Vorbemerkung/Kurzerläuterung:
Der Anstoß für
diese 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 270, Kennwort: „Lambertiring/Paschenaustraße“,
kommt von den Technischen Betrieben Rheine - Straßen –.
Es ist
beabsichtigt, die Paschenaustraße – entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes
– in 2 Bereichen auszubauen.
In Höhe des
Flurstückes Elsenweg 4 und Paschenaustraße 26 soll die Verkehrsfläche gradlinig
weitergeführt werden; und im Bereich Paschenaustraße 37 ist der Ausbau der
Verkehrsfläche ohne die unter Erhaltung dort stehenden Bäume vorgesehen.
Alle weiteren wichtigen
planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dieser 2.
Änderung des Bebauungsplanes zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage
3).
Der
Änderungsentwurf liegt ebenfalls in Gegenüberstellung Alt/Neu bei (Anlagen 1
und 2).
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
I. Änderungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB, den Bebauungsplan Nr. 270, Kennwort: „Lambertiring/Paschenaustraße“, der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.
Diese Änderung bezieht sich auf 2 Bereiche innerhalb der Paschenaustraße, und zwar
Änderungsbereich a) Paschenaustraße in Höhe der Gebäude Elsenweg 4 und
Paschenaustraße 26 (betroffen sind die Flurstücke 167 und 179, Flur 37, Gemarkung Rheine rechts der Ems)
Änderungsbereich b) Paschenaustraße in Höhe des Gebäudes Paschenaustraße 37
Die beiden Änderungsbereiche sind in der Plandarstellung gekennzeichnet.
II. Beschluss
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung [FFH-Gebiete] und europäische Vogelschutzgebiete).
Mit der Erfüllung der o. g. Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.
III. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 270, Kennwort: „Lambertiring/Paschenaustraße“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Anlagen:
Anlage 1: Änderungsentwurf Alt
Anlage 2: Änderungsentwurf Neu
Anlage 3: Begründung