Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine mbH, Herrn Bürgermeister Dr. Peter Lüttmann, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Gesellschaftsvertrag vom 15. September 2003, zuletzt geändert am 27. Dezember 2016, wird in nachfolgenden Punkten geändert.
§ 7
Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates
(1)
Die
Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, auf den die Bestimmungen des
Aktiengesetzes keine Anwendung finden.
(2) Der Aufsichtsrat besteht aus max. 18
stimmberechtigten Mitgliedern. Zu den bestellten Mitgliedern muss der/die
Bürgermeister/-in oder ein/e von ihm/ihr vorgeschlagene/r Bedienstete/r zählen.
(3) Für jedes Aufsichtsratsmitglied wird eine
persönliche Vertretung für den Fall zeitweiliger Verhinderung bestimmt, der im
Verhinderungsfall dessen Rechte und Pflichten übernimmt.
(4) Die vom Rat der Stadt Rheine entsandten
Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode
des Rates bestellt. Sie führen nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Geschäfte bis
zur Bestellung der neuen Aufsichtsratsmitglieder weiter.
(5) Die Mitgliedschaft der vom Rat der Stadt
Rheine entsandten Aufsichtsratsmitglieder endet vorzeitig:
a)
durch
Amtsniederlegung seitens des Mitgliedes, die durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung erfolgen kann,
b)
mit dem
Ausscheiden des Aufsichtsratsmitgliedes aus dem Rat der Stadt Rheine während
der laufenden Ratsperiode,
c)
durch
jederzeit möglichen Widerruf der Entsendung des Aufsichtsratsmitgliedes durch
den Rat der Stadt Rheine.
Für die restliche Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitglieds entsendet der Rat der Stadt Rheine eine Nachfolgerin
bzw. einen Nachfolger.
(6) Die Mitgliedschaft des Bürgermeisters bzw.
der Bürgermeisterin im Aufsichtsrat erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Amt.
(7)
Soweit
gesetzlich nicht etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist, unterliegen die
Aufsichtsratsmitglieder den Weisungen des Rates der Stadt Rheine und sind
berechtigt und verpflichtet den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Soweit eine Unterrichtungspflicht
gegenüber dem Rat der Stadt Rheine nicht besteht, sind die Mitglieder des
Aufsichtsrates zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung.
Begründung:
Aufgrund von zwischenzeitlich geführten interfraktionellen Gesprächen soll der Aufsichtsrat der Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine mbH künftig aus 18 statt bisher sieben stimmberechtigten Mitgliedern bestehen. Dieses bedarf der Änderung des § 7 des Gesellschaftsvertrages der Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine mbH, die durch die Gesellschafterversammlung zu beschließen ist.
In der bisherigen Fassung des § 7 des
Gesellschaftsvertrags erfolgte, mangels konkreter Regelungen, über den Verweis
des § 52 Abs. 1 GmbHG die entsprechende Anwendung verschiedener Regelungen des
Aktiengesetzes. Hierdurch wird u.a. eine Weisungsungebundenheit der
Aufsichtsratsmitglieder statuiert. Diese Formulierung widerspricht jedoch der
im § 108 Abs. 5 Nr. 2 GO NRW geforderten Regelung, wonach die Gemeinde im
Gesellschaftsvertrag sicherstellen soll, dass sie den von ihr bestellten
Mitgliedern im Aufsichtsrat Weisung erteilen kann. Um die Handhabung der Regeln
für die Aufsichtsratsmitglieder zu vereinheitlichen, wurde in diesem
Zusammenhang auf die Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Rheine
GmbH zurückgegriffen.