Vorbemerkung/Kurzerläuterung
Die öffentliche Auslegung zum Bebauungsplan Nr. 302,
Kennwort: „Gellendorfer Mark-Nord“,
der Stadt Rheine hat vom
Während dieser Zeiten sind vonseiten der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen worden sowie vonseiten der Öffentlichkeit eingegangen. Hier ist eine Abwägung zu treffen. Danach kann der Satzungsbeschluss gefasst werden.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der gemeinsamen Begründung zu den o. g. Bebauungsplänen zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist. Ebenfalls sind die Entwürfe der 4 Bebauungspläne beigelegt.
Aufgrund der sich teilweise wiederholenden Stellungnahmen wird eine gemeinsame Abwägung der in den vorgenannten beiden öffentlichen Auslegungen eingegangenen Stellungnahmen vorgeschlagen.
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
I.        Beratung der Stellungnahmen
1        Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1.1     Eingabe eines Anliegers, Kasernenstraße, 48432 Rheine, vom
15. April 2007
„Meine Frage ist auf
den in der Offenlage befindlichen Bebauungsplan Nr.304, Kennwort: "Gellendorfer
Mark West", der Stadt Rheine ausgerichtet.
1) Warum
wird die Planstraße zur Kasernenstraße zwischen zwei Mehrfamilienhäusern
geplant?
2) Warum wird bei dieser Planung übersehen, dass
sich dort Garagen befinden.
3) Diese
Garagen sind mit Genehmigung des Vermieters dem BundesvermögensÂamt Münster, im
Jahre 1972 bei der Stadt Rheine beantragt und genehmigt worden. Die
Bauausführung wurde durch einen Bauingenieur des "staatlichen Bauamtes
Rheine" begleitet.
4)Â Die
Eigentumsverhältnisse: Die 5 Garagen befinden sich im Besitz von 5 Bewohnern
der Häuser Kasernenstraße 12 + 16. Die ehemaligen Kfz-Abstellplätze, die dann
als Garagen, auf eigene Kosten der Mieter überbaut wurden, sind Bestandteil der
damaligen Mietverträge.
5)Â Ich
bin nicht bereit, auf meine Garage zu verzichten, da als Alternative nur fünfzig
Meter weiter nach Osten, eine Anbindung an die Straße "Ossenpohl"
ohne Schwierigkeiten möglich wäre. Oder sind die drei (3) Bediensteten der "Stadt
Rheine" die im Ossenpohl  bzw. auf
dem Eckgrundstück Kasernenstraße/Ossenpohl wohnen der Grund, weshalb diese
Möglichkeit noch nicht in Betracht gezogen wurde.
Zweite Eingabe des o. g. Anliegers, Kasernenstraße, 48432 Rheine, vom
30. April 2007
„Hiermit lege ich zeit- und fristgerecht Widerspruch gegen den Bebauungsplan
Nr. 304, mit dem Kennwort: ‚Gellendorfer Mark-West’ ein. (Ende
der Offenlage
1.  Mir gehört eine der fünf (5) Garagen, die für einen völlig
unnötigen Fuß- und Fahrradweg weichen müsste. Dieser überflüssige Fahrradweg
ist doch nur eine verkappte Trasse
für die Abwasserleitung der ‚Gartenstadt’. Diese Abwässer könnten ebenso über
die alte schon vorhandene intakte Abwasserführung durch die ‚Kaserne’ abgeführt
werden. Die ‚ehemaligen’ Hausherren bzw. die ehemals zuständige Baubehörde,
der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW,
Niederlassung Recklinghausen, Außenstelle Rheine, Humboldtstraße 51, werden
sicherlich noch mit ‚Unterlagen’ weiterhelfen können.
2.  Die Verlängerung der Straßenführung der Planstraße (parallel zur
Kasernenstraße) in Richtung Osten mit einem Direktanschluss an die Straße Im
Ossenpohl wurde bisher ebenfalls nur mit einem (60 m entfernten) weiteren Fuß-
und Fahrradweg geplant. Warum wird hier
nicht eine Anliegerstraße
durchgezogen, die durch den Bebauungsplan
Nr. 302 „Nord“ begrenzt
würde. Als Alternative wäre dann auch die Weiterführung dieser Straße in
Richtung Süden mit Anbindung an die ‚Hauptstraße der ehemaligen Kaserne’
(parallel zur Grenze des Bebauungsplanes Nr. 303, Gellendorfer Mark-Süd), die
nach den vorliegenden Bebauungsplänen weiterbesteht.
3.  Nach
den mir durch Ihre Verwaltung zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen aus
der Offenlage müsste zu viel des großen und alten, zum Teil naturgeschützten
Baumbestandes gefällt werden. Hier stehen Eichen, Buchen, Waldkiefern, Eiben
und die unvermeidlichen Birken. Die Vernichtung dieses ‚wertvollen’
Mischbestandes würde einer ‚Parklandschaft’, die hier erhalten werden soll,
nicht gerecht werden. Der gesamte Baumbestand auf den Grundstücken ‚Kasernenstraße
12 – 16’ wurde erst 2005/2006 durch den zuständigen Förster auf gesundes Mischwaldverhältnis“ durchgeforstet.
Hier wurden etwa 40 Birken und krankes Gehölz gefällt. Das Strauchwerk wurde
‚auf den Stock’ gesetzt. Durch diese Maßnahmen hat die Forstverwaltung schon
Tatsachen geschaffen, die ihren Vorstellungen entgegenkommen müsste. (Hierzu
weise ich auf Absatz 3 der ‚Textlichen Festsetzungen zum
Bebauungsplan Nr. 304, Gellendorfer Mark-West’ Ihrer Offenlage hin.)“
4.  Auf dem als Parzelle Nr. 241 eingetragenen Grundstück befindet
sich ein Spülbrunnen zur Wasserversorgung der Grünanlagen des Hauses
Kasernenstraße 16. Dieser mit einer elektrischen Pumpe installierte Brunnen
wurde durch die Hausgemeinschaft auf eigene Kosten errichtet und betrieben. Wer
erstattet ggf. diese Kosten oder wer setzt einen neuen Brunnen an
anderer Stelle?
5.  Die Anwohner der Kasernenstraße würden bei einer zwangsweise neu
zu verlegenden Abwasserleitung mit enormen Anliegerkosten
belastet, da die Kapazität der ‚alten’ Rohrleitungen [in der Kasernenstraße]
nicht für eine große neue Siedlung ausreicht. Das Abwassernetz in der ehemaligen
Kaserne dagegen ist aufnahme- und ausbaufähig.“
1.2     Eingabe einer Anwohnerin der Kasernenstraße vom
„Hiermit lege ich fristgerecht
Widerspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 304, mit dem Kennwort:
„Gellendorfer Mark-West“ ein.
1.  Mir gehört eine der fünf (5) Garagen, die für einen m. E.
unnötigen Fuß- und Fahrradweg weichen müsste. Dieser Fahrradweg ist doch nur
eine ‚getarnte’ Wegführung für die
Abwasserleitung der ‚Gartenstadt’. Diese Abwässer könnten ebenso über die alte
Abwasserführung durch die ‚Kaserne’ abgeführt werden. Die Leitungen liegen dort
schon. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, Außenstelle Rheine, kann da
bestimmt noch mit Unterlagen weiterhelfen.
2.  Nach den mir vorliegenden Planungsunterlagen aus der Offenlage
müsste auf den als Bauplätze (auf dem Grundstück Kasernenstraße 12 – 16)
geplanten Parzellen zu viel des großen, alten, zum Teil naturgeschützten
Baumbestandes gefällt werden. Dieses würde einer ‚Gartenstadt Gellendorf’, die
eine Parklandschaft beinhalten soll, nicht gerecht werden.
3.  Auf dem als Parzelle Nr. 241 eingetragenen Grundstück befindet
sich ein Spülbrunnen zur Wasserversorgung der Grünanlagen des Hauses
Kasernenstraße 16. Dieser mit einer elektrischen Pumpe installierte Brunnen
wurde durch die Hausgemeinschaft auf eigene Kosten errichtet. Wer erstattet
diese Kosten oder setzt einen neuen Brunnen?“
1.3     Eingabe einer Anwohnerin der Kasernenstraße vom
„Hiermit lege ich Widerspruch
gegen o. a. Bebauungsplan ein.
1.  Nach diesem Bebauungsplan würde eine Straße durch ‚meine’
Garage führen.
2.  Die Abwässer können auch über die Kaserne abgeleitet werden.
3.  Nach den Zeichnungen müssten für Bauplätze zu viele große Bäume
gefällt werden.
     Dieses würde dem Ziel ‚Gartenstadt Gellendorf’ komplett widersprechen.“
1.4     Eingabe einer Anwohnerin der Kasernenstraße vom
„Hiermit lege ich zeitgerecht Widerspruch gegen den Bebauungsplan Nr.
304 mit dem Kennwort: „Gellendorfer Mark-West“, ein.
Die Durchführung von Teilen dieser Baumaßnahmen würde durch meine
Garage führen. Hiermit bin ich nicht einverstanden. Dieser Fahrradweg ist
völlig unnötig und könnte über den nur 60
m weiter gelegenen Fuß- und Fahrradweg in den ‚Ossenpohl’ führen. Ein
Fuß- und Fahrradweg als Trasse für das Abwasser der ‚Gartenstadt’ ist
nicht zu tolerieren.
Weiterhin bin ich gegen das Fällen der großen, alten, aber gesunden Bäume auf dem Grundstück von Kasernenstraße Nrn. 12 + 16, die zwangsläufig der Bebauung weichen müssten. Der parkähnliche Charakter mit einer gesunden Mischwaldstruktur müsste dem Kommerz weichen.“
1.5     Stellungnahme von Anliegern der Kasernenstraße 16 vom
„Hiermit legen wir Widerspruch gegen den „Bebauungsplan Nr. 304, Kennwort: Gellendorfer Mark-West der Stadt
Rheine“ (Offenlage vom 2. April bis
1.  Die in einem Fuß- und Fahrradweg mündende Planstelle vom
Neubaugebiet zur Kasernenstraße führt durch unsere Garage. Diese Garagen wurden 1972, mit der Erlaubnis
des Vermieters ‚Bundesvermögensamt Münster’, der Baugenehmigung der Stadt
Rheine sowie der Baubegleitung durch das ‚Staatliche Bauamt Rheine’ auf eigene Kosten der ‚Mieter
Kasernenstraße 12 – 16’ errichtet. Bei der im Bebauungsplan favorisierten
Lösung müssten mehrere große Laubbäume gefällt werden. Darüber hinaus ist u. E.
diese geplante Trasse doch in erster Linie nur für die Abwasserleitung der Gartenstadt wichtig. Die Nutzung der
vorhandenen Abwasserleitungen der ehemaligen Kaserne wäre doch wesentlich
effektiver. Dieser Fuß- und Radweg könnte auch über den rund fünfzig (50) Meter
entfernten geplanten Fuß- und Radweg in die Verlängerung des 'Ossenpohls'
verlaufen.
2.  Die Garage ist Abstellplatz für unser Auto und ein Elektromobil
für Schwerbehinderte. Wo sollen wir mit dem Elektromobil bleiben?
3.  Weiterhin stehen auf dem Grundstück Kasernenstraße 12 – 16
schützenswerte Bäume (nach der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt
Rheine), darunter auch die seltenen unter Naturschutz stehenden Eiben
sowie Buchen, Eichen, Waldkiefern und Birken, die Ihrer Bebauung zum Opfer
fallen würden.“
Abwägung und
Abwägungsbeschluss zu 1.1 bis 1.5:
Die Eingaben 1.1 bis 1.5 beziehen sich alle auf die Planungen im Bereich des Flurstückes 241 an der Kasernenstraße und werden hiermit gemeinsam abgewägt.
Die Bauleitplanung für die „Gellendorfer Mark“ wird betrieben, um die
ehemals militärisch genutzten Bereiche einer städtebaulichen Neuordnung
zuzuführen, und zwar für Gewerbe-, Misch- und Wohnnutzung und um diese
verschieden genutzten Flächen und Einrichtungen für eine Nachfolgenutzung in
richtiger Dimensionierung und Nutzungszonierung zu einem harmonischen
Siedlungsgefüge in Verzahnung mit den vorhandenen Siedlungsansätzen Gellendorf
umzubilden.
Die Bebauungspläne Nrn. 302 bis 305 beinhalten somit ausschließlich
ehemals militärisch genutzte Bereiche und keine Privatflächen.
Skizze: Planung im Bereich Flurstück 241
Das Flurstück 241, Flur 26, Gemarkung Rheine rechts der Ems, an der
Kasernenstraße ist mit zwei Wohngebäuden (sog. Feldwebelhäuser) einschl. fünf
Garagen belegt und befindet sich im Eigentum des Bundes.
Im Zuge der Planung für den Bereich Gellendorfer Mark wurden im Vorfeld
umfangreiche Bestandsaufnahmen sowie Untersuchungen sowie ein
Entwässerungsgutachten in Auftrag gegeben. In diesem Zusammenhang wurde auch
mit den „ehemaligen“ Hausherrn sowie zuständigen Behörden eng
zusammengearbeitet.
Die im Zusammenhang mit der Ver- und Entsorgung des ehemaligen Kasernengeländes
erteilten Genehmigungen waren nur für die militärische Nutzung erteilt. D. h.
mit Übernahme bzw. einer städtebaulichen Neuordnung verlieren diese ihre Gültigkeit;
insofern kann von einer „intakten Abwasserführung“ bzw. "eines aufnahme-
und ausbaufähigen Abwassernetzes" der ehemaligen Kaserne nicht die Rede
sein.
Das Schmutzwasser des gesamten Kasernengeländes wurde bisher
ausschließlich über eine Schmutzwasserpumpstation im östlichen Bereich des
Kasernengeländes ins öffentliche Kanalnetz der Stadt Rheine in Höhe
Merschkensheideweg abgeleitet.
Die Einleitungsmenge am Merschkensheideweg ist begrenzt. Aus diesem
Grunde musste im Vertrag zur Übernahme der Schmutzwassermengen aus dem Kasernengelände
eine Mengenbegrenzung vereinbart werden. Im Zuge der Ãœberplanung der Kaserne in
entwässerungstechnischer Sicht wurde deutlich, dass die zukünftig zu
erwartenden Abwassermengen des Gesamtgeländes nicht über die alte Ableitungsstelle
aufgenommen werden können. Aus diesem Grunde wurden die Einzugsgebiete
aufgeteilt und ein Teileinzugsgebiet mit einer Ableitung der Schmutzwasser zur
Kasernenstraße nötig.
Die Anbindung der neuen Schmutzwasserabteilung zur Kasernenstraße musste
aufgrund der Höhenlage des vorhandenen Schmutzwasserkanals in Höhe des Flurstückes
241 erfolgen. Eine Anbindung am Ende der Kasernenstraße im Bereich der Straße
Im Ossenpohl musste deshalb ausscheiden.
Es ist geplant, zwischen den beiden Wohngebäuden einen Fuß- und Radweg
sowie wegebegleitende Verkehrsgrünflächen anzulegen, der das ehemalige
Kasernengelände mit der vorhandenen Bebauung an der Kasernenstraße und somit an
den gewachsenen Siedlungsbereich Gellendorf anbindet.
Diese Parzelle wird in einer Breite von 7 m benötigt, um hier auch den
Anschluss an das Ver- und Entsorgungssystem des Stadtteils Gellendorf in der
Kasernenstraße zu gewährleisten.
Schmutzwasser für ein Teilgebiet der Kaserne kann nur über die vorhandene
Leitungsvorflut in der Kasernenstraße angeschlossen werden. Die Tiefenlage des
vorhandenen Leitungsnetzes in der Kasernenstraße lässt es erst zu, an diesem
vorgesehenen Punkt zwischen den Gebäuden der Feldwebelhäuser den Anschluss herzustellen.
Eine Ableitung in Höhe Kasernenstraße/Ossenpohl ist wegen der vorhandenen
Sohlhöhe der Schmutzwasserleitung technisch nicht möglich. Es wurde sehr wohl
diese „Möglichkeit“ überprüft; aus technischer Sicht musste diese Variante jedoch
ausscheiden.
Zufällig wohnt in diesem Bereich eine städtische Angestellte; wie auch
weitere Angestellte der Stadt Rheine in Gellendorf bzw. im Stadtgebiet von
Rheine wohnen. Diese Tatsache hat bei der Planung keine Rolle gespielt.
Die Trasse zwischen den beiden Feldwebelhäusern an der
Kasernenstraße wurde weiterhin gewählt, weil weder an der Südseite noch an der
Nordseite des Flurstückes 241 der Grenzabstand zum Gebäude ausreichend ist und
weil an der Südgrenze und an der südlichen Spitze des Grundstückes sich
ökologisch wertvoller Baumbestand befindet.
Die in diesem Bereich errichteten Garagen sind Eigentum der Mieter und
stehen auf Grund und Boden des Bundes. Die bisherige Planung ist in
Übereinstimmung mit dem Eigentümer erfolgt.
Bei Durchführung der Planung wird die Stadt die erforderliche Trasse für
den Fuß- und Radweg erwerben; bestehende Mietverhältnisse an der Garagennutzung
sind aufzuheben. Mit den Nutzern der Garagen wird über die Versetzung dieser
Garagen bzw. über Entschädigungen verhandelt werden, um entsprechende
privatrechtliche Regelungen zu treffen.
Beitragspflichten bzw. "enorme Anliegerkosten" werden hierdurch
nicht ausgelöst.
Es wird festgestellt, dass sehr wohl im Vorfeld der nunmehr offengelegten
Planungen über Alternativstandorte bzw. Trassen zur Ver- und Entsorgung
nachgedacht bzw. überprüft wurde. Die Trassenfestlegung im Bereich zwischen den
beiden Feldwebelhäusern ist sehr wohl begründet. Zur Durchführung der nunmehr
vorgelegten Planung werden entsprechende privatrechtliche Regelungen mit den
Betroffenen getroffen.
Neben der Trasse für die Schmutzwasserleitung bzw. für eine Fuß- und
Radweg wird auf dem Flurstück 241 im südwestlichen Bereich eine öffentliche
Grünanlage (Parkanlage) festgesetzt, um den existenten ökologisch wertvollen
Baumbestand zu erhalten.
Es ist richtig zu stellen, dass sich auf dem Flurstück 241, im Bereich der im Bebauungsplan Nr. 304 dargestellten öffentlichen Verkehrsflächen und auch der Bauflächen keine naturschutzrechtlich geschützten Baumarten befinden. Die in den Eingaben besonders erwähnten Eiben, befinden sich im Bereich der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) und werden somit nicht einer Bebauung zum Opfer fallen. Überdies sind Eiben jedoch gem. Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung nur geschützt, sofern es sich um wild lebende Populationen dieser Art handelt, was hier sicher nicht der Fall ist.
Im Bereich der auf dem Flurstück 241 dargestellten Planstraße befinden sich 3 schwache Eichen mit Brusthöhendurchmessern von 12-18 cm, 2 Birken mit Stammdurchmessern von 30-40 cm, sowie eine Kiefer mit einem Stammdurchmesser von ca. 35 cm. Im Bereich des anschließenden Fuß- und Radweges bis zur Kasernenstraße stehen 3 mittelstarke bis starke Eichen mit Brusthöhendurchmessern von 35 bis 50 cm, eine mittelstarke Birke sowie zwei schwächere Birken und eine Eiche mit Stammdurchmessern von 18 bis 25 cm. In weiten Teilen sind im Bereich des geplanten Fuß- und Radweges jedoch keine Bäume oder andere Gehölze vorhanden. Mit Realisierung des Fuß- und Radweges wird daher insgesamt nur in relativ geringem Umfang in den vorhandenen Baumbestand eingegriffen.
Die als Wohnbaufläche dargestellte Teilfläche des Flurstückes 241 südlich des vorhandenen Wohnhauses Kasernenstraße 16, ist mit zwei mittelstarken bis starken Eichen, 10 mittelstarken Laubbäumen (3 Eichen und 7 Birken) sowie 8 schwächeren Laub- und Nadelbäumen (Eichen, Birken und Kiefern) mit Stammdurchmessern von 15-20 cm bestanden. Entsprechend der Textlichen Festsetzung Nr. 2. des Bebauungsplanes Nr. 304, ist davon auszugehen, dass einzelne Eichen, die nach der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Rheine geschützt sind, bei Realisierung der neuen Wohnbebauung erhalten werden können. Nach der Baumschutzsatzung geschützte Bäume, die für die Neubebauung entfernt werden müssen, sind nach den Regelungen der Baumschutzsatzung durch Neuanpflanzungen zu ersetzen.
Durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) im südwestlichen Teil des Flurstückes 241 wird die dauerhafte Erhaltung und fachgerechte Pflege des hier vorhandenen, wertvollen Groß- und Altbaumbestandes und sonstigen Gehölzbestandes (so auch der vorhandenen, wegen ihres Alters und ihrer Größe bedeutsamen Eiben) dauerhaft gewährleistet. Insgesamt betrachtet, wird mit den graphischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 304 sowohl dem Gebot der ökologischen und landschaftlichen Eingriffsminimierung als auch der städtebaulichen Zielsetzung eines attraktiv gestalteten und intensiv durchgrünten neuen Wohngebietes im Sinne einer „Gartenstadt“ sehr wohl Rechnung getragen. Die mit Umsetzung der geplanten Bau-, Verkehrs- und Erschließungsflächen im Bereich der Grundstücke Kasernenstraße 12 und 16 nicht zu vermeidenden Verluste von erhaltenswertem Baumbestand, sind in Anbetracht der weit umfangreicheren, zu erhaltenden Gehölzbestände auf dem in Rede stehenden Grundstückes (Flurstück 241) und dem unmittelbaren Umfeld, als auch in Anbetracht der gem. Baumschutzsatzung zu leistenden Ersatzanpflanzungen, sowohl ökologisch als auch landschaftsgestalterisch und städtebaulich vertretbar.
Sowohl die Ausnutzung dieser Baurechte sowie auch die Nutzung bzw. der
Betrieb des installierten Brunnens ist mit dem Eigentümer abzustimmen;
derartige privatrechtliche Regelungen können nicht Bestandteil eines
Bebauungsplanes sein.
Wie bereits ausgeführt, wird in der Kasernenstraße kein neuer Kanal
verlegt. Der vorhandene Kanal in der Kasernenstraße ist für einen Teilbereich
des Kasernengeländes sehr wohl aufnahme- und ausbaufähig, sodass hier auch
keine "Anliegerkosten" anfallen.
Es wird festgestellt, dass den vorgetragenen Anregungen zum Grünbestand
durch die Grünordnung in den Bebauungsplänen ausreichend Rechnung getragen
wird. Im Hinblick auf Garagen und Brunnen werden privatrechtliche Regelungen
mit dem jeweiligen Eigentümer Bund bzw. Stadt getroffen.
1.6     Eingabe eines Landwirtes, Elter Straße, 48432 Rheine, vertreten
durch ein Rechtsanwaltsbüro aus Paderborn, vom
„Namens und im Auftrage unseres Mandanten gehen wir zu der
Planungsabsicht der Stadt Rheine folgende Stellungnahme ab:
Herr Teigelkamp ist Inhaber und Betreiber eines landwirtschaftlichen
Vollerwerbsbetriebes mit schwerpunktmäßiger Rindviehhaltung. Dieser Betrieb
verursacht erhebliche Geruchsimmissionen. Der Bebauungsplan setzt teilweise ein
allgemeines Wohngebiet fest. Das Nebeneinander von Wohnbebauung und
imitierender landwirtschaftlicher Nutzung erzeugt Konflikte.
Landwirtschaftliche Betriebe, die auf Tierhaltung ausgerichtet sind,
sind zwangsläufig mit Gerüchen und sonstigen Belästigungen verbunden. Rückt
Wohnbebauung an einen solchen landwirtschaftlichen Betrieb heran, sind
Konflikte zwischen diesen potentiell unverträglichen Nutzungen unausweichlich.
Die Wohnnutzung kann durch angrenzende landwirtschaftliche Betriebe einer
Belästigung und Störung insbesondere durch Gerüche ausgesetzt werden, die mit
der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit dieser Nutzung nicht mehr
vereinbar ist. Rückt Wohnbebauung zu dicht an einen landwirtschaftlichen
Betrieb heran, könnten künftige Bewohner des Plangebiets wegen der Immissionen,
die von dem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehen, öffentlich-rechtliche oder
zivilrechtliche Abwehransprüche erheben. Dem Inhaber des Betriebes könnten
behördliche Auflagen zum Schutz der Anwohner erteilt werden. Die Zulassung auch
von Wohngebäuden in der Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebes könnte auf
diese Weise Bestand und Entwicklung des Betriebes gefährden. Diese Belange hat
die Gemeinde bei ihrer Bauleitplanung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil
vom
Die Stadt Rheine hat ein Geruchsgutachten in Auftrag gegeben, das unter
dem 18. August 2004 (!) von dem Sachverständigen Langguth erstellt worden
ist.
Das Gutachten untersucht allein die vom Betrieb unseres Mandanten
ausgehenden Geruchsimmissionen. Es kommt zu dem Ergebnis, dass in dem dem Betrieb
unseres Mandanten am nächsten gelegenen Bereich Wahrnehmungshäufigkeiten von
bis zu 11,4 % der Jahresgeruchsstunden entstehen. Gleichwohl ist offenbar beabsichtigt,
die Wohnbebauung festzusetzen.
Nach der GIRL, die dem Gutachten zu Grunde liegt, ist für ein
Wohngebiet ein Richtwert von 10 % Jahresgeruchsstunden anzuhalten.
Zu dem Gutachten nehmen wir wie folgt Stellung:
1.  Das Gutachten arbeitet einerseits mit den Wetterdaten
Münster/Osnabrück – Flughafen (S. 9 des Gutachtens). An anderer Stelle, bei der
Darstellung der Windrose, ist die Rede von der Wetterstation Greven.
2.  Zu ermitteln ist die Gesamtbelastung. Dem wird das Gutachten nicht
gerecht, wenn es lediglich die Belastungen durch den Betrieb Teigelkamp berücksichtigt,
die Belastungen durch die anderen Betriebe jedoch nicht aufnimmt.
     An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
solche Betriebe nicht etwa deshalb aus der Betrachtung herausfallen, weil deren
Beitrag zur Gesamtbelastung geringer als 2 % Jahresgeruchsstunden ist, jedoch
greift die Regelung in Ziffer 3.3 der GIRL für solche Fälle nicht (vgl. OVG
Münster, Urteil vom
     Die Empfehlung im Gutachten, in einer entsprechenden
Festsetzung im Bebauungsplan einen Hinweis auf die Beeinträchtigung durch
Gerüche zu geben, ist planungsrechtlich unbrauchbar. Solche Hinweise lösen den
Konflikt nicht, sondern beschreiben ihn allenfalls (vgl. OVG Lüneburg, Urteil
vom
3.  Zu bemängeln ist weiter, dass der Gutachter die Einwirkzeit
dadurch vermindert hat, dass er die Zeit des Weidegangs der Kühe in Abzug
gebracht. Dabei hat es der SachverständigeÂ
sogar dahingestellt sein lassen, ob die Kühe am Abend und in der Nacht
sich zum Melken im Stall aufhalten. Letzteres ist der Fall. Gleichwohl sind die
Geruchsimmissionen des Stalls auch während der Tageszeit, in der die Kühe
weiden, präsent. Die Gerüche strahlen ab von den Güllekanälen, die unter dem
Stall eingelassen sind und von den Rückständen der tierlichen Exkremente im
Stall; die aber auch vorhanden sind, wenn die Kühe draußen weiden. Deshalb
hätte keine Beschränkung der Einwirkungszeit gerechnet werden dürfen.
4.  Das Gutachten ist mit der Qualitätsstufe – 2 gerechnet, hätte aber
in der Qualitätsstufe + 1 gerechnet werden müssen.
     Im Übrigen sind die Anemometerhöhen mit einem fehlerhaften
Korrekturfaktor versehen worden.
     Es fehlt zur Überprüfung des Gutachtens auch die Lochdatei. Das
unvollständige Gutachten ist insoweit nicht prüffähig.
5.  Wir bemängeln weiter Folgendes:
     In einer Rastfläche wird ein Durchschnittswert von 11,4 %
Jahresgeruchsstunden angehalten. In der sich südlich daran anschließenden
Rasterfläche findet sich ein Durchschnittswert von 15,0. Die Werte sind jeweils
der auf die Mitte projizierte Durchschnittswert der an den Aufpunkten an den 4
Ecken der Raster ermittelten Punktwerte. Diese Methodik ist statistisch
unzulässig. Sie vermittelt einen unzutreffenden Eindruck. Es ist naheliegend,
dass an den Rändern der Raster Mittelwerte weit oberhalb der Richtwerte
anzutreffen sind.“
Eine weitere Eingabe des vorgenannten Rechtsanwaltes aus Paderborn vom
„Die Stadt Rheine macht sich die Lösung der Probleme einfach. Sie
erklärt alle landwirtschaftlichen Betriebe auf den passiven Bestandsschutz
reduziert und weist ergänzend darauf hin, dass die Betriebe schon jetzt mit
Blick auf nähere Wohnbebauung mehr Immissionen verursachen, als es den
Immissionsrichtwerten entsprechen würde. Das scheint auch die Begründung für
den Sachverständigen zu sein, diese Betriebe mit Blick auf die Ermittlung einer
Gesamtbelastung nicht zu berücksichtigen. Das ist aber gedanklich falsch. Die
Regelung in Ziffer. 3.3 der GIRL, wonach die Genehmigung einer Anlage auch bei
Ãœberschreitung der Immissionswerte nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt
werden soll, wenn der von der zu beurteilenden Anlage zu erwartende Immissionsbeitrag
auf keiner Beurteilungsfläche den Wert von 0,02 überschreitet, gilt nur im
Genehmigungsverfahren, nicht jedoch bei der planerischen Abwägung (vgl. OVG
Münster, Urteil vom
Die Stadt macht es sich auch zu einfach, wenn sie nur auf die formell
genehmigten Bestände abstellt. Wenn im Zeitpunkt der Planung tatsächlich
Bestände vorhanden sind, die über den genehmigten Bestand hinausgehen, dann
sind diese Bestände berücksichtigungspflichtig, wenn sie materiell legal sind,
für sie also im Falle der Beantragung einer Genehmigung eine Genehmigung hätte
erteilt werden müssen (vgl. OVG Münster, Urteil vom
Betrachtet man alle Bebauungspläne in ihrer Gesamtheit, dann fällt auf,
dass ausgerechnet die empfindlichste Nutzung, nämlich die Wohnnutzung, in einem
Teilbereich konzentriert worden ist, der der störenden Nutzung der
landwirtschaftlichen Betriebe am nächsten liegt. Das hätte man planerisch auch
anders konfigurieren können.
Wir bleiben auch dabei, dass der Betrieb unseres Mandanten in den
nächsten Jahren weiter wachsen muss, um überlebensfähig zu
bleiben. Unser Mandant arbeitet mit seinem Bruder Udo Teigelkamp eng zusammen.
Der Bruder Udo Teigelkamp hat einen Schweinemastbetrieb in einem gepachteten
Gebäude. Wenn das Pachtverhältnis beendet würde, müsste er sich nach einer
anderen Lösung umsehen. Die Geschwister Udo und Matthias Teigelkamp arbeiten
betriebswirtschaftlich eng zusammen, auch wenn sie steuerlich und rechtlich
zwei verschiedene Betriebe haben. Sie arbeiten mit demselben Maschinenbesatz.
Unabhängig davon ist ein Rindviehhaltungsbetrieb mit etwa 80 Milchkühen auf
Dauer nicht wettbewerbsfähig. Der Betrieb bewirtschaftet etwa 160 ha Flächen
und ist von daher für eine Viehaufstockung durchaus geeignet.
Es hatte seinerzeit Gespräche mit der Stadt Rheine gegeben über eine
zumindest Teilauslastung des Betriebes. Diese Gespräche sind aber in ihren
Anfängen stecken geblieben. Die Stadt Rheine hat dann sämtliche in diesem
Bereich ansässigen Betriebe für nicht mehr entwicklungs- und erweiterungsfähig
erklärt zugunsten ihrer Konversionsabsichten.
Wir bestreiten im Übrigen ausdrücklich, dass der Betrieb unseres
Mandanten schon deshalb nicht mehr erweiterungs- und entwicklungsfähig ist,
weil er zu anderen Wohnhäusern nach Meinung der Stadt Rheine oder auch des
Gutachters nicht mehr die notwendigen Abstände mit Blick auf die Geruchsimmissionen
einhält. Das hat der Sachverständige lediglich behauptet, ohne es im Einzelnen
darzulegen.
Es ist eine ganz andere Ausgangssituation, wenn man unter dem
Gesichtspunkt der planerischen Vorsorge Abstände beurteilt oder eine
vorgefundene Situation, die sich über Jahrzehnte hinweg entwickelt hat,
hinsichtlich der Frage beurteilt, ob die Abstände noch ausreichend sind. Die
Rechtsprechung hat sich noch nie mit einer schematischen Beurteilung
abgefunden, sondern stellt immer auf den Einzelfall ab. In der Rechtsprechung
wird zutreffend die Meinung vertreten, dass nicht privilegierte Wohnhäuser im
Außenbereich gegenüber imitierenden landwirtschaftlichen Betrieben Immissionswerte
von mehr als 20 % Jahresgeruchsstunden zu ertragen haben.“
Abwägung und
Abwägungsbeschluss:
Herr Teigelkamp befürchtet, dass die in der Nähe seines landwirtschaftlichen Betriebes geplante Wohnnutzung (im Gebiet des Bebauungsplanes Gellendorfer Mark Ost) den Bestand und die Entwicklung seines landwirtschaftlichen Betriebes gefährden könnte.
Die Stadt hat sorgfältig geprüft, ob dieser Betrieb und auch die anderen landwirtschaftlichen Betriebe wegen der geplanten neuen Wohnnutzung im Bereich der ehemaligen Kaserne mit Einschränkungen in ihrem Bestand und in ihrer Weiterentwicklung rechnen müssen. Diese Prüfung hat ergeben, dass auch der hier in Rede stehende landwirtschaftliche Betrieb nicht mit zusätzlichen, durch die geplante Wohnbebauung bedingten Auflagen rechnen muss. Restriktionen für seinen Bestand ergeben sich bereits aus der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die in der Nähe dieser Hofstellen schon vorhandenen Wohnhäusern Elter Straße 482, 484 und 491.
Auf Grund dieser schon vorhandenen Wohngebäude ist eine Erweiterung dieses Betriebes ausgeschlossen bzw. unrealistisch. Sollte eine Erweiterung der Hofstelle Elter Straße 500 technisch machbar und wirtschaftlich überhaupt darstellbar sein, würden die notwendigen aktiven Immissionsschutzmaßnahmen des Betriebes bereits durch die Rücksichtnahme auf die schon vorhandene Wohnbebauung erforderlich sein und wären somit nicht durch die geplante Wohnnutzung im ehemaligen Kasernenbereich verursacht.
Auf Grund der in dem anwaltlichen Schreiben vom
Die in dem vom Einwender herangezogenen Urteil des OVG
Münster vom
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.    Nach dem ursprünglichen Geruchsgutachten
vom August 2004 wird der nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL)
maßgebliche Immissionswert für Gerüche (10 % als relative Häufigkeit der
Geruchsstunden im Jahr) im südöstlichen Randbereich des geplanten Wohngebietes
„Gellendorfer Mark Ost“ um 1,4 % überschritten. Nach der neuen
Ausbreitungsrechnung vom Mai 2007 beträgt die Überschreitung lediglich 1,1 %.
Eine derart geringfügige Überschreitung ist angesichts der Randlage dieser
Wohnnutzung zum Außenbereich hin auch nach Einschätzung des früheren
Staatlichen Umweltamtes (und heutigen Umweltüberwachungsdezernates der Bezirksregierung
Münster) als zumutbar einzustufen. Dieses hat das Umweltüberwachungsdezernat in
der jüngsten Stellungnahme vom
       Auch das erwähnte Urteil des OVG Münster
vom
       Die Abwägungsentscheidung, hier ein Wohngebiet trotz der geringfügigen Immissionswertüberschreitung planungsrechtlich zu ermöglichen, ist nicht nur durch das allgemeine Anliegen gerechtfertigt, dem Wohnbedarf der Bevölkerung in Rheine Rechnung zu tragen. Hinzu kommt hier, dass der Verzicht auf dieses Wohngebiet die Wirtschaftlichkeit des gesamten Konversionsprojektes gefährden würde. Beim Scheitern dieses Projektes wäre mit einer „Ruinenlandschaft“ mit fatalen Folgen in städtebaulicher und sozialer Hinsicht zu rechnen. In dieser Situation ist es keineswegs abwägungsfehlerhaft, einem Teil der künftigen Bewohner dieses Wohngebietes eine geringfügige Überschreitung des Immissionswertes der GIRL zuzumuten.
       Auf diese Situation wird im Bebauungsplan ausdrücklich hingewiesen, damit Interessenten für den Bau oder den Erwerb eines Wohnhauses in diesem Bereich selbst entscheiden können, ob sie sich diese geringfügige Mehrbelastung zumuten wollen oder nicht.
       Vor diesem Hintergrund muss der hier in Rede stehende landwirtschaftliche Betrieb jedenfalls nicht mit zusätzlichen Auflagen rechnen, wenn die im Bebauungsplan Nr. 305 vorgesehene südöstliche Wohnbebauung verwirklicht wird. Der Bestand des Betriebes ist somit durch die Planung überhaupt nicht tangiert.
2.    Diese Einschätzung gilt auch für eine angedachte Erweiterung dieses Betriebes. Dieser Betrieb muss nämlich auf Grund der südwestlichen Hauptwindrichtung vor allem auf das nordöstlich vom Betrieb gelegene Wohnhaus Elter Straße 491 Rücksicht nehmen. Außerdem ergeben sich weitere Restriktionen aus dem angrenzenden Naturschutz- und Überschwemmungsgebiet der Emsaue.
       Selbst wenn die durch eine Erweiterung hervorgerufenen Immissionskonflikte durch technisch machbare und wirtschaftlich darstellbare Maßnahmen bewältigt werden könnten, würden diese Maßnahmen ausschließlich schon durch die vorhandene Umgebungssituation bedingt sein. Eine Kausalität zwischen der neuen Wohnnutzung und diesen Maßnahmen ist nicht gegeben.
       In dem Erörterungstermin am
3.    Die aus dem OVG-Urteil vom
       Aus diesem Grund geht auch der weitere Hinweis auf das OVG-Urteil ins Leere, wonach einwirkende Betriebe nicht etwa deshalb aus der Betrachtung herausfallen, weil deren Beitrag zur Gesamtbelastung geringer als 2 % der Jahresgeruchsstunden ist. Diese Irrelevanzgrenze der Ziffer 3.3 GIRL war daher in dem Gutachten nicht anzuwenden.
4.    Ins Leere geht auch der weitere Hinweis auf die Ausführungen des OVG-Urteils, nach denen auch tatsächlich vorhandene Bestände zu berücksichtigen sind, die über den genehmigten Bestand hinausgehen, wenn diese Bestände materiell legal und damit genehmigungsfähig sind. Auch in diesem Punkt liegt in dem hier anstehenden Planungsfall ein derartiger Sachverhalt nicht vor.
5.    Die These, dass man die Bebauungsplanung auch anders hätte „konfigurieren“ können, indem man statt der festgesetzten Wohnnutzung eine andere Nutzung hätte wählen können, ist nicht näher begründet worden. Warum in diesem Bereich ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden ist, ergibt sich aus der Bebauungsplanbegründung. Die anderweitige „Konfigurierung“ ist in keiner Weise konkretisiert, geschweige denn, begründet worden.
6.    Zu der in der Eingabe vom
       a)   Wenn im Geruchsgutachten vom August 2004 von der Wetterstation Greven die Rede ist, ist die Station am Flughafen Münster-Osnabrück (Stations-Nr. 10315) gemeint, der bekanntlich auf Grevener Stadtgebiet liegt. Die neue Ausbreitungsrechnung vom Mai 2007 geht von der Situation an der Messstation „Rheine-Bentlage“ aus, weil diese wesentlich näher gelegene Messstation in höherem Maße charakteristische Daten liefern kann.
       b)   Da nur der Betrieb des Einwenders auf das Bebauungsplangebiet Gellendorfer Mark Ost geruchsmäßig einwirkt, ist die Berücksichtigung einer Gesamtbelastung von mehreren Geruchsquellen nicht möglich und damit auch nicht notwendig. Die Gerüche der Hofstelle des Einwenders sind die Gesamtbelastung im Plangebiet.
       c)    Nach den eigenen Angaben des Einwenders werden die 80 Milchkühe vom April bis einschließlich September zum Weidegang ausgetrieben. Bei den ursprünglichen Berechnungen wurde dieser Vorgang entsprechend berücksichtigt. Bei der neuen Ausbreitungsrechnung vom Mai 2007 ist vorsorglich davon ausgegangen worden, dass die Tiere über den gesamten Jahreszeitraum hinweg in den Stallungen verbleiben.
       d)   Die neue Ausbreitungsrechnung arbeitet mit Zellengrößen von nur je 32 x 32 m. Die neue Untersuchung ist insoweit also noch feingliedriger als die ursprüngliche.
       e)   Gemäß dieses neuen Leitfadens für die Erstellung von Geruchsprognosen ist in der neuen Berechnung auch die Qualitätsstufe + 1 voreingestellt worden.
              Die Georeferenzierung der Deutschen Grundkarte ist mit Gauß-/Krüger-Koordinaten vorgenommen worden. Anemometerhöhe und Rauhigkeitslänge sind programmintern bestimmt; der Hinweis auf einen angeblich fehlerhaften Korrekturfaktor ist daher nicht nachvollziehbar.
       f)    Dem Anwalt des Einwenders ist das aktualisierte Gutachten vollständig (einschließlich der Log-Datei) zur Prüfung zugeleitet worden.
7.    In der Stellungnahme des Anwalts des Einwenders
vom
       Dass der bestehende Betrieb nicht mehr erweitert werden kann, hat – wie oben bereits ausgeführt – nichts mit dem geplanten neuen Wohngebiet „Gellendorfer Mark Ost“ zu tun, sondern ausschließlich mit den Rücksichtnahmepflichten auf die bereits vorhandenen Wohnhäuser und das angrenzende Naturschutz- und Überschwemmungsgebiet der Emsaue.
       Von daher wendet sich die Stadt auch gegen den Versuch, durch Rechtsmittel gegen die Bebauungspläne für die Konversion der Kaserne Gellendorf Druck auf die Stadt auszuüben, Grundstücksflächen für die gewünschte zweite Hofstelle bereitzustellen. Dies ist eine offensichtlich sachwidrige Koppelung, auf die sich die Stadt nicht einlassen kann und daher auch nicht wird.
       Die diesbezüglichen Gespräche sind ausschließlich unter dem Aspekt der Wirtschaftsförderung geführt worden. Dass diese Gespräche über eine mögliche zweite Hofstelle nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten, liegt nicht an der Stadt. Dieser gesamte Sachverhaltskomplex hat nichts mit den hier anstehenden Bebauungsplänen zur Konversion der Kaserne Gellendorf zu tun, so dass sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zur Flächenbereitstellung für eine zweite Hofstelle verbieten.
       Klarzustellen ist lediglich noch, dass bei der Analyse der Erweiterungsmöglichkeiten des bestehenden Betriebes sehr wohl bedacht worden ist, dass nicht privilegierte Wohnhäuser im Außenbereich nicht denselben Schutz genießen, wie die Wohnhäuser im Innenbereich. Es ist davon ausgegangen worden, dass diese nicht mehr als 15 % der Jahresgeruchsstunden hinnehmen müssen. Die zuständige Behörde hat bei der Beurteilung der Erweiterungsmöglichkeiten für die Hofstelle des Einwenders keine besondere Ausnahmesituation gesehen, die es rechtfertigen könnte, der betroffenen Wohnnutzung mehr als 20 % der Jahresstundengerüche zuzumuten. Im Übrigen ergibt sich aus der neuen Ausbreitungsrechnung, dass auch dieser Wert erheblich überschritten wird.
1.7     Eingabe einer Landwirtin, Elter Straße, Rheine, vom
„Gegen die Bebauungspläne habe ich schwere Bedenken, da sie entgegen
der Auffassung der Verwaltung und der textlichen Erläuterung die Existenz
meiner Hofstelle, damit meine Pachteinnahmen, die ich für meinen Lebensalltag
benötige, gefährden.
Während es bei der Hofstelle ‚Ruhe’ heißt, zusätzliche Beschränkungen
seien ausgeschlossen, heißt es bei meinem Hof ‚nicht denkbar’.
Hierin liegt ein erheblicher Gewichtungsunterschied, und damit sind zusätzliche
Beschränkungen möglich. Hiermit bin ich aus existenziellen Gründen nicht einverstanden.
Im Übrigen heißt es, die Hofstelle sei als Wohnbaufläche im
Flächennutzungsplan ausgewiesen. Damit ist sie aber bisher nur Bauerwartungsland
und kein Bauland. Auch hierin liegen erhebliche existenzielle Risiken für mich
im Alter. Darüber hinaus sollen die Baulandflächen in den genannten Gebieten
und B-Plänen mit Fördermitteln subventioniert werden. Eine
Wettbewerbsgerechtigkeit gegenüber meinen Wohnbauflächen ist damit nicht
gegeben, womit die Bebauungspläne nach meiner Auffassung gegen EU-Recht
verstoßen.
Hinzuweisen ist noch, dass es in der textlichen Fassung eine Abweichung
und damit Unklarheit gegenüber den Plänen gibt. So ist auf Seite 2/63 (Pläne)
Nr. 304 mit Gellendorf Mark-West, und 305 mit Gellendorfer Mark-Ost
dargestellt, während es auf Seite 3/63 bei Nr. 304 ‚Ost’ und bei Nr. 305 ‚West’
heißt. Somit muss ich meine Eingabe gegen alle drei Bebauungspläne richten.“
Abwägung und
Abwägungsbeschluss:
Die Einwenderin befürchtet, dass die in über 240 m Abstand zu ihrer landwirtschaftlichen Hofstelle geplante Wohnbebauung (im Gebiet des Bebauungsplanes "Gellendorfer Mark") den Bestand und die Entwicklung ihres landwirtschaftlichen Betriebes gefährden könnte.
Die Stadt Rheine hat sorgfältig geprüft, ob dieser landwirtschaftliche Betrieb wegen der geplanten neuen Wohnbebauung im Bereich der ehemaligen Kaserne mit Einschränkungen in ihrem Bestand und in ihrer Weiterentwicklung rechnen muss. Diese Prüfung hat ergeben, dass auch der hier in Rede stehende landwirtschaftliche Betrieb nicht mit zusätzlichen, durch die geplante Wohnbebauung bedingten Auflagen rechnen muss. Restriktionen ergeben sich für diese Hofstelle wie auch für die Hofstelle "Ruhe" bereits aus der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Nähe dieser Hofstellen schon vorhandenen Wohnhäuser im Bereich Kasernenstraße, Vogelbeerenstraße und Dahlkampstraße.
Aufgrund dieser schon vorhandenen Wohnbebauung ist eine Erweiterung dieser Betriebe ausgeschlossen. Sollte eine Erweiterung dieser Hofstellen technisch machbar und wirtschaftlich überhaupt darstellbar sein, würden die notwendigen aktiven Emissionsschutzmaßnahmen des Betriebes bereits durch die Rücksichtnahme auf die schon vorhandene Wohnbebauung erforderlich sein und wären somit nicht durch die geplante Wohnnutzung im ehemaligen Kasernenbereich verursacht.
Ãœbersicht: Ruhe/Epping
Wie in der vorgenannten Skizze dargestellt und auch in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt, liegt hier ein "erheblicher Gewichtungsunterschied" nicht vor; vielmehr wurden einzelne Worte aus dem Zusammenhang gerissen und neu interpretiert.
Es ist richtig, dass die Hofstelle der Einwenderin im Flächennutzungsplan der Stadt Rheine als Wohnbaufläche dargestellt ist; hiermit wird bekundet, dass diese planerische Absicht städtebaulich gewünscht wird. Die Absicherung eines künftigen Baugebietes in diesem Bereich der Hofstelle ist jedoch derzeit unrealistisch aufgrund der derzeit noch ausgeübten landwirtschaftlichen Nutzung in diesem Bereich.
Städtebauliches Ziel der Bebauungspläne "Gellendorfer Mark" ist die Neuordnung der ehemals militärisch genutzten Bereiche, um diese verschieden genutzten Flächen und Einrichtungen für eine Nachfolgenutzung in richtiger Dimensionierung und Nutzungzonierung zu einem harmonischen Siedlungsgefüge in Verzahnung mit den vorhandenen Siedlungsansätzen Gellendorfs umzubilden. Aufgrund dieser Konversion sind Fördermittel beantragt worden. Gefördert werden voraussichtlich lediglich bdie mit der Konversion einhergehenden Herrichtungen der künftigen öffentlichen Grünflächen sowie der äußeren Erschließung. Eine Wettbewerbsungerechtigkeit gegenüber anderen Wohnbauflächen ist hieraus nicht zu erkennen. Ebenso kann ein Verstoß gegen EU-Recht mit Aufstellung dieser Bebauungspläne nicht abgeleitet werden.
Der Hinweis im letzten Abschnitt der Eingabe wird berücksichtigt; es handelt sich hierbei um eine Verwechselung von Ost und West.
Es wird festgestellt, dass die Anregungen sowie Befürchtungen der Landwirtin, Elter Straße, Rheine, nicht zutreffen. Dieser landwirtschaftliche Betrieb wie auch ein benachbarter Betrieb müssen nicht wegen der geplanten neuen Wohnbebauung im Bereich der ehemaligen Kaserne mit Einschränkungen in ihrem Bestand und in ihrer Weiterentwicklung rechnen; Restriktionen ergeben sich bei diesen Hofstellen bereits aus der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die in der Nähe vorhandene Wohnbebauung.
1.8Â Â Â Â Â Eingabe eines Anwohners
der Dahlkampstraße vom
„Gegen die derzeit in der Offenlage befindlichen Bebauungspläne Nrn.
302 – 305 zur Gartenstadt Gellendorf erhebe ich Widerspruch.
Es ist die Verkehrsbelastung der Straße gemessen und genannt. Darüber
hinaus ist aus Gründen der daraus erwachsenden und vorhandenen Lärmbelästigung
passiver Lärmschutz vorgesehen. Auch ist ein Hinweis auf ‚Platzrunden’ des
Verkehrslandeplatzes Eschendorf aufgenommen. Da es sich aber um einen – wie
bereits erwähnt – Verkehrslandeplatz handelt, ist der Hinweis auf Platzrunden sicherlich
nicht ausreichend um abzuwägen. Hier hätte die Wertung als Verkehrslandeplatz
deutlich ausgewiesen und berücksichtigt und mit Zahlen unterlegt werden müssen.
Die Übungsflüge der Heeresflieger aus Rheine-Bentlage finden überhaupt
keine Erwähnung oder Berücksichtigung. Da diese Flüge als Tiefflüge in
Baumwipfelhöhe und auch in den Nachtstunden nach
Die Standortschießanlage findet zwar Erwähnung, jedoch ist auch hier
eine objektive Abwägung nicht möglich. So findet sehr häufig ein Übungsschießen
an Sonntagen – insbesondere an Vormittagen – statt. Hierdurch wird die
Sonntagsruhe empfindlich gestört. Da die Schießanlage nicht nur militärisch
genutzt wird, sondern an Private vermietet ist, die dort mit großkalibrigen
Waffen schießen, ist die Lärmbelästigung unerträglich und muss stärker gewichtet
werden. Besonders die dort in der Nähe entstehende Wohnbebauung wird davon
äußerst stark belastet.“
Abwägung und
Abwägungsbeschluss:
WIRD NACHGEREICHT!!
1.9Â Â Â Â Â Eingabe eines Anwohners
der Kasernenstraße vom
„Hiermit beantragen wir, den an das ehemalige Bundeswehrgelände
grenzenden Zaun weiterhin als Grundstücksbegrenzung nutzen zu dürfen.
Dieser Grenzzaun unserer Grundstücke, Kasernenstraße 18 bis 22, ist
über die Jahre hinweg bereits derart von Sträuchern durchwachsen, dass ein
Abriss an vielen Stellen eine aufwendige Neubepflanzung erforderlich machen
würde.
Der Zaun selbst ist in hervorragendem Zustand und dürfte sicherlich
noch einige Jahrzehnte überdauern.
Es ist also aus unserer Sicht kein Grund erkennbar, diesen Zaun nicht
weiter als Grenzzaun zu nutzen. Zudem würden hier die Kosten für eine – bei
einem Abriss des Zauns erforderliche – neue Grundstücksbegrenzung gespart.“
Abwägung und
Abwägungsbeschluss:
Von drei Anwohnern der Kasernenstraße wird „beantragt“, die Zaunanlage im südlichen Bereich der Grundstücke Kasernenstraße 18 bis 22 zu erhalten, da hierdurch für diese Grundstückseigentümer eine neue Grundstücksbegrenzung eingespart wird.
Zaunanlagen sowie Grenzbebauungen sind privatrechtlich abzuklären. Dies kann nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes sein, da diese der städtebaulichen Ordnung und nicht der privaten Neuordnung in diesem Bereich dient.
2        Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
2.1Â Â Â Â Â Kreis Steinfurt, Der
Landrat, 48563 Steinfurt
Inhalt der Stellungnahme vom
„Zu der vorliegenden Fassung der o. g. Planung teile ich mit, dass zur
Erstbrandbekämpfung 3.200 l/min. Löschwasser vorzuhalten sind.“
Inhalt der Stellungnahme vom
„Zu den o. g. Bebauungsplänen nehme ich aus der Sicht des Bodenschutzes
und der Abfallwirtschaft wie folgt Stellung:
Planungsrelevante Informationen:
Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten/Verzeichnis
über schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen des Kreises Steinfurt
Anregungen:
Unter Punkt 6.2 des Erläuterungsberichtes wird ausgeführt, dass im
Falle von Abbruchmaßnahmen eine gebäudebezogene Erfassung sämtlicher
schadstoffbehafteter Baumaterialien durchzuführen ist. Im darauf folgenden Satz
wird darauf verwiesen, dass ein entsprechender Hinweis in die Bebauungsplanentwürfe
aufgenommen wurde.
Dieser Hinweis ist jedoch in den Plänen nicht berücksichtigt worden.
Zu dem o. g. Hinweis sollte hinzugefügt werden, dass der Umfang dieser
Erfassung mit der Unteren Abfallwirtschaftbehörde des Kreises Steinfurt
abzustimmen ist und sie in entsprechenden Abbruchverfahren zu beteiligen ist,
um eine ordnungsgemäße Entsorgung der belasteten Bausubstanz zu gewährleisten.“
Abwägung und
Abwägungsbeschluss:
Für eine mittlere Randlast sind in Gewerbegebieten 192 m³/h (entspricht 3.200 l/min.) Löschwasser vorzuhalten. Vonseiten der Energie- und Wasserversorgung Stadtwerke Rheine werden von einem Hydranten an der Kasernenstraße 96 m³/h Löschwasser zur Verfügung stehen.
Die nicht aus dem öffentlichen Netz bereitstehende Löschwassermenge zur Erstbrandbekämpfung wird bauseits über Löschwasserbrunnen oder Teiche bereitgestellt und im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen.
Die vom Kreis Steinfurt gegebene planungsrelevante Informationen sowie die Anregungen werden in die Planbegründung sowie den Planentwurf aufgenommen werden.
Den Anregungen des Kreises Steinfurt, Der Landrat, wird somit gefolgt.
2.2Â Â Â Â Â Staatliches Umweltamt
Münster bzw. Bezirksregierung Münster, Umweltüberwachung, Postfach 84 40, 48045
Münster
Inhalt der Stellungnahme vom
„Gemäß textlicher Festsetzung sind sämtliche Betriebe unzulässig, die
im Abstandserlass NRW aufgeführt sind. Demnach sind im Grunde genommen nur
mischgebietsverträgliche Nutzungen möglich. Eine Nutzungsverträglichkeit mit
der angrenzenden Wohnbebauung ist somit gegeben.“
Inhalt der Stellungnahme vom
„Unter Ziffer 6.9 der Begründung zu den o. g. Bebauungsplänen ist u. a.
dargelegt, dass im Randbereich des Wohngebietes ‚Gellendorfer Mark-Ost’ zum
Außenbereich hin eine Überschreitung des nach der Geruchsimmissions-Richtlinie
maßgeblichen Immissionswertes für Gerüche um 1,4 % zu erwarten ist.
Hinsichtlich der Geruchsbeurteilung landwirtschaftlicher Gerüche weise
ich auf folgende neuesten Erkenntnisse hin:
Im Auftrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen
und Nordrhein-Westfalen ist vom Landesumweltamt NRW ein Forschungsprojekt zur Beurteilung
landwirtschaftlicher Gerüche unter Berücksichtigung von Geruchshäufigkeiten,
Intensität und Hydonik für verschiedene Tierarten durchgeführt worden. Die
Ergebnisse sind in einem umfassenden Bericht zusammengefasst.
Ergebnis ist u. a., dass die nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind)
differenzierte Geruchsqualität immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist
und bei der Beurteilung der ‚Erheblichkeit’ der Belästigung durch
Geruchsimmissionen aus der Landwirtschaft berücksichtigt werden soll. Die
Geruchsqualität ‚Rind’ wirkt kaum belästigend.
Die vg. wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse unterstreichen noch
einmal, dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden kann, dass am Rande
eines Wohngebietes zum Außenbereich hin insbesondere keine erhebliche
Belästigung vorliegt, wenn der Immissionswert für Gerüche um 1,4 %
überschritten wird (hervorgerufen durch Rinderhaltung).
Aus der Sicht des Immissionsschutzes sind über die im Vermerk des Herrn
Dr. Janning dargelegten Sachverhalte hinaus keine neuen Erkenntnisse bekannt.“
Abwägung und
Abwägungsbeschluss:
Das Staatliche Umweltamt Münster bestätigt, dass gemäß textlicher Festsetzung die Betriebe innerhalb des Gewerbegebietes mit der angrenzenden Wohnbebauung verträglich sind.
Ebenso bestätigt die Umweltüberwachung der Bezirksregierung Münster die Ausführungen sowie die Einschätzungen bezüglich der landwirtschaftlichen Gerüche, ausgehend von den Hofstellen in Gellendorf. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die allenfalls geringfügige Überschreitung des nach der Geruchsimmissionsrichtlinie maßgeblichen Immissionswertes keine erhebliche Belästigung für den südöstlichen Teil darstellt.
2.3Â Â Â Â Â Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle
Steinfurt, Hembergener Str. 10, 48369 Saerbeck
Inhalt der Stellungnahme vom
„Dem o. g. Planvorhaben der Stadt Rheine stehen erhebliche öffentliche
landwirtschaftliche Belange entgegen. Es muss sichergestellt sein, dass durch
dieses Vorhaben der Bestand und die alsbaldige Entwicklung der
landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebe Teigelkamp, Epping und Ruhe nicht beeinträchtigt
werden.
Im Geruchsgutachten sind die Emissionen der drei Betriebe zu
berücksichtigen.“
Inhalt der Stellungnahme vom
„Gegen das o. a. Planvorhaben der Stadt Rheine werden erhebliche
landwirtschaftliche Bedenken als öffentlich-rechtlicher Belang vorgetragen, da
im Umfeld die landwirtschaftlichen Betriebe Teigelkamp und Epping belegen sind.
Durch diese Planung dürfen die landwirtschaftlichen Betriebe Teigelkamp und
Epping in ihrem Bestand und ihrer alsbaldigen Entwicklung nicht beeinträchtigt
werden.
Die ausgewiesenen Grünflächen sollten als Ausgleichsflächen mit
angerechnet werden.“
Abwägung und
Abwägungsbeschluss:
Nach Auffassung der Landwirtschaftskammer stehen dem Planvorhaben erhebliche öffentliche landwirtschaftliche Belange entgegen. Es müsse sichergestellt sein, dass durch diese Vorhaben der Bestand und die alsbaldige Entwicklung der landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebe Teigelkamp, Epping und Ruhe nicht beeinträchtigt würden. Im Geruchsgutachten seien die Immissionen dieser drei Betriebe zu berücksichtigen.
Dieser Auffassung der Landwirtschaftskammer ist zu widersprechen. Aufgrund der Lage der Hofstellen ist nicht vorrangig der Bebauungsplan Nr. 302, Kennwort: „Gellendorfer Mark-Nord“, der Stadt Rheine betroffen, sondern vielmehr die Bebauungspläne 303 bis 305.
Um die landwirtschaftlichen
Interessen im Hinblick auf die städtische Bauleitplanung zur Konversion der
Kaserne Gellendorf zu eruieren, fand am
Vonseiten der Stadt Rheine wurden sehr wohl alle landwirtschaftlichen Betriebe im Ortsteil Gellendorf mit in die planerischen Ãœberlegungen einbezogen.
Als Fazit muss festgestellt werden, dass durch die geplante neue Wohnbebauung der ehemaligen Kaserne für die Hofstellen Ruhe und Epping keine zusätzlichen Konflikte ausgelöst werden.
Der Betrieb Teigelkamp stößt bereits heute durch die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die im dortigen Außenbereich vorhandenen Wohnhäuser an seine Grenzen, sodass die anstehende Bebauungsplanung zur Konversion der Kaserne Gellendorf keine Einschränkungen für den Betrieb Teigelkamp mit sich bringen werden, und zwar weder im Hinblick auf den Bestand noch im Hinblick auf die beabsichtigten Erweiterungen des Betriebes.
Aus den vg. Gründen stehen dem Planvorhaben keine erheblichen öffentlichen landwirtschaftlichen Belange entgegen. Aufgrund der örtlichen Situation bedarf es auch nicht der speziellen Untersuchung der Betriebe Epping und Ruhe durch ein Geruchsgutachten.
Wie aus der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen ist, werden die ausgewiesenen Grünflächen als Ausgleichsflächen angerechnet.
2.4     Westfälisch-Lippischer
Landwirtschaftsverband e. V., Kreisverband Steinfurt, Hembergener Str. 10,
48369 Saerbeck
Inhalt der Stellungnahme vom
„Mit Schreiben vom
Dem Anschreiben ist zu entnehmen, dass im Sinne einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung für das ehemalige Kasernengelände Gellendorf
insgesamt vier Einzelbebauungspläne, für die eine gemeinsame Begründung
vorgelegt wird, aufgestellt werden sollen.
In der Offenlegung ist zunächst lediglich der nördliche
Gewerbebebauungsplan 302. Die Bebauungspläne Nrn. 303 – 305 sollen jedoch
ebenfalls kurzfristig öffentlich ausgelegt werden. Für die Bebauungspläne soll
die uns bereits übersandte Begründung gelten.
Vor diesem Hintergrund möchten wir zum Bebauungsplan Nr. 302, aber auch bereits vorab zu den
beabsichtigten Bebauungsplänen 303 – 305 Folgendes vortragen:
1.    Belange des landw.
Betriebes Matthias Teigelkamp
Bereits im Rahmen der 2. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: ‚Stadtteilentwicklung
Gellendorf-Süd‘ haben wir die Belange des landw. Betriebes Teigelkamp im
Einzelnen vorgetragen.
Wir verweisen insoweit auf unsere
Stellungnahme vom
In unserer damaligen Stellungnahme, die wir
in der Anlage nochmals beifügen, haben wir die Belange unseres Mitglieds
Matthias Teigelkamp vorgetragen. Insbesondere haben wir auch unter Verweis auf
die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW vorgetragen, dass das
Geruchsgutachten Langguth maßgebliche Mängel enthält. Wir verweisen insoweit
nochmals auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW vom
In unserer Stellungnahme hatten wir
angeregt, dass das Gutachten des Sachverständigenbüros Langguth unter
Berücksichtigung unserer Stellungnahme sowie der Anmerkung der Landwirtschaftskammer
Westfalen-Lippe nochmals überarbeitet wird.
Leider stellen wir fest, dass eine solche
Überarbeitung durch das Sachverständigenbüro Langguth nicht erfolgte.
Der jetzt vorgelegten Begründung zu den
Bebauungsplänen 302 – 305 ist zu entnehmen, dass bei der Ermittlung der
Geruchsimmissionen des landw. Betriebes Teigelkamp lediglich der Status quo, d.
h. der heute vorhandene Tierbestand berücksichtigt worden ist. Wir weisen an dieser
Stelle darauf hin, dass die Erweiterung des Bullenstalles aufgrund der
Genehmigung vom
Leider wird im Gutachten in keinerlei Weise
die Erweiterung des landw. Betriebes, die für den Vollerwerbsbetrieb
Teigelkamp zwingend notwendig ist, berücksichtigt. Wir weisen an dieser Stelle
nochmals darauf hin, dass die Entwicklung des landw. Betriebes Teigelkamp
lediglich in Richtung beabsichtigter Wohnbebauung erfolgen kann. Dies ergibt
sich insbesondere daraus, dass im hinteren Teil der Hofstelle ein Naturschutz-
und Ãœberschwemmungsgebiet vorhanden ist.
Durch die Rechtsprechung ist anerkannt, dass
eine Betriebserweiterung im Rahmen der Bauleitplanung bei Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen
ist. Wir haben bereits sowohl in der Stellungnahme zur Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
als auch in unserer Stellungnahme zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Rheine vorgetragen, dass eine betriebliche Entwicklung, insbesondere auch
die Aufstockung der Tierzahlen und damit verbunden eine bauliche Erweiterung
für den Vollerwerbsbetrieb Teigelkamp, zwingend notwendig ist. Dieser muss sich
stets den durch die EU-Agrarpolitik vorgegebenen Rahmenbedingungen anpassen
können. Dies bedeutet zwingend, dass eine Tieraufstockung auch künftig
weiterhin möglich sein muss. Leider wird eine künftige Tierzahlerhöhung im
Gutachten nicht berücksichtigt. Darüber hinaus haben wir vorgetragen, dass der
landw. Betrieb Teigelkamp den Aufbau einer Schweinemast beabsichtigt.
Die Schweinemast wird bislang in dem
Abwägungsprozess in keinerlei Weise berücksichtigt.
Völlig unverständlich und auch sachlich
falsch ist die Folgerung aus den Ergebnissen der Berechnungen zu den
Immissionswerten im Plangebiet des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr.
305.
Hier stellt der Gutachter der Stadt Rheine
seinerseits bereits fest, dass die einzuhaltenden Werte überschritten werden.
Die Konfliktsituation wird mit einer
lediglich geringfügigen Überschreitung bewertet und soll dadurch gelöst werden,
dass im Bebauungsplan Nr. 305 ein entsprechender Hinweis auf geringfügige
höhere Immissionen erfolgen soll.
Auf diese Art und Weise kann die
Konfliktlösung nicht erfolgen. Wir fordern vielmehr auftragsgemäß, insbesondere
im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 305 die Grenzziehung so zu Gunsten des
landw. Betriebes Matthias Teigelkamp zu verändern, dass nicht nur dessen heutiger
vorhandener Tierbestand Berücksichtigung findet, sondern auch eine Erweiterung
seines landw. Betriebes.
Dies bedeutet aus unserer Sicht im Ergebnis,
dass der Grenzabstand zum landw. Betrieb Teigelkamp erheblich vergrößert werden
muss.
Auftragsgemäß teilen wir mit, dass die jetzt
beabsichtigte Grenzziehung von Matthias Teigelkamp nicht akzeptiert wird.
Im ersten Schritt regen wir zunächst an,
unter Berücksichtigung unserer Einwendungen und der Stellungnahme der
Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe das Geruchsgutachten nochmals durch den
Sachverständigen überprüfen zu lassen.
Für den Fall, dass dies seitens der Stadt
Rheine nicht beabsichtigt ist, sehen wir hier eine fehlerhafte Abwägung der
Belange des landw. Betriebes Teigelkamp mit den öffentlichen Belangen.
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass
bislang die gutachterliche Erstellung ausschließlich nach Aktenlage erfolgte.
Es sollte eigentlich selbstverständlich sein, dass der Gutachter vor Ort die
Situation in Augenschein nimmt.
Abschließend teilen wir mit, dass unser
Mitglied eine gerichtliche Überprüfung nicht scheut. Zielsetzung sollte jedoch
sein, vorliegend hinsichtlich des Abstandes der beabsichtigten Wohnbebauung zum
landw. Betrieb Teigelkamp eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Selbstverständlich
ist unser Mitglied zu Gesprächen diesbezüglich auch bereit.
2.    Im
Geruchsgutachten wird lediglich die Hofstelle Teigelkamp nach Aktenlage
berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass im Umfeld des Plangebietes weitere landw. Betriebe
(Ruhe und Epping) vorhanden sind. Insbesondere der landw. Betrieb Epping – hier
wird Schweinemast betrieben – muss im Rahmen der Abwägung berücksichtigt
werden.“
Inhalt
der Stellungnahme vom
„Mit Schreiben vom
Wir weisen darauf hin, dass wir bereits im Vorfeld u. a. die Belange
der landw. Betriebe Teigelkamp und Epping vorgetragen haben und dieserhalb auch
mündliche Gespräche geführt wurden.
Zudem sind die Belange der Hofstellen Sandmann und Ruhe zu
berücksichtigen.
Im Ergebnis fordern wir nicht, dass durch das Planvorhaben der Bestand
der landw. Betriebe gefährdet werden darf. Darüber hinaus müssen auch die
betrieblichen Erweiterungen der landw. Betriebe möglich sein.
Konkret haben wir dazu im Vorfeld insbesondere zu den Betrieben
Teigelkamp und Epping im Einzelnen vorgetragen. Diesen Vortrag machen wir uns
auch in diesem Beteiligungsverfahren zu Eigen und verweisen insoweit auf die
bereits der Stadt Rheine vorliegenden Stellungnahmen.“
Abwägung und
Abwägungsbeschluss:
Mit Stellungnahme von Januar 2005 fordert der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband für die Belange der Hofstelle Elter Straße 500, insbesondere im Plangebiet des Bebauungsplanes 305, die Grenzziehung so zugunsten des landwirtschaftlichen Betriebes zu verändern, sodass nicht nur dessen heutiger vorhandener Tierbestand Berücksichtigung findet, sondern auch eine Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebes (neben der Erweiterung der Rinderhaltung auch den Aufbau einer Schweinemast). Des Weiteren wird das Geruchsgutachten bemängelt, bzw. es wird eine Überarbeitung gefordert. Aufgrund der damals vorgetragenen Anregungen vonseiten der Landwirtschaft wurde das Gutachten ergänzt, und am 15. April 2004 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Der Vermerk über diesen Erörterungstermin ist Bestandteil der Begründung - Anlage 1).
Ãœbersicht: Hofstelle Teigelkamp
Als Fazit wurde bei diesem Erörterungstermin festgestellt, dass die anstehende Bebauungsplanung zur Konversion der Kaserne Gellendorf keine Einschränkungen für den Betrieb Teigelkamp mit sich bringen werde, und zwar weder im Hinblick auf den Bestand noch im Hinblick auf die beabsichtigten Erweiterungen. Die Grenzen für die Entwicklung des Betriebes würden sich aus der schon vorhandenen Situation ergeben, nämlich aus der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die in der Nähe schon vorhandenen Wohnhäuser und auf das südlich angrenzende Naturschutz- und Überschwemmungsgebiet der Emsaue.
Der Verzicht auf die Festsetzung neuer Wohngebiete im Bereich der ehemaligen Kaserne Gellendorf würde die Lage des Betriebes in keiner Weise verbessern. Dies gelte auch für den Verzicht auf die geplanten Wohnbaugrundstücke im südöstlichen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 305. Ein derartiger Verzicht würde dem Betrieb Teigelkamp nicht helfen können, gleichzeitig aber die Wirtschaftlichkeit des Konversionsprojektes in Frage stellen.
Der Landwirtschaftsverband Westfalen-Lippe wiederholt mit Offenlage der Bebauungspläne im Jahr 2007 seine Forderungen bezüglich der landwirtschaftlichen Betriebe Teigelkamp und Epping. Zudem sind die Belange der Hofstellen Sandmann und Ruhe zu berücksichtigen.
Auch nachdem das Geruchsgutachten
nach den neuesten Kenntnissen unter Berücksichtigung des 2007 erschienen
Leitfadens für LUA NRW für die Erstellung von Geruchsprognosen aktualisiert wurde,
hat sich am Ergebnis nichts geändert. Nach der neuen Ausbreitungsrechnung von
Mai 2007 beträgt die Überschreitung nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL)
lediglich 1,1 % im südöstlichen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 305. Eine
derart geringfügige Überschreitung ist angesichts der Randlage dieser
Wohnnutzung zum Außenbereich hin auch nach Einschätzung des früheren Staatlichen
Umweltamtes (und heutigen Umweltüberwachungsdezernates der Bezirksregierung
Münster) als zumutbar einzustufen. Dieses hat das Umweltüberwachungsdezernat in
der jüngsten Stellungnahme vom
Die Abwägungsentscheidung, hier im Bereich des ehemaligen Kasernenbereiches ein Wohngebiet trotz der geringfügigen Immissionswertüberschreitung planungsrechtlich zu ermöglichen, ist nicht nur das allgemeine Anliegen gerechtfertigt, den Wohnbedarf der Bevölkerung in Rheine Rechnung zu tragen. Hinzu kommt hier, dass der Verzicht auf dieses Wohngebiet die Wirtschaftlichkeit des gesamten Konversionsprojektes gefährden würde. Beim Scheitern dieses Projektes wäre mit einer "Ruinenlandschaft" mit fatalen Folgen in städtebaulicher und sozialer Hinsicht zu rechnen. In dieser Situation ist es keineswegs abwägungsfehlerhaft, einem Teil der künftigen Bewohner dieses Wohngebietes eine geringfügige Überschreitung der Immissionswerte des GIRL zuzumuten.
Die Stadt Rheine hat sorgfältig geprüft, ob der Betrieb Teigelkamp und auch die anderen landwirtschaftlichen Betriebe in Gellendorf wegen der geplanten neuen Wohnnutzung im Bereich der ehemaligen Kaserne mit Einschränkungen in ihrem Bestand und in ihrer Weiterentwicklung rechnen müssen. Auch die Hofstellen Epping und Ruhe müssen nicht wegen der geplanten neuen Wohnbebauung im Bereich der ehemaligen Kaserne mit Einschränkungen in ihrem Bestand und in ihrer Weiterentwicklung rechnen; Restriktionen ergeben sich bei diesen Hofstellen bereits aus der Pflicht der Rücksichtnahme auf die in der Nähe vorhandene Wohnbebauung.
Zur Hofstelle Sandmann ist anzumerken, dass diese zwischenzeitlich aufgegeben wurde. Deren Weideflächen dienen derzeit der Pferdehaltung. Auf dieser Hofstelle gibt es keinen sonstigen Viehbestand mehr.
Aus den vg. Gründen stehen dem Planvorhaben der Konversion keine erheblichen landwirtschaftlichen Belange entgegen. Aufgrund der örtlichen Situation bedarf es auch nicht der speziellen Untersuchung der Betriebe Epping, Ruhe und Sandmann durch ein Geruchsgutachten.
2.5     Westfälisch-Lippischer
Landwirtschaftsverband e. V., Kreisverband Steinfurt, Hembergener Str. 10,
48369 Saerbeck
Inhalt der Stellungnahme vom
„Im Auftrage unseres Mitglieds Epping tragen wir zum
Bebauungsplan Nr. 302Â Folgendes
vor:
Bernhard Epping ist Eigentümer eines landw. Betriebes in unmittelbarer
Nähe des beabsichtigten Planvorhabens.
Auf der Hofstelle des landw. Betriebes wird eine Schweinemast
betrieben.
Den uns vorliegenden Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass die
Belange des landw. Betriebes Bernhard Epping bislang im Rahmen der Abwägung gemäß
§ 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt worden sind.
Insbesondere ist dem eingeholten Sachverständigengutachten des Büros
Langguth nicht zu entnehmen, dass die landw. Besitzung Bernhard Epping geruchsÂtechnisch
berücksichtigt worden ist.
Infolgedessen müssen wird davon ausgehen, dass der Betrieb Bernhard
Epping bislang in keinerlei Weise Berücksichtigung gefunden hat. Ggf. geht die
Stadt Rheine irrtümlich davon aus, dass es sich beim landw. Betrieb Epping um
einen bereits aufgegebenen oder aber auslaufenden Betrieb handelt. Dies ist
nicht der Fall. Auf der Hofstelle soll auch langfristig Schweinehaltung
weiterhin betrieben werden können.
Unser Mitglied befürchtet nunmehr, insbesondere auch aufgrund der
weiteren beabsichtigten Bebauungspläne 303 – 305, erhebliche Einschränkungen
für seinen landw. Betrieb hinsichtlich der Schweinehaltung.
Wir beantragen ausdrücklich, in das Geruchsgutachten auch die Belange
des Betriebes Bernhard Epping einzubeziehen. Im Ergebnis muss sichergestellt
sein, dass der heute vorhandene Tierbestand auf der Hofstelle auch weiterhin
bei Realisierung der Planvorhaben gehalten werden kann.
Wir bitten um Stellungnahme, wie die Belange von Bernhard Epping
berücksichtigt werden und regen eine Ergänzung des Gutachtens Langguth an.“
Inhalt der Stellungnahme vom
Konkret haben wir dazu im Vorfeld insbesondere zu den Betrieben
Teigelkamp und Epping im Einzelnen vorgetragen. Diesen Vortrag machen wir uns
auch in diesem Beteiligungsverfahren zu Eigen und verweisen insoweit auf die
bereits der Stadt Rheine vorliegenden Stellungnahmen.“
Abwägung und
Abwägungsbeschluss:
Der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband befürchtet, dass die in über 240 m Abstand zu ihrer landwirtschaftlichen Hofstelle geplante Wohnbebauung (im Gebiet des Bebauungsplanes "Gellendorfer Mark") den Bestand und die Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes Epping gefährden könnte.
Die Stadt Rheine hat sorgfältig geprüft, ob dieser landwirtschaftliche Betrieb wegen der geplanten neuen Wohnbebauung im Bereich der ehemaligen Kaserne mit Einschränkungen in ihrem Bestand und in ihrer Weiterentwicklung rechnen muss. Diese Prüfung hat ergeben, dass der hier in Rede stehende landwirtschaftliche Betrieb nicht mit zusätzlichen, durch die geplante Wohnbebauung bedingten Auflagen rechnen muss. Restriktionen ergeben sich für diese Hofstelle bereits aus der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Nähe dieser Hofstelle schon vorhandenen Wohnhäuser im Bereich Kasernenstraße/Dahlkampstraße.
Aufgrund dieser schon vorhandenen Wohnbebauung ist eine Erweiterung dieses Betriebes ausgeschlossen. Sollte eine Erweiterung dieser Hofstelle technisch machbar und wirtschaftlich überhaupt darstellbar sein, würden die notwendigen aktiven Immissionsschutzmaßnahmen des Betriebes bereits durch die Rücksichtnahme auf die schon vorhandene Wohnbebauung (in 52 m Entfernung) erforderlich sein und wären somit nicht durch die geplante Wohnnutzung im ehemaligen Kasernenbereich verursacht (vgl. Anlage 1).
Aus den vg. Gründen stehen dem Planvorhaben der Konversion keine erheblichen landwirtschaftlichen Belange entgegen. Aufgrund der örtlichen Situation bedarf es auch nicht der speziellen Untersuchung des Betriebes Epping durch ein Geruchsgutachten.
2.6Â Â Â Â Â Landesbetrieb
Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Niederlassung Münster, Postfach 4807, 48027
Münster
Inhalt der Stellungnahme vom
„Die von Ihnen zugesandte Begründung zum Bebauungsplan Nr. 302 habe
ich zur Kenntnis genommen. Wie aus den Unterlagen zu entnehmen ist, gilt die
Begründung auch für die Bebauungspläne Nr. 303 bis Nr. 305.
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass vor Beginn der
Nutzung des im Bebauungsplan Nr. 302 kenntlich gemachten Gewerbegebietes die
Planung und Durchführung zur Anlegung eines Linksabbiegers im Zuge der B 475
mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW abgestimmt bzw. abgeschlossen ist.
Weitere Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen der Stadt
Rheine und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW geregelt.
Die zusätzlichen Verkehrsflächen für den Linksabbieger sowie für den
geplanten Radweg bitte ich, im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 303 und
305 festzusetzen.
Unter Punkt 6.6 ‚Verkehr‘ wurde Ihrerseits resultierend aus der
aufgestellten Verkehrsuntersuchung eine 20 m lange Aufstellfläche der
Linksabbiegespur für ausreichend gehalten. Dieses Ergebnis beruht auf dem
mittleren DTV Wert. Für die Bemessung der Aufstellfläche bitte ich jedoch, die
Spitzenstunde in Ansatz zu bringen und somit eine Mindestaufstelllänge von 24 m
(ein LKW-Zug und ein PKW) zu berücksichtigen.
Ãœber die Ergebnisse bzw. Planungskonzepte bitte ich Sie, den
Landesbetrieb möglichst frühzeitig zu informieren.“
Inhalt der Stellungnahme vom
„Die von Ihnen zugesandte überarbeitete Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 302 habe ich zur Kenntnis genommen. Wie aus den Unterlagen zu entnehmen
ist, gilt die Begründung auch für die Bebauungspläne Nr. 303 bis Nr. 305.
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass vor Beginn der
Nutzung des im Bebauungsplan Nr. 302 kenntlich gemachten Gewerbegebietes, die
Planung und Durchführung zur Anlegung eines Linksabbiegers im Zuge der B 475
mit mir abgestimmt bzw. abgeschlossen sein muss.
Weitere Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen der Stadt
Rheine und der Regionalniederlassung Münsterland, Außenstelle Münster,
geregelt.
Die zusätzlichen Verkehrsflächen für den Linksabbieger bitte ich im
Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 303 festzusetzen.
Unter Punkt 6.6 "Verkehr" wurde Ihrerseits resultierend aus
der aufgestellten Verkehrsuntersuchung, eine 20 m lange Aufstellfläche der
Linksabbiegespur für ausreichend gehalten. Dieses Ergebnis beruht auf dem mittleren
DTV-Wert.
Für die Bemessung der Aufstellfläche bitte ich jedoch die Spitzenstunde
in Ansatz zu bringen und somit eine Mindestaufstelllänge von 24 m (ein Lkw-Zug
und ein Pkw) zu berücksichtigen.
Über die Ergebnisse bzw. Planungskonzepte bitte ich möglichst
frühzeitig zu informieren.“
Abwägung und
Abwägungsbeschluss:
Die Anregungen des Landesbetriebes Straßen Nordrhein-Westfalen beziehen sich auf Ausbaumerkmale bzw. auf die neue Linksabbiegespur im Zuge der B 475.
Diese Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen der Stadt Rheine und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW geregelt.
Die Ausbauplanung ist bereits mit dem Landesbetrieb Straßen Nordrhein-Westfalen abgestimmt.
Die entsprechenden Verkehrsflächen
sind innerhalb der Bebauungspläne Nr. 303 und Nr. 305 festgesetzt. Der
Baubeginn für diese Linksabbiegespur im Zuge der B 475 war bereits am
Die Hinweise zur Begründung des Bebauungsplanes werden übernommen; ebenso wird der Landesbetrieb Straßen Nordrhein-Westfalen frühzeitig über Planungskonzepte bzw. Ausbaupläne informiert werden.
Es wird festgestellt, dass den Hinweise und Anregungen vonseiten des Landesbetriebes Straßen Nordrhein-Westfalen gefolgt wird.
2.7Â Â Â Â Â Energie- und
Wasserversorgung Rheine GmbH, 48427 Rheine
Inhalt der Stellungnahme vom
„Zu der o. g. Aufstellung des Bebauungsplans haben wir folgende
Bedenken und Änderungen vorzubringen.
Versorgung
Die Versorgung des o. g. Baugebietes/Gewerbegebietes erfolgt zz.
zentral an jeweils einem Übergabepunkt für die Stromversorgung aus dem
Mittelspannungsnetz, für die Wasserversorgung aus dem Trinkwassernetz.
Die weitere Versorgung erfolgt mittels eines privat betriebenen Netzes
durch die Standortverwaltung.
Die Versorgung mit Strom und Wasser ist für die bisherige Nutzung des
Gebiets sichergestellt.
Für die Erschließung des Gebiets bzw. Sicherstellung der Versorgung ist
Folgendes zu beachten:
Eine Versorgung des Gebiets mit Erdgas wird nicht erfolgen.
Eine Bewertung der vorhandenen Strom- und Trinkwasserversorgung ist
nicht möglich, da uns keine Bestandspläne vorliegen. Für die Stromkabel gibt es
lediglich einen Übersichtsplan. Damit wäre folgendes Vorgehen denkbar:
Vorläufiger Betrieb der
Strom- und Wasser-Versorgungsleitungen nach Können und Vermögen gegen eine Pauschalvergütung.
Da es sich um Versorgungsnetze handelt, die nicht dem Bedarf von
Privat- und Geschäftskunden angepasst sind, wären ggf. separate
Messeeinrichtungen zu installieren. Entsprechend der erforderlichen Leistungen,
wäre evtl. auch das Netz nachzurüsten. Dies sowie Reparaturen würden nach
Aufwand abgerechnet.
Für eine evtl. Parzellierung der Grundstücke müssten die Leitungen
eingemessen und grundbuchlich gesichert werden. Um die Grundstücke verwertbar
zu machen, wäre alternativ auch Neuverlegung sinnvoll. Der Aufwand dafür ist
abhängig von den Leistungen, die für die Kunden benötigt werden.
Die Löschwasserversorgung
liegt im Verantwortungsbereich der Stadt. Da uns die Konfiguration
und Leistungsfähigkeit des Trinkwasserrohrnetzes nicht bekannt sind, kann
derzeitig keine Deckungszusage durch uns erfolgen.
Die vorhandenen Messeinrichtungen für das Trinkwasser werden unsererseits
als Trennung zwischen unserem Wasserversorgungsgebiet und einem Endkunden angesehen.
Damit liegt insbesondere die Verantwortung für die hygienisch einwandfreie
Wasserqualität beim Endkunden. Wir behalten uns vor, die Wasserqualität auf dem
Kasernengelände zu prüfen und gegebenenfalls durch entsprechende Maßnahmen (z.
B. Einbau von Rohrtrennern) die einwandfreie Wasserqualität für das Stadtgebiet
zu sichern.
Bitte teilen Sie uns noch mit, wer Auftraggeber und Rechnungsempfänger
wäre für die Arbeiten, die nicht direkt kundenbezogen durchgeführt und
abgerechnet werden.“
Inhalt der Stellungnahme vom
„Wasser- und Stromversorgung:
Zur Versorgung der o. g. Baugebiete sind neue Versorgungsleitungen zu
verlegen. Hierzu werden freie und gesicherte Trassen innerhalb der öffentlichen
Verkehrsflächen benötigt. Nach der Inbetriebnahme der neuen
Versorgungsleitungen kann eine Versorgung und Abrechnung der Kunden über neue
Hausanschlussleitungen erfolgen.
Erdgasversorgung:
Die Versorgung des Baugebiets Nr. 304, Gellendorf-West, würde nur nach
positivem Ergebnis einer Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgen. Eine
Versorgung der Ãœbrigen Gebiete ist nicht geplant.
Stromversorgung:
Zur Sicherstellung der Stromversorgung müssen im Baugebiet Nrn. 302 und
303 jeweils ein Grundstück zur Errichtung einer Trafostation zur Verfügung
gestellt werden.
Die benötigte Grundstücksfläche können Sie dem beiliegenden Lageplan
entnehmen.
Löschwasserversorgung:
Angaben und Stellungnahmen zur Sicherstellung des Grundschutzes
erfolgen seitens der Feuerwehr Rheine. Löschwasser aus dem Trinkwassernetz
steht nach der Vereinbarung ‚zur Bereitstellung von Löschwasser durch das
leitungsgebundene Wasserversorgungssystem’ soweit möglich zur Verfügung.
Zurzeit vorhandene Versorgungssituation:
Die öffentliche Versorgung mit Strom- und Trinkwasser endet zurzeit an
einem Ãœbergabepunkt eingangs des Kasernenbereiches. Die interne Versorgung
erfolgt über ein privates Netz, dessen Leistungsfähigkeit unbekannt ist.
An der vorhandenen Messeinrichtung für Trinkwasser am Kaserneneingang
endet auch unsere Verantwortung für eine einwandfreie Wasserqualität. Wir
behalten uns vor ggf. durch entsprechende Maßnahmen (z. B. Einbau von Rohrtrennern)
Rückströmungen zu verhindern, um eine einwandfreie Wasserqualität im Übrigen Versorgungsgebiet
zu sichern. Eine Erdgasversorgung existiert nicht.
Bei der Erschließung des Gebiets ist zur Sicherstellung der Versorgung
Folgendes zu beachten:
Vorläufiger Betrieb der Strom- und Trinkwasserversorgung:
Eine Bewertung der vorhandenen Strom- und Trinkwasserversorgung ist
nicht möglich, da keine Bestandspläne vorliegen. Für die Stromkabel gibt es
lediglich einen Ãœbersichtsplan.
Da es sich um Versorgungsnetze handelt, die nicht dem Bedarf von
Privat- und Geschäftskunden angepasst sind, wären ggf. separate
Messeinrichtungen zu installieren. Entsprechend der erforderlichen Leistungen
wäre evtl. auch das Netz nachzurüsten. Dies sowie Reparaturen würden nach Aufwand
abgerechnet.
Für eine evtl. Parzellierung der Grundstücke müssten die Leitungen
vermessen und grundbuchlich gesichert werden. Die Kosten sind vom Verursacher
zu tragen.
Der Nachweis einer einwandfreien Trinkwasserqualität im internen
Leitungsnetz müsste über das Institut für Hygiene am Universitätsklinikum
Münster oder eines anderen zugelassenen Labors erfolgen.
Die Löschwasserversorgung liegt im Verantwortungsbereich der Stadt
Rheine.
Die Leistungsfähigkeit des Trinkwasserrohrnetzes ist nicht bekannt.“
Abwägung und
Abwägungsbeschluss:
Bezüglich der Strom-, Wasser- und Versorgungsinfrastruktur hat es zwischenzeitlich mehrere Abstimmungsgespräche sowie entsprechende Vereinbarungen gegeben. Dies gilt ebenfalls für die Löschwasserversorgung im Zuständigkeitsbereich der Stadtwerke.
Insgesamt ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Infrastruktureinrichtungen zur Versorgung des ehemaligen Kasernengeländes Gellendorf Verträge sowohl mit der Stadt Rheine wie auch mit der noch zu gründenden Entwicklungsgesellschaft "Gartenstadt Gellendorf" abgeschlossen werden.
Darin wurden die vorgetragenen Anregungen vonseiten der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH berücksichtigt.
2.8Â Â Â Â Â Deutsche Telekom, Technikniederlassung
Oldenburg,
Pappelstraße 6, 48431 Rheine
Inhalt der Stellungnahme vom
„Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Das neue Baugebiet
soll, sofern das möglich ist, an das öffentliche Telekommunikationsnetz
angeschlossen werden. Zur telekommunikationstechnischen Versorgung des
Planbereiches insgesamt ist die Verlegung neuer Telekommunikationsanlagen in
erheblichem Umfang, sowohl innerhalb der Bebauungsplanbereiche Nr. 302 - 305 als
auch im Rahmen der Netzzuführung, erforderlich. Die Verlegung von
Telekommunikationsanlagen hat nach dem TKG in gesicherter Trasse zu erfolgen.
Eine Verlegung über Privatwege, wahrscheinlich noch mit verschiedenen
Eigentümern, schließt hier eine Verlegung von Telekommunikationsanlagen aus.
Wir beantragen, eine mit dem Leitungsrecht nach § 9 Abs. 1 Ziffer 21
BauGB zugunsten der Deutschen Telekom AG zu belastende Fläche über den Bereich
der inneren Erschließung in allen vorhandenen und zukünftigen Privatwegen
festzusetzen und diese im Bebauungsplan auszuweisen.
Ansonsten kann die uneingeschränkte Nutzung am
Telekommunikationsverkehr, sofern es sich um eigenständige Grundstücke handelt
die aufgrund ihrer Nutzung an das Netz der Telekom AG angebunden werden sollen,
nicht sichergestellt werden. Ggf. ist die Anbindung an das Netz der Telekom AG
nur in Verbindung mit einer Grundsatzgenehmigung aller Eigentümer möglich.
Sollte dieses aus Gründen, die nicht von der Deutschen Telekom AG zu vertreten
sind, nicht zu Stande kommen, werden wir das Gebiet ggf. auch oberirdisch per
Freileitungsnetz versorgen. Eine Ausgrenzung von Einzelnen sollte nach
Möglichkeit vermieden werden.
Zur Festsetzung der Gesamtfläche als Wohn-, Misch- und Gewerbefläche
benötigen wir von Ihnen die Angabe der maximalen Wohneinheiten und Anzahl und
Art Gewerbeeinheiten je Bebauungsplan. Erst aus dieser Information heraus lässt
sich für uns eine tragbare bedarfsgerechte Netzstruktur entwickeln, die die
zukünftigen Belange der Telekommunikation abdeckt und spätere nach der Erschließung
mögliche Kabelnachverlegungen oder Überdimensionierungen vermeidet.
Zz. befinden sich, außer am ehemaligen Wachgebäude in der Hauptzufahrt
der Kaserne, keinerlei Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom AG auf
dem Gelände (siehe Lageplanauszug).
Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der
Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw.
Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass
sich Ihr zuständiger Fachbereich rechtzeitig mit dem zuständigen Ressort
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Bezüglich der
Versorgungsinfrastruktur, auch in telekommunikationstechnischer Sicht, hat es
zwischenzeitlich mehrere Abstimmungsgespräche, zuletzt am
Insgesamt ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Infrastruktureinrichtungen zur Versorgung des ehemaligen Kasernengeländes Gellendorf entsprechende Verträge sowohl mit der Stadt Rheine wie auch mit der noch zu gründenden Entwicklungsgesellschaft "Gartenstadt Gellendorf" abgeschlossen werden.
Die von der Telekom vorgetragenen Anregungen werden somit berücksichtigt.
2.9Â Â Â Â Â Wehrbereichsverwaltung
West, Postfach 30 10 54,
40410 Düsseldorf
Inhalt der Stellungnahme vom
„Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben teile ich Ihnen mit, dass bei
Realisierung der o. a. Planung – bei Einhaltung der beantragten Bauhöhen
und darüber hinaus bis 30 m über Grund – die von mir wahrzunehmenden
Belange nicht berührt werden.“
Inhalt der Stellungnahme vom
„Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom
Sofern im folgenden Neubau- bzw. Umbauverfahren jedoch Bauhöhen von 30
Metern über Grund und mehr erreicht werden sollten – einschließlich
Dachaufbauten, Antennen, Schornsteine, Solar- und Photovoltaikanlagen,
Windenergieanlagen als auch für andere Vorhaben –, bitte ich mir die entsprechenden
Bauvoranfragen/Bauanträge zur Einzelfallprüfung zuzuleiten.“
Abwägung und
Abwägungsbeschluss:
Die Wehrbereichsverwaltung West weist auf eine Bauhöheneinhaltung hin.
Diese Bauhöhenbeschränkung von 30 m über Grund ist bereits Bestandteil des Bebauungsplanes (siehe Hinweis).
Insofern ist festzustellen, dass der Hinweis der Wehrbereichsverwaltung West bereits berücksichtigt worden ist.
Inhalt der Stellungnahme vom
„Nachfolgend unsere Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 302 in
Verbindung mit den Plänen 303 – 305.
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme zur Änderung des
Flächennutzungsplanes vom
Im Übrigen ist der ökologische Fachbeitrag unvollständig, voller
sinnloser Allgemeinplätze, größtenteils dilettantisch und unkompetent. So
fehlen z. B. wissenschaftliche Artenlisten mit Fundortangaben der
hier vorkommenden Besonderheiten (vgl. Heupler, Florenatlas NRW). Der so
genannte ‚Fachbeitrag‘ erfüllt keinesfalls die Mindestanforderungen für
eine ökologische Bewertung. Entsprechend unfachgemäß ist der Maßnahmenkatalog
der vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen. Die hier angedachten Ausgleichsmaßnahmen
halten keiner gerichtlichen Nachprüfung stand! Typisches Beispiel einer
unbewiesenen Behauptung findet sich auf Seite 63: ‚Dadurch wird ein Ausgleich
für viele unterschiedliche Schutzgüter (Pflanzen, Tiere, Boden, Wasser, Klima,
Luft, Landschaft) etabliert. Wir fragen uns: Wie kann mit einer Maßnahme
innerhalb des Gewerbe- und Wohnbereiches ein solcher Eingriff ausgeglichen
werden? Das geht überhaupt nicht angesichts der ökologischen Bedeutung des
Areals.
Wir verlangen daher
einen vollständigen und sachgemäßen ökologischen Fachbeitrag. Fazit: Den
vorgelegten Bebauungsplanentwurf (einschl. Begründung, ökologischer Fachbeitrag)
lehnen wir daher ab.“
Abwägung und
Abwägungsbeschluss:
WIRD NACHGEREICHT!!!
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II.      Bestätigung der Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den während der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Kenntnis und bestätigt diese.
III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
Â
Anlagen:
Anlage 1:    Vermerk Erörterungstermin am 15. April 2005
Anlage 2:    Ergänzung zum Geruchsgutachten Nr. 00000793
vom August 2004
Anlage 3:    4 Bebauungsplanentwürfe Nrn. 302 bis 305
Anlage 4:    Begründung
[wird bis zur Sitzung StewA am 16. Mai 2007 nachgereicht]