VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3).
Ausschnitte aus der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2).
Die 1. Änderung des
Bebauungsplanes bezieht sich auf drei Inhalte des Ursprungsplanes:
1.      Verschiebung
der Abgrenzung zwischen MI-Gebiet und allgemeinem Wohngebiet im Bereich des
Verwaltungsgebäudes F.A.Kümpers an der Basilikastraße und Verschiebung des
östlich angrenzenden Spielplatzes. Diese Verschiebung ergibt sich aus der
Notwendigkeit, für das Verwaltungsgebäude eine ausreichende Anzahl von
Stellplätzen zu sichern, was bei der ursprünglichen Planung nicht
berücksichtigt worden ist. Die Größe des Spielplatzes bleibt durch die
Verschiebung unverändert, die Vergrößerung des MI-Gebietes geht vollständig zu
Lasten des allgemeinen Wohngebietes.
- Aufhebung eines Pflanzgebotes für 7
Bäume im zentralen Bereich des Bebauungsplanes. Die ursprünglich
projektierte Baumreihe kann auf Grund der bisher durchgeführten
Vermarktung der Grundstücke nicht ausgeführt werden. Die entsprechenden
Flächen sind nicht entsprechend dem Vorschlag aus dem Bebauungsplan
vermessen worden, sondern die individuellen Wünsche der Käufer wurden
berücksichtigt. Als Ergebnis ist festzustellen, dass die Pflanzgebote tlw.
mitten auf den Grundstücken liegen und eine Bebauung der Fläche weitgehend
ausschließen. Es sollen deshalb die Pflanzgebote im zentralen Bereich
aufgegeben und die angrenzenden überbaubaren Flächen zusammengezogen
werden. Für die Pflanzgebote werden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
neue Standorte vorgegeben im Bereich des Verwaltungsgebäudes an der
Basilikastraße.
- Aufhebung der Zulässigkeit von
Flachdächern für den Bereich WA-2. Da in der Umgebungsbebauung keine
entsprechenden Gebäude vorhanden sind, soll auch für den gesamten Innenbereich
des Bebauungsplanes Basilikastraße die Zulässigkeit von Flachdächern
ausgeschlossen werden. Entlang der Elter Straße sollen weiterhin
Flachdächer planungsrechtlich ermöglicht werden. An dieser Stelle hat das
Spinnereigebäude von F.A.Kümpers gestanden. Dieses Gebäude verfügte über
ein Flachdach. Durch die entsprechende Festsetzung soll hier auf das an
dieser Stelle ursprünglich vorhandene Gebäude Bezug genommen werden.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I.      Änderungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 17, Kennwort: "Basilikastraße", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
im Norden:Â Â Â Â Â durch den Hemelter Bach,
im Osten:       durch die Glienhorststraße,
im Süden:      durch die Elter Straße,
im Westen:    durch die Westseite der Basilikastraße.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
II.    Beschluss
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).
Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.
Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.
III.   Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17, Kennwort: "Basilikastraße", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.