für Kerngebiete wird im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung
geprüft und z.B. durch die Festlegung von Öffnungszeiten geregelt.
1.3
Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2.     Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
        öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
2.1Â Â Â Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH,
48427 Rheine;
        Schreiben vom 05. 02. 2007
Inhalt:
„zum o.g.
Bebauungsplan haben wir keine Änderung vorzubringen.
Hinweis:
Im Blockinnenbereich
(Flurstück 529 und 710) der Gebäude Bültstiege/Ems-straße/Timmermanufer ist
eine Straßenbeleuchtung vorhanden, dies ist Eigentum der Stadt Rheine.
Zur Wartung und
Unterhaltung dieser benötigen die EWR ein Betretungs- bzw. das Recht zur
Durchführung von Reparaturbaumaßnahmen.
Der Stadt Rheine als Eigentümerin der Beleuchtung empfehlen wird dieses rechtlich sichern zu lassen.“
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Änderung vorgebracht wird. Hinsichtlich des Hinweises auf die vorhandene Straßenbeleuchtung wird festgestellt, dass die Innenhoffläche – nach Abschluss des Änderungsverfahrens – privatisiert werden soll. Damit werden auch die Verkehrssicherheitspflicht und die Aufgabe, den Platz ausreichend zu beleuchten, an einen Dritten übertragen. Im noch abzuschließenden Kaufvertrag wird die Übergabe der vorhandenen Beleuchtungskörper geregelt.
2.2Â Â Â Deutsche Telekom AG, Postfach 27 67, 48014
Münster;
        Schreiben vom 21. 02. 2007
Inhalt:
„Gegen die o.g.
Planung haben wir keine grundsätzlichen Bedenken.
Im Planbereich
befinden sich zahlreiche Telekommunikationsanlagen. Telekommunikationsanlagen
sind aus dem beigefügten Planauszug ersichtlich.
Zur weiteren
telekommunikationstechnischen Versorgung des Planbereiches insgesamt ist unter
Umständen die Verlegung neuer Telekommunikationsanlagen erforderlich, sofern es
sich später um die Erweiterung von Gebäuden oder eigenständige Grundstücke
handelt die auf Grund ihrer Nutzung an das Netz der Telekom AG angebunden
werden sollen. Unsere Telekommunikationsanlagen befinden sich, abgesehen von
den Hausanschlusskabelanlagen in öffentlichen Verkehrsflächen.
Wir gehen davon aus, dass hier Änderungen nicht vorgesehen sind.“
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung bestehen und zur kommunikationstechnischen Versorgung das bestehende Leitungsnetz ggf. das Leitungsnetz erweitert werden muss. Die Planänderung greift nicht in Bereiche ein, in denen – gemäß vorgelegtem Lageplan - Leitungstrassen der Telekom AG verlaufen.
2.3Â Â Â RWE
Westfalen-Weser-Ems Netzservice, Naendorf 82, 48629 Metelen;
        Schreiben vom 05. 03. 2007
Inhalt:
„in Beantwortung Ihres
Schreibens vom 30 01. 07 teilen wir mit, dass wir den v.g. Bebauungsplanentwurf
erneut hinsichtlich unserer Versorgungseinrichtungen durchgesehen haben. Gegen
die Verwirklichung bestehen unsererseits keine Bedenken, wenn unsere
Stellungnahme vom 29. 04. 2003 weiterhin berücksichtigt wird.
Die uns zugestellten
Unterlagen haben wir zu unseren Akten genommen.
Diese Stellungnahme
betrifft nur die von der RWE WWE Verteilnetz GmbH, betreuten Anlagen und
Leitungen der Verteilungsnetze Strom und Gas.
Die verspätete
Bearbeitung unserer Stellungnahme bitten wir zu entschuldigen.“
Stellungnahme vom 29. 04. 2003
Inhalt:
„als Anlage zu Ihrem
Schreiben vom 24. 03. 2003 haben Sie uns den Bebauungsplan zur Stellungnahme
übermittelt.
Zu dem Entwurf teilen
wir Ihnen mit, dass wir keine Bedenken und Anregungen geltend machen. Wir
machen darauf aufmerksam, dass sich im Randbereich des o. g. Bebauungsplanes
unfangreiche Versorgungseinrichtungen der RWE Net AG befinden. Für den
Dienstgebrauch haben wir einen Auszug unseres Planwerkes beigefügt.
Der Netzbezirk
Metelen, Tel. 02556-922210, ist gern bereit, die genaue Lage unserer
Versorgungseinrichtungen in der Örtlichkeit anzuzeigen.
Im übrigen sind unsere
früheren Stellungnahmen zum v. g. Bebauungsplan und zu den Änderungen weiterhin
maßgebend.
Die uns zugestellten
Unterlagen haben wir zu unseren Akten genommen.
Diese Stellungnahme
betrifft nur die von der RWE Net AG Netzregion Nord, betreuten Anlagen und Leitungen
der Verteilungsnetze Strom.“
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen die Änderungsinhalte keine Bedenken und Anregungen geltend gemacht werden. Im Übrigen liegen die angesprochenen Leitungen der RWE außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 120 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 208, Kennwort: „Bürgerzentrum“.
2.4Â Â Â Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
II.    Bestätigung der Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses
         "Planung
und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den während der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Kenntnis und bestätigt diese.
III.   Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498)
wird die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 120, Kennwort: "Östliche Innenstadt - Bültstiege", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.