Die Vorlage 093/14 ist
um diese Ergänzungsvorlage erweitert, da die Rheinkalk GmbH nach Fertigstellung
der Vorlage noch im Rahmen der durchgeführten beschränkten Beteiligung gem. §
4a Abs. 3 Satz 4 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 229, Kennwort „Catenhorner Straße
– Ost“ von ihrem Recht auf Stellungnahme Gebrauch gemacht hat. Die neuen, noch
nicht in der Vorlage 093/14 behandelten, abwägungsrelevanten Punkte sind in der
Abwägung noch zu berücksichtigen und wurden als Nachtrag zur Vorlage 093/14 (s.
Anlage 1) dem Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt"
vorgelegt und erläutert. Dieser hat den
Beschlussvorschlag der Vorlage 093/14 und die im Nachtrag formulierten Abwägungsvorschläge
mehrheitlich beschlossen (s. Niederschrift STEWA/044/2014 v. 19.02.2014). Der
Beschlussvorschlag der Vorlage 093/14 ist entsprechend für die Beratung im Rat
der Stadt Rheine in dieser Ergänzungsvorlage angepasst. Der grundlegende
Sachverhalt zur Planung und die Beratung der Stellungnahmen sind der
Ursprungsvorlage 093/14 sowie der Niederschrift zur Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses
"Planung und Umwelt" STEWA/044/2014
v. 19.02.2014 zu entnehmen.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen
- gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 (Frühzeitige Beteiligung, s. Beschlussvorlage und Niederschrift zu Vorlage Nr. 172/13),
- gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
(Offenlage mit Behördenbeteiligung, s. Vorlage 093/14)
- und gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
(Beschränkte erneute Beteiligung zu Änderungen, s. Anlage 1)
billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Änderungsbeschluss
gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass
a) durch die Nachbesserung des Lärmgutachtens (zusätzl. Betrachtung der Volllastbetriebsverkehre auf der Edith-Stein-Straße) und die dadurch bedingte leichte Verschiebung der Lärmpegelbereiche (rot markiert) und die notwendige Anpassung der textlichen Festsetzungen (rot markiert) sowie die Aufnahme von zusätzlichen Hinweisen und der nachrichtlichen Darstellung der das Plangebiet tangierenden Gasleitung die Grundsätze der Planung nicht berührt sind;
b) durch die Änderungen den Belangen der
berührten Öffentlichkeit angemessen Rechnung getragen wird
sowie
c) die Interessen anderweitiger Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht berührt
werden.
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes des Bebauungsplanes nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).
IV. Satzungsbeschluss nebst Beschluss der Begründung
Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW S. 878) wird der Bebauungsplan Nr. 229, Kennwort: " Catenhorner Straße - Ost ", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 229 , Kennwort: " Catenhorner Straße - Ost ", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.