Vorbemerkung / Kurzerläuterung:
Die vorliegende Planung für die Ausweisung einer Wohnbaulandfläche an
der Catenhorner Straße wurde zuletzt in der Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ am 19.02.2014 beraten (Vorlagen 093/14 und 093/14/1). Dabei wurden vom
Ausschuss Empfehlungen zu den verschiedenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen
aus den durchgeführten Beteiligungsschritten ausgesprochen, ein Beschluss zu
den Abwägungsempfehlungen gefasst und der anstehende Satzungsbeschluss wurde
vorberaten.
Ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes hat nunmehr dazu geführt, dass aktuell alle Städte
und Gemeinden von der Bezirksregierung im Regierungsbezirk Münster aufgefordert
sind, die im Verfahren befindlichen Bebauungspläne auf mögliche Formfehler bei
der ortsüblichen Bekanntmachung der Auslegung eines Bauleitplan-Entwurfes zu
prüfen. Mit dem maßgeblichen Urteil 4 CN 3/12 hat das Bundesverwaltungsgericht
entschieden, dass es bei den ortsüblichen Bekanntmachungen zur Auslegung von
Bauleitplänen nicht ausreicht, wenn darin - wie bislang in der bundesweiten
Planungspraxis üblich und als ausreichend angesehen - pauschal auf die
Möglichkeit der Einsichtnahme der zur Planung vorliegenden umweltbezogenen Informationen
hingewiesen wird. Vielmehr muss die Bekanntmachung urteilsgemäß die für die
Planung eine Rolle spielenden und in den vorhandenen Stellungnahmen und
Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken schlagwortartig
zusammenfassen und diese inhaltlich charakterisieren. Nur so sei sicher gestellt,
der „gesetzlich gewollten Anstoßfunktion“ der Bekanntmachung gerecht zu werden.
Die ortsüblichen
Bekanntmachungen für die Auslegung von Bauleitplänen, die in der Zeit vom
Urteilsspruch bis Oktober 2013 bei der Stadt Rheine erfolgten, wurden von der
Verwaltung geprüft, da mit Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 04.
Februar 2014 Städte und Gemeinden auf das für die Bauleitplanung bedeutende Urteil
hingewiesen und konkrete Umsetzungsempfehlungen gegeben wurden. Nach aktueller Rücksprache
mit der Bezirksregierung Münster am 01.04.2014 und 03.04.2014 hat diese im
Zusammenhang mit einem anderen Bauleitplanverfahren deutlich gemacht, dass Bauleitpläne
mit derart fehlerbehafteter Bekanntmachung zur Offenlegung einer rechtlichen
Unsicherheit unterliegen.
Die Verwaltung
hat daher entschieden, hier den sichersten Weg einer Wiederholung von
Verfahrensschritten zu gehen.
Der im
Aufstellungsverfahren befindliche Bebauungsplan Nr. 229, Kennwort „Catenhorner
Straße Ost“ der Stadt Rheine ist von dem hier beschriebenen, aber „heilbaren“
Formfehler betroffen; eine Heilung des Formfehlers erfordert eine neue Offenlegung
der Planung gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Ab dem formfehlerhaft durchgeführten
Verfahrensschritt (Bekanntmachung der Offenlage) muss das Planverfahren wiederholt
werden. Der neuen Rechtssprechung wird damit – folgend der Empfehlung der
Bezirksregierung vom Februar 2014 – genüge getan.
Für die neu
durchzuführende Offenlegung ist der dieser Vorlage anhängende Planentwurf
vorgesehen. Die darin vorgesehene Planung zielt, wie zuletzt in den Vorlagen 093/14 und 093/14/1 bereits vorgestellt
und in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ am
19.02.2014 beraten, darauf ab, die
von der Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine anvisierte Wohnungsbebauung (3
Mehrfamilienhäuser mit jeweils 6 Wohneinheiten) auf der bisherigen
Grünlandfläche zu ermöglichen.
In dem
vorliegenden, zur neuen Offenlage vorgesehenen Entwurf sowie seiner Begründung wurden
alle bisher zu dieser Planung gefassten Beschlüsse und Empfehlungen des
Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ zu den im Rahmen der Planung beratenen
abwägungsrelevanten Stellungnahmen beachtet.
Die beratenen abwägungsrelevanten
Stellungnahmen stammen aus
- den frühzeitigen Beteiligungen zur
Planung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB (vgl. Vorlage Nr.
172/13)
- der durchgeführten
Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der ersten, vom 07.
Oktober 2013 bis einschließlich 07. November 2013 formfehlerbehaftet durchgeführten
Offenlage der Planunterlagen (vgl. Vorlagen 093/14 und 093/14/1)
- der zuletzt durchgeführten
beschränkten Beteiligung zu Änderungen des fehlerhaften
Offenlegungsentwurfes (s. Vorlage 093/14/1).
Dieser Vorlage
sind der Bebauungsplanentwurf und die Begründung beigefügt. In der Begründung
werden die wesentlichen Inhalte der Planung sowie deren Zustandekommen wiedergegeben
und erläutert. Die der Planung zugrunde liegenden Gutachten (Umweltbericht,
Schallgutachten, Artenschutzrechtliche Vorprüfung) sind unverändert den Vorlagen
093/14 und 093/14/1 zu entnehmen.
Da bis zum Stand
des Offenlegungsbeschlusses das Verfahren ohne erkennbaren Mangel durchgeführt
wurde, kann auf die bis dahin gefassten Beschlüsse aufgebaut werden und das
Verfahren an dieser Stelle mit dem nachfolgenden Beschlussvorschlag anknüpfen.
Der aktuellen Rechtssprechung kann somit Rechnung getragen und eine
rechtssichere Verfahrensdurchführung und Planung erreicht werden.
Aus den bisherigen Ausführungen leitet sich der nachfolgende Beschlussvorschlag
ab.
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
I. Offenlegungsbeschluss
Der Rat der
Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der vorliegende Entwurf
des Bebauungsplanes Nr. 229, Kennwort: "Catenhorner Straße-Ost", der
Stadt Rheine mit Stand vom 03.04.2014 nebst beigefügter Begründung mit gleicher
Datierung und den wesentlichen, inzwischen vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen
öffentlich auszulegen ist.
Während der
Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei
nicht
fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über
den Bauleitplan
unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diesen
Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung
unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht
werden, die vom
Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet
geltend gemacht
wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche
Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes bezieht sich auf die
Flurstücke 810
und 809, Flur 106, Gemarkung Rheine Stadt, und befindet sich
östlich der
Catenhorner Straße (K 69) in einem Bereich zwischen Bühnert- und
Edith-Stein-Straße.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan sowie in der
Plandarstellung geometrisch eindeutig festgelegt.