Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 7

00:57:55

 

Herr Dörtelmann informiert einleitend, dass eine Anwohnerin bereits vor dem Verfahren Einspruch gegen die Bebauungsplanänderung eingelegt habe. Diese Eingabe werde mit ins Beteiligungsverfahren aufgenommen. Weiter berichtet Herr Dörtelmann, dass mit den angrenzenden Eigentümern kontrovers  über den Änderungsantrag diskutiert wurde. Aus diesen Gesprächen wurden die Abgrenzungen und inhaltlichen Festsetzungen für den Bebauungsplan entwickelt, damit es nur zu einer geringen Verdichtung in diesem Gebiet kommt.

 

Herr Dewenter berichtet, dass diese Fläche seinerzeit vom damaligen Eigentümer bewusst herausgenommen wurde, um Kosten zu sparen. Zu der Zeit war Herr Dewenter Vorsitzender des Stadtentwicklungsausschusses und erinnert sich noch sehr gut an die Gespräche mit dem Eigentümer. Nur weil dem Ausschuss zugesichert wurde, dass das Grundstück nicht bebaut werde, konnte der Ausschuss damals dem Herauslassen des Grundstücks aus der Kostenermittlung und dem Umlegungsverfahren zustimmen. Mit diesem Wissen könne er dem Beschluss  heute nicht zustimmen.

 

Frau Bolte erklärt, dass den Mitgliedern der SPD-Fraktion nach langen Gesprächen mit den Anwohnern die Zusammenhänge in der Entwicklung der Fläche klar geworden seien. Viele Fragen seien nicht nur bei den Ausschussmitgliedern aufgekommen. Z.B. die Frage nach dem Grüngürtel. Kann dieser so beibehalten werden?

 

Herr Bems ergänzt, dass dieser Beschluss so viel nachbarlichen Sprengstoff enthalte, so dass seine Fraktion diesem Beschluss nicht zustimmen werde.

 

Herr Dörtelmann antwortet, dass alle Fragen im Beteiligungsverfahren abgewogen werden. Eine übermäßige Verdichtung des Gebietes werde nicht stattfinden. Er gibt zu bedenken, dass dieser Ausschuss den Grundsatzbeschluss auf den Weg gebracht habe. Daraufhin habe der Eigentümer Geld für die Planung investiert und die Machbarkeit der Entwicklung  untersuchen lassen.

 

Herr Bems führt aus, dass der Unfrieden in der Nachbarschaft so groß sei, dass sie dem Beschluss nicht zustimmen können, auch wenn es städtebaulich sinnvoll sei.

 

Herr Doerenkamp zeigt sich verwundert, denn bei der Fassung des Grundsatzbeschlusses sei bekannt gewesen, dass die Nachbarn dagegen seien. Die CDU-Fraktion werde daher mehrheitlich zustimmen.

 

Herr Dewenter relativiert die Aussage von Herrn Doerenkamp. Der Unfrieden sei bekannt gewesen, aber nicht, dass beim Kauf der Grundstücke den Nachbarn zugesagt wurde, dass dort nicht gebaut werde.

 

Herr Jansen erklärt, dass auch er dem Beschluss auf Grund der neuen Erkenntnisse nicht zustimmen könne.

 

 


Beschluss:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB, den Bebauungsplan Nr. 298, Kennwort: "Wohnpark Dutum", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird gebildet durch das Flurstück 844, Flur 11, Gemarkung Rheine links der Ems.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Diese Bebauungsplanänderung dient der Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.

 

Diese Bebauungsplanänderung begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vor. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.

 

Nach § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB kann auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden.

An die Stelle dieser Beteiligungsform tritt einerseits die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung und andererseits die Äußerung zur Planung innerhalb einer bestimmten Frist. Diese Frist beginnt mindestens 2 Wochen vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und endet mit dem Beginn dieses zweiten Beteiligungsschrittes.

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark Dutum", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:   11 Ja-Stimmen

                                       7 Nein-Stimmen