Betreff
Richtlinie der Stadt Rheine über die Gewährung von Zuwendungen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG
Vorlage
020/13
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

1.       Der Beirat „Verkehr“ der Verkehrsgesellschaft Rheine stimmt der als Anlage I beigefügten Richtlinie sowie den Anlagen der Richtlinie (Anlage II) zu.

 

2.       Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage I beigefügte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW und die Anlagen der Richtlinie (Anlage II).


Begründung:

 

Die Stadt Rheine ist Aufgabenträger für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr. Als solcher erhält sie

 

  1. eine jährliche Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11 a des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
  2. eine Pauschale aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz des Bundes (ehemals Fahrzeugförderung) gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW

 

Zu 1.:

Die jährliche Ausbildungsverkehr-Pauschale wird gemäß der vom Rat der Stadt Rheine am 27.03.2012 beschlossenen Satzung der Stadt Rheine zur Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11 a ÖPNVG NRW zweckentsprechend ausgereicht und verwendet.

 

Zu 2.:

Bei der Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW handelt es sich um eine pauschalierte Förderung, bei der der Aufgabenträger 80 % der Mittel für Zwecke des ÖPNV an öffentliche und private Verkehrsunternehmen weiterleiten muss. Die übrigen Mittel können für eigene Zwecke des ÖPNV einschließlich der allgemeinen Aufwendungen zur Ausreichung verwendet werden oder an private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände, Eisenbahnunternehmen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden.

 

Um eine transparente und diskriminierungsfreie Verwendung der Pauschale auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW unter Beachtung der Vorgaben des Rechts der Europäischen Union zu gewährleisten, hat die beratende Anwaltskanzlei pwc in Abstimmung mit der Stadt Rheine und der VSR die anliegende Richtlinie ausgearbeitet.

 

Diese Richtlinie sieht vor, in den einzelnen Förderjahren jeweils mindestens 80 % der Mittel an im Stadtgebiet tätige öffentliche und private Verkehrsunternehmen entsprechend der in der Richtlinie genannten Fördertatbestände weiterzuleiten. Der Bauausschuss der Stadt Rheine entscheidet hierfür in Abstimmung mit dem Beirat Verkehr der Verkehrsgesellschaft Rheine bis zum 30.01. des jeweiligen Förderjahres nach freiem Ermessen, welche Maßnahmen für die Fördertatbestände „Sonstige Maßnahmen im ÖPNV“ und „Sonstige Infrastrukturmaßnahmen“ in dem Förderjahr gefördert werden und welcher Förderbetrag für den jeweiligen Fördertatbestand zur Verfügung gestellt wird.

 

Die möglichen Fördermaßnahmen für die Fördertatbestände sind in der Anlage II beispielhaft aufgeführt.

 

Wegen der kurzfristigen Beschlussfassung der Richtlinie sieht die Richtlinie für die Förderjahre 2012 und 2013 vor, den gesamten an die Verkehrsunternehmen weiterzuleitenden Förderbetrag (d.h. 80 % der an die Stadt Rheine nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW gewährten Mittel) für den Fördertatbestand „Ausgleich für Betriebsleistungen bei Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen“ an die berechtigten Verkehrsunternehmen nach Antragstellung auszureichen.

 

Nach Beschlussfassung der Richtlinie durch den Rat der Stadt Rheine wird diese unverzüglich auf der Internetseite der Stadt öffentlich bekannt gemacht. In der örtlichen Tagespresse erfolgt ein Hinweis auf die Veröffentlichung im Internet. Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.

 

Der Stadt Rheine liegen bereits einige formlose Anträge von Verkehrsunternehmen für das Förderjahr 2012 vor. Die Verkehrsunternehmen haben eine Eingangsbestätigung mit dem Hinweis auf das laufende Verfahren erhalten und werden unmittelbar nach Beschlussfassung der Richtlinie über das weitere Antragsverfahren in Kenntnis gesetzt.


Anlagen:

 

Anlage I       Richtlinie der Stadt Rheine über die Gewährung von Zuwendungen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW

 

AnlageII       Mögliche Fördermaßnahmen gemäß Ziffer 3.1

 

Anlage III     Mögliche Fördermaßnahmen gemäß Ziffer 3.2