Betreff
13. Änderung des Bebauungsplanes Nr.112, Kennwort: "Johannesschule", der Stadt Rheine I. Änderungsbeschluss II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit III. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
498/14
Aktenzeichen
PG 5.1 -
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

 

Das Grundstück im Änderungsbereich ist im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 112, Kennwort: „Johannessschule“ als Fläche für die Anlage von Garagen festgesetzt. Diese Garagen waren den westlich angrenzenden Wohngebäuden zugeordnet. Bei der Errichtung der Wohngebäude sind die notwendigen Stellplätze allerdings auf den Baugrundstücken selbst erstellt worden, sodass die Garagenfläche nicht mehr benötigt werden. Durch das Änderungsverfahren soll deshalb eine Bebauung des zurzeit noch im Eigentum der Stadt Rheine befindlichen Grundstücks mit einem Wohngebäude mit integrierter Büronutzung vorbereitet werden (vgl. Vorlage 350/14).

 

Die Erstellung der Planunterlagen einschließlich Begründung und artenschutzrechtlicher Stellungnahme sind vom Antragsteller bzw. potentiellen Erwerber des Grundstücks in Auftrag gegeben worden. Damit erübrigt sich die Erhebung von Planungskosten.

 

Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.

Ausschnitte aus dem Vorentwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung). Die artenschutzrechtliche Stellungnahme ist zusätzlich beigefügt (Anlage 5).

 

Auf eine frühzeitige Unterrichtung und Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird verzichtet. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen wird abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Änderung des Bebauungsplanes zu erwarten sind gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 112, Kennwort: "Johannesschule", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch eine Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 507 in westlicher Richtung die Flurstücke 653 und 616 durchschneidend;

im Osten:        durch die westliche Grenze der Flurstücke 507 und 508, durch eine ca. 6,00 m lange Verlängerung der westlichen Grenze des Flurstücks 508 in südlicher Richtung;

im Süden:       durch eine im Abstand von ca. 6,00 m verlaufende Parallele zur südlichen Grenze des Flurstücks 653 das Flurstück 607 durchschneidend;

im Westen:     durch eine im Abstand von 6,00 m verlaufende Parallele zur östlichen Grenze der Flurstücke 618, 619, 620, 621 und 622 das Flurstück 653 durchschneidend; durch eine im Abstand von 5,50 m verlaufende Parallele zur östlichen Grenze der Flurstücke 652 und 613 die Flurstücke 653 und 616 durchschneidend.

 

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 173, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Diese Bebauungsplanänderung dient der Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.

 

Diese Bebauungsplanänderung begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen vor. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.

 

Nach § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB kann auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden.

An die Stelle dieser Beteiligungsform tritt einerseits die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung und andererseits die Äußerung zur Planung innerhalb einer bestimmten Frist. Diese Frist beginnt mindestens 2 Wochen vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und endet mit dem Beginn dieses zweiten Beteiligungsschrittes.

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 13 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112, Kennwort: „Johannesschule", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.