VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 10. April 2007 bis einschließlich 2. Mai 2007 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte (über einen Monat) bis zum 2. Mai 2007. Mit der Unterrichtung entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB wurden diese zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 2).
Ein Auszug aus dem Entwurf des Bebauungsplanes liegt ebenfalls bei (Anlage 1).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I.      Beratung der Stellungnahmen
1.     Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2.     Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
        öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
2.1Â Â Â Kreis Steinfurt,
Planungsamt, Postfach 48563 , Steinfurt;
         Stellungnahme vom 30. April 2007
Inhalt:
         Naturschutz
und Landschaftspflege
"Zur besseren
Eingliederung des Baugebietes in die Landschaft sollte zum Osten und Süden eine
mehrreihige Eingrünung mit landschaftsgerechten Laubgehölzen erfolgen"
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung gefolgt wird, in dem im Osten und im Süden des Plangebietes Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt werden. Die Anpflanzung erfolgt zwischen den landwirtschaftlichen genutzten Flächen und den Straßen Schmidts Kämpken und Zum Weddenfeld.
2.2Â Â Â Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle
Steinfurt, 48369 Saerbeck
         Stellungnahme vom 17. April 2007
Inhalt:
"Gegen das o. a.
Planvorhaben der Stadt Rheine werden landwirtschaftliche Bedenken als
öffentlich-rechtliche Belange nicht vorgetragen, wenn sichergestellt ist, dass
die im Umfeld belegenen landwirtschaftlichen Flächen uneingeschränkt
bewirtschaftet können (z. B. Ausbringen von Wirtschaftsdüngen)."
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung entsprochen werden kann, in dem die Erschließungsstraßen die zwischen dem Plangebiet und den landwirtschaftlichen Flächen liegen auf 10,00 m ausgebaut werden und somit der Planbereich nicht direkt an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzt. Des Weiteren wird das Gefälle (3%) der Verkehrsfläche zur landwirtschaftlichen Fläche hin verlaufen. Das anfallende Niederschlagswasser der Straßen wird durch ein direkt anschließendes Muldensystem aufgefangen bzw. versickert. Somit ist auch weiterhin eine uneingeschränkte Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen gewährleistet.
2.3Â Â Â Fachbereich
5/66/5.4, Tiefbauamt, Stadt Rheine
Inhalt:
         "Das
B-Plangebiet ist im Trennsystem zu erschließen.
Das Schmutzwasser kann durch
den Bau eines Schmutzwasserkanals in den Straßen Schmidts Kämpken, Zum
Weddenfeld und Am Kellersberg mit Anschluss an die vorhandenen Kanäle in den
Straßen Zum Weddenfeld und Am Kellersberg abgeleitet werden.
Das auf den Flächen des
B-Planes anfallende Niederschlagswasser kann aufgrund der Höhenlage nicht an
den vorhandenen Regenwasserkanal in der Straße Zum Weddenfeld angeschlossen
werden. Dies gilt sowohl für die Privat-Grundstücke als auch für die
öffentlichen Straßen innerhalb des B-Planes.
Das vorliegende Bodengutachten
zeigt eine gute Versickerungsfähigkeit des Bodens. Daher ist das
Niederschlagswasser der Privat-Grundstücke dezentral zu versickern. Für die
Regenwasserbeseitigung der öffentlichen Straßen ist ein Muldensystem anzulegen.
Dieses erfordert allerdings die Verbreiterung der Straßenparzellen um ca. 2,50
m.
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Es wird festgestellt, dass den oben beschriebenen Anregungen gefolgt wird, in dem:
1.      Eine Hinweis im Bebauungsplan mit dem folgenden Inhalt aufgenommen wird:
Nach gutachterlicher Aussage ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Versickerung von Niederschlagswasser möglich. Gemäß § 51 a Abs. 1 Landeswassergesetz besteht demzufolge für den Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, die gesetzliche Pflicht, unbelastetes bzw. nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln; dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und mittels Anlagen, die den Regeln der Technik entsprechen.
2.      Das für die Regenwasserbeseitigung der öffentlichen Straßen ein Muldensystem angelegt wird und die Straßenparzellen um ca. 2,50 m erweitert werden.
2.4Â Â Â Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
II.    Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 104, Kennwort: "Schmidts Kämpken", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wurde nach durchgeführter frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit geändert bzw. erweitert. Die Erweiterung bezieht sich auf die die angrenzenden Straßen und wurde aufgrund des erforderlichen Muldensystems, welches zur Niederschlagsentwässerung der Straßen dient notwendig. Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird somit wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die nördliche Grenze der Straße Am Kellersberg (Flst. 282),
im Osten:   durch die östliche Grenze der Straße Schmidts-Kämpken (Flst. 77),
im Süden:   durch die südliche Grenze der Straße Zum Weddenfeld (Flst. 255),
im Westen:Â durch die vorhandene Bebauung.
Der Geltungsbereich bezieht sich auf das Flurstück 280 und teilweise auf die Flurstücke 77, 255, 282 in der Flur 19, der Gemarkung Elte.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan des Bebauungsplanes geometrisch eindeutig festgelegt.