Kennwort: "Ferdinandstraße/Parkstraße" der Stadt Rheine
I. Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Im Jahr 2015 wurde durch die Stadt
Rheine und unter Beteiligung des Wohnungs-Vereins Rheine ein städtebaulicher
Wettbewerb ausgelobt, mit dem Lösungen für eine Neuordnung des Gebietes
zwischen Breite Straße und Windthorststraße erarbeitet werden sollten. Neben
der Einbindung des Bestands in das neue Wohngebiet sollten vor allem Flächenangebote
für attraktive Wohnformen für Familien, Singles und Senioren geschaffen werden.
Qualitätsvolle öffentliche und private Freiräume zur Verbesserung der Lebens-
und Aufenthaltsqualität waren ebenso zu entwickeln wie die Aufnahme und
Weiterführung bestehender Wegeverbindungen. Die heute zum Teil sehr tiefen
rückwärtigen Grundstücksbereiche sollten durch verbesserte
Grundstückszuschnitte mittels Nachverdichtung besser nutzbar werden.
Der Entwurf des 1. Preisträgers
sieht eine Ergänzung des gewachsenen Stadtgrundrisses vor. So sollen
beiderseits der heutigen Richardstraße vier neue Quartiere mit jeweils eigener
Ausprägung eingefügt werden. Über die Ausrichtung der unterschiedlichen
Teilquartiere zueinander ergeben sich private und öffentliche Räume von hoher
Qualität. Ruhige private Hofbereiche stehen einem Netz von öffentlichen Straßen
und Wegen gegenüber, die auf dem zentralen Quartiersplatz – der „Grünen Mitte“
– zusammen kommen. Der Quartiersplatz wird als autofreie Platzfläche
ausgebildet, die mit unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten eine hohe
Aufenthaltsqualität für die Bewohner und Besucher bietet.
Die bestehende Bebauung in Richtung
Parkstraße wird ergänzt und bildet als fünftes Quartier die „Klammer“ zwischen
Neubau und Bestand. Die neuen Wohnquartiere nehmen mit Gebäudehöhen von zwei
bis drei Geschossen den Maßstab der umgebenden Bebauung auf. Gleichzeitig wird
eine, im Gegensatz zur heutigen Situation, dichtere ortsangemessene Bebauungsstruktur
erreicht.
Das Plangebiet liegt außerhalb von
Festsetzungen der qualifizierten Bauleitplanung. Vor dem Hintergrund der
geplanten Neuordnung ist eine vollständige Umsetzung der Entwicklungsziele in
Anwendung des § 34 BauGB nicht gegeben. Die Realisierung des
Wettbewerbskonzeptes soll daher über die vorliegende Bebauungsplan-Neuaufstellung
planungsrechtlich ermöglicht werden.
Die Stadt Rheine
erhebt die verwaltungsinternen Planungskosten vom Veranlasser/Planbegünstigten
entsprechend den am 27.02.2008 beschlossenen und am 19.02.2014 ergänzten Richtlinien.
Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan (Anlage 5) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Vorentwurf des Bebauungsplanes (Anlage 2) mit Legende (Anlage 3) und ein Gestaltungsplan (Anlage 1) liegen ebenfalls bei.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Aufstellungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 316, Kennwort: "Ferdinandstraße/Parkstraße", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufzustellen.
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die nördliche Grenze der Breiten Straße,
im Osten: durch die östliche Grenze der Parkstraße,
im Süden: durch sie südliche Grenze der Windthorststraße ,
im Westen: durch die westliche Grenze der Ferdinandstraße
Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 113, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan des Bebauungsplanes geometrisch eindeutig festgelegt.
II. Beschluss
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Dieser Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung und anderer Maßnahmen der Innenentwicklung. Er setzt eine zulässige Grundfläche von weniger als 2,0 ha fest.
Dieser Bebauungsplan begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen vor. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Schutz der Natura 2000-Gebiete).
Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann dieser Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.
Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen wird abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 316, Kennwort: "Ferdinandstraße/ Parkstraße", der Stadt Rheine eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen ist. Parallel hierzu wird die Verwaltung die gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgesehene Beteiligung der Behörden vornehmen.
Die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung soll durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Presse mit anschließender 3-wöchiger Anhörungsgelegenheit im Fachbereich Planen und Bauen/Stadtplanung der Stadt Rheine erfolgen. Während dieser Anhörung ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Anlagen:
Anlage 1: Gestaltungsplan
Anlage 2: Übersichtsplan Neu
Anlage 3: Legende
Anlage 4: Textlichen Festsetzungen
Anlage 5: Begründung