Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine stimmt der Dienstanweisung über die Grundsätze der
Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) zu.
Begründung:
Nach dem
Jährlichkeitsprinzip gemäß § 78 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gelten Aufwendungen und Auszahlungen in der Regel
nur bis zum Schluss des Haushaltsjahres. Werden die veranschlagten Mittel nicht
vollständig in Anspruch genommen, gelten die Ermächtigungen als eingespart.
Eine restriktive Umsetzung dieser Regelung hätte zur Folge, dass die mit der
Erfüllung der Aufgabe verbundenen Aufwendungen und Auszahlungen erst dann
wieder veranlasst werden können, wenn durch den Haushaltsplan des Folgejahres
erneut Ermächtigungen zur Verfügung stehen. Dies wäre aber für eine
wirtschaftliche Aufgabenerfüllung nicht praktikabel.
Um eine flexiblere
Haushaltsführung zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber deshalb in
§ 22 Abs. 1 KomHVO festgelegt, dass Ermächtigungen für
Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar sind. Durch die Übertragung von nicht
ausgeschöpften Ermächtigungen wird der finanzielle Spielraum für die
bewirtschaftende Stelle im Folgejahr erweitert, indem sie die entsprechenden
Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres erhöhen.
Die
Wahlmöglichkeit zwischen Übertragung und Einsparung besteht nur dann, wenn die
Kommune noch keine rechtliche Verpflichtung eingegangen ist, z. B. durch
Erteilung eines Auftrages. Besteht eine Verpflichtung, ist eine
Ermächtigungsübertragung vorzunehmen, wenn im Haushaltsplan des Folgejahres
nicht ausreichend Mittel zur Verfügung stehen.
Gemäß
§ 22 Abs. 1 S. 2 KomHVO regelt die Hauptverwaltungsbeamtin
oder der Hauptverwaltungsbeamte mit Zustimmung des Vertretungsorgans die
Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen. Durch
diese Regelung soll eine einheitliche Abwicklung der Ermächtigungsübertragungen
gewährleistet werden.
Aus diesem Grund
hat der Rat der Stadt Rheine erstmalig in 2013 einer Dienstanweisung über die
Grundsätze der Ermächtigungsübertragung zugestimmt. In 2019 erfolgte eine
redaktionelle Überarbeitung dieser Regelung, nachdem sich die Bezeichnung der
Gesetzesgrundlage in KomHVO NRW geändert hatte. Die Dienstanweisung selber ist
wortgleich zur Vorgängerversion geblieben. Aufgrund des stetig größer werden
Umfangs an Ermächtigungsübertragungen hat die Verwaltung im vergangenen Jahr
bereits einen ersten Entwurf für eine überarbeitete Dienstanweisung erstellt.
Während ihrer
aktuellen Prüfung hat die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA NRW) darauf
hingewiesen, dass die Stadt Rheine im Vergleich zu anderen Kommunen
Haushaltsermächtigungen im höheren Umfang überträgt. Aus diesem Grund wird sie
der Stadt Rheine empfehlen, künftig zurückhaltender mit
Ermächtigungsübertragungen umzugehen. Die GPA NRW befürwortet die Überarbeitung
und Weiterentwicklung der bisherigen Regelungen zu den Ermächtigungen.
Unabhängig von
dieser Prüfung hatte auch die Örtliche Rechnungsprüfung der Stadt Rheine im
vergangenen Jahr die Umsetzung und den Umfang von Ermächtigungsübertragungen
aus Vorjahren kritisch hinterfragt und dabei ebenfalls die Überarbeitung der
bestehenden Dienstanweisung angeregt.
Auf Grundlage
dieser Empfehlungen sind die Regelungen zur Übertragung von Ermächtigungen
gemäß § 22 KomHVO zwischenzeitlich überarbeitet worden. Der mit der Örtlichen
Rechnungsprüfung abgestimmte Entwurf wird als Anlage 1 beigefügt.
Zentrales Element
der neuen Regelung ist die Prüfung der Notwendigkeit von
Ermächtigungsübertragungen. Künftig soll vorrangig hinterfragt werden, ob
alternativ eine Neuveranschlagung der Mittel im Haushaltsplan eines Folgejahres
oder ein verstärkter Einsatz von Verpflichtungsermächtigungen möglich sind.
Die neuen
Regelungen sollen bereits ab dem Haushaltsjahr 2022 Anwendung finden. Nach
Rücksprache mit dem Kämmerer sind sie in Zusammenarbeit mit den Fach- und
Sonderbereichen schon – soweit möglich - bei den Ermächtigungsübertragungen aus
dem Haushaltsjahr 2021 (vgl. Vorlage 086/22) berücksichtigt worden.
Zu diesem Zweck ist am 17.03.2022 ein Workshop mit den Controllern durchgeführt worden. Weitere Informationen für die Fach- und Sonderbereiche sollen folgen.
Anlagen:
Dienstanweisung über die Grundsätze der Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) der Stadt Rheine