Betreff
Richtlinie zur Benennung von Straßen und sonstigen öffentlichen Flächen in der Stadt Rheine
Vorlage
266/21
Aktenzeichen
BdB-06-dy
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Kulturausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt die nachfolgende

 

Richtlinie zur Benennung von Straßen und sonstigen öffentlichen Flächen in der Stadt Rheine

 

Straßennamen dienen vor allem der Orientierung und gewährleisten die eindeutige Auffindbarkeit einer Liegenschaft innerhalb einer Siedlung. Die Stadt Rheine ist gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW für die Benennung von Straßen in ihrem Hoheitsgebiet zuständig.

 

Die Straßenbenennung erfolgt insoweit im öffentlichen Interesse um allen Menschen die Orientierung im Stadtgebiet zu erleichtern. Darüber hinaus dient sie auch der gemeindlichen Selbstdarstellung.

 

Bei der Auswahl von Namen für Straßen, Wege, Plätze und sonstigen öffentlichen Flächen die der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung stehen (im folgenden Straßen genannt), gelten die folgenden

 

Grundsätze:

 

  • Die Benennung von öffentlich zugänglichen Straßen, Wegen und Plätzen ist eine öffentliche Aufgabe, die nach diesen Richtlinien durch die Stadt wahrgenommen wird. Für notwendige Umbenennungen gelten diese Richtlinien entsprechend.

 

  • Straßenumbenennungen sind grundsätzlich zu vermeiden. Sie dürfen ausnahmsweise nur dann erfolgen, wenn diese aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind.

 

  • Straßennamen sollen auf Dauer ausgelegt und möglichst klar und einprägsam sein. Gleichklingende Namen sind zu vermeiden. Mehrere Straßen gleichen Namens sind ausgeschlossen.

 

  • Zusammenhängende Baugebiete sollen nach Möglichkeit nach einheitlichen Gesichtspunkten behandelt werden (z.B. Malerviertel, Vogelviertel).

 

  • Die Straßenbenennung verdeutlicht Art und/oder Funktion, die die Straße übernimmt („Platz“, „Allee“, „Gasse“ „Ufer“). Kreuzungspunkte im Straßenverlauf erhalten grundsätzlich keine eigene Benennung.

 

  • Straßennamen sind sozial- und gesellschaftspolitisch verträglich auszuwählen. Eine negative und herabsetzende Wirkung auf die Straßenanlieger wird als Diskriminierung ausgeschlossen.

 

  • Straßennamen sind so zu wählen, dass sie für jedermann einprägsam und richtig zu schreiben sind.

 

 

 

Benennung von Straßen nach Persönlichkeiten

 

  • Bei der Benennung von Straßen nach Personen mit besonderer Bedeutung oder mit Bezug zur Stadtgeschichte ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben.

  • Es werden Straßen ausschließlich nach bereits verstorbenen Personen benannt.

  • Soweit nahe Angehörige zu ermitteln sind, sind diese vor der Straßenbenennung anzuhören.

  • Vor der Benennung ist die Leistung der Person historisch zu bewerten, hierzu sind geeignete Stellen zu beteiligen.

  • Es kommen nur Straßen in Betracht, die eine mit Blick auf die Benennung nach dieser Persönlichkeit angemessene Bedeutung haben.

  • Zur Vermeidung von Verwechslungen erfolgt die Straßenbenennung mit Vor- und Zuname.

 

Ausgeschlossen ist die Benennung von Straßen nach örtlich ansässigen Unternehmen, da Straßennamen nicht zu Werbezwecken dienen sollen.

 

Benennung nicht gewidmeter Straßen

Neben den gewidmeten Straßen gibt es im Stadtgebiet auch Flächen, die sich im Eigentum der Stadt befinden, aber keine Funktionen nach dem StrWG haben und somit nicht gewidmet sind. Sie können in Kartenwerken auftauchen, sind aber nicht Bestandteil des amtlichen Straßenverzeichnisses. Hierbei handelt es sich z.B. um Parkanlagen (z.B. Stadtpark, Walshagenpark, Salinenpark, Hünenborg), Hofflächen von öffentlichen Gebäuden (z.B. Schulhöfe, Falkenhof, Kloster Bentlage) und andere städtische Flächen, die im öffentlichen Raum an gewidmete Straßen angrenzen. Bei diesen Flächen sollte ebenfalls die vorgenannten Grundsätze Anwendung finden. Eine kleinteilige Parzellierung der Gesamtanlage ist dabei ausdrücklich im Interesse des Gesamtbildes einer öffentlichen Fläche zu vermeiden.

 

Verfahren/Zuständigkeit

 

Vorschläge zur Benennung von Straßen werden von der Verwaltung vorbereitet und den politischen Gremien im Rahmen der Zuständigkeitsordnung zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Vorschläge von Bürgerinnen und Bürgern zur Benennung von Straßen sind jederzeit möglich; es besteht kein Anspruch auf Benennung einer bestimmten Straße. Die Verwaltung sammelt diese Eingaben vielmehr als „Vorschlagspool“ für zukünftige Straßenbenennungen.

 

Bei anstehenden Straßenbenennungen kann die Verwaltung Stellungnahmen von geeigneten Stellen einholen. Dies sind insbesondere die örtlichen Heimatvereine, das Stadtarchiv und mit der Stadtgeschichte vertraute historisch interessierte Personen.

 

Die Richtlinie tritt am Tag nach der Beschlussfassung im Rat in Kraft.

 


Begründung:

Mit Antrag vom 3. März 2020 hatte die SPD-Fraktion einen Vorschlag eines Konzeptes für die Benennung von Straßen und Plätzen in der Stadt Rheine vorgelegt.

 

Auf die Vorlage 128/20, mit der die Verwaltung zur Erarbeitung eines Richtlinienentwurfes beauftragt wurde, wird verwiesen. Die Verwaltung hat diesen Auftrag mit der Vorlage 293/20 aufgegriffen und im August 2020 im Kulturausschuss und Rat zur Beschlussfassung vorgelegt. Nach Vorberatung am 19.08.2020 im Kulturausschuss wurde der Tagesordnungspunkt in der Sitzung des Rates am 28.08.2020 abgesetzt um dem im September 2020 neu zu wählenden Rat die Möglichkeit zu geben, das Thema zu beraten.

 

In der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine wurde zur Benennung von Straßen am 16.11.2020 bereits folgende Zuständigkeiten beschlossen:

 

 

KulturA

Rat

Neubenennung von Straßen und Plätzen

E

Umbenennung von Straßen und Plätzen

V

E

 

Insoweit ist jetzt noch über die Richtlinie, nach der gewidmete Straßen und Plätze, aber auch sonstige öffentliche Flächen benannt werden, zu beschließen.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass in der nächsten Zeit mehrere Baugebiete in Rheine entstehen. Dies sind:

§  Ehemalige Damloup-Kaserne – Einstieg in das B-Plan-Verfahren in 2021

§  Hörstkamp West (Nr. 193) –B-Plan voraussichtlich 2021/22

§  Ellinghorst Teil B – B-Plan voraussichtlich 2022

§  Schoppenkamp Mesum – B-Plan voraussichtlich 2021/22

§  An den Kleingärten Hauenhorst – B-Plan voraussichtlich 2022

§  private Entwicklung des Objektes Kümpers/Walshagenstr. –Einstieg in 2021 erfolgt. Bei einer öffentlichen Erschließung würde die Straßenbenennung durch die Stadt erfolgen.

Die Verwaltung sieht in diesen Baugebieten die Möglichkeit, die derzeit noch offenen Vorschläge zur Straßenbenennung (Richard von Weizsäcker, Rudolf Breuing) mit angemessenen Straßen zu realisieren.