VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Den Anstoß für die 8. Änderung des
Bebauungsplans im Bereich Kettelerufer / Elpersstiege gab ein Antrag der
Eigentümer zum Neubau zweier Mehrfamilienhäuser im Änderungsbereich. Mit dem
Abriss eines dortigen Mehrfamilienhauses können die Baugrenzen mit dem Ziel der
besseren Ausnutzbarkeit von Grund und Boden angepasst werden. In Anlehnung an
die heute üblichen Dachausbildungen soll die bislang gültige Vorgabe über Form
und Neigung aufgehoben werden.
Da mit diesen
Änderungen die Grundzüge der Planung im Verhältnis zum Ursprungsplan nicht
berührt werden, wird die Planung im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB
durchgeführt.
Die Stadt Rheine
erhebt die verwaltungsinternen Planungskosten vom Antragsteller/Veranlasser/Planbegünstigten
entsprechend den Anfang 2008 beschlossenen Richtlinien.
Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ausschnitte aus dem Vorentwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Änderungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 201, Kennwort: "Kettelerufer", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die südliche Grenze des Flurstücks 1417,
im Osten: durch die westliche Grenze des Flurstücks 1410,
im Süden: durch die nördliche Grenze der Flurstücke 1319,
im Westen: durch die östliche Grenze der Flurstücke 1419, 754, 1417, 1836, 1838.
Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 111, Gemarkung Rheine-Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan bzw. Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
II. Beschluss
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).
Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann dieser Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.
Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.
III. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der 8. des Bebauungsplanes Nr. 201, Kennwort: "Kettelerufer", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.