VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Das erste
Änderungsverfahren zum Bebauungsplan bezieht sich im Wesentlichen auf den
aufgegebenen Aldi-Standort auf der Südseite der Salzbergener Straße. Das
Änderungsverfahren bereitet eine Neubebauung des Areals vor, wobei die
zukünftige Bebauung an die Südgrenze der betreffenden Grundstücke gerückt wird.
Durch diese Verschiebung wird es möglich, die notwendigen Stellplätze vor dem
Gebäude direkt entlang der Salzbergener Straße zu platzieren. Im Rahmen der
durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist seitens des Eigentümers
des Grundstück Salzbergener Straße 84 angeregt worden, für sein Grundstück die
Baugrenzen auszudehnen. Es wird vorgeschlagen, diesem Antrag zu folgen und den Geltungsbereich
der ersten Änderung um dieses Grundstück zu erweitern.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 20. November 2007 bis einschließlich 11. Dezember 2007 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Im Rahmen dieses beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB wurde eine frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die Frist zur Abgaben von Stellungnahmen endete am 20. Dezember 2007.
Über die innerhalb der oben genannten Fristen vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3).
Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2). Der Vorentwurf/Lageplan für die Neubebauung liegt als Anlage 4 bei.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Beratung der
Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB i.V.m.
§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
1.1. Architekt in Auftrag
des Grundstückseigentümers des Gebäudes Salzbergener Straße 84, 48431 Rheine;
Schreiben vom 02. August 2007 und 05. November 2007
Inhalt:
Schreiben vom August 2007
„Im Namen und
Auftrag des Bauherrn erhalten sie anbei die Planungsskizze zur Erweiterung des
Gebäudes Salzbergener Straße 84 mit der Bitte, das Verfahren einer vereinfachten
B-Plan-Änderung einzuleiten.“
Inhalt:
Schreiben vom November 2007
Wie Ihnen
mitgeteilt, sind wir mit dem Inhalt Ihrer o.g. e-mail nicht einverstanden.
In Absprache mit
Ihnen haben wir durch das Büro Zech ein Gutachten anfertigen lassen. Hiernach
bestehen aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken gegen den Anbau von
Büroräumen am Gebäude Salzbergener Straße 84 in Rheine.
Entsprechend
diesem als Anlage beigefügten Gutachten bitten wir um baldige Bearbeitung
unseres Antrages“
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller auf sein Schreiben vom August verwaltungsseitig geantwortet worden ist, dass die Erweiterung des Gebäudes Salzbergener Straße aufgrund der bisher vorliegenden Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zum neuen Aldi-Standort nicht möglich ist. Daraufhin hat der Antragsteller den betreffenden Gutachter beauftragt, die Erweiterungsabsichten genauer schalltechnisch zu analysieren. Das entsprechende Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller angeregte Erweiterung der überbaubaren Fläche aus schalltechnischer Sicht unbedenklich ist. Es wird deshalb vorgeschlagen, dem Antrag zu folgen und für das Grundstück Salzbergener Straße 84 die überbaubare Fläche zu erweitern. Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes wird um das genannte Grundstück erweitert und die schalltechnische Untersuchung wird Bestandteil der Begründung.
1.2. Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1
BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
2.1. Kreis Steinfurt, der Landrat, 48563 Steinfurt;
Schreiben vom 18. Dezember 2007
Inhalt:
„zum o.g.
Planungsverfahren nehme ich aus Sicht des Bodenschutzes und der
Abfallwirtschaft wie folgt Stellung:
Direkt angrenzend
befindet sich der Altstandort „CKW-Schaden chem. Reinigung Nieweler“,
Salzbergener Straße 87 a – e, der im hiesigen Kataster mit der lfd. Nr.: 19-116
registriert ist. Im Bereich des Altstandortes sowie im sog. Abstrom vom
Standort zur Ems gerichtet, wurde eine erhebliche CKW-Grundwasserbelastung
festgestellt, die seit mehreren Jahren saniert wird. Im Zuge der Sanierung
wurde ein umfangreiches Grundwassermessstellennetz errichtet.
Aus vorgenannten
Gründen ist daher für den Änderungsbereich durch Festsetzung sicherzustellen,
dass eine Grundwassernutzung nicht zulässig ist und die vorhandenen sowie
zukünftige Grundwassermessstellen, die der Sanierung des Grundwasserschadens
dienen, zu dulden und zu erhalten sind.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Bebauungsplan textliche Festsetzungen enthält, die auf die Problematik der Grundwassermessstellen und der Unzulässigkeit der Nutzung von Grundwasser hinweisen. Diese textlichen Festsetzungen werden durch die 1. Änderung nicht tangiert und behalten auch weiterhin Rechtskraft.
2.2. Bezirksregierung Münster, Postfach 8440, 48045 Münster;
Schreiben vom 30. November 2007
Inhalt:
„Ziel der Planung
ist u.a., die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um südlich der
Salzbergener Straße eine Stellplatzanlage in Verbindung mit Handelsnutzungen zu
errichten.
Im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplanes – Nr. 144 der Stadt Rheine ist seinerzeit durch
das Büro Zech zur Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Situation ein
Schallgutachten erstellt worden (siehe Schalltechnischer Bericht – Nr.: LL
3020.1/01).
Für den
Immissionspunkt 7 ist eine volle Ausschöpfung des Immissionswertes von 60 dB(A)
für die Tagzeit ermittelt worden. Jetzt ist etwa gegenüber dem Immissionspunkt
7 eine Zu- und Abfahrt für die angesprochene Handelsnutzung vorgesehen. Ich
rege an, durch einen Gutachter ermitteln zu lassen, ob mit einer Erhöhung des
Beurteilungspegels für den Bereich des Immissionspunktes 7 zu rechnen ist.“
Abwägungsempfehlung:
Der Anregung hinsichtlich einer schalltechnischen Untersuchung insbesondere des Immissionspunktes 7 ist gefolgt worden. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass durch die geplante Zu- und Abfahrt in der Nachbarschaft keine unzulässigen Gewerbelärmimmissionen zu erwarten sind. Das Gutachten wird Bestandteil der Begründung.
2.3. Deutsche Telekom,
Netzproduktion GmbH; Pappelstraße 6, 48431 Rheine;
Schreiben vom 28. November 2007
Inhalt:
„zu der oben
genannten Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Durch die o.g.
Planung werden die Belange der Deutschen Telekom AG berührt.
Die Deutsche
Telekom AG ist berechtigt, die Telekommunikationsanlagen (im Lageplan rot
umrandet) in und zu dem Grundstück Salzbergener Straße 76 dauerhaft zu
betreiben, zu unterhalten, erforderlichenfalls zu erneuern, sowie das
Grundstück im hierfür erforderlichem Umfang zu betreten oder durch Bedienstete
oder Beauftragte betreten zu lassen.
Über und in
unmittelbarer Nähe sowie 50 cm beiderseits der Telekommunikationsanlagen dürfen
ohne Zustimmung der Deutschen Telekom AG auf den Grund und Boden keine
Einwirkungen vorgenommen werden (Baumaßnahmen, Baumpflanzungen, Auslegen von
Drainagerohren, usw.), durch die die Anlagen gefährdet oder beschädigt werden
können.
Sollten
Telekommunikationsanlagen verändert werden müssen, so sind die entstehenden
Kosten der Deutschen Telekom (TKG § 75) zu erstatten.
Zur späteren
Anbindung des Grundstücks „Nahversorgungszentrum“ an das öffentliche
Telekommunikationsnetz ist es erforderlich dem Vorhabenträger aufzuerlegen,
sich während der Bauphase mit dem zuständigen Ressort Produktion Technische
Infrastruktur Münster, Dahlweg 112, 48153 Münster, Tel. (0251) 902-7806, in
Verbindung zu setzen, damit alle erforderlichen Maßnahmen (Bauvorbereitung,
Kabelbestellung, Kabelverlegung usw.) rechtzeitig eingeleitet werden können.
Weiterhin sollte
uns der Abriss der Altbauten rechtzeitig mitgeteilt werden, um vorh.
Netzeinbauten rechtzeitig zu entfernen und um Schäden am Telekommunikationsnetz
zu vermeiden“.
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass das angesprochene Grundstück Salzbergener Straße 76 mit dem Nahversorgungszentrum überplant worden ist, wobei das Areal des Nahversorgungszentrums insgesamt außerhalb des Bereiches der 1. Änderung liegt. Darüber hinaus sind die ursprünglich vorhandenen Gebäude zwischenzeitlich abgebrochen und das Nahversorgungszentrum ist bereits eröffnet worden. Damit sind die entsprechenden Anregungen insgesamt hinfällig.
Der Eigentümer der Flächen im Geltungsbereich der 1. Änderung die noch von Gebäuden freigelegt werden sollen, wird verwaltungsseitig darauf hingewiesen, dass der Abbruch der Altsubstanz der Deutschen Telekom rechtzeitig mitgeteilt werden soll.
2.4. Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 144, Kennwort: "Goethestraße/Schillerstraße", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch
eine geradlinige Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 725 in
westlicher Richtung das Flurstück 122 durchschneidend, durch die östliche
Grenze des Flurstücks 122, durch eine geradlinige Verbindung zwischen dem
sudöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 122 und dem nordwestlichen Grenzpunkt
des Flurstücks 788 das Flurstück 822 durchschneidend (Salzbergener Straße),von
der Südseite der Salzbergener Straße,
im Osten: durch
die östliche Grenze der Flurstücke 190 und 191,
im Süden: durch
die südliche Grenze der Flurstücke 191, 194, 737, 788, 789 und 201,
im Westen: durch
die westliche Grenze des Flurstücks 201, durch eine geradlinige Verbindung
zwischen dem nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 201 und dem südwestlichen
Grenzpunkt des Flurstücks 122 das Flurstück 822 durchschneidend (Salzbergener
Straße), von der westlichen Grenze des Flurstücks 122.
Sämtliche genannten Flurstücke befinden sich in der Flur 123, Gemarkung
Rheine-Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungs- und
Ergänzungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.