Betreff
Bebauungsplan Nr. 229, Kennwort: "Catenhorner Straße Ost", der Stadt Rheine I. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
093/14/2
Aktenzeichen
PB 5.1 - ger
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

 

Vorbemerkung / Kurzerläuterung:

 

Die vorliegende Planung für die Ausweisung einer Wohnbaulandfläche an der Catenhorner Straße wurde zuletzt in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ am 19.02.2014 beraten (Vorlagen 093/14 und 093/14/1). Dabei wurden vom Ausschuss Empfehlungen zu den verschiedenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen aus den durchgeführten Beteiligungsschritten ausgesprochen, ein Beschluss zu den Abwägungsempfehlungen gefasst und der anstehende Satzungsbeschluss wurde vorberaten.

 

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes hat nunmehr dazu geführt, dass aktuell alle Städte und Gemeinden von der Bezirksregierung im Regierungsbezirk Münster aufgefordert sind, die im Verfahren befindlichen Bebauungspläne auf mögliche Formfehler bei der ortsüblichen Bekanntmachung der Auslegung eines Bauleitplan-Entwurfes zu prüfen. Mit dem maßgeblichen Urteil 4 CN 3/12 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es bei den ortsüblichen Bekanntmachungen zur Auslegung von Bauleitplänen nicht ausreicht, wenn darin - wie bislang in der bundesweiten Planungspraxis üblich und als ausreichend angesehen - pauschal auf die Möglichkeit der Einsichtnahme der zur Planung vorliegenden umweltbezogenen Informationen hingewiesen wird. Vielmehr muss die Bekanntmachung urteilsgemäß die für die Planung eine Rolle spielenden und in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken schlagwortartig zusammenfassen und diese inhaltlich charakterisieren. Nur so sei sicher gestellt, der „gesetzlich gewollten Anstoßfunktion“ der Bekanntmachung gerecht zu werden.

 

Die ortsüblichen Bekanntmachungen für die Auslegung von Bauleitplänen, die in der Zeit vom Urteilsspruch bis Oktober 2013 bei der Stadt Rheine erfolgten, wurden von der Verwaltung geprüft, da mit Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 04. Februar 2014 Städte und Gemeinden auf das für die Bauleitplanung bedeutende Urteil hingewiesen und konkrete Umsetzungsempfehlungen gegeben wurden. Nach aktueller Rücksprache mit der Bezirksregierung Münster am 01.04.2014 und 03.04.2014 hat diese im Zusammenhang mit einem anderen Bauleitplanverfahren deutlich gemacht, dass Bauleitpläne mit derart fehlerbehafteter Bekanntmachung zur Offenlegung einer rechtlichen Unsicherheit unterliegen.

 

Die Verwaltung hat daher entschieden, hier den sichersten Weg einer Wiederholung von Verfahrensschritten zu gehen.

 

Der im Aufstellungsverfahren befindliche Bebauungsplan Nr. 229, Kennwort „Catenhorner Straße Ost“ der Stadt Rheine ist von dem hier beschriebenen, aber „heilbaren“ Formfehler betroffen; eine Heilung des Formfehlers erfordert eine neue Offenlegung der Planung gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Ab dem formfehlerhaft durchgeführten Verfahrensschritt (Bekanntmachung der Offenlage) muss das Planverfahren wiederholt werden. Der neuen Rechtssprechung wird damit – folgend der Empfehlung der Bezirksregierung vom Februar 2014 – genüge getan.

 

Für die neu durchzuführende Offenlegung ist der dieser Vorlage anhängende Planentwurf vorgesehen. Die darin vorgesehene Planung zielt, wie zuletzt in den Vorlagen 093/14 und 093/14/1 bereits vorgestellt und in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ am 19.02.2014 beraten, darauf ab, die von der Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine anvisierte Wohnungsbebauung (3 Mehrfamilienhäuser mit jeweils 6 Wohneinheiten) auf der bisherigen Grünlandfläche zu ermöglichen.

 

In dem vorliegenden, zur neuen Offenlage vorgesehenen Entwurf sowie seiner Begründung wurden alle bisher zu dieser Planung gefassten Beschlüsse und Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ zu den im Rahmen der Planung beratenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen beachtet.

 

Die beratenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen stammen aus

 

  • den frühzeitigen Beteiligungen zur Planung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB (vgl. Vorlage Nr. 172/13)

 

  • der durchgeführten Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der ersten, vom 07. Oktober 2013 bis einschließlich 07. November 2013 formfehlerbehaftet durchgeführten Offenlage der Planunterlagen (vgl. Vorlagen 093/14 und 093/14/1)

 

  • der zuletzt durchgeführten beschränkten Beteiligung zu Änderungen des fehlerhaften Offenlegungsentwurfes (s. Vorlage 093/14/1).

 

Dieser Vorlage sind der Bebauungsplanentwurf und die Begründung beigefügt. In der Begründung werden die wesentlichen Inhalte der Planung sowie deren Zustandekommen wiedergegeben und erläutert. Die der Planung zugrunde liegenden Gutachten (Umweltbericht, Schallgutachten, Artenschutzrechtliche Vorprüfung) sind unverändert den Vorlagen 093/14 und 093/14/1 zu entnehmen.

 

Da bis zum Stand des Offenlegungsbeschlusses das Verfahren ohne erkennbaren Mangel durchgeführt wurde, kann auf die bis dahin gefassten Beschlüsse aufgebaut werden und das Verfahren an dieser Stelle mit dem nachfolgenden Beschlussvorschlag anknüpfen. Der aktuellen Rechtssprechung kann somit Rechnung getragen und eine rechtssichere Verfahrensdurchführung und Planung erreicht werden.

Aus den bisherigen Ausführungen leitet sich der nachfolgende Beschlussvorschlag ab.

 

 

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

I.       Offenlegungsbeschluss

Der Rat der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 229, Kennwort: "Catenhorner Straße-Ost", der Stadt Rheine mit Stand vom 03.04.2014 nebst beigefügter Begründung mit gleicher Datierung und den wesentlichen, inzwischen vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei

nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über

den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht

werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet

geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes bezieht sich auf die

Flurstücke 810 und 809, Flur 106, Gemarkung Rheine Stadt, und befindet sich

östlich der Catenhorner Straße (K 69) in einem Bereich zwischen Bühnert- und

Edith-Stein-Straße. Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan sowie in der Plandarstellung geometrisch eindeutig festgelegt.