Betreff
1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 28. November 2006
Vorlage
234/07
Aktenzeichen
3/32
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 28. November 2006.

 


Begründung:

 

Der Rat der Stadt Rheine hat mit Beschluss vom 27.11.2006 die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen neu gefasst. Aktueller Anlass im November 2006 war die durch das neue Ladenöffnungsgesetz geschaffene Möglichkeit, im Stadtteil Mesum an einem Adventssonntag Verkaufsöffnung zu praktizieren.

 

Die „Werbegemeinschaft Mesumer Kaufleute“ hat jetzt den Antrag eingereicht, auch am Sonntag der Mesumer Kirmes die Öffnung der Geschäfte zu ermöglichen.

Das Ladenöffnungsgesetz ermöglicht diese stadtteilbezogene Regelung, sie muss jedoch in der Ortssatzung festgeschrieben werden.

 

Der Gesetzgeber sieht bei derartigen Satzungsänderungen keine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mehr vor.

Im Rahmen einer funktionierenden Zusammenarbeit und gegenseitiger Information wurden dennoch der Kirchenkreis Tecklenburg, das Kreisdekanat Steinfurt, der Einzelhandelsverband Münsterland, die Gewerkschaft „ver.di“, das Amt für Arbeitsschutz und die Industrie- und Handelskammer Münster von der beabsichtigten zusätzlichen Sonntagsöffnung in Kenntnis gesetzt.

 

Seitens des Kirchenkreises Tecklenburg und der Gewerkschaft „ver.di“ wurden die generellen Bedenken zur Sonntagsarbeit aus kirchlicher bzw. gewerkschaftlicher Sicht geäußert; die übrigen Stellen stehen der Verkaufsöffnung positiv gegenüber.

 

Eine Abwägung der vorgebrachten Bedenken ist aufgrund der neuen Rechtsgrundlage nicht mehr erforderlich.

 

Der Wortlaut des § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung wird wie folgt ergänzt:

 


 

1. Änderung

der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 28. November 2006

 

 

Aufgrund des § 6 (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516) wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom                            folgende 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine verordnet:

 

 

In

 

§ 1

(Ladenöffnungszeit an Sonntagen)

 

wird die Festsetzung

 

„am ersten Sonntag im Juli aus Anlass der Mesumer Kirmes für den Bereich Mesum in der Zeit außerhalb des Hauptgottesdienstes für die Dauer von maximal fünf Stunden“

 

neu aufgenommen.

 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Die 1. Änderung der Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.