Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Betriebsausschuss der Kulturellen Begegnungsstätte Kloster Bentlage nimmt den
wirtschaftlichen Zwischenbericht zum 3. Quartal 2021zur Kenntnis.
Begründung:
Gesetzliche Grundlagen:
Die Anforderungen
an die Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage für das wirtschaftliche
Berichtswesen ergeben sich aus den Vorgaben der EigVO NRW und der
Betriebssatzung. Zuständig für das Berichtswesen ist die Betriebsleitung. Gemäß
§ 20 EigVO hat die Eigenbetriebsleitung den Bürgermeister und den
Betriebsausschuss jeweils einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung
der Erträge und Aufwendung sowie über die Ausführung des Vermögensplans
schriftlich zu unterrichten. Ebenso sind die Zwischenberichte gemäß § 7 EigVO
und auch § 7 der Betriebssatzung dem Kämmerer zuzuleiten.
Ziel des
Berichtswesens:
Das Ziel des
Berichtswesens besteht darin, der Betriebsleitung, der Verwaltungsführung und
den Zuständigen Ausschüssen (Betriebsausschuss/ Rat) regelmäßig Informationen
über den Vollzug und die voraussichtliche Entwicklung des Budgets und somit die
Möglichkeit zur Steuerung bei Abweichungen und unvorhergesehenen Abweichungen
ermöglicht.
Berichtsform:
Die Ausgestaltung
der Zwischenberichte erfolgt in Anlehnung der Rahmenleitlinie „Controlling und
Berichtswesen“ der Stadt Rheine.
Ausgehend vom jeweils gültigen Wirtschaftsplan prüft die Betriebsleitung die
buchhalterisch erfassten Daten zum jeweiligen Quartalsstichtag.
Mittels Hochrechnung der jeweiligen Quartalszahlen, dem Abgleich mit den
Umsetzungs- ständen der verschiedenen Einzelprojekte und der Abwägung bekannter
oder drohender Risiken werden die Prognosezahlen für das Wirtschaftsjahr
abgeglichen und, falls erforderlich, angepasst.
Abweichungen (Über- bzw. Unterschreitungen) der Ergebnisrechnung und der
Investitionsmaßnahmen mit einer Höhe von +/- 10 %, jedoch alle ab 50 T€
(bezogen auf einzelne Ertrags- oder Aufwandszeilen), sind darzustellen und zu
analysieren.
Über die Berichterstattung geringerer Abweichungen entscheidet der
Berichtersteller (Betriebsleitung).
Unabhängig von den (Quartals-)Stichtagen ist die Betriebsleitung verpflichtet,
bei wesentlichen Abweichungen oder absehbaren Entwicklungen, welche zeitnah
wichtige Entscheidungen erfordern, auch unterjährig zu berichten. Der
Jahresabschlussbericht erfolgt in Form des geprüften und testierten
Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichtes für das jeweilig
zurückliegende Geschäftsjahr.
Veröffentlichung:
Zwischenberichte
und Jahresabschlüsse werden in digitaler Form über das
Gremieninformationssystem der Stadt Rheine den zuständigen Gremien
bereitgestellt.
Anlagen:
Anlage 1: Zwischenbericht III/2021