Betreff
Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII im Aufgabenbereich der erzieherischen Hilfen – Antrag der Fraktion Bündnis 90 die Grünen aus März 2013
Vorlage
335/13/2
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft der Beratungseinrichtungen der Jugendhilfe nach § 78 SGB VIII in der zweiten Jahreshälfte 2013 umzusetzen. Eine von den Mitgliedern der AG erarbeitete Geschäftsordnung wird dem Jugendhilfeausschuss nach Implementierung vorgelegt.
  2. Auf die  Gründung einer weiteren Arbeitsgemeinschaft Erziehungshilfe nach § 78 SGB VIII, wie im Antrag von Bündnis 90 die Grünen dargestellt, wird vorerst aus Gründen der Arbeitsökonomie und der abzuwartenden Erfahrungen der neuen AG Netzwerk Frühe Hilfen und Kinderschutz verzichtet.

Begründung:

 

Auf die bestehenden Begründungen der Ursprungsvorlage 335/13 und der Ergänzungsvorlage 335/13/1 wird verwiesen.

 

In der JHA-Sitzung vom 19.09.2013 wurde die Beratung zum TOP 6 vertagt und die Verwaltung beauftragt zur kommenden Sitzung eine Übersicht aller Ausschüsse, Unterausschüsse, AGs nach § 78 sowie sonstige Arbeitsgemeinschaften, die sich mit Themen der Kinder- und Jugendhilfe beschäftigen, zu erstellen. Die Auflistung soll die in den Gremien vertretenden Gruppierungen, die gesetzlichen Grundlagen, sowie deren Zielsetzung enthalten, und der endgültigen Entscheidungsfindung zur Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII dienen.

Die Liste ist aufgrund der besseren Lesbarkeit im Querformat angelegt worden und liegt dieser Vorlage als Anlage bei. (Anlage 1)

 

In Ergänzung zur Liste und zu den bislang zusammengetragen Informationen ist noch anzumerken, dass die bestehenden beiden Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII „Offenen Jugendarbeit“ und „Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder“ jeweils nicht die vollständige Leistungspalette der dazugehörigen Abschnitte im SGB VIII darstellen, sondern sich jeweils auf einen Teilbereich beziehen.

Zum 1. Abschnitt aus den Leistungen der Jugendhilfe „Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz“ (§§ 11 bis 14) wird lediglich mit der AG nach § 78 „Offenen Jugendarbeit“ ein Teilbereich des § 11 – Jugendarbeit erfasst und bearbeitet. Die Leistungsbereiche der verbandlichen Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit sind nicht integriert in die o. g. Arbeitsgemeinschaft.

Der 3. Abschnitt aus den Leistungen der Jugendhilfe betrifft die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Von der bestehenden AG nach § 78 „Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder“ wird der Aufgabenbereich der Kindertagespflege ebenso wenig erfasst.

Das bislang noch nicht als AG nach § 78 anerkannte „Lokale Netzwerk Frühe Hilfen und Kinderschutz“ findet seine Zuordnung in erster Linie im 2. Abschnitt der Leistungen der Jugendhilfe, insbesondere bei der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie, sowie zum Thema Kinderschutz in den allgemeinen Vorschriften nach § 8a und 8b.

 

Die Forderung im vorliegenden Antrag der Einrichtung einer AG nach § 78 SGB VIII mit der zwingenden Zuordnungen zu einer allgemeinen AG „Hilfen zur Erziehung“ (4. Abschnitt) kann in Anbetracht der gängigen Praxis in Rheine für andere Arbeitsbereiche nicht ausreichend begründet werden. Es handelt sich dabei um eine mögliche Option zur Organisation einer Arbeitsgemeinschaft und nicht mehr.

In der Sache haben sich aus der Sicht der Verwaltung keine neuen Erkenntnisse ergeben. Daher wird an dem bestehenden Beschlussvorschlag festgehalten.


Anlagen:

 

Liste der Gremien und Arbeitsgemeinschaften