Betreff
43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "Solarpark am Schüttorfer Damm"
I. Abwägungsbeschluss
II. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
482/23
Aktenzeichen
PG 5.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

I.     Abwägungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 01).

 

 

II.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) der Entwurf der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.)

 

Der räumliche Änderungsbereich wird wie folgt begrenzt:

 

Im Nordosten:                       durch den Streckenverlauf der Zugverbindung Hamm – Emden
Im Südosten:             durch ein Waldstück
Im Süden:                   durch die Straße Schüttorfer Damm
Im Nordwesten:         durch die Landesgrenze zu Niedersachsen

 

Der Geltungsbereich der Planung wird durch die Flurstücke 100 – 109 definiert. Die genannten Flurstücke befinden sich allesamt in der Flur 2 in der Gemarkung Rheine l. d. Ems.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan geometrisch eindeutig festgelegt.


 

Begründung:

 

Der Rat der Stadt Rheine hat am 20.06.2023 (Vorlage Nr. 142/23) die Fortschreibung des Masterplans 100 % Klimaschutz mit der Zielsetzung „Klimaneutralität bis zum Jahr 2040“ beschlossen. Gerade im Bereich der Nutzung regenerativer Energien werden dahingehend zukunftsfähige und nachhaltige Lösungen notwendig sein. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine hat entsprechend am 14.12.2022 einen Beschluss zu Rahmenbedingungen, Flächen und Kriterien in Bezug auf die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Stadtgebiet gefasst.

 

Anlass und Hintergrund der Änderung ist demnach die Absicht eines privaten Investors in naher Zukunft einen Photovoltaik-Park auf der ehemaligen Deponie Hummeldorf in Rheine zu errichten und diesen bauleitplanerisch zu sichern.

Aufgrund ihrer Lage am Stadtrand zwischen Verkehrsflächen im Süden (Schüttorfer Damm) und Bahnlinie im Norden, ihres sich daraus ergebenden Zuschnittes und der Einschränkungen aufgrund der früheren Nutzungen für eine landwirtschaftliche Verwertbarkeit eignen sich die Flächen im besonderen Maße für eine solche Entwicklung.

 

Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes weist den westlichen Teil der Fläche derzeit als Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Ablagerung“ und den mittleren und östlichen Teil als Fläche für die Landwirtschaft aus. Um den angestrebten Solarpark an dieser Stelle zu realisieren, ist eine Ausweisung der Fläche als Sondergebietsfläche mit der Zweckbestimmung „Solarpark“ notwendig.

Entsprechend wird der Flächennutzungsplan der Stadt Rheine zum 43. Mal unter dem Kennwort „Solarpark am Schüttorfer Damm“ abgeändert, um die bauleitplanerische Entwicklung der Flächen aus dem Flächennutzungsplan sicherzustellen. Parallel dazu wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 15, Kennwort: „Solarpark am Schüttorfer Damm“ (Vorlage Nr. 481/23) zur genauen Durchführung der Planung aufgestellt.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 03.07. bis einschließlich 03.08.2023 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte (über einen Monat) bis zum 03.08.2023. Mit der Unterrichtung entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB wurden diese zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.

 

Über die während dieser Zeit vorgebrachten, abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.

 

Die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung angesprochenen Sachverhalte und Hinweise sind während des Verfahrens in die weitere Planung mit eingeflossen bzw. wurden berücksichtigt. Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung (Anlage 03) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 02) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Der Entwurf der 43. Änderung des Flächennutzungsplans (Anlage 02) liegt ebenfalls bei.

 

 

Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz:

Die Planung stellt einen ökologischen Eingriff dar. Die Stadt Rheine hat sich in diesem Zuge an die naturschutzrechtliche Eingriffsbewertung von Freiflächenphotovoltaikanlagen im Kreis Borken, welche Kriterien für eine eingriffsneutrale PV-Freiflächenanlage bei der Planung festlegt, angeschlossen. Der Solarpark wird durch den Vorhabenträger naturverträglich und eingriffsneutral gestaltet und eine entsprechende Ausführung im städtebaulichen Vertrag geregelt. Erhebliche Beeinträchtigungen des Arten- und Biotopschutzes, der landwirtschaftlichen Nutzung, des Gewässerschutzes, der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche und des Orts- und Landschaftsbildes auch in der Umgebung werden so ausgeschlossen.

 


Anlagen:

 

Anlage 01:      Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung

Anlage 02:      Planzeichnung der 43. FNP-Änderung

Anlage 03:      Begründung

Anlage 04:      Umweltbericht

Anlage 05:      Fachbeitrag Artenschutz

Anlage 06:      Bestandskarte Brutvögel

Anlage 07:      Bestands- und Bewertungskarte Biotoptypen