VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und
Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 15. Januar
bis einschließlich
Die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte (über
einen Monat) bis zum
Sowohl in der Bürgerbeteiligungsveranstaltung wie auch in den Eingaben 1.2 bis 1.6 werden Anregungen zu den Themenbereichen Verkehrskonzept, Grünflächen/Kindergarten und zur Bebauungsstruktur vorgetragen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird jeweils auf die gemeinsame Abwägung verwiesen.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan (Anlage 2) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 3) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Der Entwurf des Bebauungsplanes liegt ebenfalls bei (Anlage 1).
Zwischenzeitlich wurde auch von einem Investor die beabsichtigte Wohnsiedlung für die Generation 50 + eingereicht; sie wurde bereits in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet, jedoch mit der Maßgabe, hier – wie im gesamten Planbereich – eine Mindestdachneigung zu realisieren.
Städtebauliches Konzept:
Auf den Flächen im Eckbereich Sutrumer Straße/Gisele-Freund-Straße ist beabsichtigt, in zweigeschossiger Bauweise Reihenhäuser zu erstellen. Es soll hier eine zusammenhängende, einheitliche Wohnsiedlung für die Generation 50 + geschaffen werden. Die Gebäude sind gruppenförmig um einen Platz im Zentrum der Anlage ausgerichtet, der als Erschließungselement fungiert. Dieser Platz, der aus einer Ausweisung der internen Wege entsteht, dient als Treffpunkt der Bewohner und verbindet die einzelnen Einheiten zu einem Ganzen. Die Haustypen mit ihren Grundrissen sind abgestimmt auf die Bedürfnisse der Bewohner und ihren Anforderungen. Es sind kleine Einheiten vorgesehen, die individuell sowohl ein erdgeschossiges Wohnen als auch das Wohnen über zwei Geschosse z. B. mit Hilfe eine Hausaufzuges ermöglichen.
Die öffentliche Erschließung dieser Siedlung erfolgt über die Gisele-Freund-Straße sowie über einen kurzen Stichweg mit Wendemöglichkeit; von dieser Wendemöglichkeit führt eine öffentliche Wegebeziehung zu dem Grünzug, der diese Wohnanlage im Westen begrenzt.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1.1 Niederschrift über die
Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark Dutum – Teil
E“, der Stadt Rheine am Mittwoch,
Inhalt:
„Herr
XXX eröffnet um 18:00 Uhr die Veranstaltung, begrüßt die erschienenen Bürger
und stellt die Vertreter der Verwaltung vor. Er gibt einen kurzen Überblick über
die Historie des Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: ‚Wohnpark Dutum – Teile A –
D’.
Frau
XXX stellt den Bebauungsplan Wohnpark Dutum – Teil E vor und erläutert ebenfalls
den bereits verwirklichten Bebauungsplan Wohnpark Dutum – Teile A - D. Für den
Bebauungsplan Dutum –Teil E werden die Straßenzüge der Nienbergstraße und der
Sutrumer Straße bis an die Zeppelinstraße herangeführt. Entlang der
Zeppelinstraße muss aufgrund des Höhenunterschiedes ein Zu- und Abfahrtsverbot
festgesetzt werden. Frau XXX erläutert die Festsetzungen des Bebauungsplanes
und erklärt, dass das Baugebiet im südlichen Bereich zuerst bebaut werden
müsse.
Herr
XXX gibt den voraussichtlichen Zeitplan bekannt, der sich auch danach richtet,
wann mit den Eigentümern der Flächen die städtebaulichen Verträge geschlossen
werden.
Frau
XXX weist auf die zusätzliche Anhörungsgelegenheit bis zum 5. Februar 2009
im Rathaus hin und eröffnet danach die Diskussion.
Herr
XXX, Schweitzerstraße, möchte wissen, wo festgelegt worden sei, dass jeder
Eigentümer 25 % seiner Fläche kostenlos an die Stadt Rheine abtreten müsse.
Frau
XXX erklärt, dass diese Regelung im Wohnbaulandkonzept stehe, das der Rat der
Stadt beschlossen habe. Einzelheiten dazu müsse jeder Eigentümer mit Herrn XXX durch
einen städtebaulichen Vertrag abklären.
Herr
XXX, Johannes-Brahms-Weg, fragt, welche Straßen in dem neuen Baugebiet als
Wohnsammelstraßen ausgewiesen würden.
Herr
XXX antwortet, dass für den ersten und zweiten Bauabschnitt ein Verkehrsgutachten
erstellt worden sei. Dieses Gutachten habe auch heute noch Bestand und regelt,
welche Straßen als Wohnsammelstraßen ausgewiesen werden.
Herr
XXX möchte noch wissen, wie die Zeppelinstraße ausgebaut wird.
Herr
XXX erklärt, dass hinter der Baumreihe der Radweg gelegt und die Verbreiterung
der Zeppelinstraße ebenfalls mit in die Planung aufgenommen werde.
Frau
XXX spricht den nördlichen Teil des Plangebietes an. In diesem Bereich sei eine
Mehrfamilienhausbebauung vorgesehen. Da dieses Thema in anderen Bebauungsplänen
in letzter Zeit öfter angesprochen werde, erklärt sie, dass bei einer ‚Mehrfamilienhausbebauung’
die Möglichkeit bestehe, pro Gebäude mehr als 2 Wohneinheiten unterzubringen.
Herr
XXX, CDU-Fraktion, vermisst die Anregungen, die im Stadtentwicklungsausschuss vorgetragen
wurden, z. B. sei der Ausschuss der Auffassung gewesen, dass der Geländesprung
an der Zeppelinstraße nicht so groß sei, dass ein Zu- und Abfahrtsverbot
festgesetzt werden müsse. Des Weiteren solle nicht auf so vielen Grundstücken
eine zwingende Zweigeschossigkeit festgesetzt werden.
Frau
XXX sagt zu, dass dieses als Anregung in die Abwägung zum Bebauungsplan
einbezogen werde.
Herr
XXX, FDP-Fraktion, spricht die Grünfläche an der Zeppelinstraße und befürchtet,
dass auf dieser Grünfläche eine ‚Hundetoilette’ entstehen könnte.
Frau
XXX erklärt, dass die Frage der Gestaltung dieser Grünfläche noch geklärt werde.
Dabei würde darauf geachtet werden, dass durch die Grünfläche keine ‚Dreckeck’
entsteht.
Auf
die Frage von Herrn XXX nach dem geplanten Kindergarten in dem Baugebiet ‚Wohnpark
Dutum’ erklärt XXX, dass inzwischen der Kindergarten ‚Hofzwerge’
eröffnet worden sei, und der Raphael-Kindergarten noch erweitert werden solle.
Frau
XXX ergänzt, dass die Fläche für den Kindergarten im ersten Teil des Baugebietes
nicht aufgegeben werden solle.
Herr
XXX, Neuenkirchener Straße, möchte wissen, wie die Verwaltung sich die
Verkehrssituation im Kreuzungsbereich Zeppelinstraße/Neuenkirchener Straße/Berbomstiege
vorstelle.
Herr
XXX führt aus, dass an dieser Kreuzung kein Kreisverkehr vorgesehen sei. Die
vorhandene Signalanlage müsse dann allerdings noch optimiert werden.
Frau
XXX weist darauf hin, dass die Neuordnung der Verkehrssituation nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes sei.
Frau
XXX, Dutumer Straße, möchte wissen, ob der Termin 5. Februar 2009 ein rechtlich
einzuhaltender Termin sei. Des Weiteren spricht sie die Grundstücksaufteilung
auf dem an die Anwesenden verteilten Übersichtsplan an. Sie meint, es sei nicht
möglich, ohne einen städtebaulichen Vertrag auf den Grundstücken zu bauen,
warum dann schon eine Grundstücksaufteilung erfolgt sei.
Frau
XXX erläutert noch mal den Ablauf des eigentlichen Bebauungsplanverfahrens mit
der heute stattfindenden frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der noch
folgenden Offenlage. Zu dem verteilten Übersichtsplan erklärt Frau XXX, dass
diese Grundstücksaufteilungen nur Vorschläge seien, die auf jeden Fall noch verändert
werden könnten.
Frau
XXX erklärt kurz das Verfahren der Umlegung.
Herr
XXX CDU-Fraktion, fragt, ob an der Zeppelinstraße eine Geradeaus- und eine
Linksabbiegespur geplant seien.
Herr
XXX hält das für sinnvoll, und die
Verwaltung werde zum Zeitpunkt des Straßenausbaus darauf zurückkommen.
Herr
XXX, Schweitzerstraße, stellt fest, dass die Grundstücksaufteilung noch nicht
festgelegt sei, wohl aber die Straßenführung.
Herr
XXX führt aus, dass zurzeit noch nicht
über die Verkehrsbeschilderung gesprochen werde. Im Bebauungsplanverfahren
werde die Parzellenbreite festgesetzt, der Straßenausbau allerdings werde im
Bauausschuss beschlossen.
Frau
XXX aus Nottuln möchte in dem Plangebiet ein Grundstück kaufen und fragt, wie
lange es noch dauern könne, dieses Grundstück dann auch zu bebauen.
Frau
XXX erklärt dazu, dass geplant sei, dass
Ende 2009/Anfang 2010 die städtebaulichen Verträge unterschrieben würden.
Danach könne dann die Rechtskraft des Bebauungsplanes erfolgen. Allerdings
fehlten dann noch die Straße und auch der Kanal. Aufgrund der Hanglage müsse
aber im Süden des Plangebietes begonnen werden. Sie weist Frau XXX darauf hin,
dass im Bebauungsplan Nr. 298 ‚Wohnpark Dutum – Teile A – D’ noch einige
Grundstücke frei seien.
Herr XXX ergänzt dazu, dass Ende 2010 mit der Bebauung
der Grundstücke begonnen werden könne,
allerdings nur, wenn alle Eigentümer mitziehen würden und bis dahin die
städtebaulichen Verträge unterschrieben seien.
Herr
XXX Wagnerstraße, bemängelt, dass im nördlichen Bereich des Plangebietes eine
zwingende Zweigeschossigkeit festgesetzt sei. Seiner Meinung nach, könne man
bei geschickter Planung mit einem Staffelgeschoss auf 4 Geschossen Wohnungen
unterbringen. Das sei sicher nicht gewollt, aus diesem Grunde schlägt er vor,
in dem Bereich, in dem die zwingende Zweigeschossigkeit festgesetzt sei, die
Anzahl der Wohneinheiten einzuschränken.
Da keine weiteren Anregungen vorgetragen
werden, weist Frau XXX noch mal auf die zusätzliche Anhörungsmöglichkeit bis
einschließlich 5. Februar 2009 im Rathaus hin, bedankt sich bei den Teilnehmern
und beendet gegen 18.50 Uhr die Veranstaltung.“
Abwägungsempfehlung:
Soweit die in der Bürgerversammlung gestellten Fragen und Anregungen nicht schon beantwortet wurden, sind noch Erläuterungen in Bezug auf das Erschließungskonzept, Grünflächen/Kindergarten sowie zur Bebauungsstruktur zu ergänzen. Es wird auf die jeweilige gemeinsame Abwägung verwiesen.
1.2 Anwohner Sutrumer Straße, 48431 Rheine
Schreiben
vom
Inhalt:
„Ich bin Eigentümer
des Flurstückes XXX in Flur 116 der
Gemarkung Rheine Stadt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes grenzt an mein
Grundstück.
1. Um
die kunterbunte Bauweise zu unterbinden, sollte die Art der Bebauung im
Gegensatz zur Bebauung im B-Plan Wohnpark Dutum A – D gezielter festgelegt
werden.
Da
aufgrund der Hanglage bei der Bebauung aus einem zweigeschossigen Haus zum Hang
hin ein "viergeschossiges" werden kann, sollte hier die Anzahl der
maximal möglichen Wohnungen festgelegt werden.
2. Die
Überquerung der Zeppelinstraße sollte besonders für Schulkinder, die aus dem
Baugebiet über die Sutrumer Straße kommen, vereinfacht werden.
3. Laut
B-Plan verbleibt zwischen der Sutrumer Straße und meinem Grundstück sowie
zwischen der Sutrumer Straße und dem Grundstück meines Nachbarn ein
Reststreifen. Bei einer evtl. geplanten Veräußerung dieses Reststreifens ist
darauf zu achten, dass für die dort liegenden Kabel, insbesondere des Unitymediakabels,
Leitungsrechte festgelegt werden. Mein Haus wird durch dieses Kabel versorgt.
4. Aufgrund des stadtauswärtigen Rückstaus
auf der Neuenkirchener Straße durch die ‚Ampelkreuzung’ Neuenkirchener
Straße/Zeppelinstraße wird die Kollwitzstraße – Sutrumer Straße zur Umfahrung
des Rückstaus genutzt. Um dieses zu unterbinden, wäre eine bessere
Ampelschaltung dienlich.
Ich
wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diese Punkte bei der Festlegung des Bebauungsplanes
berücksichtigen würden“.
Abwägungsempfehlung:
Zum Absatz 1 der Eingabe wird auf die gemeinsame Abwägung zur Bebauungsstruktur verwiesen. Zu 2. wird auf die gemeinsame Abwägung bezüglich des Erschließungskonzepts verwiesen.
Zu 3: Ein Leitungsrecht bezüglich des Unitymediakabels ist nicht erforderlich; bei einem evtl. geplanten Verkauf dieser Restparzelle nördlich der Sutrumer Straße an die Angrenzer wird darauf hingewiesen werden.
Beim Verkauf von ehemaligen öffentlichen Verkehrsflächen ist es selbstverständlich, auf die unterirdische erwerbswirtschaftliche Infrastruktur hinzuweisen.
Zu 4 ist auf die gemeinsame Abwägung bezüglich des Erschließungskonzeptes hinzuweisen.
1.3 Anwohner der Neuenkirchener Straße XXX und XXX, 48431 Rheine
Schreiben
vom
Inhalt:
„In vorstehender
Angelegenheit melden wir uns als Anlieger zum oben benannten Baugebiet, und
zwar als Eigentümer der Grundstücke Neuenkirchener Straße XXX und XXX, den
nördlichen Teil des Baugebietes betreffend.
Wie aus der von Ihnen
erstellten Skizze vom
Da zurzeit von Ihnen
zur Größe der Objekte, Anzahl der Wohnungen in den Gebäuden noch keinerlei
Angaben gemacht werden können, stellen wir hiermit den Antrag
a) bei
der weiteren Planung und Vergabe der Baugrundstücke zu berücksichtigen, dass es
hier nicht zu einer Massenverdichtung kommt und die Anzahl der Wohnungen in den
zu erstellenden Gebäuden auf möglichst 6 WE beschränkt bleibt.
b) Es
wird die Anlegung eines Grüngürtels beantragt, ausgehend zumindest von der
parallel zur Neuenkirchener Straße angelegten Planstraße bis zur Neuenkirchener
Straße hin, um hier zu den mit einer Firsthöhe von 13,00 m geplanten Gebäuden
und der vorhandenen Bebauung einen auch für die ansässigen
Grundstückseigentümer und Bewohner der bestehenden Gebäude akzeptablen Zustand
zu schaffen und eine Kessellage zu vermeiden.
Wir hoffen, dass die von uns gestellten Anträge in Ihre Planung
einbezogen werden.“
Abwägungsempfehlung:
Vom Einwender werden Anregungen bezüglich der Bebauungsstruktur vorgetragen; es wird auf die gemeinsame Abwägung hingewiesen.
1.4 Interessengemeinschaft Sutrumer Straße (9 Unterschriften)
Schreiben
vom
Inhalt:
„Mit Verwunderung und
auch Unverständnis mussten wir in der Bürgeranhörung am
Hinsichtlich der
Planung:
Die
Jetzige Situation:
Aufgrund der
Berufsbildenden Schulen, der Kaufmännischen Schulen, der Akademie für Gesundheitsberufe
und des Mathias-Spitals besteht im Umkreis eine erhöhte Parkplatznotwendigkeit.
Die vorhandenen
Parkplätze des Mathias-Spitals und des Parkhauses an der Lindenstraße federn
das notwendige Parkplatzkontingent nicht ab. Da diese Parkplätze auch
bewirtschaftet werden, weichen die Fahrzeugführer auf die kostenlosen Parkplätze
der Nebenstraßen aus.
Die Sutrumer Straße
ist von der Beethovenstraße bis zur Zeppelinstraße während der Schulzeiten, den
Besuchszeiten und Behandlungszeiten des Mathias-Spitals sowohl auf dem
vorhandenen Parkstreifen als auch auf der anderen Straßenseite zugeparkt.
Durch die schon jetzt
fertig gestellte Bebauung im Wohnpark Dutum stellen wir fest, dass viele Eltern
die Kreuzung Zeppelinstraße/ Sutrumer Straße als den Schulweg ihrer Kinder für
gefährlich einstufen. Daher werden viele Kinder täglich von ihren Eltern mit
dem Pkw zur Schule gebracht.
Zeitgleich sind die
anderen Parkplatzsuchenden unterwegs, daher können wir als langjährige Anwohner
ein erheblich gesteigertes Verkehrsaufkommen feststellen.
Diese Situation ist
nicht nur in erheblichem Maße gefährdend für die Grundschüler der
Wir dürfen Sie daher
bitten, Ihre Planungen dahin gehend zu überarbeiten, dass die beschriebenen
zusätzlichen Gefährdungen und Belastungen vermieden werden.
Wir bitten Sie, uns
die Ergebnisse Ihrer weiteren Überlegungen und Prüfungen in dieser Sache
schriftlich mitzuteilen.“
Abwägungsempfehlung:
Die vorgenannte Eingabe bezieht sich auf das Erschließungskonzept; es wird auf die gemeinsame Abwägung hingewiesen.
1.5 Anlieger Frankenburgstraße XXX, 48431 Rheine
Schreiben
vom
Inhalt:
„Im Rahmen der
Bauplanung ‚Wohnpark Dutum’ bitten wir dringend darum, einen beleuchteten
Überweg Sutrumer Straße/Zeppelinstraße vorzusehen.
Ein größer werdender
Teil der Grundschulkinder der
Abwägungsempfehlung:
Der Einwender bezieht sich auf das Erschließungskonzept; es wird auf die gemeinsame Abwägung hingewiesen.
1.6
Schreiben
vom
Inhalt:
„Im Rahmen der Bauplanung ‚Wohnpark Dutum’
bitten wir dringend darum, einen beleuchteten Überweg Sutrumer
Straße/Zeppelinstraße vorzusehen.
Ein größer werdender Teil der
Grundschulkinder der
Abwägungsempfehlung:
Der Einwender bezieht sich auf die Schulwegsicherung; es wird auf die gemeinsame Abwägung zum Erschließungskonzept hingewiesen.
Gemeinsame Abwägungsempfehlung
bezüglich Erschließungskonzept:
In mehreren Eingaben zur Bürgerbeteiligung wurden Anregungen zum Erschließungskonzept im künftigen Bebauungsplan Nr. 298 „Wohnpark Dutum – Teil E“ vorgetragen. Diese Anregungen werden wie in der folgenden gemeinsamen Abwägung beantwortet:
Das Gesamt-Baugebiet Wohnpark Dutum wird über die im Verkehrsentwicklungsplan ausgewiesenen und örtlich bereits vorhandenen verkehrswichtigen Straßen umschlossen. Die äußere Erschließung verläuft also über die Neuenkirchener Straße im Norden als Hauptverkehrsstraße, die Zeppelinstraße im Osten und die Felsenstraße im Westen als verkehrswichtige Sammelstraßen und zusätzlich über die Dutumer Straße im Süden, die im Verkehrsentwicklungsplan als sonstige Sammelstraße ausgewiesen ist.
Aus dieser Straßenhierarchie ist bereits die Verkehrsbedeutung der äußeren Erschließung des Wohnpark Dutum für die Allgemeinheit zu entnehmen.
Die Neuenkirchener Straße ist aufgrund ihrer Verkehrsbedeutung eine Anbaustraße mit beidseitig angelegten separaten Geh- und Radwegen.
Die Felsenstraße ist bislang eine provisorisch angelegte Straße, die mit Ausnahme des Kreisverkehrs im Kreuzungsbereich der Neuenkirchener Str. /Sassestraße und dann in einer Länge von ca. 170 m als Sammelstraße mit kombinierten Geh- und Radwegen zwischenzeitlich hergestellt wurde.
Die Zeppelinstraße ist im Bereich der Einmündung Neuenkirchener Straße auf einer Länge von ca. 120 m ebenfalls bereits endgültig hergestellt. Auch in diesem Abschnitt sind beidseitig kombinierte Geh- und Radwege angelegt worden. Der übrige Verlauf bis zur Dutumer Straße bedarf noch eines endgültigen Ausbaus. An der Westseite der Zeppelinstraße befinden sich in einer Reihe Bäume (Spitzahorn), die im Zuge des endgültigen Ausbaus nach Möglichkeit erhalten und in die Planung integriert werden sollen.
Es ist vorgesehen, auf der Westseite einen kombinierten Fuß- und Radweg und auf der Ostseite separate Fuß- und Radwege anzulegen. Wegen des Gefälles der Zeppelinstraße in Fahrtrichtung Süden soll das Radfahren auf der Fahrbahn zugelassen werden, da die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Radfahrern und Kraftfahrzeugen hier geringer ist als diejenige zwischen Radfahrern und Fußgängern.
Durch Aufweitung der Verkehrsfläche im Bereich der Einmündung der Sutrumer Straße wird Raum geschaffen für die Anlegung einer Mittelinsel. Hierdurch soll eine erhebliche Verbesserung der Verkehrssicherheit für querende Fußgänger und vor allem für Schulkinder (Schulwegsicherung) erreicht werden.
Die Dutumer Straße ist im heutigen Ausbauzustand nicht geeignet, dem künftigen Verkehrsaufkommen aus dem Wohnpark Dutum gerecht zu werden; insofern bedarf es noch eines endgültigen Ausbaus (mit Ausnahme des bereits fertig gestellten Kreisverkehres im Bereich der Kreuzung mit der Zeppelinstraße).
Im Jahre 2000 wurde eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt, die die verkehrlichen Auswirkungen auf das vorhandene Straßennetz und die zu erwartende Mehrbelastung aus den Wohngebieten Sassestraße und Wohnpark Dutum erfasste. Das Untersuchungsgebiet lag großräumig im Bereich westlich des Bahngeländes an der Lindenstraße, südlich der Neuenkirchener Straße, nördlich der Breiten Straße und östlich der Felsenstraße.
Die zukünftige verkehrliche Situation wurde analysiert bzw. abgeschätzt und bewertet; für sich ergebende Problembereiche wurden entsprechende Maßnahmen vorgeschlagen; teilweise sind entsprechende Maßnahmen bereits durchgeführt worden, wie z. B. die Einrichtung von Kreisverkehren, Ausweisungen von Tempo-30-Zonen etc.
Das Ergebnis dieser Verkehrsuntersuchung ist bei allen weiteren Straßenplanungen bzw. Ausbauplanungen von Straßen zugrunde zu legen; insofern ist diese Verkehrsuntersuchung auch Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.
Die innere verkehrliche Erschließung des „Wohnpark Dutum“ erfolgt über verkehrsberuhigte Anliegerstraßen. Für die das Baugebiet in West-Ost-Richtung durchquerende Wohnsammelstraße (Nienbergstraße) ist ein Ausbau im Separationsprinzip vorgesehen. Dieser Straßenzug hat Sammelfunktion für das Wohnquartier selbst und erhält neben der Verkehrsfläche für den Fahrverkehr separate Gehwege.
Die Zeppelinstraße ist zz. noch nicht endgültig ausgebaut. Hier ist ein Ausbau im Seperationsprinzip mit begleitenden Geh-/Radwegen vorgesehen. Beim Ausbau dieser Straße werden Maßnahmen zur Schulwegsicherung im Bereich des Kreuzungsbereiches Sutrumer Straße getroffen. Vom Gutachter wurde zwar empfohlen, Überquerungshilfen nicht nur im Bereich der Sutrumer Straße, sondern auch im Bereich der Nienbergstraße einzurichten; diese Empfehlung wurde bislang jedoch noch nicht thematisiert, sie ist aber aufgrund der Verkehrsflächenausweisung der Zeppelinstraße realisierbar.
Über die entsprechenden Maßnahmen wird zu gegebener Zeit beim Ausbau der Zeppelinstraße beraten werden. Ebenso ist die Verbreiterung der Zeppelinstraße bereits Bestandteil des Bebauungsplanes, um hier einen Radweg hinter der Baumreihe an der Westseite anzulegen.
An der Westseite der Zeppelinstraße zwischen Neuenkirchener Straße und Sutrumer Straße wurde ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt zum einen wegen der Nähe der Lichtsignalanlage aber auch aufgrund des Höhenunterschiedes zwischen der Zeppelinstraße und dem derzeitigen Terrain bzw. der künftigen Planstraßenhöhe. Des Weiteren ist für diesen Bereich zu berücksichtigen, dass die hier liegenden Wohnbaugrundstücke der Höhe der neuen Planstraße kanalbautechnisch anzupassen sind.
Die Verkehrssituation im 5-armigen Kreuzungsbereich Zeppelinstraße/Neuenkirchener Straße/Wadelheimer Chaussee und Berbomstiege ist heute eine ampelgeschaltete Kreuzung. Sowohl eine Kreisverkehrslösung ist machbar, wie auch eine Optimierung der vorhandenen Signalanlage. Vom Gutachter wurden verschiedene Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt.
Ausbauplanungen zu Verkehrsflächen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes; zu gegebener Zeit werden zu Ausbauplanungen die entsprechenden Beteiligungsverfahren durchgeführt.
Insgesamt sind die zusätzlichen Verkehre aus dem Wohnpark Dutum im Straßennetz des Untersuchungsgebietes abwickelbar. Im Einzelfall auftretende oder vermutete Unverträglichkeiten – insbesondere im Sammel- und Anliegerstraßennetz – soll mit lokal wirksamen Maßnahmen begegnet werden.
Diese Maßnahmen zur umfeldverträglichen Abwicklung des Verkehrs im Untersuchungsgebiet (einschließlich des Verkehrserzeugers "Mathias-Spital" mit überregionaler Bedeutung) sind bzw. werden schrittweise realisiert.
Dazu gehören das Einrichten von Kreisverkehren, geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen, Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrbelastungen bzw. von Durchgangs-/Schleichverkehre etc.
Zwischenzeitlich wurden Kreisverkehre an der Breite Straße/Zeppelinstraße, Zeppelinstraße/Dutumer Straße, Dutumer Straße/Beethovenstraße und Neuenkirchener Straße/Felsenstraße eingerichtet.
Wohnsammelstraßen werden nicht im Bebauungsplan festgesetzt; vielmehr sind sie schon aufgrund der ausgewiesenen Flächenbreite in ihrer Verkehrsbedeutung im Bebauungsplan zu erkennen.
Die in der
Bürgerbeteiligung vorgetragenen Anregungen bzgl. des Erschließungskonzeptes
wird insofern gefolgt, dass bei künftigen Verkehrsflächenausbauten sowie der
Festlegung von Ausbaumerkmalen alle Möglichkeiten zur besseren Verträglichkeit
bzw. Verkehrsberuhigung des
abzuwickelnden Verkehrs, wie sie in der Verkehrsuntersuchung Dutum aufgezeigt
und empfohlen werden, geprüft bzw. durchgeführt werden. Insgesamt sind die
zusätzlichen Verkehre aus dem Wohnpark Dutum im Straßennetz des
Untersuchungsgebietes abwickelbar. Im Einzelfall auftretende oder vermutete Unverträglichkeiten
– insbesondere im Sammel- und Anliegernetz – soll mit lokal wirksamen Maßnahmen
begegnet werden.
Ebenso wurde bereits
die Schulwegsicherung im Bereich der Sutrumer Straße und Nienbergstraße im Bebauungsplanentwurf
bei der Verkehrsflächenausweisung berücksichtigt.
Gemeinsame
Abwägungsempfehlung bzgl. Grünflächen/Kindergarten:
In mehreren Eingaben zur Bürgerbeteiligung wurden Anregungen zum Grünflächenkonzept im künftigen Bebauungsplan Nr. 298 "Wohnpark Dutum – Teil E" vorgetragen sowie nach dem projektierten Kindergarten im Teil 1 des Bebauungsplanes. Diese Anregungen werden wie in der folgenden gemeinsamen Abwägung beantwortet:
Für die im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünflächen wird ein landschaftspflegerischer Maßnahmenplan erstellt werden. Entsprechend diesem Plan werden die öffentlichen Grünflächen ausgebaut werden.
Der tangentiale Grünzug zwischen Felsenstraße und Zeppelinstraße wird auch im 2. Bauabschnitt des Bebauungsplanes weiterverfolgt. Ebenso wird der vorhandene Kinderspielplatz zwischen Nadigstraße und Nienbergstraße im Teil E des Bebauungsplanes eine Erweiterung finden.
Ein Grünzug zieht sich in nördliche Richtung parallel zur Münterstraße bis zur Sutrumer Straße in Nordsüdrichtung. Von der Sutrumer Straße aus kann die öffentliche Grünfläche im Eckbereich Neuenkirchener Straße/Zeppelinstraße unabgängig von öffentlichen Verkehrsflächen leicht erreicht werden.
Ein Grünzug östlich entlang der vorhandenen Bebauung zwischen Sutrumer Straße und Neuenkirchener Straße ist wenig sinnvoll, da zur Erreichung der Bushaltestelle an der Neuenkirchener Straße die neue Planstraße mit Anrampung dient und der Erreichung der „Hünenborg“ über eine Grünfläche im Eckbereich Neuenkirchener Straße/Zeppelinstraße realisiert werden soll.
Der Grünzug südlich der Nienbergstraße dient als Komplettierung des bereits im 1. Bauabschnitt des Bebauungsplanes hergerichteten Grünzugs. Die Verbindung zwischen Nienbergstraße und Sutrumer Straße stellt die Verbindung in nördlicher Richtung dar; hier müssen ca. 6 m Höhendifferenz überwunden werden.
Die Verbindung von der Sutrumer Straße bis zur Grünfläche im Eckbereich Neuenkirchener Straße/Zeppelinstraße wird mittels einer Wegeverbindung geschaffen, die als fuß- bzw. auch eine radwegemäßige Verbindung mit begleitendem Grün ausgebildet werden wird.
Die Grünfläche im Eckbereich Neuenkirchener Straße/Zeppelinstraße wird ausgewiesen, um hier den Höhenversprung zur Neuenkirchener Straße sowie damit einhergehend eine Anrampung herrichten zu können, die die Verbindung zur schräg gegenüberliegenden Grünfläche der Hünenborg darstellt.
Insgesamt stellen diese Grünflächen eine umwegfreie und verkehrsflächenunabhängige Vernetzung innerhalb des Plangebietes dar.
Im 1. Teil des Bebauungsplanes ist eine Fläche für einen Kindergarten festgelegt. Dieser geplante Kindergartenstandort wird beibehalten, und soll auch den Bedarf im Teil E decken. Derzeit wird eine derartige Realisierung im Zusammenhang mit der Schaffung von U-3-Plätzen sowie Betreuungsplätzen in der Tagespflege vorbereitet.
Der in der
Bürgerbeteiligung vorgetragenen Anregung bezüglich der Grünflächen wird
insofern gefolgt, dass die im
Bebauungsplan festgelegten Grünflächen entsprechend ihrer vernetzenden Funktion
als solche ausgebaut werden.
Der noch zu
erstellende landschaftspflegerische Maßnahmenplan wird den sinnvollen Umgang
mit den im Bebauungsplan ausgewiesenen Grünflächen aufzeigen.
Der geplante
Kindergartenstandort im Teil 1 des Bebauungsplanes dient auch der Unterbringung
und Betreuung der Kinder aus diesem Planbereich.
Gemeinsame Abwägungsempfehlung bezgl. Bebauungsstruktur:
In mehreren Eingaben
zur Bürgerbeteiligung wurden Anregungen zur Bebauungsstruktur im künftigen
Bebauungsplan Nr. 298 "Wohnpark Dutum – Teil E" vorgetragen. Diese
Anregungen werden wie in der folgenden gemeinsamen Abwägung beantwortet:
Ausgehend von den Erfahrungen im ersten Teil des Bebauungsplanes sollte nunmehr versucht werden, über gezielte Festsetzungen eine harmonische städtebauliche Ordnung zu erreichen, zumal in diesem Teil E gravierendere Höhen zu bewältigen sind.
Im ersten Teil des Bebauungsplanes ist festzustellen, dass trotz Empfehlungen im erstellten Bauhandbuch zum Bebauungsplan die realisierte Bebauung teilweise kein geplantes homogenes Siedlungsgefüge erkennen lässt bzw. der Eindruck eines willkürlich entstandenen Baugebietes assoziiert.
Die Topografie des Geländes ist wesentlicher Ausgangspunkt für die Struktur und Gestalt des Planentwurfes.
Ausgehend von den Vorgaben des ersten Bebauungsplanteiles ist die verkehrliche Erschließung im Wesentlichen über die von West nach Ost verlaufenden Verkehrsflächen sowie den tangentialen Grünzug vorgegeben. Die Bebauungsstruktur ist demnach ebenfalls mit dieser Ausrichtung (mit dem Hang bauen und somit auch die optimale Besonnung nutzen) vorprogrammiert.
Durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden die Dichte und oft auch die Höhenentwicklung der Bebauung bestimmt. Damit werden zugleich wesentliche Rahmenbedingungen für die Auswirkungen der Planung gesetzt.
Das Maß der baulichen Nutzung soll bestimmt werden durch
- die Grundflächenzahl in Verbindung mit der überbaubaren Fläche,
- die Geschossigkeit in Verbindung mit der Trauf- bzw. Firsthöhe
und - die Begrenzung der Anzahl der Wohnungen je bauliche Anlage.
Analog der Topografie des Baugebietes sollen folgende Zonierungen WA 1-6 festgesetzt werden:
WA 1: WA, o, zwingend III-Geschossigkeit, GRZ 0,4,
Firsthöhe max.13 m, mind.
15° Dachneigung, keine Begrenzung der
Wohneinheiten
Diese Ausweisung erfolgt für die erste Bauzeile südlich der Neuenkirchener Straße in Anlehnung an die bereits realisierte Bebauung sowie aufgrund der Hochlage der Neuenkirchener Straße. Hier sind Mehrfamilienhäuser mit vorgelagerten Stellplatzanlagen/Garagen sowie der privaten verkehrlichen Erschließung von Norden her vorgesehen.
Die festgesetzte zwingende III-Geschossigkeit erfolgt unter dem Aspekt an der ehemaligen Bundesstraße im Eingangsbereich der Stadt Rheine mittels der Bebauung die Charakteristik dieser Haupterschließungsstraße hervorzuheben.
Die max. Firsthöhe ergibt sich aus der Geschossigkeit (je Geschoss ca. 3 m Höhe) sowie der Nutzbarkeit des Dachraumes.
WA 2: WA, o, zwingend II-Geschossigkeit, GRZ 0,4,
max. 6 Wohneinheiten/ Ge-
bäude, mind. Traufhöhe 6,00 m und
Firsthöhe max. 11,50 m, mind. 15°
Dachneigung
Auf diesen Flächen, 2. Bauzeile südlich der Neuenkirchener Straße sind in zwingender zweigeschossiger Bauweise Gebäude bzw. auch sog. Stadthäuser mit maximal 6 Wohneinheiten vorgesehen, wobei die Festlegung der Mindesttraufhöhe und der maximalen Firsthöhe bezweckt, dass sich visuell ein einheitlicheres Bild der Gebäudevolumen ergibt.
Die Mindesttraufhöhe ergibt sich aus der Geschossigkeit, die Firsthöhe lässt Spielraum für eine Nutzbarkeit des Dachraumes.
WA 3: WA, o, zwingend II-Geschossigkeit, GRZ 0,4,
E/D, max. 2 Wohneinhei-
ten/E, 4 WE/D Traufhöhe 4,5 – 6,0
m, max. FH 11,5 m, mind. 15° Dach-
neigung
Auf diesen Flächen sind straßenbegleitend an den internen Sammelstraßen Nienbergstraße und Sutrumer Straße in zwingender II-geschossiger Bauweise sowie mit Hauptfirstrichtung zur Straße Einzel- und Doppelhäuser mit 2 bzw. 4 Wohneinheiten vorgesehen.
Die Nienbergstraße und die Sutrumer Straße sind für das Plangebiet wichtige Wohnsammelstraßen. Die festgesetzte zwingende Geschossigkeit sowie die Festlegung einer einheitlichen Hauptfirstrichtung soll diese Funktion unterstreichen.
Ebenfalls trägt die Festlegung der Traufhöhe dazu bei, dass augrund der Toleranz von 1,5 m eine visuelle Einheitlichkeit wahrgenommen wird.
Die Firsthöhe erlaubt zudem die Nutzbarkeit des Dachraumes.
WA 4: WA, o, maximale II-Geschossigkeit, GRZ 0,4,
E/D, max. 2 Wohneinhei
ten/E und 4 WE/D, Traufhöhe 4,50 –
6,00 m, max. Firsthöhe 11,50 m,
mind. 15° Dachneigung
Die maximale II-Geschossigkeit wird in den Bereichen zwischen der zwingenden zweigeschossigen Bebauung festgesetzt, sodass in diesen Bereichen eine Einzel- und Doppelhausbebauung realisiert werden kann mit der Begrenzung der Wohneinheiten/je Gebäude.
Im Unterschied zu den Bereichen WA 3 wird in den Bereichen WA 4 lediglich die maximale Geschossigkeit festgesetzt, da diese sich in den jeweiligen Übergangsbereichen befinden.
WA 5: WA, I, o, GRZ 0,4, E, Traufhöhe mind. 3,50 m,
Firsthöhe max. 9,75 m,
mind. 15° Dachneigung, max. 2
Wohneinheiten je Einzelhaus
Die eingeschossige Bauweise wird südlich des tangentialen Grünzuges in Anlehnung an die umgebende überwiegende Einzelhausbebauung vorgesehen.
Die Einzelhausbebauung der umliegenden Bauflächen aus den 60er - 70er Jahren ist einerseits geprägt durch hohe Traufhöhen und andererseits durch spitzwinkelige Dachformen. In Anlehnung an diese Bauformen wurde eine die Mindesttraufhöhe sowie eine maximale Firsthöhe festgesetzt.
Die Einzelhausbebauung mit der Begrenzung der Wohneinheiten innerhalb der Gebäude lässt genügend Spielraum für eine individuelle Bauweise, sowie für eine Nutzung des Dachgeschosses.
WA 6 : WA, o, maximale II-Geschossigkeit, GRZ 0,4
(ausnahmsweise 0,5 bei
Reihen-Mittelhäusern), Traufhöhe
4,5- 6,0 m, max. Firsthöhe 11,5 m,
mind. 15° Dachneigung
Auf den Flächen im Eckbereich Sutrumer Straße /Gisele-Freund-Straße ist beabsichtigt, in zweigeschossiger Bauweise Reihenhäuser zu erstellen. Es soll hier eine zusammenhängende, einheitliche Wohnsiedlung für die Generation 50 + geschaffen werden.
Das homogene äußere Erscheinungsbild bietet die Grundlage für ein starkes Gemeinschaftsgefühl der künftigen Bewohner. Die Prinzipien der Gestaltung (Dachform, Fassaden- und Freiraumgestaltung) werden daher über einen städtebaulichen Vertrag zur Umsetzung kommen.
Die Gebäude sind gruppenförmig um einen Platz im Zentrum der Anlage ausgerichtet, der als Erschließungselement fungiert. Dieser Platz, der aus einer Ausweitung der internen Wege entsteht, dient als Treffpunkt der Bewohner und verbindet die einzelnen Einheiten zu einem Ganzen. Die Haustypen mit ihren Grundrissen sind abgestimmt auf die Bedürfnisse der Bewohner und ihren Anforderungen. Es sind kleine Einheiten vorgesehen, die individuell sowohl ein erdgeschossiges Wohnen als auch das Wohnen über zwei Geschosse z. B. mit Hilfe eine Hausaufzuges ermöglichen.
Die öffentliche Erschließung dieser Siedlung erfolgt über die Gisele-Freund-Straße / Sutrumer Straße sowie über einen kurzen Stichweg mit Wendemöglichkeit; von dieser Wendemöglichkeit führt eine öffentliche Wegebeziehung zu dem Grünzug, der diese Wohnanlage im Westen begrenzt.
Diese Wohnsiedlung liegt eingebettet in WA 3 und 4, sodass sie sich insgesamt in die Umgebung einfügt.
In der folgenden Skizze sind die vg. Zonen innerhalb des Plangebietes dargestellt:
Durch die vg. Zonierung WA 1-6 soll erreicht werden, dass sich ein einheitliches bzw. strukturiertes Erscheinungsbild sowie eine Maßstäblichkeit innerhalb des Wohnparks Dutum - Teil E ergibt.
Die Grundflächenzahl (GRZ) soll in allen Bereichen auf 0,4 (Obergrenze gemäß § 16 BauNVO) festgesetzt werden; lediglich im Bereich WA 6 kann bei Realisierung von Reihenhäusern für die Mittelhäuser eine Ausnahme von GRZ 0.5 zugelassen werden.
Durch die Wahl der Baugrenzen und tlw. durch die Festlegung der Hauptgebäudefirstrichtung wird die Anordnung bzw. Zuordnung der Baukörper zur jeweiligen Verkehrsfläche betont.
Die Zahl der Vollgeschosse ist insbesondere notwendig, um eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes auszuschließen. Ebenso ist die First- bzw. Traufhöhenfestsetzung abgestuft, um so dem topografischen Verlauf des Hanges zu folgen.
Die Festsetzung der Begrenzung der Wohnungsanzahl pro Gebäude wird genutzt, um städtebaulichen Konflikten vorzubeugen und um so dem sozialverträglichen Charakter einer "Einfamilienhaussiedlung" gerecht zu werden bzw. um so das „Einsickern“ von z. B. Mehrfamilienhäusern nachhaltig zu unterbinden.
Durch die Festlegung der Mindestdachneigung wird die Flachdachbauweise unterbunden; gleichzeitig ist diese Mindestdachneigung dazu geeignet, energetische Maßnahmen bei der Gebäudeplanung und moderne Gebäudeformen zu realisieren.
Die Mindest-Traufhöhenfestsetzung sowie die maximale Firsthöhenfestsetzung sollen bewirken, dass sich innerhalb der jeweiligen Zone eine einheitlichere Maßstäblichkeit ergibt.
Die Höhenfestsetzungen beziehen sich jeweils auf die mittlere Höhe der den Grundstücken vorgelagerten bzw. zugeordneten öffentlichen Erschließungsflächen; die Höhe der künftigen Erschließungsflächen ist im Bebauungsplan festgesetzt.
Die nach § 51 BauO NW notwendigen Stellplätze und Garagen sind auf den Bedarfauslösenden Baugrundstücken selbst unterzubringen; sie sind außerhalb der überbaubaren Flächen unzulässig.
Die in der Bürgerbeteiligung vorgetragenen
Anregungen bezüglich der Bebauungsstruktur im Plangebiet wird insofern gefolgt,
dass das Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl in Verbindung mit der
überbaubaren Flächen, Geschossigkeit in Verbindung mit der Trauf- bzw.
Firsthöhe und die Begrenzung der Anzahl der Wohnung je baulicher Anlage) derart
festgelegt werden, dass sich ein einheitliches bzw. strukturierteres
Erscheinungsbild sowie eine harmonische Maßstäblichkeit innerhalb des Plangebietes
ergibt.
1.7 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass vonseiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
2.1 Kreis
Steinfurt, 48563 Steinfurt
Stellungnahme vom 11. Februar 2009
Inhalt:
Zum o. g. Planungsvorhaben teile ich aus der
Sicht des Bodenschutzes und der Abfallwirtschaft Folgendes mit:
Unterlagen
Karte der schutzwürdigen Böden NRW (BK50) -
Geologischer Dienst NRW, s. Anlage Karten mit weiteren Bodeninformationen (z.
B. Bodentyp, Kalkgehalt, Wasser- und Luftkapazität, Versickerungsfähigkeit)
einschließlich deren Kartendarstellung können bei der unteren Bodenschutzbehörde
des Kreises Steinfurt, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt, in Druckform
eingeholt werden.
Planungsrelevante Hinweise
Nach der ‚Karte
der schutzwürdigen Böden NRW (BK50)’ des Geologischen Dienstes NRW liegen im
Plangebiet/Änderungsbereich schutzwürdige Böden vor, die durch die beabsichtige
Ausweisung der Bauflächen betroffen werden.
Ich bitte, bei der
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung die Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden
und den damit verbundenen Verlust von Bodenfunktionen angemessen zu berücksichtigen
und die Auswirkungen der geplanten Bebauung sowie das Ergebnis der Abwägung im
Umweltbericht nachvollziehbar darzulegen. Hierzu empfehle ich die Anwendung der
‚Bodenfunktions-, Eingriffs- und Kompensationsbewertung für den Kreis
Steinfurt’ (Stand: 1/2008), die bei der unteren Bodenschutzbehörde des Kreises
Steinfurt kostenlos erhältlich ist.“
Abwägungsempfehlung:
Bezüglich der Aufführung des nördlichen Plangebietes in der Karte der
schutzwürdigen Böden NRW wird auf den Umweltbericht verwiesen; in diesem
Zusammenhang wurde das Thema abgehandelt.
Der im Norden des Plangebietes befindliche Rendzina-Boden wird in der Bewertung
innerhalb des Umweltberichtes eine hohe Bedeutung zugesprochen.
Im Rahmen der abschließenden Bilanzierung ist dazu festgestellt worden,
dass die durch den Bebauungsplan Nr. 298, Kennwort: "Wohnpark Dutum – Teil
E", planungsrechtlich vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft,
insbesondere auch in das Schutzgut Boden, kompensiert werden können.
Bei der Festlegung des Kompensations- und Ausgleichsflächen wurden insbesondere
Bereiche mit Rendzina-Böden gesucht. Hierbei wurde aus bodenökologischer Sicht
das Ziel verfolgt, neben dem quantitativen Kompensationserfordernis auch einen
funktionalen Ausgleich für die Eingriffe in einen schutzwürdigen Boden zu schaffen.
Insofern ist festzustellen, dass dem Hinweis des Kreises Steinfurt
gefolgt wurde.
2.2 Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH,
Postfach 20 54,
48410 Rheine
Stellungnahme vom
Inhalt:
„Zu
dem o. g. Bebauungsplan geben wir Folgendes zu bedenken:
Der Wohnpark wird
in einem Bereich entstehen, der nahezu keine Anbindung an den ÖPNV hat. Insbesondere
im Bereich südlich der geplanten Fortführung der Sutrumer Straße ist die
nächstgelegene Haltestelle des ÖPNV deutlich weiter als 300 m entfernt. Der
sonst im Stadtgebiet übliche Standard wird somit nicht eingehalten.
Eine Änderung dieser Situation durch eine
Veränderung der Linienführung bereits vorhandenen Buslinien wird nicht möglich
sein, da dies dazu führen würde, dass andere, heute bediente Wohnbereiche und
öffentliche Einrichtungen hinsichtlich ihrer ÖPNV-Anbindung deutlich schlechter
gestellt würden. Auch die Einrichtung einer zusätzlichen Line ist nach
gegenwärtigem Kenntnisstand wenig wahrscheinlich.“
Abwägungsempfehlung:
Von der
Verkehrsgesellschaft Rheine wird festgestellt, dass das Plangebiet nicht in
allen Bereichen optimal an das ÖPNV-Netz angeschlossen ist. Auch wird bestätigt,
dass derzeit die Veränderung der Linienführung nicht möglich ist.
Die ausnahmsweise
geringfügige Mehrentfernung zu öffentlichen Bushaltestellen (mehr als 300 m)
ist jedoch aufgrund der Lagekunst des Plangebietes zur Innenstadt von Rheine
zumutbar und hinnehmbar.
2.3 Energie-
und Wasserversorgung Rheine GmbH
Stellungnahme vom
„Von der Energie- und Wasserversorgung Rheine wird
eine Erdgasversorgung sichergestellt.
Hinweis zur Stromversorgung:
Zur Sicherstellung der Stromversorgung
benötigt die Energie- Wasserversorgung Rheine GmbH eine Grundstücksfläche von
ca. 3 x 4 m zur Aufstellung einer Trafostation. Der Standort sollte innerhalb
der Grundstücksfläche (Parkanlage) zur Planstraße (Sutrumer Straße) liegen (siehe
Planausschnitt).“
Abwägungsempfehlung:
Die Energie- und
Wasserversorgung Rheine benötigt zur Sicherstellung der Stromversorgung eine
Grundstücksfläche zur Aufstellung einer Trafostation. Der Standort südlich der
Sutrumer Straße wurde im Bebauungsplan festgesetzt.
2.4 TBR
Technische Betriebe Rheine AöR, 48427 Rheine
Stellungnahme vom 11. Februar 2009
„Aus unserer Sicht ist folgender Text einzufügen:
·
Zu Punkt 4:
Das
Plangebiet grenzt an das vorhandene Entwässerungsnetz der Technischen Betriebe
Rheine AöR. Die Entwässerung des Plangebietes kann über das vorhandene
Mischsystem erfolgen. Im BPlan-Bereich selbst sind neue Kanäle zu verlegen.
·
Zu Punkt 5:
Die
entwässerungstechnische Erschließung des Plangebietes erfolgt im Mischsystem.
Hierzu sind neue Mischwasserkanäle zu bauen. Der Anschluss des neuen
Entwässerungsnetzes an das vorhandene Netz erfolgt über den Stauraumkanal in
der Dutumer Straße. Dies entspricht den Vorgaben aus dem Zentralabwasserplan.
Eine Versickerung des Niederschlagswassers
ist auf Grund der Bodenverhältnisse nicht möglich.
Weitere
Bedenken/Anregungen gibt es aus unserer Sicht nicht.“
Abwägungsempfehlung:
Die Anregungen der Technischen Betriebe Rheine bezüglich der Entwässerung sind in der Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen worden.
2.5 Bezirksregierung
Arnsberg, 58099 Hagen
Stellungnahme vom 15. Mai 2009
„Zu dem o. a. Vorgang ergeht folgende Stellungnahme:
Der Antrag wurde auf der Basis der zurzeit
vorhandenen Unterlagen geprüft.
Dabei wurden eindeutige Hinweise auf eine
Kampfmittelbelastung der beantragten Fläche festgestellt (Indikator 3):
Bombenabwurfgebiet, 1 Blindgängerverdachtspunkt
Nach meiner fachlichen Beurteilung sehe ich
weitere Maßnahmen zur Kampfmittelbeseitigung als erforderlich an und empfehle:
- Bearbeitung
der vermutlichen Blindgängereinschlagsstelle
- Absuchen
der zu bebauenden Flächen und Baugruben
- Anwendung der Anlage 1 der
Technischen Verwaltungsvorschrift für die Kampfmittelbeseitigung (TVV
KpfMiBesNRW) - Baugrundeingriffe auf Flächen mit Kampfmittelverdacht ohne konkrete
Gefahr. Die TVV
KpfMiBesNRW finden Sie im Internet unter http://www.im.nrw.de/ sch725.htm.
Die Anfrage zur Detektion von vorbereiteten
Flächen muss durch die örtliche Ordnungsbehörde unter der Faxnummer 02331
6927-3998 mindestens drei Werktage vor dem gewünschten Termin erfolgen. Zur
Durchführung der Maßnahme ist die Angabe sowohl meines Zeichens als auch der
Flächengröße zwingend erforderlich. Ebenso muss ein Lageplan der Örtlichkeit vorab
übersandt werden. Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten werden gewünschte
Detektionstermine durch den KBD-WL berücksichtigt.
Eine Luftbildauswertung konnte nur bedingt
durchgeführt werden, da teilweise Schatten, Bewuchs, die schlechte Bildqualität
keine Aussagen über mögliche (weitere) Blindgängereinschlagsstellen zulässt/zulassen.
Es konnten alliierte Luftbilder bis zum
24.03.1945 ausgewertet werden.
Bei Fragen zur weiteren Abwicklung von
Sicherungs- und Räummaßnahmen vor Ort besteht für die örtliche Ordnungsbehörde
die Möglichkeit, mit Herrn Schmitz (Tel. 02331 6927-3885) Kontakt aufzunehmen.
Eine Oberflächendetektion nach Kampfmitteln
kann nur auf vorbereiteten Flächen durchgeführt werden. Ich bitte Sie daher
sicherzustellen, dass die durch mich abzusuchenden Flächen vor einem vereinbarten
Absuchtermin tatsächlich vorbereitet sind. Weitere
Weitere
Für weitergehende
www.bezreg-arnsberg.nrw.de unter
Gefahrenabwehr – Kampfmittelbeseitigung.
Allgemeines:
Weist bei Durchführung der Bauvorhaben der
Erdaushub auf eine außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige
Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der
Kampfmittelbeseitigungsdienst durch die Ordnungsbehörde oder Polizei zu
verständigen.“
Abwägungsempfehlung:
Die Anregungen vonseiten der Bezirksregierung Arnsberg werden berücksichtigt; ein entsprechender Hinweis ist im Bebauungsplan aufgenommen.
Vor Durchführung der Planung werden die entsprechenden und erforderlichen Verfahren zur systematischen Absuche des Plangebietes eingeleitet werden.
2.6 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass vonseiten der übrigen Behörden
und sonstigen Träger
öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen
sind.
II. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: "Wohnpark Dutum – Teil E", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark Dutum – Teil E“, der Stadt Rheine wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die südliche Grenze der Neuenkirchener Straße von der Westgrenze Flurstück 666, Flur 120, bis zur Westgrenze der Zeppelinstraße
im Osten: durch die Westgrenze der Zeppelinstraße von der Südseite der Neuenkirchener Straße bis zur Nordseite der Dutumer Straße (gleichzeitig Westgrenze des Flurstückes 684, Flur 120)
im Süden: durch die Nordseite der Dutumer Straße von der Westgrenze Zeppelinstraße bis zur Ostgrenze des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark Dutum – Teil C“
im Westen: durch die Ostgrenze des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark Dutum – Teile C und D (tlw.)“, von der Nordseite der Dutumer Straße bis zur Nordseite der Sutrumer Straße und durch die Westseite der Flurstücke 667 und 666, Flur 120, von der Nordseite der Sutrumer Straße bis zur Südseite der Neuenkirchener Straße
Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 120, Gemarkung Rheine Stadt,
bzw. in der Flur 11, Gemarkung Rheine links der Ems.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan sowie im Bebauungsplanentwurf eindeutig festgelegt.