I. Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger
II. Festlegung der Herstellungsmerkmale
III. Satzung über die Herstellungsmerkmale
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Beschluss des Bauausschusses:
Zu I: Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den
eingegangenen Anre-
gungen und Bedenken
Beschlussvorschläge siehe Begründung
Zu II: Festlegung der Herstellungsmerkmale
Der Bauausschuss beschließt nachfolgende Herstellungsmerkmale für den
Ausbau der Albert-Stienemann-Straße:
Albert-Stienemann-Straße
(Verkehrsberuhigter Bereich)
Es ist ein
Ausbau als Verkehrsberuhigter Bereich vorgesehen.
a) Befahrbarer
Bereich:
Pflasterung
eines niveaugleichen verkehrsberuhigten Bereiches innerhalb der
vorgegebenen
Straßenparzelle, bestehend aus einer 6,00 m breiten
Mischfläche aus
grauem bzw. rotem Betonrechteckpflaster, d= 8 cm, mit Unterbau.
b) Parken:
Pflasterung von
2,0 m breiten Parkständen (Längsaufstellung) in Betonsteinpflaster anthrazit,
d= 8 cm, mit Unterbau
c) Begrünung:
Anlegung eines
2,00 m breiten Grünbeetes mit Straßenbaumbepflanzung
und mit
Unterpflanzung zur Verschwenkung der Mischfläche
d) Entwässerung:
Straßenentwässerung mittels Straßenabläufen in 30 cm breiten Entwässerungsrinnen mit Anschluss an die vorh. Kanalisation
e) Straßenbeleuchtung:
Betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung mit einer Lichtpunkthöhe
von 4,50 m.
Beschluss des Rates:
Zu III: Satzung über die Herstellungsmerkmale
Der
Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses den Entwurf
der Satzung über die Herstellungsmerkmale für den Ausbau der Straße
Albert-Stienemann-Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 286-I, Kennwort:
"Mesum – Nord I".
S a t z u n g
über die Herstellungsmerkmale
für den Ausbau der Albert-Stienemann-Straße
der Stadt Rheine
vom ___________________
Gem.
§ § 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015
(GV.NRW S.496), hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom ______________
folgende Satzung über die Herstellungsmerkmale für den Ausbau der
Albert-Stienemann-Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 286-I, Kennwort:
"Mesum – Nord I" erlassen.
Die o. g. Straße ist abweichend von § 9 Abs. 1 der Satzung der Stadt
Rheine über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 22. Dezember 1975 in
der z. Z. geltenden Fassung endgültig hergestellt, wenn Grunderwerb und
Freilegung abgeschlossen sind und sie folgende Teileinrichtungen und
Herstellungsmerkmale aufweist:
Albert-Stienemann-Straße
(Verkehrsberuhigter Bereich)
Ausbau
im Mischprinzip mit folgenden Teileinrichtungen:
1. Mischfläche, bestehend aus
a) niveaugleicher Fahr- und
Gehwegfläche mit Unterbau und einer Decke
aus grauem bzw. rotem Betonsteinpflaster
b) Verkehrsgrün, bestehend aus Grünbeeten mit Straßenbaumbepflanzung
und Unterpflanzung
c) Parkständen mit Unterbau und einer Decke aus anthrazitfarbenem Betonsteinpflaster
2. Straßenentwässerung
mit Anschluss an die Kanalisation
3. betriebsfertige elektrische
Straßenbeleuchtung
Begründung:
Zu I: Abwägung und
Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger
Die Offenlage der Ausbauplanung der Albert-Stienemann-Straße fand in der Zeit vom 27. Januar 2016 bis 15. Februar 2016 in den Räumen der Technischen Betriebe Rheine (Planung) im Neuen Rathaus statt.
Während der Offenlage gingen folgende Änderungswünsche bzw. Eingaben ein.
Die Eingaben sind als Anlage beigefügt.
Eingabe 1
Die Eingabe ist als Anlage 1 beigefügt.
Abwägung:
1) Die Festlegung der Leuchtenabstände, der Lichtpunkthöhe und der Leuchtenart wird für jede Maßnahme gesondert von den Stadtwerken Rheine ermittelt. Aufgrund dieser Abstandsbe-stimmung ist ein Verschieben der Leuchte weder nach links noch nach rechts möglich. Eingaben zu baulichen Änderungen (hier: Versetzung der Leuchte auf die andere Straßenseite) können nur von den jeweiligen Anliegern gemacht werden, oder sie werden dazu gehört. Über diese Eingabe wird dann gesondert befunden (siehe Eingabe 2, Anlage 2).
2) Auf der Albert-Stienemann-Straße ist z.Z. eine Geschwindigkeit von 30 km/h (innerhalb der bestehenden Tempo-30-Zone) erlaubt. Mit dem Ausbau der Straße zu einem verkehrsberuhigten Bereich darf hier lediglich Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Dies wird durch die Verwendung von rotem und grauem Betonsteinpflaster signalisiert und durch punktuelle Einbauten zusätzlich hervorgehoben.
Die Anlegung von Grünbeeten in den Innenbereichen der Kurven ist aufgrund der Schleppkurven des 3-achsigen Müllfahrzeugs und der Rettungsfahrzeuge nicht möglich.
Im Kurvenaußenbereich wäre der Einbau von Grünbeeten verkehrstechnisch denkbar, allerdings wegen der privaten Zufahrten nicht möglich.
Von einem Einbau von Aufpflasterungen wird im Hinblick auf die akustische Belastung der direkten Anwohner durch die stetigen Bremsvorgänge und das Überfahren abgesehen.
3) Die Stadt Rheine ist generell nicht verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass auf Privatgrund fehlende Stellplätze im öffentlichen Straßenraum zur Verfügung gestellt werden. Der Eigentümer hat selbst für ausreichenden Parkraum auf eigenen Flächen zu sorgen.
4) Verkehrliche Gründe stehen der Anlegung des Parkstandes nicht entgegen.
Die Änderung wurde in den Plan
der Abwägung eingearbeitet.
5) Eingaben zu baulichen Änderungen können nur von den jeweiligen Anliegern gemacht werden, oder sie werden dazu gehört. Über diese Eingaben wird dann gesondert befunden (siehe Eingabe 3, Anlage 3).
Abwägungsbeschluss:
Der Bauausschuss beschließt die Anlegung des Parkstandes.
Eingabe 2
Die Eingabe ist als Anlage 2 beigefügt.
Abwägung:
1) Auf der Albert-Stienemann-Straße ist z.Z. eine Geschwindigkeit von 30 km/h (innerhalb der bestehenden Tempo-30-Zone) erlaubt. Mit dem Ausbau der Straße zu einem verkehrsberuhigten Bereich darf hier lediglich Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Dies wird durch die Verwendung von rotem und grauem Betonsteinpflaster signalisiert und durch punktuelle Einbauten zusätzlich hervorgehoben.
Die Anlegung von Grünbeeten in den Innenbereichen der Kurven ist aufgrund der Schleppkurven des 3-achsigen Müllfahrzeugs und der Rettungsfahrzeuge nicht möglich.
Im Kurvenaußenbereich wäre der Einbau von Grünbeeten verkehrstechnisch denkbar, allerdings wegen der privaten Zufahrten nicht möglich.
Von einem Einbau von Aufpflasterungen wird im Hinblick auf die akustische Belastung der direkten Anwohner durch die stetigen Bremsvorgänge und das Überfahren abgesehen.
Die Einplanung eines Parkplatzes an der hier gewünschten Stelle ist
nicht
möglich, da eine ungehinderte Befahrbarkeit des Bereiches mit Entsorgungs- und Rettungsfahrzeugen
sichergestellt sein muss.
2) Die
Festlegung der Leuchtenabstände, der Lichtpunkthöhe und der Leuchtenart wird
für jede Maßnahme gesondert von den
Stadtwerken Rheine ermittelt. Aufgrund dieser Abstandsbestimmung ist ein
Verschieben der Leuchte nach links nicht möglich.
In
Leuchtenköpfen der heute verwendeten Leuchten sind Spiegelreflektoren
installiert, die das Licht asymmetrisch bündeln und so konzentriert den
öffentlichen Straßenraum ausleuchten.
3) Eingaben zu
baulichen Änderungen können nur von den jeweiligen Anliegern gemacht werden, oder sie werden
dazu gehört. Aus diesem Grund wurde der Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstückes
in Kenntnis gesetzt. Er widerspricht der Verschiebung der Parkplätze auf die
gegenüberliegende Seite, da der Zugang zu seinem Haus verschmälert wird und
nicht korrekt parkende Fahrzeuge ihn ganz blockieren könnten. Ein ungehinderter
Zugang wäre nicht mehr möglich.
Die Einfriedung privater Grundstücke mit
festen Bauteilen wie Mauern oder Zäunen ist in Baugebieten üblich. Besondere
Schwierigkeiten, die es mit der Anlegung von angrenzenden Parkplätzen in der
Vergangenheit gegeben hat, sind nicht bekannt.
Das Problem der höheren Lärmbelastung durch
die Anlegung der Parkplätze an der Grundstücksgrenze des Anliegers wird nicht
gesehen, da durch die Verschiebung der Parkplätze auf die gegenüberliegende
Seite der Abstand nur um 4,00 m vergrößert wird. Einzelne Parkplätze in
Wohngebieten – auf welcher Fahrbahnseite sie auch eingeplant werden -
entsprechen dem üblichen Umgebungslärm in bebauten Gebieten.
Der Straßenverlauf der
Albert-Stienemann-Straße ist durch die beiden rechtwinkligen Kurven auf
verschiedener Weise zu befahren. Zum einen entlang des Kurveninnenradius, dann
würde der Verkehrsverlauf durch die dem Grundstück gegenüberliegenden
Parkstände unterbrochen. Zum anderen ist eine Durchfahrung der Kurve mittig
möglich und es wird auf der 4,00 m breiten gepflasterten Fläche weitergefahren.
In diesem Fall unterbrechen die Parkplätze, die an der Grundstücksgrenze
eingeplant sind den Verkehrsverlauf. Eine Verkehrsberuhigung wird in jedem Fall
erreicht.
Abwägungsbeschluss:
Der Bauausschuss beschließt die Beibehaltung der Planung der Offenlage in diesem Bereich.
Eingabe
3
Die Eingabe ist als Anlage 3 beigefügt.
Abwägung:
Die Planung ist in diesem Bereich beibehalten worden. Der Plan der Abwägung wurde im Vergleich zum Plan der Offenlage an dieser Stelle nicht verändert.
Abwägungsbeschluss:
Der Bauausschuss beschließt die Beibehaltung der Planung der Offenlage in diesem Bereich.
Eingabe 4
Die Eingabe ist als Anlage 4 beigefügt.
Abwägung:
Die Festlegung der Leuchtenabstände, der Lichtpunkthöhe und der Leuchtenart
wird für jede Maßnahme gesondert von den
Stadtwerken Rheine ermittelt. Aufgrund dieser Abstandsbestimmung ist ein
Verschieben der Leuchte nicht möglich.
In
Leuchtenköpfen der heute verwendeten Leuchten sind Spiegelreflektoren installiert,
die das Licht asymmetrisch bündeln und so konzentriert den gesamten
öffentlichen Straßenraum ausleuchten. Eine besondere Ausleuchtung des
Parkstandes ist nicht notwendig.
Abwägungsbeschluss:
Der Bauausschuss beschließt die Beibehaltung des Standortes der Leuchte.
Eingabe 5
Die Eingabe ist als Anlage 5 beigefügt.
Abwägung:
In der Zwischenzeit hat ein Termin mit
dem Anlieger und Mitarbeitern der Bauverwaltung stattgefunden. In dieser
Besprechung konnten alle Fragen des Anliegers hinreichend beantwortet werden.
Abwägungsbeschluss:
Der Bauausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.
In
der Einwohnerfragestunde im Bauausschuss 013/15 am 21.
Januar 2016 wurde zwei
Anliegern die schriftliche Beantwortung
ihrer Fragen zugesagt
(TOP 12 Einwohnerfragestunde, Anlage 6).
Die Stellungnahmen lauten
wie folgt:
3. Jan Lütke, Albert-Stienemann-Straße 15, 48432 Rheine
Die funktionale Abhängigkeit besteht nur, wenn ausschließlich eine Anlage einer anderen Anlage die Anbindung an das übrige Straßennetz vermittelt, mithin der Anlieger der Nebenstraße (Albert-Stienemann-Straße) darauf angewiesen ist, die Hauptstraße (Nielandstraße) zu benutzen, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Das ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn eine Straße von einer Hauptstraße abzweigt und ohne anderweitigen Anschluss an das übrige Straßennetz nach „ringförmigem“ Verlauf wieder in sie einmündet.
Die Albert-Stienemann-Straße und die Nielandstraße vom Kreisverkehr Lindvennweg bis Hohe Heideweg sind jeweils eigenständige Anlagen gem. § 133 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die aufgrund der o.a. Abhängigkeit zu einer Erschließungseinheit zusammengefasst werden müssen.
Eine Aufteilung der Nielandstraße aufgrund der funktionalen Abhängigkeit in mehrere Anlagen ist rechtlich nicht möglich. Bei objektiver Betrachtungsweise müssen bei der Anlagenbildung deutliche Einschnitte am Anfang und am Ende vorhanden sein. Deutliche Einschnitte sind nach der Rechtsprechung Kreuzungen oder auch Kreisverkehre. Weiterhin muss die Anlagenbildung für die Bauausführung technisch sinnvoll und nachvollziehbar sein. Diese Voraussetzungen sind bei der Anlagenbildung der Nielandstraße unstrittig gegeben. Eine andere Anlagenbildung ist daher rechtlich nicht möglich.
5. Stefanie Schordan, Albert-Stienemann-Straße 15, 48432 Rheine
Ende November 2015 wurde entschieden, dass der Ausbau der Albert-Stienemann-Straße bereits im 2. Quartal 2016 erfolgen soll. Daraufhin prüfte die Bauverwaltung die beitragsrechtliche Behandlung dieses Projektes. Bei dieser Prüfung stellte die Bauverwaltung fest, dass eine Erschließungseinheit mit der „Nielandstraße“ gebildet werden muss. Zuvor mit Datum 4.11.2015 waren bereits Anhörungsschreiben an die Anlieger der Nielandstraße versendet worden, die auf einer Einzelabrechnung basierten. Erst mit Erhebung der Vorausleistung für die Nielandstraße– Schreiben 7.1.2016.- wurde die Erschließungseinheit berücksichtigt. Zeitgleich wurden die Anlieger der Albert-Stienemann-Straße mit einem Informationsschreiben auf die beabsichtigte Beitragserhebung als Erschließungseinheit hingewiesen.
Abwägungsbeschluss:
Der Bauausschuss nimmt die Eingaben zur Kenntnis.
Zu II: Festlegung
der Herstellungsmerkmale
Die Albert-Stienemann-Straße befindet sich im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 286-I, Kennwort „Mesum – Nord I“.
Die
Parzellen an der Albert-Stienemann-Straße sind bereits bebaut oder im Bau befindlich,
so dass ein Ausbau erfolgen sollte.
Der Ausbau der Albert-Stienemann-Straße ist im Investitionsprogramm für 2016 vorgesehen.
Die Planung der
Albert-Stienemann-Straße sieht einen Ausbau als verkehrsberuhigten Bereich vor.
Der befahrbare Bereich wird innerhalb der vorgegebenen Straßenparzelle (6,00 m)
niveaugleich gepflastert. Die Mischfläche besteht aus abwechselnden grauen bzw.
roten Betonsteinpflasterbereichen.
Die Parkstände
werden in anthrazitfarbenem Betonsteinpflaster innerhalb der
Mischfläche
erstellt und sind in Längssaufstellung eingeplant.
Es wird ein
Grünbeet angelegt, das durch eine Rundbordanlage eingefasst wird.
Die Beleuchtung
der Straße erfolgt durch elektrische Leuchten mit einer Lichtpunkthöhe von 4,50
m.
Die Entwässerung
erfolgt über Entwässerungsrinnen mit Straßenabläufen und Anschluss an den
vorhandenen Kanal durchgeführt.
Die Befestigung
in Betonrechteckpflaster, die Beleuchtungseinrichtungen und die
zugehörigen
Entwässerungseinrichtungen entsprechen den Standardausrüstungen für
Verkehrsberuhigte Bereiche im Stadtgebiet.
Satzung über die
Herstellungsmerkmale
Da die Ausbaumerkmale der Albert-Stienemann-Straße von der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Rheine abweichen, ist vom Rat eine Änderungssatzung zu beschließen, die anschließend bekanntzumachen ist.
Hinweis:
Die
beitragsrechtliche Abrechnung der Maßnahme erfolgt nach den Bestimmungen des
Baugesetzbuches in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt
Rheine. Nach den derzeitig vorliegenden Informationen ist eine
Erschließungseinheit mit dem Projekt 53014-3711 Nielandstraße (Lindvennweg bis
B-Plan-Grenze) zu bilden. Der Anteil der Beitragspflichtigen an dem Aufwand beider
Maßnahmen beträgt 90 % (Anliegeranteil).
Die Durchführung
der Maßnahme ist im Haushaltsplan vorgesehen.
Anlagen:
Eingaben der
Anlieger
Lageplanverkleinerung