Betreff
Ausbau der Albert-Stienemann-Straße (53014-3709)
I. Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger
II. Festlegung der Herstellungsmerkmale
III. Satzung über die Herstellungsmerkmale
Vorlage
106/16
Aktenzeichen
TBR/schw.
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Beschluss des Bauausschusses:

 

Zu I:   Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den eingegangenen Anre-

           gungen und Bedenken

 

Beschlussvorschläge siehe Begründung

 

 

Zu II:   Festlegung der Herstellungsmerkmale

 

Der Bauausschuss beschließt nachfolgende Herstellungsmerkmale für den Ausbau der Albert-Stienemann-Straße:

 

 

Albert-Stienemann-Straße (Verkehrsberuhigter Bereich)

 

Es ist ein Ausbau als Verkehrsberuhigter Bereich vorgesehen.

 

 

a) Befahrbarer Bereich:

 

Pflasterung eines niveaugleichen verkehrsberuhigten Bereiches innerhalb der

vorgegebenen Straßenparzelle, bestehend aus einer 6,00 m breiten

Mischfläche aus grauem bzw. rotem Betonrechteckpflaster, d= 8 cm, mit Unterbau.

 

 

b) Parken:

 

Pflasterung von 2,0 m breiten Parkständen (Längsaufstellung) in Betonsteinpflaster anthrazit, d= 8 cm, mit Unterbau

 

 

c) Begrünung:

 

Anlegung eines 2,00 m breiten Grünbeetes mit Straßenbaumbepflanzung

und mit Unterpflanzung zur Verschwenkung der Mischfläche

 

 

d) Entwässerung:

 

Straßenentwässerung mittels Straßenabläufen in 30 cm breiten Entwässerungsrinnen mit Anschluss an die vorh. Kanalisation

 

 

 

 

 

e) Straßenbeleuchtung:

 

Betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung mit einer Lichtpunkthöhe von 4,50 m.

 

 

 

Beschluss des Rates:

 

 

 

Zu III:    Satzung über die Herstellungsmerkmale

 

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses den Entwurf der Satzung über die Herstellungsmerkmale für den Ausbau der Straße Albert-Stienemann-Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 286-I, Kennwort: "Mesum – Nord I".

 

 

 

S a t z u n g

über die Herstellungsmerkmale für den Ausbau der Albert-Stienemann-Straße

der Stadt Rheine

vom ___________________

 

 

 

 

 

Gem. § § 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV.NRW S.496), hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom ______________ folgende Satzung über die Herstellungsmerkmale für den Ausbau der Albert-Stienemann-Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 286-I, Kennwort: "Mesum – Nord I" erlassen.

 

Die o. g. Straße ist abweichend von § 9 Abs. 1 der Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 22. Dezember 1975 in der z. Z. geltenden Fassung endgültig hergestellt, wenn Grunderwerb und Freilegung abgeschlossen sind und sie folgende Teileinrichtungen und Herstellungsmerkmale aufweist:

 

 

 

 

Albert-Stienemann-Straße  (Verkehrsberuhigter Bereich)

 

 

  

         Ausbau im Mischprinzip mit folgenden Teileinrichtungen:

        

 

       1. Mischfläche, bestehend aus

 

           a) niveaugleicher Fahr- und Gehwegfläche mit Unterbau und einer Decke 

aus grauem bzw. rotem Betonsteinpflaster

 

b) Verkehrsgrün, bestehend aus Grünbeeten mit Straßenbaumbepflanzung und Unterpflanzung

 

c) Parkständen mit Unterbau und einer Decke aus anthrazitfarbenem Betonsteinpflaster

 

         2. Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation

 

       3. betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung

 


Begründung:

 

Zu I: Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger

 

Die Offenlage der Ausbauplanung der Albert-Stienemann-Straße fand in der Zeit vom 27. Januar 2016 bis 15. Februar 2016 in den Räumen der Technischen Betriebe Rheine (Planung) im Neuen Rathaus statt. 

 

Während der Offenlage gingen folgende Änderungswünsche bzw. Eingaben ein.

 

 

Die Eingaben sind als Anlage beigefügt. 

 

 

 

         Eingabe 1

 

 

             Die Eingabe ist als Anlage 1 beigefügt.

 

             

             Abwägung:

        

1)  Die Festlegung der Leuchtenabstände, der Lichtpunkthöhe und der Leuchtenart wird für jede Maßnahme gesondert von den  Stadtwerken Rheine ermittelt. Aufgrund dieser Abstandsbe-stimmung ist ein Verschieben der Leuchte weder nach links noch nach rechts möglich. Eingaben zu baulichen Änderungen (hier: Versetzung der Leuchte auf die andere Straßenseite) können nur von den jeweiligen Anliegern gemacht werden, oder sie werden dazu gehört. Über diese Eingabe wird dann gesondert befunden (siehe Eingabe 2, Anlage 2).

 

           

 2) Auf der Albert-Stienemann-Straße ist z.Z. eine Geschwindigkeit von 30 km/h (innerhalb der bestehenden Tempo-30-Zone) erlaubt. Mit dem Ausbau der Straße zu einem verkehrsberuhigten Bereich darf hier lediglich Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Dies wird durch die Verwendung von rotem und grauem Betonsteinpflaster signalisiert und durch punktuelle Einbauten zusätzlich hervorgehoben.

      Die Anlegung von Grünbeeten in den Innenbereichen der Kurven ist aufgrund der Schleppkurven des 3-achsigen Müllfahrzeugs und der Rettungsfahrzeuge nicht möglich.

      Im Kurvenaußenbereich wäre der Einbau von Grünbeeten verkehrstechnisch denkbar, allerdings wegen der privaten Zufahrten nicht möglich.

      Von einem Einbau von Aufpflasterungen wird im Hinblick auf die akustische Belastung der direkten Anwohner durch die stetigen Bremsvorgänge und das Überfahren abgesehen.

      

            

3) Die Stadt Rheine ist generell nicht verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass auf Privatgrund fehlende Stellplätze im öffentlichen Straßenraum zur Verfügung gestellt werden. Der Eigentümer hat selbst für ausreichenden Parkraum auf eigenen Flächen zu sorgen.

 

 

4) Verkehrliche Gründe stehen der Anlegung des Parkstandes nicht entgegen.

 

                 Die Änderung wurde in den Plan der Abwägung eingearbeitet.

 

             

5) Eingaben zu baulichen Änderungen können nur von den jeweiligen Anliegern gemacht werden, oder sie werden dazu gehört. Über diese Eingaben wird dann gesondert befunden (siehe Eingabe 3, Anlage 3).

 

 

            

            

         Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt die Anlegung des Parkstandes.      

 

            

           

 

 

            

         Eingabe 2

 

 

             Die Eingabe ist als Anlage 2 beigefügt.

 

             

             Abwägung:

        

           

 1) Auf der Albert-Stienemann-Straße ist z.Z. eine Geschwindigkeit von 30 km/h (innerhalb der bestehenden Tempo-30-Zone) erlaubt. Mit dem Ausbau der Straße zu einem verkehrsberuhigten Bereich darf hier lediglich Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Dies wird durch die Verwendung von rotem und grauem Betonsteinpflaster signalisiert und durch punktuelle Einbauten zusätzlich hervorgehoben.

      Die Anlegung von Grünbeeten in den Innenbereichen der Kurven ist aufgrund der Schleppkurven des 3-achsigen Müllfahrzeugs und der Rettungsfahrzeuge nicht möglich.

      Im Kurvenaußenbereich wäre der Einbau von Grünbeeten verkehrstechnisch denkbar, allerdings wegen der privaten Zufahrten nicht möglich.

      Von einem Einbau von Aufpflasterungen wird im Hinblick auf die akustische Belastung der direkten Anwohner durch die stetigen Bremsvorgänge und das Überfahren abgesehen.

 

     Die Einplanung eines Parkplatzes an der hier gewünschten Stelle ist     

     nicht möglich, da eine ungehinderte Befahrbarkeit des Bereiches       mit Entsorgungs- und Rettungsfahrzeugen sichergestellt sein muss. 

 

                   

 2)  Die Festlegung der Leuchtenabstände, der Lichtpunkthöhe und der Leuchtenart wird für jede Maßnahme gesondert von den  Stadtwerken Rheine ermittelt. Aufgrund dieser Abstandsbestimmung ist ein Verschieben der Leuchte nach links nicht möglich.

      In Leuchtenköpfen der heute verwendeten Leuchten sind Spiegelreflektoren installiert, die das Licht asymmetrisch bündeln und so konzentriert den öffentlichen Straßenraum ausleuchten. 

 

 

3) Eingaben zu baulichen Änderungen können nur von den jeweiligen  Anliegern gemacht werden, oder sie werden dazu gehört. Aus diesem Grund wurde der Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstückes in Kenntnis gesetzt. Er widerspricht der Verschiebung der Parkplätze auf die gegenüberliegende Seite, da der Zugang zu seinem Haus verschmälert wird und nicht korrekt parkende Fahrzeuge ihn ganz blockieren könnten. Ein ungehinderter Zugang wäre nicht mehr möglich. 

    

     Die Einfriedung privater Grundstücke mit festen Bauteilen wie Mauern oder Zäunen ist in Baugebieten üblich. Besondere Schwierigkeiten, die es mit der Anlegung von angrenzenden Parkplätzen in der Vergangenheit gegeben hat, sind nicht bekannt.

 

Das Problem der höheren Lärmbelastung durch die Anlegung der Parkplätze an der Grundstücksgrenze des Anliegers wird nicht gesehen, da durch die Verschiebung der Parkplätze auf die gegenüberliegende Seite der Abstand nur um 4,00 m vergrößert wird. Einzelne Parkplätze in Wohngebieten – auf welcher Fahrbahnseite sie auch eingeplant werden - entsprechen dem üblichen Umgebungslärm in bebauten Gebieten. 

 

Der Straßenverlauf der Albert-Stienemann-Straße ist durch die beiden rechtwinkligen Kurven auf verschiedener Weise zu befahren. Zum einen entlang des Kurveninnenradius, dann würde der Verkehrsverlauf durch die dem Grundstück gegenüberliegenden Parkstände unterbrochen. Zum anderen ist eine Durchfahrung der Kurve mittig möglich und es wird auf der 4,00 m breiten gepflasterten Fläche weitergefahren. In diesem Fall unterbrechen die Parkplätze, die an der Grundstücksgrenze eingeplant sind den Verkehrsverlauf. Eine Verkehrsberuhigung wird in jedem Fall erreicht. 

              

 

 

 

             Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt die Beibehaltung der Planung der Offenlage in diesem Bereich.      

 

 

 

 

         Eingabe 3

 

 

             Die Eingabe ist als Anlage 3 beigefügt.

 

            

 

             Abwägung:

        

Die Planung ist in diesem Bereich beibehalten worden. Der Plan der Abwägung wurde im Vergleich zum Plan der Offenlage an dieser Stelle nicht verändert.

 

           

 

 

 

             Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt die Beibehaltung der Planung der Offenlage in diesem Bereich.      

 

 

 

 

         Eingabe 4

 

 

             Die Eingabe ist als Anlage 4 beigefügt.

 

             

             Abwägung:

 

     Die Festlegung der Leuchtenabstände, der Lichtpunkthöhe und der Leuchtenart wird für jede Maßnahme gesondert von den  Stadtwerken Rheine ermittelt. Aufgrund dieser Abstandsbestimmung ist ein Verschieben der Leuchte nicht möglich.

      In Leuchtenköpfen der heute verwendeten Leuchten sind Spiegelreflektoren installiert, die das Licht asymmetrisch bündeln und so konzentriert den gesamten öffentlichen Straßenraum ausleuchten. Eine besondere Ausleuchtung des Parkstandes ist nicht notwendig.

 

 

 

             Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt die Beibehaltung des Standortes der Leuchte.      

 

 

 

         Eingabe 5

 

 

             Die Eingabe ist als Anlage 5 beigefügt.

 

             

             Abwägung:

 

      In der Zwischenzeit hat ein Termin mit dem Anlieger und Mitarbeitern der Bauverwaltung stattgefunden. In dieser Besprechung konnten alle Fragen des Anliegers hinreichend beantwortet werden.

 

 

          

 

 

            Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.      

 

 

 

 

 

         In der Einwohnerfragestunde im Bauausschuss 013/15 am 21.

         Januar 2016 wurde zwei Anliegern die schriftliche Beantwortung

         ihrer Fragen zugesagt (TOP 12 Einwohnerfragestunde, Anlage 6).           

         Die Stellungnahmen lauten wie folgt:

 

 

              3. Jan Lütke, Albert-Stienemann-Straße 15, 48432 Rheine

 

Die funktionale Abhängigkeit besteht nur, wenn ausschließlich eine Anlage einer anderen Anlage die Anbindung an das übrige Straßennetz vermittelt, mithin der Anlieger der Nebenstraße (Albert-Stienemann-Straße) darauf angewiesen ist, die Hauptstraße (Nielandstraße) zu benutzen, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Das ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn eine Straße von einer Hauptstraße abzweigt und ohne anderweitigen Anschluss an das übrige Straßennetz nach „ringförmigem“ Verlauf wieder in sie einmündet.

Die Albert-Stienemann-Straße und die Nielandstraße vom Kreisverkehr Lindvennweg bis Hohe Heideweg sind jeweils eigenständige Anlagen gem. § 133 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die aufgrund der o.a. Abhängigkeit zu einer Erschließungseinheit zusammengefasst werden müssen.

Eine Aufteilung der Nielandstraße aufgrund der funktionalen Abhängigkeit in mehrere Anlagen ist rechtlich nicht möglich. Bei objektiver Betrachtungsweise müssen bei der Anlagenbildung deutliche Einschnitte am Anfang und am Ende vorhanden sein. Deutliche Einschnitte sind nach der Rechtsprechung Kreuzungen oder auch Kreisverkehre. Weiterhin muss die Anlagenbildung für die Bauausführung technisch sinnvoll und nachvollziehbar sein. Diese Voraussetzungen sind bei der Anlagenbildung der Nielandstraße unstrittig gegeben.  Eine andere Anlagenbildung ist daher rechtlich nicht möglich.

 

 

 

5. Stefanie Schordan, Albert-Stienemann-Straße 15, 48432 Rheine

 

Ende November 2015 wurde entschieden, dass der Ausbau der Albert-Stienemann-Straße bereits im 2. Quartal 2016 erfolgen soll. Daraufhin prüfte die Bauverwaltung die beitragsrechtliche Behandlung dieses Projektes. Bei dieser Prüfung stellte die Bauverwaltung fest, dass eine Erschließungseinheit mit der „Nielandstraße“ gebildet werden muss. Zuvor mit Datum 4.11.2015 waren bereits Anhörungsschreiben an die Anlieger der Nielandstraße versendet worden, die auf einer Einzelabrechnung basierten. Erst mit Erhebung der Vorausleistung für die Nielandstraße– Schreiben 7.1.2016.- wurde die Erschließungseinheit berücksichtigt. Zeitgleich wurden die Anlieger der Albert-Stienemann-Straße mit einem Informationsschreiben auf die beabsichtigte Beitragserhebung als Erschließungseinheit hingewiesen.



 

 

 

                  Abwägungsbeschluss:

 

     Der Bauausschuss nimmt die Eingaben zur Kenntnis.      

 

 

Zu II:          Festlegung der Herstellungsmerkmale

 

Die Albert-Stienemann-Straße befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 286-I, Kennwort „Mesum – Nord I“.

 

Die Parzellen an der Albert-Stienemann-Straße sind bereits bebaut oder im Bau befindlich, so dass ein Ausbau erfolgen sollte. 

 

Der Ausbau der Albert-Stienemann-Straße ist im Investitionsprogramm für 2016 vorgesehen.

 

Die Planung der Albert-Stienemann-Straße sieht einen Ausbau als verkehrsberuhigten Bereich vor. Der befahrbare Bereich wird innerhalb der vorgegebenen Straßenparzelle (6,00 m) niveaugleich gepflastert. Die Mischfläche besteht aus abwechselnden grauen bzw. roten Betonsteinpflasterbereichen.

 

Die Parkstände werden in anthrazitfarbenem Betonsteinpflaster innerhalb der

Mischfläche erstellt und sind in Längssaufstellung eingeplant.

 

Es wird ein Grünbeet angelegt, das durch eine Rundbordanlage eingefasst wird.

 

Die Beleuchtung der Straße erfolgt durch elektrische Leuchten mit einer Lichtpunkthöhe von 4,50 m.

 

Die Entwässerung erfolgt über Entwässerungsrinnen mit Straßenabläufen und Anschluss an den vorhandenen Kanal durchgeführt.

 

Die Befestigung in Betonrechteckpflaster, die Beleuchtungseinrichtungen und die

zugehörigen Entwässerungseinrichtungen entsprechen den Standardausrüstungen für Verkehrsberuhigte Bereiche im Stadtgebiet.

 

 

 

 

 

 

 

Satzung über die Herstellungsmerkmale

 

Da die Ausbaumerkmale der Albert-Stienemann-Straße von der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Rheine abweichen, ist vom Rat eine Änderungssatzung zu beschließen, die anschließend bekanntzumachen ist.

 

 

 

 

 

Hinweis:

 

Die beitragsrechtliche Abrechnung der Maßnahme erfolgt nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Rheine. Nach den derzeitig vorliegenden Informationen ist eine Erschließungseinheit mit dem Projekt 53014-3711 Nielandstraße (Lindvennweg bis B-Plan-Grenze) zu bilden. Der Anteil der Beitragspflichtigen an dem Aufwand beider Maßnahmen beträgt 90 % (Anliegeranteil).

 

Die Durchführung der Maßnahme ist im Haushaltsplan vorgesehen.

 


Anlagen:

 

Eingaben der Anlieger

Lageplanverkleinerung