Betreff
Konversion der Kaserne Gellendorf
Vorlage
190/07/1
Aktenzeichen
FB 5-sa
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.     Der Rat der Stadt Rheine beschließt vorbehaltlich der öffentlichen Förderung, die Konversion der Kaserne Gellendorf mit der „Investorengruppe Meier" durchzuführen und sich an der zu gründenden Gesellschaft „Gartenstadt Gellendorf GmbH“ über die städtische EWG Entwicklungs- u. Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH mit einem Gesellschaftsanteil von 50.000 € zu beteiligen. Die Mittel für den Gesellschaftsanteil sind seitens der Stadt Rheine zur Verfügung zu stellen.

 

2.     Der Rat der Stadt Rheine beauftragt die Vertreterin der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der EWG Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH, Frau Dr. Angelika Kordfelder, nachfolgenden Beschluss zu fassen:

o        Der Beteiligung der EWG Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH an der Gartenstadt Gellendorf GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 Euro wird zugestimmt.

 

3.            Die Mitglieder des Rates bestellen den Geschäftsführer der EWG Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH, Herrn Bernhard Rieken, sowie Herrn Jan Kuhlmann zu dessem persönlichen Stellvertreter und die Bürgermeisterin der Stadt Rheine, Frau Dr. Angelika Kordfelder, sowie Herrn Werner Lütkemeier zu deren persönlichen Stellvertreter als Vertreter der EWG Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH in der Gesellschafterversammlung der „Gartenstadt Gellendorf GmbH“.

 


Begründung:

 

Zunächst wird auf die Begründung zur Vorlage 190/07 verwiesen.

 

zu 1.

 

Im Rahmen der Beratungen der Vorlage 190/07 in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 24.04.2007 wurde beschlossen, dass sich nicht die Stadt Rheine, sondern die EWG Entwicklungs- und Wirtschaftförderungsgesellschaft für Rheine mbH  an der neu zu gründenden Gesellschaft „Gartenstadt Gellendorf mbH“ beteiligen soll. Die hierzu erforderlichen Mittel sind seitens der Stadt Rheine bereitzustellen.

 

Außerdem wurde in dieser HFA-Sitzung der Vorbehalt der öffentlichen Förderung dieses Konversionsprojektes in den Beschlussvorschlag für den Rat eingefügt. Hierzu ist klarzustellen, dass diese Konversionsmaßnahme bereits in dem am 16. April 2007 von Herrn Minister Wittke vorgestellten Stadterneuerungsprogramm des Landes NRW 2007 aufgeführt ist. In der Liste der geförderten Projekte ist dieses Vorhaben unter der Bezeichnung „Stadtumbau West; Stadtumbaugebiet Kaserne Gellendorf“ mit 1 Mio. € Förderung für die „Erschließung der Konversionsfläche für eine künftige Nutzung als Wohn- und Gewerbestandort“ aufgeführt. In der Projektliste ist das Vorhaben als Fortführungsprojekt eingeordnet.

 

Nach Auffassung der Verwaltung ist mit der Aufnahme des Vorhabens in das Stadterneuerungsprogramm 2007 die öffentliche Förderung ausreichend gesichert, so dass der Eingang des formellen Bewilligungsbescheides nicht mehr unbedingt abgewartet werden muss, um die für den Projektstart erforderlichen Verträge abschließen zu können. Insoweit dürfte sich der Förderungsvorbehalt im Ratsbeschluss erübrigen.

 

Im nichtöffentlichen Teil der v. g. HFA-Sitzung wurde angeregt, um Missverständnissen wegen der Beteiligung der Entwicklungsgesellschaft vorzubeugen, die neu zu gründende Gesellschaft lediglich „Gartenstadt Gellendorf GmbH“ zu benennen. Seitens der Verwaltung wurde dieser Wunsch an die Investoren weitergegeben. Gegen eine entsprechende Benennung der Gesellschaft bestehen von dort keine Bedenken.

 

zu 2.

 

Für die Beschlussfassung des Vertreters der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung bedarf es gemäß § 113 (1) GO NW eines Beschlusses des Rates bzw. eines Ausschusses der Stadt Rheine.

 

zu 3.

 

Gemäß § 113 (2) GO NW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in … Gesellschafterversammlungen. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen.

 

Diese Regelung findet auch Anwendung auf mittelbare Beteiligungen.