Betreff
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 213, Kennwort: "Dorfplatz Hauenhorst - Teil B" I. Beratung der Stellungnahmen 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäߧ 4 Abs. 2 BauGB II. Bestätigung der Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" III. Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Vorlage
268/07/1
Aktenzeichen
FB 5.1-wod
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses Planung und Umwelt der Stadt Rheine am 13. Juni 2007 ist über den Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 213, Kennwort: „Dorfplatz Hauenhorst – Teil B“ beraten worden. Als Ergebnis der Beratung soll die Stellung des Gebäudes westlich der Brochtruper Straße verändert worden: Bisher gab der Bebauungsplanentwurf im südöstlichen Baufeld einen Mindestabstand von 1,00 zwischen Gebäude und Verkehrsfläche vor. Die Diskussion im Fachausschuss führte zu dem Ergebnis, dass dieser Abstand auf 2,00 m vergrößert werden soll. Dadurch reduziert sich der Abstand der überbaubaren Fläche zur westlich angrenzenden Grünfläche von bisher 4,2 m auf 3,2 m. Als Anlage ist ein entsprechend geänderter Entwurf der zeichnerischen Darstellung beigefügt (Hinweis: In der Anlage in „Session“ ist sowohl die geänderte Baugrenze in „rot“ als auch die sich verändernden Abstände zur Verkehrsfläche und zur westlichen Grundstücksgrenze in „rot“ dargestellt).

 

Die bisher in der Vorlage Nr. 268 enthaltenen Beschlüsse werden nicht verändert, lediglich der nachfolgende Änderungsbeschluss ist im Rat zu beraten und ggf. zu beschließen. Der bisherige Punkt „III.“ (Satzungsbeschluss nebst Begründung) wird zum Punkt „IV.“

 

 

III.    Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)      durch die geringfügige Verschiebung der Baugrenzen im südlichen Geltungsbereich des Änderungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

b)      die betroffene Öffentlichkeit durch diese marginale Korrektur nicht betroffen wird, sowie

c)      die Interessen anderweitiger Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht berührt werden.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).