Betreff
Einrichtung von Orten des Gemeinsamen Lernens im Sekundarstufenbereich
Vorlage
070/15/1
Aktenzeichen
FB 1 / 10 - te
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgenden Beschluss:

 

  1. Der Rat der Stadt Rheine stimmt der Einrichtung von Orten des Gemeinamen Lernens i. S. d. § 20 Abs. 5 SchulG (Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung) an den folgenden Schulen der Sekundarstufe ab dem Schuljahr 2015/2016 zu:

-      Sekundarschule Rheine Stadt (ab 01.08.2015: Nelson-Mandela-Schule, Sekundarschule der Stadt Rheine)

-      Sekundarschule am Hassenbrock

-      Euregio-Gesamtschule

-      Kopernikus-Gymnasium

 

  1. Die Annahme der Schulaufsichtsbehörde, dass für die Aufnahme der Schüler/innen mit Lern- und Entwicklungsstörungen keine baulich bedeutsamen investiven Maßnahmen erforderlich sind, wird vom Schulausschuss und vom Rat nicht geteilt und ausdrücklich missbilligt. Die betroffenen Schulen werden gebeten, gemeinsam mit dem Schulträger unter Berücksichtigung der individuellen Schulkonzepte erforderliche räumliche und sächliche Mindeststandards und Voraussetzungen für die Aufnahme der Schüler/innen mit Lern- und Entwicklungsstörungen für die Schulen des Gemeinsamen Lernens der Stadt Rheine zu erarbeiten, die Grundlage für eine Prioritätenliste sind.

 

  1. Die im Haushaltsentwurf für 2015 veranschlagten Mittel über die Förderung kommunaler Anforderungen für die schulische Inklusion i. H. v. 122.000,00 € im Fachbereich 1 sollen für die Einrichtung von Orten des Gemeinsamen Lernens eingesetzt werden. Die Auszahlung der zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt in Abhängigkeit der Priorität.

 

 

 

 


Begründung:

 

Auf die Vorlage 070/15 wird verwiesen.

 

Der Schulausschuss hat mit seinem in der Sitzung am 25. März 2015 gefassten Empfehlungsbeschluss die Nr. 2 (Satz 1) des ursprünglichen Beschlussvorschlages wie folgt geändert:

 

Die Annahme der Schulaufsichtsbehörde, dass für die Aufnahme der Schüler/innen mit Lern- und Entwicklungsstörungen keine baulich bedeutsamen investiven Maßnahmen erforderlich sind, wird vom Schulausschuss und vom Rat nicht geteilt und ausdrücklich missbilligt.