Betreff
6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 243, Kennwort: "Hovestraße/B 481", der Stadt Rheine I. Beratung der Stellungnahmen 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB II. Erneuter Offenlegungsbeschluss
Vorlage
204/07
Aktenzeichen
P 5.1 - wod
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 243, Kennwort: „Hovestraße/B 481“ ist bereits in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 30. August 2006 erörtert worden. Während dieser Diskussion ist festgestellt worden, dass die Vorgaben des Stadtentwicklungsausschusses aus der Beratung zur Offenlage des Änderungsentwurfes nicht vollständig in den Änderungsentwurf eingearbeitet worden sind. Die Vorlage wurde deshalb verwaltungsseitig zurückgezogen.

 

In der nun vorliegenden Version sind die Anregungen aus dem Ausschuss eingearbeitet worden: Durch die Aufnahme einer Mindest- bzw. Maximaltraufhöhe und -firsthöhe, der Vorgabe der Hauptgebäuderichtung (parallel zum Kardinal-Galen-Ring) und der Dachform (Satteldach) wird eine Gebäudestruktur vorgeben, die den bereits vorhandenen Gebäuden entlang des Kardinal-Galen-Ringes entspricht. Mit diesen ergänzten Inhalten ist eine erneute Offenlage des Änderungsentwurfes durchzuführen.

 

Die erste öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 29. Juni 2006 bis einschließlich 31. Juli 2006 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.

 

Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3).

Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2).

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

2.1    Energie- und Wasserversorgung Rheine, Rheine;

          Stellungnahme vom 18. 07. 2006

 

Inhalt:

 

„Zu dem o.g. Bebauungsplan haben wir keine Anregungen und Bedenken vorzubringen.

 

Hinweis zur Stromversorgung:

Auf den Flurstücken Nr. 806, 807 und 809 verläuft ein 10kV Erdkabel. Vor Beginn von Bauarbeiten ist dieses Kabel umzulegen. Eine Verlegung ist im Zuge des Ausbaus des Kardinal-Galen-Ringes geplant.“

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Energie- und Wasserversorgung keine Anregungen vorgetragen werden.

 

Bezüglich des Hinweises zur Stromversorgung wird festgestellt, dass der angesprochene Ausbau des Kardinal-Galen-Ringes im Bereich der genannten Flurstücke zwischenzeitlich abgeschlossen worden und die Verlegung der 10 kV-leitung durchgeführt worden ist.

 

2.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

II.     Erneuter Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 243, Kennwort:"Hovestraße/B 481", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.