Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1. Der Rat der Stadt Rheine legt mit Wirkung zum
01.01.2021 für das Jahr 2021
den Gebührensatz für das Entnehmen und Abfahren von Klärschlamm aus
Kleinkläranlagen und dessen Behandlung je m3 abgefahrenen
Klärschlamm auf 27,26 € und
den Gebührensatz für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus
abflusslosen Gruben und deren Behandlung je m3 abgefahrener Menge
auf 22,14 € fest.
2.
Der Rat
der Stadt Rheine beschließt die
Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom
08.12.2020 (Anlage 3).
Begründung:
Die Stadt Rheine
hat gemäß Kommunalabgabegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21.10.1969 in der aktuell gültigen Fassung das Recht, Gebühren, Beiträge und
Entgelte in Zusammenhang mit den von ihr wahrzunehmenden Aufgaben zu erheben.
Zu 1. Bezüglich
der Ermittlung der Gebührensätze wird auf die als Anlage 1 beigefügte
Gebührenbedarfsberechnung „Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben 2021“
verwiesen.
Zu 2. Neben der
Änderung von gesetzlichen Grundlagen ergibt sich aufgrund der vom Rat der Stadt
Rheine in seiner Sitzung vom 23.06.2020 beschlossenen Auflösung der Technische
Betriebe Rheine AöR zum Jahreswechsel und gleichzeitigen Errichtung der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Technische Betriebe Rheine die
Notwendigkeit, die Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) neu zu fassen. Die Änderungen können
der als Anlage 2 beigefügten Synopse entnommen werden.
Anlagen:
Anlage 1: Gebührenbedarfsberechnung
„Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben 2021“
Anlage 2: Synopse Satzung über
die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen,
abflusslose Gruben)
Anlage 3: Satzung über die
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose
Gruben)