Betreff
Neuorganisation der Technischen Betriebe - Grundsatzentscheidung
Vorlage
205/07/1
Art
Tischvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.                 Der Rat der Stadt nimmt das Gutachten der PricewaterhouseCoopers Legal AG / WIBERA AG zur Neuorganisation der Technischen Betriebe der Stadt Rheine vom 20. April 2007 zur Kenntnis.

 

2.                 Der Rat der Stadt fasst folgenden Grundsatzbeschluss:
Alle im Rahmen des Fachbereiches 6 – Technische Betriebe -  als Regiebetriebe geführten Einrichtungen und Aufgaben sollen auf der Basis des vorgenannten Gutachtens nach § 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt werden. Der Vorstand der Anstalt sowie die Geschäftsführung der Stadtwerke Rheine GmbH sollen personenidentisch besetzt sein.

 

3.                 Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, unter Federführung der Stadtwerkegeschäftsführung sowie weiterer bedarfsgerechter Einbindung der WIBERA AG / PricewaterhouseCoopers Legal AG die Umsetzung des vorgenannten Grundsatzbeschlusses im Rahmen einer Feinkonzeption vorzubereiten. Hierbei ist weiter die Einbindung der Bereiche Straßen und Abwasser des Fachbereiches 5 – Planen und Bauen – zu überprüfen. Steuerrechtliche Problematiken sind im Rahmen einer verbindlichen Auskunft der Finanzverwaltung abzusichern.


Begründung:

 

Ausgangslage

 

Die Stadt Rheine führt derzeit verschiedene Einrichtungen im Rahmen des Fachbereiches 6 – Technische Betriebe – als Regiebetriebe im allgemeinen Haushalt der Stadt. Die Gebühren rechnenden Bereiche der Technischen Betriebe refinanzieren sich im Wesentlichen durch Benutzungsgebühren. Die nicht Gebühren rechnenden Bereiche werden als Hilfsbetriebe durch allgemeine Deckungsmittel des Haushalts getragen.

 

Die WIBERA AG und die PricewaterhouseCoopers Legal AG wurden durch die Stadt Rheine mit der gemeinsamen gutachterlichen Untersuchung einer Überführung der Technischen Betriebe in die Organisationsform

  • einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) oder
  • einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung (Eigenbetrieb)

beauftragt. Hierbei waren insbesondere auch mögliche Synergien aus einer Zusammenarbeit der Technischen Betriebe und der Stadtwerke Rheine GmbH zu berücksichtigen.

 

Untersuchungsergebnisse

 

Sowohl die Organisationsform der AöR als auch des Eigenbetriebes können zu einer weitgehenden organisatorischen Verselbständigung der Technischen Betriebe führen und gewährleisten – über eine entsprechende Satzungsgestaltung - die notwendigen Einfluss- und Kontrollrechte der Kommune. Die Entscheidungs- und Kompetenzstrukturen der AöR sind jedoch eher gesellschaftsrechtlich orientiert, indem dem Vorstand die Gesamtverantwortung für die Leitung übertragen wird und dem Verwaltungsrat vorrangig eine Überwachungsfunktion zukommt. Bei einer diesem Leitbild entsprechenden Ausgestaltung kann eine deutliche Flexibilisierung der betrieblichen Abläufe erreicht werden. Die AöR weist gegenüber dem Eigenbetrieb zudem die Fähigkeit auf, als rechtlich selbständige Körperschaft kommunale Aufgaben und Pflichten materiell zu übernehmen und in den gebührenfinanzierten Bereichen eigene Leistungsbeziehungen zu den Nutzern aufzubauen. Gleichzeitig bleibt die steuerliche Privilegierung der Leistungserbringung (insbes. die Umsatzsteuerfreiheit) erhalten. Die AöR wurde durch die Gutachter daher als vorzuziehende Organisationsform erachtet. Zur Vermeidung steuerlicher Risiken, insbesondere in Bezug auf Beistandsleistungen der Hilfsbetriebe sollte vor Umsetzung jedoch eine verbindliche Abstimmung des Konzepts mit der Finanzverwaltung erfolgen.

 

Auf Grundlage eines Workshops unter Beteiligung von Mitarbeitern der Technischen Betriebe, der Stadt und der Stadtwerke wurde durch den Gutachter anhand eines sog. Scoringmodells ein langfristig realisierbares Synergiepotential aus einer Zusammenarbeit der Technischen Betriebe mit den Stadtwerken von rd. 500 T€/a ermittelt. Bei einer Einbeziehung der Bereiche Straßen und Abwasser des Fachbereiches 5 – Planen und Bauen – in die neue Organisationsform erhöht sich das langfristige Synergiepotential auf rd. 830 T€.

 

Aus der finanzwirtschaftlichen Betrachtung einer Neuorganisation der Technischen Betriebe ergeben sich aufgrund der aus einer Zusammenarbeit mit den Stadtwerken resultierenden Synergien langfristig sowohl in den Gebühren rechnenden Bereichen Entlastungen für die Gebührenzahler als auch im Bereich der Hilfsbetriebe verringerte Kostenerstattungen durch den allgemeinen Haushalt.

 

Auf die Ergebnisrechnung der Stadt wirkt sich eine Neuorganisation der Technischen Betriebe kurzfristig belastend aus. Langfristig resultieren hieraus jedoch Entlastungen der Ergebnisrechnung des allgemeinen Haushalts. Die Entwicklung der Be- und Entlastungen wird hierbei insbesondere durch die Höhe der Mittelzuflüsse aus einer Vermögensübertragung auf die neue Organisationsform an den allgemeinen Haushalt bestimmt.

 

Die Gutachter empfehlen aufgrund der vorliegenden Betrachtungen die Erarbeitung eines Feinkonzeptes zur  Neuorganisation der Technischen Betriebe in der Organisationsform einer AöR, wobei eine personenidentische Besetzung des AöR-Vorstands und der Stadtwerke-Geschäftsführung als sinnvoll erachtet wird. In diesem Rahmen sollte auch die Einbeziehung der Bereiche Straßen und Abwasser des Fachbereiches 5 – Planen und Bauen – in eine AöR weitergehend verfolgt werden.

 

 

Weiteres Vorgehen

 

Zur Vorbereitung einer Neuorganisation der Technischen Betriebe in Form einer AöR sind eine Vielzahl weiterer vorbereitender Maßnahmen erforderlich.

 

Im Rahmen von zu bildenden Arbeitsgruppen ist ein detailliertes Feinkonzept für die Aufgabenverteilung zwischen Technischen Betrieben, Stadtwerken und Kernverwaltung zu entwickeln. Auf Grundlage dieses Feinkonzeptes können die erforderlichen Satzungen, Verträge, Leistungsverzeichnisse u.ä. erarbeitet werden, die wiederum einer verbindlichen Abstimmung des Organisationsmodells mit der Finanzverwaltung zugrunde liegen.

 

Des Weiteren bedarf es auch einer organisatorischen Umsetzung des Feinkonzeptes innerhalb der Technischen Betriebe und der Stadtwerke sowohl hinsichtlich der personellen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten als auch der technischen Voraussetzungen (z.B. EDV-Anbindung, Einrichtung von Buchungskreisen usw.).