Vorbemerkung/Kurzerläuterung:
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur öffentlichen
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen
Auswirkungen der Planung hat vom
Die frühzeitige
Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte parallel.
Über die während
dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und
privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um
danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen
planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der
Bebauungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3).
Ein Auszug bzw.
Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei
(Anlagen 1 und 2).
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
I. Beratung der Stellungnahmen
1 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.
1 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine
abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2 Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
2.1 Bezirksregierung Münster, Dezernat 53 –
Umweltüberwachung
Stellungnahme vom
Inhalt:
„Mit den o. g. Bauleitplanverfahren sollen
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung einer Kfz-Werkstatt
mit Reifendienst geschaffen werden. Es ist beabsichtigt, einen
Mischgebietsbereich in Gewerbegebiet umzuplanen.
Unmittelbar südlich vom Planbereich befindet
sich ein „Allgemeines Wohngebiet“.
Gemäß Abstandserlass vom
Auf der Basis der vorgelegten Planung ist der
Immissionsschutz nicht sichergestellt.“
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Aufgrund der unmittelbaren Wohnnachbarschaft dieses Kfz-Betriebes wurde
eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, um so die Verträglichkeit
nachzuweisen.
Der schalltechnische Bericht ist Bestandteil der Begründung zur Bebauungsplanänderung.
Die schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass durch den Betrieb
der geplanten Kfz-Werkstatt im Bereich der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft
keine unzulässigen Geräuschemissionen zu erwarten sind.
Durch die projektierte Anordnung der Baukörper als aktive Maßnahme wird
sichergestellt, dass der gemäß Abstandserlass vom
Insofern kann festgestellt werden, dass der Immissionsschutz
sichergestellt ist und somit den Anregungen des Dezernates 53 –
Umweltüberwachung – Rechnung getragen wird.
2.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass vonseiten der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange keine weiteren
abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 295, Kennwort: "Wohnpark Mesum", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.
Während
der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht
fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den
Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung bezieht sich
auf die Flurstücke 221 und 317, Flur 10, Gemarkung Rheine-Mesum, und befindet
sich südlich der Dechant-Römer-Straße und westlich der Straße Schulten Sundern
im Stadtteil Mesum.
Anlagen
Anlage 1: Auszug alt
Anlage 2: Vorentwurf neu
Anlage 3: Begründung und schalltechnischer Bericht