Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Wahlprüfungsausschuss der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine,
folgenden Beschluss zu fassen:
Die Wahl des
Integrationsrates der Stadt Rheine am 13. September 2020 wird gemäß § 18 der
Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden
Mitglieder der Stadt Rheine i. V. m. § 40 Absatz 1 Buchstabe d KWahlG für
gültig erklärt.
Begründung:
1. Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
zur Wahl des Integrationsrates der Stadt Rheine
Das Ergebnis der
Wahl des Integrationsrates der Stadt Rheine hat der Wahlausschuss in seiner
Sitzung am 15. September 2020 festgestellt.
Die
stellvertretende Wahlleiterin hat die Ergebnisse der Wahl des Integrationsrates
der Stadt Rheine am 21. September 2020 öffentlich bekannt gemacht. In der
Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 18 der Wahlordnung für
die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder der Stadt
Rheine i. V. m. § 39 Abs. 1 des
Kommunalwahlgesetzes (KWahlG)
-
jede/r
Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
-
die für
das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an
der Wahl teilgenommen haben sowie
-
die
Aufsichtsbehörde
binnen eines
Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben können, wenn sie
eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a
bis c KWahlG für erforderlich halten. Gegen die von den Wahlbehörden bei der
Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen
konnte ebenfalls in der oben genannten Monatsfrist Einspruch eingelegt werden.
Die Frist zur
Einlegung von Einsprüchen endete am 21. Oktober 2020.
Gemäß § 16 der
Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden
Mitglieder der Stadt Rheine und in analoger Anwendung des § 40 KWahlG und § 66
der Kommunalwahlordnung (KWahlO) hat der Wahlprüfungsausschuss die gegen die
Wahl erhobenen Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen
vorzuprüfen. Der Ausschuss hat der Vertretung (Integrationsrat) einen
Beschlussvorschlag zu unterbreiten.
2. Vorprüfung eingegangener Einsprüche
Einsprüche gegen
die Wahl des Integrationsrates am 13. September 2020 sind nicht eingegangen.
3. Vorprüfung der
Gültigkeit der Wahl von Amts wegen
Es ist gemäß §
18 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden
Mitglieder der Stadt Rheine i. V. m. § 40 Absatz 1 Buchstaben a bis d KWahlG in
folgender Weise zu beschließen:
a) „Wird
die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erklärt, so
ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.“
Seitens
der Verwaltung wurde nach Prüfung festgestellt, dass bei allen gewählten
Vertreterinnen und Vertretern die Wählbarkeit vorliegt. Das Ausscheiden eines
Vertreters/einer Vertreterin ist nicht anzuordnen.
Ein
Anfechtungsgrund nach Buchstabe a ist demnach nicht gegeben.
b)
„Wird
festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf
das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl
in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und
dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.“
Unregelmäßigkeiten
bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung sind nicht bekannt
geworden.
Ein
Anfechtungsgrund nach Buchstabe b ist demnach nicht gegeben.
c)
„Wird
die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie
aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung
nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche
Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.“
Der
Wahlausschuss hat die Wahlergebnisse zur Wahl des Integrationsrates der Stadt
Rheine in seiner Sitzung am 15. September 2020 festgestellt. Gründe für eine
Änderung dieser festgestellten Ergebnisse sind nicht bekannt.
Ein
Anfechtungsgrund nach Buchstabe c ist demnach nicht gegeben.
d)
„Wird
festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle
vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.“
Da kein Fall der Buchstaben a bis c vorliegt, ist gemäß § 18 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder der Stadt Rheine i. V. m. § 40 Absatz 1 Buchstabe d KWahlG die Wahl des Integrationsrates der Stadt Rheine für gültig zu erklären.