Vorbemerkung/Kurzerläuterung:
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur 15. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. M 79, Kennwort: „Johanneskirche“, der Stadt Rheine hat in der Zeit vom 27. März 2006 bis einschließlich 27. April 2006 stattgefunden.
Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Von Seiten der Öffentlichkeit ist eine abwägungsrelevante Stellungnahme eingegangen.
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden parallel ebenfalls Beteiligt gemäß § 4 Abs. 2 BauGB; abwägungsrelevante Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
Die eingegangene Stellungnahme von Seiten der Öffentlichkeit ist abzuwägen und eine Änderung gem. § 4 a Abs. 3 zu beschließen; danach kann der Satzungsbeschluss gefasst werden.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist. Sie ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Der Entwurf der 15. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. M 79, Kennwort: “Johanneskirche“ liegt ebenfalls bei.
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
I.    Beratung der Stellungnahmen
1Â Â Â Â Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
       i.
V. m. § 3 Abs. 2 BauGB
1.1Â Stellungnahme des Herrn Josef Gronotte,
Dechant-Römer-Straße 29, 48432 Rheine-Mesum, vom 24. April 2006
„Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 79,
Kennwort „Johanneskirche" - 15. Änderung und Ergänzung - trage ich nach
Durchsicht des Bebauungsplanentwurfes nebst Begründung nachstehend aufgeführte
Bedenken und Anregungen vor:
1.    Die
beabsichtigte Ausweisung als WA-Fläche lehne ich für mein mit Gewächshäusern bebautes Grundstück in der Gemarkung Mesum, Flur 9
mit den Flurstücken 147, 31 und 868
ab. Die auf meinem Grundstücksareal aufstehenden Gebäudesubstanzen sind bauaufsichtlich genehmigt; es besteht hier
eindeutig Bestandsschutz.
2.    Mein
Grundstücksareal steht seit 75 Jahren in Familienbesitz und ist als Keimzelle
für den Zierpflanzenanbau unseres als
"GbR" betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmens zu sehen.
Hieraus folgt, dass ein Verkauf meiner Flächen für den Wohnungsbau weder jetzt
noch für die Zukunft auch wegen erheblicher Steuernachteile
infrage kommt.
3.    Aus
vorstehendem folgert, dass eine Überplanung meines Grundstücksareals aus städtebaulichen Gründen und schon gar nicht mit
WA-Nutzung erforderlich ist. Erforderliche Baugenehmigungen können, da es sich
um ein zusammenhängendes Areal
handelt, auf der Grundlage des § 34 BauGB. und somit ohne ein Bebauungsplanverfahren abgewickelt werden.
4.    Für
den Stadtteil Mesum besteht m. E. wegen eines Überangebotes an zu bebauenden Wohngrundstücken kein Bedarf an weiteren
Wohnbaugrundstücksangeboten. Für mein
in östlicher Richtung angrenzendes Flurstück 239 besteht seit Jahren eine rechtskräftige
Ausweisung mit WA-Nutzung; bis zum heutigen Tag hat kein Bauinteressent wegen
eines Baugrundstückes bei mir nachgefragt. Hieraus sollte der Planungsträger den Unsinn auf Schaffung weiterer
Wohnbaugrundstücke auf meinem Areal
erkennen und auf das Bebauungsplanverfahren verzichten.
5.    In der dort. Begründung zum Bebauungsplan
werden in den Abschnitten „Anthropogene
Nutzungen und Einflüsse, Luft, Lärm und Schutzgut Mensch" negative Auswirkungen aus dem sehr starken
Verkehrsaufkommen der Landstraße L 578 - Dechant-Römer-Straße - dahingehend
gemacht, dass durch eine deutliche Ãœberschreitung der Orientierungswerte eine
ausreichende Wohnqualität wegen der erheblichen Lärm- und Schadstoffemissionen
für das geplante Wohnbauquartier nicht erreicht werden kann. Auf Seite
15/21 zu Ziffer 7.2.3.1 - Schutzgut Mensch - der
Begründung heißt es wörtlich:
‚Die projektierte Wohnbebauung im südlichen Teil
des Änderungs- und Ergänzungsbereiches (WA-Gebiet) wird in einem ca. 20 -
25 m breiten Streifen entlang der
Dechant-Römer-Straße (L 578) erheblichen Lärm- und Schadstoffemissionen aus dem
Straßenverkehr ausgesetzt. Die für allgemeine Wohngebiete geltenden
Orientierungswerte der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts, werden
in diesem Bereich jeweils überschritten.
Die deutliche Überschreitung der Orientierungswerte macht Schallschutzmaßnahmen
für den Bereich entlang der Dechant-Römer-Straße erforderlich, um eine
ausreichende Wohnqualität zu gewährleisten. Aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten scheiden hierfür aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von
Schallschutzwänden oder -wällen generell aus. Daher sind geeignete bautechnische Maßnahmen wie
entsprechend schallgedämmte Außenbauteile,
Fenster, Türen und Lüftungseinrichtungen, sowie eine möglichst
lärmquellenabgewandte Anordnung der
Wohn- und Schlafräume im Gebäude und eine optimierte Gebäudestellung zum Schutz der Außenwohnbereiche
vorzusehen. Im Bebauungsplan sind entlang der Dechant-Römer-Straße Flächen für
Vorkehrungen zum passiven Lärmschutz, mit Angabe der erforderlichen
Schallschutzklasse nach VDI 2719 festgesetzt.’
Wegen der geringen Breiten und Tiefen der
geplanten Wohnbaugrundstücke mit Südausrichtung zur Dechant-Römer-Straße hin
sind weder aktive noch passive Schallschutzmaßnahmen realisierbar. Eine
lärmquellenabgewandte Anordnung der Wohn- und Schlafräume und eine optimierte
Gebäudestellung sind technisch nicht möglich. Ein Schutz der Freiräume scheidet
zudem wegen der Südlage aus. Da keine brauchbaren Wohnbaugrundstücke mit
ausreichender Wohnqualität geschaffen werden können, sollte auch aus diesem
Grunde das Bebauungsplanverfahren eingestellt werden.
6.    Die
ausnahmsweise Zulassung meines Gartenbaubetriebes in einem Bereich mit WA-Festsetzung greift unzulässiger Weise in meine
nach Art. 14 GG. verbriefte Eigentumsgarantie
derart ein, dass ich in Zukunft bei betriebsbedingten notwendigen Änderungen und Ergänzungen immer auf eine positive
Ermessensentscheidung des Planungsträgers angewiesen sein soll. Mir wird
dadurch jegliche Planungssicherheit zur langfristigen Absicherung meines
Zierpflanzenanbaubetriebes genommen. Zu gegebener Zeit werde ich bei
Fortführung des Bebauungsplanverfahrens prüfen lassen, ob aus der Überplanung
meines Gartenbauareals mit WA-Nutzung ein enteignungsgleicher Eingriff
hergeleitet werden kann.
7.    Um
Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich auf meine Eingabe vom 5. Januar
2006 zur frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit. Diese Eingabe hat trotz der Beantwortung durch Schreiben vom
13. März 2006 weiterhin Gültigkeit mit der Maßnahme, dass die dort
vorgetragenen Bedenken und Anregungen im Abwägungsprozess zur Offenlage mit einfließen sollen.“
Eingabe des Herrn Josef
Gronotte vom 5. Januar 2006
„Als Eigentümer
der von der beabsichtigten Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. M 79,
Kennwort: "Johanneskirche", der Stadt Rheine mit den Flurstücken 147,
31 und 868 der Flur 9 in der Gemarkung Rheine als dem Hauptbetroffenen trage
ich hierzu folgende Bedenken und Anregungen vor:
Meine o. a.
Betriebsgrundstücke mit aufstehenden Gewächshäusern stehen mit ihren
gärtnerischen Nutzungen seit 75 Jahren in Familienbesitz. Alle auf den
Grundstücken aufstehenden Gebäudesubstanzen sind bauaufsichtlich genehmigt mit
der Folge, dass hier eindeutig Bestandsschutz besteht. Aus steuerlicher Sicht
handelt es sich bei meinem bebauten Areal um Betriebsvermögen. Zur Vermeidung
steuerlicher Nachteile für meinen Gewerbebetrieb ist die seit Jahrzehnten
bestehende steuerliche Einstufung auch zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze
zwingend beizubehalten. Hieraus folgt, dass ich mit der von der Stadt Rheine
als zuständigen Planungsträger beabsichtigten 15. Änderung und Ergänzung des
Bebauungsplanes Nr. M 79, Kennwort: "Johanneskirche", mit den
Festsetzungen „Allgemeines Wohngebiet" WA II, 04/OS nicht einverstanden
bin. Sollte ich wider Erwarten im Falle der Ablehnung meines bei der Stadt
Rheine vorliegenden Bauantrages auf Neubau eines Nahversorgungsmarktes für die
Firma Lidl im noch anstehenden Widerspruchs- und Klageverfahren unterliegen (bei
Ansiedlung des Nahversorgungsmarktes würde mein Areal weiterhin
Betriebsvermögen bleiben), so müsste die jetzige Nutzung als Gartenbaubetrieb
hierauf unbestimmte Zeit verbleiben. Hieraus folgt dann zwingend, dass die
Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes in Änderung und
Ergänzung dieser dann langfristig beabsichtigten Nutzung für gärtnerische
Nutzungen wie bisher nicht entgegenstehen dürfen. Es muss sichergestellt sein,
dass auch weiterhin bestehende Gewächshäuser durch solche neuester Generation
zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit ersetzt werden können. Die von dort
beabsichtigte Festsetzung als „Allgemeines Wohngebiet" steht dem eindeutig
entgegen. Da nur mein Betriebsgrundstück überplant werden soll, sollte auf die
beabsichtigte Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. M 79, Kennwort:
"Johanneskirche" - wie zuvor erläutert - verzichtet werden. Der
Aufstellung eines Bebauungsplanes bedarf es für mein bebautes
Betriebsgrundstück zudem nicht, da erforderliche Baugenehmigungen auf der
planungsrechtlichen Grundlage des § 34 BauGB, insbesondere im Hinblick auf ein
bebautes Einzelgrundstück, abgewickelt werden können.
Ich stelle
fest, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. M 79 und der Erlass einer
Veränderungssperre für mein Grundstücksareal mit der eindeutigen Zielsetzung
auf Verhinderung meiner geplanten Baumaßnahme für einen Lidl-Markt herhalten
sollen. Die Stadt Rheine greift hier unzulässigerweise in die Gewerbefreiheit
zum Nachteil eines ortsansässigen steuerzahlenden Gewerbetreibenden ein. Die
von mir beantragte Baumaßnahme liegt - wie von den eingeschalteten Gutachtern
festgestellt - eindeutig im zentralen Versorgungsbereich des Stadtteiles Mesum
mit in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Märkten von Edeka, Plus und Aldi.
Somit liegt meine beantragte Baumaßnahme in einem städtebaulich vertretbaren
und damit planungsrechtlich zulässigen Bereich. (Siehe auch dort vorliegendes
Verträglichkeitsgutachten der Firma Cima zur Ansiedlung eines
Lidl-Lebensmitteldiscounter-Nahversorgungsmarktes in Rheine-Mesum!)
Ich bitte,
meinem Anliegen, wie zuvor vorgetragen, zu entsprechen."
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Herr Gronotte lehnt die Überplanung seines Gärtnereigeländes mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes ab. Der Verkauf seiner Flächen für den Wohnungsbau komme wegen erheblicher Steuernachteile weder jetzt noch für die Zukunft infrage. Die Überplanung seines Grundstücksareals mit einer WA-Nutzung sei zudem städtebaulich nicht erforderlich; im Stadtteil Mesum bestehe kein Bedarf an weiteren Wohnbaugrundstücksangeboten. Eine ausreichende Wohnqualität könne an dem hier in Rede stehenden Standort wegen der erheblichen Lärm- und Schadstoffimmissionen ohnehin nicht erreicht werden.
Die nur ausnahmsweise Zulässigkeit seines Gartenbaubetriebes greife in unzulässiger Weise in die nach Artikel 14 Grundgesetz verbriefte Eigentumsgarantie ein. Das Angewiesensein auf eine positive Ermessensentscheidung des Planungsträgers nehme ihm jegliche Planungssicherheit zur langfristigen Absicherung seines Zierpflanzenanbaubetriebes.
1.  Zunächst ist klarzustellen, dass der eigentliche Anlass zur Überplanung des Gärtnereigeländes der Antrag von Herrn Gronotte auf Genehmigung eines Lebensmitteldiscountmarktes auf diesem Areal ist, den die Stadt – gestützt insbesondere auf gutachterliche Untersuchungen des Büros Junker & Kruse – für zentrenschädlich hält, weil diese Ansiedlungsvorhaben das Stadtteilzentrum Mesum entlang der Alten Bahnhofstraße gefährdet.
     Würde dieser Bauantrag zurückgezogen und der Gartenbaubetrieb fortgeführt, würde das hier in Rede stehende Bebauungsplanverfahren sofort eingestellt. Dies ist schon in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses, in der Herr Gronotte zugegen war, ausdrücklich erklärt worden.
2.  Die anstehende Planung richtet sich in keiner Weise gegen die Fortführung des Gartenbaubetriebes, weil dieser die Nutzungen im Umfeld nicht stört. Die vorliegende Planung ist vielmehr eine Abwehrplanung, die sich ausschließlich gegen die Ansiedlung eines zentrenschädigenden Lebensmitteldiscountmarktes richtet.
     Eine reine Negativplanung, die lediglich die zentrenschädigende Einzelhandelsnutzung ausschließt, ohne sich positiv auf eine Gebietskategorie festzulegen, ist allerdings nach der derzeit geltenden Rechtslage nicht zulässig. Ebenso wenig ist es zulässig, für das Gärtnereigelände ein Gewerbegebiet festzusetzen und hier ausschließlich einen Gartenbaubetrieb zuzulassen. Die Festsetzung als Mischgebiet scheidet aus, weil hier eine Mischung von wohnbaulicher und gewerblicher Nutzung nicht ansteht.
     So verbleibt als Möglichkeit
zur positiven Festsetzung einer Gebietskategorie der Baunutzungsverordnung nur
das allgemeine Wohngebiet, in dem gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO
Gartenbaubetriebe ausnahmsweise zugelassen werden können. Wenn Herr Gronotte
seinen Gartenbaubetrieb fortsetzen will, hat er einen Anspruch auf Genehmigung
notwendiger Umstrukturierungen und Erweiterungen. Dabei kann dahingestellt
bleiben, ob sich dieser Anspruch bereits aus einer „Ermessensreduzierung auf
Null“ ergibt oder aus Bestandsschutzaspekten, weil hier im Wege des
„dynamischen“ Bestandsschutzes eine situationsgerechte Änderung und Erweiterung
des Betriebes zulässig ist. Es bestehen nicht die leisesten Zweifel daran, dass
entsprechende Anpassungsinvestitionen für den bestehenden Gartenbaubetrieb von
der Stadt genehmigt werden, so lange diese in dem Rahmen auf schutzbedürftige
Wohnnutzungen im Umfeld ausreichend Rücksicht nehmen, der auch bei
Genehmigungen nach § 34 BauGB einzuhalten wäre. Von dem Verlust jeglicher
Planungssicherheit zur langfristigen Absicherung des Zierpflanzenanbaubetriebes
kann also keine Rede sein. Das hier anstehende Problem ist nicht der
Gartenbaubetrieb und dessen Weiterentwicklung, sondern die Ansiedlung eines
zentrenschädigenden Lebensmitteldiscountmarktes.
Um aber die letzten Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit einer
situationsgerechten Weiterführung des Gartenbaubetriebes zu zerstreuen, wird
die textliche Festsetzung zur Art der Nutzung gegenüber dem Vorentwurf des
Änderungs- und Ergänzungsplanes um eine sog. „Fremdkörperfestsetzung“ zu
Gunsten des Gartenbaubetriebes gem. § 1 Abs. 10 BauNVO ergänzt, um einen
erweiterten Bestandsschutz für diesen Betrieb noch mehr abzusichern. Danach
sind Erweiterungen und Änderungen der vorhandenen Anlagen des
Gartenbaubetriebes innerhalb der Grenzen der heutigen Betriebsflächen ebenso
allgemein zulässig wie die Erneuerung von Betriebsanlagen auf den heutigen
Betriebsgrundstücken.
Erweiterungen sind dabei solche Baumaßnahmen, die den vorhandenen Bestand
innerhalb der heutigen Grundstücksgrenzen des Betriebes ergänzen. Die allgemein
zulässigen Änderungen beziehen sich auf die Veränderung der äußeren Gestalt
oder des Inneren der bestehenden Betriebsanlagen. Die Erneuerung ist die Beseitigung
der vorhandenen Betriebsanlagen mit anschließender Neuerrichtung an gleicher
Stelle.
Auf diese Weise hat Herr Gronotte trotz der Ãœberplanung auch weiterhin einen
unmittelbaren Anspruch auf Genehmigung notwendiger Umstrukturierungen seines
vorhandenen Gartenbaubetriebes; er ist nicht auf eine Ermessensentscheidung
angewiesen. Der von ihm befürchtete Eingriff in die Eigentumsgarantie ist daher
schon vom Grundansatz her nicht mehr denkbar, da diese
Umstrukturierungsmaßnahmen allgemein zulässig bleiben.
     Diese Rechtslage entspricht vom Grundansatz her der Rechtslage bei den östlich der Holländerstraße bereits im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes liegenden Gärtnereiflächen. Hierfür ist seinerzeit bei Aufstellung des Bebauungsplanes ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden, wobei dieser Bereich gleichzeitig als „Flächen für den vorhandenen Gartenbaubetrieb“ festgelegt worden ist. Diese Festsetzung ist wohl ebenfalls als Fremdkörperfestsetzung im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO zu verstehen.
     Festzuhalten ist also, dass sich durch die anstehende Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes die Rechtslage für den bestehenden Gartenbaubetrieb in keiner Weise ändert. Dem anstehenden Planvorhaben geht es lediglich darum, die gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsläden nur noch ausnahmsweise zuzulassen, um auf diese Weise zentrenschädigende Einzelhandelsvorhaben wie die hier in Rede stehende Ansiedlung eines Lidl-Discountmarktes verhindern zu können.
3.  Wenn für dessen Abwehr die Gebietskategorie eines allgemeinen Wohngebietes festgesetzt wird, entsteht daraus für Herrn Gronotte in keiner Weise eine Pflicht, sein Gärtnereigelände auch tatsächlich für Wohnbauzwecke zu nutzen. Es steht ihm völlig frei, von dieser Wohnbaumöglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Dann verbleibt es eben bei der das Umfeld nicht störenden gartenbaulichen Nutzung. Dass diese Überplanung auch keine steuerlichen Nachteile mit sich bringt, ist im diesseitigen Schreiben vom 13. März 2006 bereits klargestellt worden.
4.  Die Einschätzung, dass im Bereich des derzeitigen Gartenbaubetriebes eine ausreichende Wohnqualität aufgrund der zu erwartenden Immissionen nicht erreicht werden könne, wird nicht geteilt. Es gibt sehr wohl geeignete technische Möglichkeiten, die zu erwartenden Immissionskonflikte zu bewältigen. Diese Möglichkeiten sind in der Planbegründung vom Ansatz her angeführt und werden bei der Realisierung der Wohnnutzung konkretisiert.
5.  Wenn Herr Gronotte Zweifel hat, in diesem Bereich eine marktfähige Wohnbebauung zu realisieren, mag er seine gartenbauliche Nutzung fortsetzen. Durch die Überplanung wird er – wie bereits oben klargestellt – in keiner Weise gezwungen, eine Wohnbaunutzung zu realisieren, die er für nicht marktfähig, für steuerschädlich oder für ihn auch unter anderen Gesichtspunkten nachteilig hält.
     Mit der vorliegenden Planung geht es der Stadt allein darum, auf diesem Gärtnereigelände die Ansiedlung eines zentrenschädigenden Lebensmitteldiscountmarktes zu verhindern, nicht aber darum, die gartenbauliche Nutzung gegenüber dem bislang nach § 34 BauGB zulässigen Rahmen einzuschränken oder aber Herrn Gronotte gar zu unwirtschaftlichen und steuerlich nachteiligen Wohnbaunutzungen zu veranlassen.
6.  Dabei vertritt die Stadt die Auffassung, dass ein Lebensmitteldiscountmarkt an diesem Standort ohnehin wegen seiner schädlichen Auswirkungen auf das im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt abgegrenzte Stadtteilzentrum entlang der Alten Bahnhofstraße gemäß § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig ist. Die vorliegende Abwehrplanung ist nur rein vorsorglich für den Fall in Angriff genommen worden, dass die Rechtsprechung die maßgeblichen Kriterien dieser neuen Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB anders auslegen und den Lebensmitteldiscountmarkt als einen der Versorgung des Gebiets dienenden Laden im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ansehen sollte.
7.  Soweit Herr Gronotte auf seine Eingabe vom 5. Januar 2006 verweist, verweist die Stadt ihrerseits ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Stellungnahme vom 13. März 2006 hierzu und bezieht diese Ausführungen hiermit in die Abwägung der von Herrn Gronotte vorgetragenen Belange mit den anderen Belangen ein.
1.2 Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine weiteren Abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2Â Â Â Â Â Â Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3
BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB
         Es wird festgestellt, dass von Seiten der Behörden und sonstigen Trägern
         öffentliche Belage keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegan-
         gen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II.    Bestätigung
der Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses
         "Planung
und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den während der Beteiligungen gemäß § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Kenntnis und bestätigt diese.
III.   Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass
a) durch die Ergänzung folgender textlichen Festsetzung :
          - Gem. § 1 (10) BauNVO sind im WA-Gebiet Erweiterungen und
              Änderungen der vorhandenen Anlagen des Gartenbaubetriebes
              innerhalb der Grenzen der heutigen Betriebsfläche sowie die
              Erneuerung von Betriebsanlagen auf den heutigen Betriebsgrund-
              stücken allgemein zulässig. –
     die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
b) die Öffentlichkeit durch diese Korrektur nicht nachteilig betroffen wird und Â
    c) die Interessen der Behörden und sonstiger Träger öffentliche Belange
         durch diese Änderung nicht berührt werden.
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes zur 15. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. M 79, Kennwort: „Johanneskirche“ .
IV.    Satzungsbeschluss
nebst Begründung
Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV. NRW S. 498) wird die 15. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. M 79, Kennwort: "Johanneskirche", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Anlagen:
Â
Anlage 1: Textl. Festsetzungen zur 15. Änderung/Ergänzung B-Plan Nr. M 79
Anlage 2: Übersichtsplan 15. Änderung/Ergänzung B-Plan Nr. M 79
Anlage 3: Begründung zur 15. Änderung/Ergänzung B-Plan Nr. M 79