Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt folgende 18. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt
Rheine:
18. Änderungssatzung
zur Hauptsatzung der Stadt
Rheine
vom _________________
Aufgrund der §§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 41 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit
gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am
___________________ die folgende 18. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der
Stadt Rheine erlassen:
Artikel I
§ 5 der
Hauptsatzung der Stadt Rheine wird wie folgt neu gefasst:
§ 5 Anregungen
und Beschwerden
1.
Jeder hat
das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit
Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden
müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Rheine
fallen.
2.
Anregungen
und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Rheine fallen, sind
vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin an die zuständige Stelle
weiterzuleiten. Angelegenheiten, deren vollständige Erledigung durch schlichtes
Verwaltungshandeln bereits erfolgt ist, sind nicht in den Rat einzubringen. Der
Antragsteller/Die Antragstellerin ist über die Weiterleitung nach Satz 1 bzw.
über die erfolgreiche Erledigung seines Begehrens nach Satz 2 zu unterrichten.
3.
Eingaben von
Bürgerinnen und Bürgern, die
a)
weder
Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen,
Ansichten etc.),
b)
inhaltlich
mit bereits früher eingereichten Anregungen oder Beschwerden identisch sind,
c)
den Inhalt
eines Strafgesetzes erfüllen oder
d)
als
rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von öffentlichen Stellen anzusehen sind,
sind ohne Beratung vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin
zurückzugeben.
4. Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Abs. 1
bestimmt der Rat den Haupt-, Digital- und Finanzausschuss.
5. Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach Abs. 4
zuständige Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an
die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er
Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht
gebunden ist.
6. Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den
Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs.
2 und 3 GO), bleibt unberührt.
7. (gestrichen)
8. (gestrichen)
9. Die Absenderin bzw. der Absender ist über die Stellungnahme des nach Abs.
4 zuständigen Ausschusses durch die/den Bürgermeister(in) zu unterrichten.
Artikel II
In § 8, § 9 Nr. 5
und 6, § 11 Nr. 3 Buchstabe g und § 18 Nr. 2 der Hauptsatzung der Stadt Rheine
wird der Begriff „Haupt- und Finanzausschuss“ durch den Begriff „Haupt-,
Digital- und Finanzausschuss“ ersetzt.
Artikel III
In § 9 Nr. 6 und §
11 Nr. 3 Buchstabe g der Hauptsatzung der Stadt Rheine wird der Begriff
„Bauausschuss“ durch den Begriff „Bau- und Mobilitätsausschuss“ ersetzt.
Artikel IV
§ 11 Nr. 3
Buchstabe g der Hauptsatzung der Stadt Rheine wird nach dem Begriff
„Sozialausschuss“ folgender Text eingefügt: „ ,des Planungs- und
Baubegleitenden Ausschusses Rathauszentrum, des Betriebsausschusses „Kloster
Bentlage“, des Betriebsausschusses „Technische Betriebe Rheine““.
Artikel V
§ 15 der
Hauptsatzung der Stadt Rheine wird um folgenden Text ergänzt:
Einer/Eine der
Beigeordneten wird durch Beschluss des Rates zum allgemeinen Vertreter/zur
allgemeinen Vertreterin des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin bestellt. Er/Sie
führt die Amtsbezeichnung „Erster Beigeordneter“/“Erste Beigeordnete“.
Artikel VI
Diese Satzung
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Gemäß § 7 Abs. 3
Satz 3 GO NRW kann der Rat eine Änderung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen
Zahl der Mitglieder beschließen.
Durch Artikel I
und Artikel V (zu § 5 und § 15 der Hauptsatzung) werden Passagen aus der
Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW zur Klarstellung in die
Hauptsatzung der Stadt Rheine eingefügt.
Hier in der
Gegenüberstellung:
Bisher |
Neu |
§ 5 Anregungen und
Beschwerden 1.
Jeder hat das
Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit
Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden
müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Rheine
fallen. 2.
Anregungen und
Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Rheine fallen, sind
von der/dem Bürgermeister(in) an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die
Absenderin bzw. der Absender ist hierüber zu unterrichten. 3.
Eingaben von
Bürgerinnen und Bürgern, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt
haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung von
der/dem Bürgermeister(in) zurückzugeben. 4.
Für die
Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Abs. 1 bestimmt der
Rat den Haupt- und Finanzausschuss. 5.
Der für die
Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach Abs. 4 zuständige Ausschuss
hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur
Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen
aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden
ist. 6.
Das Recht des
Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer
Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2 und 3 GO),
bleibt unberührt. 7.
Der Absenderin
bzw. dem Absender kann aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden in der
für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die
Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen
ausgesetzt werden. 8. Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll
abgesehen werden, wenn a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt, b) gegenüber bereits geprüften Anregungen und Beschwerden kein neues
Sachvorbringen vorliegt. 9. Die Absenderin bzw. der Absender ist über die
Stellungnahme des nach Abs. 4 zuständigen Ausschusses durch die/den
Bürgermeister(in) zu unterrichten. |
§ 5 Anregungen und
Beschwerden 1. Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den
Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen,
die in den Aufgabenbereich der Stadt Rheine fallen. 2. Anregungen und Beschwerden, die nicht in den
Aufgabenbereich der Stadt/Gemeinde ... fallen, sind vom Bürgermeister/von der
Bürgermeisterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Angelegenheiten,
deren vollständige Erledigung durch schlichtes Verwaltungshandeln bereits
erfolgt ist, sind nicht in den Rat einzubringen. Der Antragsteller/Die
Antragstellerin ist über die Weiterleitung nach Satz 1 bzw. über die
erfolgreiche Erledigung seines Begehrens nach Satz 2 zu unterrichten. 3. Eingaben von Bürgern, die a)
weder Anregungen
noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.),
b)
inhaltlich mit
bereits früher eingereichten Anregungen oder Beschwerden identisch sind, c)
den Inhalt eines
Strafgesetzes erfüllen oder d)
als
rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von öffentlichen Stellen anzusehen
sind, sind ohne Beratung vom
Bürgermeister/von der Bürgermeisterin zurückzugeben. 4. Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im
Sinne von Abs. 1 bestimmt der Rat den Haupt-, Digital- und Finanzausschuss. 5. Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden
nach Abs. 4 zuständige Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach
überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der
Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung
berechtigte Stelle nicht gebunden ist. 6. Das Recht des Rates, die Entscheidung einer
Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an
sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2 und 3 GO), bleibt unberührt. 7. Die Absenderin bzw. der Absender ist über die
Stellungnahme des nach Abs. 4 zuständigen Ausschusses durch die/den
Bürgermeister(in) zu unterrichten |
§ 15 Beigeordnete Es werden 3 hauptamtliche
Beigeordnete gewählt. |
§ 15 Beigeordnete Es werden 3 hauptamtliche Beigeordnete
gewählt. Einer/Eine
der Beigeordneten wird durch Beschluss des Rates zum allgemeinen
Vertreter/zur allgemeinen Vertreterin des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
bestellt. Er/Sie führt die Amtsbezeichnung „Erster Beigeordneter“/“Erste
Beigeordnete. |
Durch Artikel II
und Artikel III werden an verschiedenen Stellen der Hauptsatzung die Namen der
Ausschüsse an die seit der Konstituierung bestehenden Namen angepasst.
Durch Artikel IV
werden auch die Vorsitzenden der neueren Ausschüsse von der Zahlung einer
zusätzlichen Aufwandsentschädigung ausgenommen.
Anlage:
Hauptsatzung der Stadt Rheine mit Änderungen als Leseversion