Kennwort: "Baarentelgen-Süd", der Stadt Rheine
I. Abwägungsbeschluss
II. Offenlegungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
I. Abwägungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1).
II. Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) der Entwurf der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 130, Kennwort: "Baarentelgen-Süd", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist
können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.
Der räumliche Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die südliche Grenze der Flurstücke 542 und 541, durch die östliche Grenze des Flurstücks 541, durch die nördliche Grenze des Flurstücks 540,
im Osten: durch die östliche Grenze der Flurstücke 540, 474 und 475,
im Süden: durch die südliche Grenze des Flurstücks 475,
im Westen: durch die westliche Grenze der Flurstücke 475 und 474.
Sämtliche Flurstücke befinden
sich in der Flur 38, Gemarkung Rheine rechts der Ems. Der räumliche
Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
Begründung:
Ziel des Änderungsverfahrens ist
das Verbleiben des im Änderungsbereich liegenden Gewerbebetriebes am Standort
„Sandkampstraße“ zu sichern. Der betreffende Gewerbebetrieb verzeichnete in den
letzten Jahren eine stetige Ausweitung der Produktion verbunden mit einer
deutlichen Zunahme der Mitarbeiter. Die vorhandene Betriebsstätte an der
Sandkampstraße reicht dauerhaft nicht mehr aus, die ständig wachsende Nachfrage
nach den Produkten des Betriebes zu decken. Es fehlen Lager- und Büroflächen
sowie Schulungsräume, zudem treten aufgrund der beengten
Grundstücksverhältnisse Probleme beim Anliefer- und Ablieferverkehr und der
Bereitstellung von Parkplätzen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie
Kundschaft auf.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 28.06.2021 bis einschließlich 23.07.2021 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die frühzeitige Beteiligung der
berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB erfolgte im gleichen Zeitraum. Mit der Unterrichtung entsprechend § 3
Abs. 1 BauGB wurden diese zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten, abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 5) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 6) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 2 und 4; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz:
Durch die Ausweisung gewerblicher und gemischt genutzter Flächen und die Realisierung der Planung wird sich der Ausstoß klimaschädlicher Gase, insbesondere von CO2, geringfügig erhöhen durch
• die minimale Erhöhung des Verkehrsaufkommens im Gebiet (aufgrund von Neube-bauungen bzw. An- / Umbauten),
• die zukünftigen gewerblichen Nutzungen durch Produktion und Vertrieb und
• die Herstellung und den Transport von Baustoffen.
Gleichzeitig trägt die geplante Ausweisung von Baufeldern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Flächen dazu bei, einen weiteren Flächenverbrauch am Stadtrand einzudämmen und die vorhandene Infrastruktur i. S. einer Innenentwicklung effizient zu nutzen. Dadurch können kurze Wege und die Nutzung vorhandener Trassen, Leitungen und Wege einen Beitrag zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes leisten.
Ein weiterer klimabeeinflussender Faktor ist die Versiegelung. Eine Versiegelung im Geltungsbereich der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 130 führt zu
• einer Reduzierung der Grundwasserbildung,
• einer Verringerung der Rückhaltung von Niederschlagswasser (Erhöhung von Starkregenereignissen) und
• einem geringfügigen Verlust klimaausgleichender Vegetationsmaßnahmen (Verringerung der Kalt- und Frischluft, Temperaturausgleich).
Durch die Festsetzung einer verbindlichen Grundflächenzahl (GRZI und GRZ II) werden die Versiegelung und die Bebauung der Grundstücke planungsrechtlich geregelt. Die ver-bindliche Dachbegrünung in extensiver Ausführung auf neuen baulichen Anlagen, die im Rahmen der GRZ II-Festsetzung von 0,9 als erforderlich angesehen wird, wird sich positiv auf das Mikroklima im Plangebiet und das verzögerte Einleiten von Niederschlagswasser in das Kanalnetz auswirken.
Ein Teil des Plangebietes ist bereits bebaut, Neuvorhaben werden durch die Ausweisung jedoch ermöglicht werden. Alles in allem ist nach Umsetzung der Planung jedoch nicht mit einer größeren CO2-Produktion sowie nachteiligen Auswirkungen auf die klimatische Situation zu rechnen. Darüber hinaus verfolgt der Bebauungsplan das stadtentwicklungspolitische Ziel der Stadt Rheine eine planungsrechtlich gesteuerte Innenentwicklung und Nachverdichtung zu ermöglichen und setzt dieses fachgerecht um.
Anlagen:
Anlage 1: Abwägungsvorschläge
Anlage 2: Bebauungsplanänderung – NEU
Anlage 3: Legende
Anlage 4: Bebauungsplan – ALT
Anlage 5: Begründung
Anlage 6: Textliche Festsetzungen
Anlage 7: Umweltbericht (Fa. öKon)
Anlage 8: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Fa. öKon)