Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat bestellt Herrn Dr. Peter Lüttmann als Vertreter der Stadt Rheine sowie Herrn Mathias Krümpel als dessen persönlichen Stellvertreter für die Gesellschafterversammlungen folgender Unternehmen:
- Stadtwerke Rheine GmbH
- Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine mbH
- EWG Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH
Begründung:
Stimmrecht
Das Stimmrecht einer juristischen Person übt das
Vertretungsorgan aus (vgl. Baumbach/Hueck, S. 851, RN 27).
Teilnahmerecht
Nach herrschender Meinung kann grundsätzlich nur der
Gesellschafter selbst an der Gesellschafterversammlung teilnehmen; für eine
juristische Person handelt ihr gesetzlicher Vertreter. Ein allgemeines Recht,
einen beliebigen Vertreter zu schicken oder einen Berater mitzubringen, hat der
Gesellschafter nicht (OLG Naumburg, GmbH-Rundschau 1996, S. 934)
Regelungen
zum Vertretungsorgan bzw. gesetzlichen Vertreter in der Gemeindeordnung NW (GO
NW)
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NW vertritt ein/e vom Rat bestellte/r Vertreter/in die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen. Hierbei handelt es sich um eine speziellere Regelung, die der allgemeinen Vertretungsregelung des § 63 GO NW vorgeht.