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Herr Dörtelmann erläutert zur Vorlage, dass der Abriss und Neubau des Aldi-Marktes dazu führe, dass hier ein energieautakes Gebäude entstehe. Mit entsprechender Dämmung und einer Photovoltaik Anlage auf dem Dach. Ferner werde es zu einer verbesserten Nachbarbeziehung kommen, da durch die Stellplatzerweiterung zwingend ein passiver und aktiver Schallschutz entstehen müsse. Bei den Festsetzungen gebe es keine Besonderheiten. Der Bereich des EDEKA-Marktes werde ebenfalls mit in die Planungen einbezogen.

 

Herr Grawe erklärt, dass er aus grundsätzlichen Erwägungen gegen diesen Beschluss stimmen werde. Eine Erweiterung werde zu Lasten der Innenstadt gehen.

 

Herr Dewenter zeigt sich erstaunt, dass nun ein Schallschutz benötigt werde. Weiter weist er darauf hin, dass an einem Samstag eine Verkehrszählung gemacht wurde. Seiner Meinung nach wäre eine Zählung am Freitag sinnvoller, da dann auch die Arztpraxen geöffnet haben. Der Verkehr müsse besser geregelt werden, die Pfeile auf der Straße haben leider keine Wirkung.

 

Herr Bems teilt die Sorge um die Parkplatzsituation. Auch er konnte beobachten, dass die Pfeile von den PKW-Fahrern ignoriert werden.

 


Beschluss:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 298, Kennwort: "Wohnpark Dutum Teil A", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch die Südseite der Neuenkirchener Straße,

im Osten:        durch die östliche Grenze der Flurstücke 669, 845 und 663,

im Süden:       durch die Nordseite der Nienbergstraße,

im Westen:     durch die Ostseite der Felsenstraße.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 11, Gemarkung Rheine links der Ems. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Diese Bebauungsplanänderung dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung und anderer Maßnahmen der Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.

 

Diese Bebauungsplanänderung begründet und bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen vor. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Schutz der Natura 2000-Gebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden. Demnach wird die Möglichkeit, auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) zu verzichten, hier angewendet; dies gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.

Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Änderung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 und 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 16. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort:"Wohnpark Dutum Teil A", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Im Rahmen dieser Auslegung kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:          mehrheitlich bei

                                             17 Ja-Stimmen

                                               2 Nein-Stimmen