I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a
Abs. 3 BauGB
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 340 mit dem Kennwort „Am Alfonsushaus“ wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt. Aus diesem Grund wurde auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 (1) BauGB verzichtet (1-stufige Beteiligung). Der Aufstellungsbeschluss, der Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. der Offenlagebeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz am 07.09.2016 gefasst (vgl. Vorlage Nr. 276/16). Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat vom 11.10. bis einschließlich 11.11.2016 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte parallel bis zum 11.11.2016.
Aufgrund von Planänderungen hat der Ausschuss in seiner Sitzung am 25.01.2017 (vgl. 018/2017) beschlossen eine erneute Offenlegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die erneute öffentliche Auslegung hat vom 17.02.2017 bis einschließlich 17.03.2017 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan (Anlage 2) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 3) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf des Bebauungsplanes liegen ebenfalls bei (Anlage 1).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a
Abs. 3 BauGB
1.1 Anlieger
der Sacharowstraße, Rheine
Schreiben
vom 05.03.2017
Inhalt:
„Ich beantrage hiermit
das Planverfahren zu beenden, weil das Abwägungsverfahren, welches dieser
erneuten Offenlage zugrunde liegt, einen gravierenden Form- und Verfahrensfehler
beinhaltet. Diesen Sachverhalt habe ich zwischenzeitlich dem Land NRW vorgetragen.
Das Land NRW hat zwischenzeitlich die Kommunalaufsicht eingeschaltet. Der
Vorgang, der diesem Verfahren zugrunde liegt wird hiermit im Wortlaut zum
Gegenstand dieser Eingabe / Stellungnahme gemacht. Eine Änderung an den Daten
ist nicht statthaft, soweit der Datenschutz hiervon nicht betroffen ist. Da die
Daten, der in der Kommunikation genannten Personen bereits durch die Stadt
Rheine veröffentlich worden sind, unterliegen diese Daten nicht mehr dem
Datenschutz. Sollten die Daten widerrechtlich durch die Stadt Rheine
unkenntlich gemacht werden, würde ein weiterer Form- und Verfahrensfehler zu
beklagen sein.
Insofern wird folgende
Kommunikation Gegenstand des Verfahrens: ---------- Ursprüngliche Nachricht
----
------
Von: \"xxxxxxxxx\"
An: \" xxxxxxxxx \" ,
\" xxxxxxxxx
\"
Datum: 20. Januar 2017 um
05:20
Betreff: Fwd: Offenlage
Sehr geehrte Frau
Ministerpräsidentin Hannelore Kraft,
Sehr geehrter Herr
Minister Ralf Jäger,
unten stehen
Kommunikation übersende ich zur weiteren Veranlassung.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxxxx
xxxxxxxxx
xxxxxxxxx
---------- Ursprüngliche
Nachricht ----------
Von: \xxxxxxxxx \"
An xxxxxxxxx , xxxxxxxxx , xxxxxxxxx
Datum: 19. Januar 2017 um
17:40
Betreff: Offenlage
xxxxxxxxx
xxxxxxxxx
xxxxxxxxx
Rathaus per E-Mail
sowie Lokalredaktion der
Münsterländischen Volkszeitung
sowie weitere Medien laut
Verteiler
sowie Öffentlichkeit laut
Verteiler
sowie Bürgerschaft und
weitere Behörden, Vereine, Verbände etc.
Sehr geehrter xxxxxxxxx,
Sehr geehrte xxxxxxxxx,
Sehr geehrter xxxxxxxxx,
die unten angeführten
Ausführungen habe ich soeben der Vorlage 038/17 Bebauungsplan Nr. 340
Kennwort
\"Alfonsushaus\"
der Stadt Rheine für die
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz am 25.01.2017
entnommen.
Ich stelle fest, dass
damit der Datenschutz nicht gewahrt ist.
Ich stelle damit einen
gravierenden Form- und Verfahrensfehler im Aufstellungsverfahren fest.
Ich rege die Absetzung
des Tagesordnungspunktes an.
Auszug aus der Vorlage
038/17: (....)
1.1 Einwender A Schreiben
vom 03.11.2016
Inhalt:
Sehr geehrte Damen und
Herren,
in oben genannter
Angelegenheit zeigen wir an, dass xxxxxxxxxxx mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt
haben. Namens und im Auftrag unserer Mandanten machen wir folgende Einwendungen
gegen den Entwurf des
Bebauungsplans Nr. 340 „Am Alfonsushaus\" geltend.
I.
Die Bekanntmachung der
Offenlage des Bebauungsplans ist bereits fehlerhaft.
1. Der Bebauungsplan soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §
13 a BauGB aufgestellt werden. Nach § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist bei
der Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach§ 13 a
BauGB ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten
Verfahren „ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB"
aufgestellt werden soll.
In der öffentlichen
Bekanntmachung der Offenlage wird zwar darauf hingewiesen, dass der
Bebauungsplan nach § 13 a BauGB aufgestellt wird. Es wird jedoch nicht darauf
hingewiesen, dass der Bebauungsplan „ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB" aufgestellt wird. Ein Verstoß gegen§ 13 a Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 BauGB liegt vor. Die Bekanntmachung der Offenlage ist bereits deshalb
fehlerhaft.
2. In der Bekanntmachung der Offenlage wird ferner unzutreffenderweise
auf die Präklusionsregel des § 47 Abs. 2 a VwGO hingewiesen. In der
Bekanntmachung heißt es, dass ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO
unzulässig ist „soweit" mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die
vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht
wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Der Hinweis auf die
Präklusion orientiert sich an dem veralteten Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB
wurde inzwischen neu gefasst. Ein Normenkontrollantrag ist danach nur dann
unzulässig, „wenn" mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die
vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht
wurden. Der Hinweis auf die veraltete Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB
führt ebenfalls zur Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung der Offenlage.
II.
Der Bebauungsplan enthält
Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen nach§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO. Nach
ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung setzt die Bestimmtheit einer
Höhenfestsetzung - die Angabe eines - ggf. durch Auslegung zu ermittelnden - unteren
und oberen Bezugspunkts voraus.
Vgl. OVG
NRW, Urteil vom 15.02.2012,- 10 D 46/lO.NE -,
juris;
Urteil vom 26.06.2013,-7 D 75/ll.NE -,juris.
Unterer Bezugspunkt soll
vorliegend die Oberkante der an das Grundstück angrenzenden fertigen
Erschließungsstraße sein. Der untere Bezugspunkt ist nicht hinreichend bestimmt.
Dies gilt für Grundstücke an mehreren Erschließungsstraßen und solche Grundstücke,
die nicht an einer Erschließungsstraße liegen.
III.
Ziffer 3 des Entwurfs der
textlichen Festsetzungen sieht in Satz 2 den Ausschluss von anderen
Nebenanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans vor. Ein städtebaulicher
Grund für den vollständigen Ausschluss von Nebenanlagen im Gebiet des Bebauungsplans
ist nicht ersichtlich.
IV.
Der Bebauungsplan dürfte
im Falle seiner Beschlussfassung auch abwägungsfehlerhaft sein.
1. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind die Belange, die für die Abwägung von
Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. § 1 Abs. 7
BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen
und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind.
Das Abwägungsgebot erfordert zum einen, dass eine sachgerechte Abwägung
überhaupt stattfindet. Zum anderen verlangt es, dass in die Abwägung alle
Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen,
und dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt
und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und
privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtung
entspricht. Innerhalb des so gezogenen rechtlichen Rahmens darf sich die
Gemeinde bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung
des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen
entscheiden.
Vgl.
BVerwGE 34,301, 309; 44,309, 315.
2. Der Bebauungsplan verstößt zu Lasten unserer Mandanten gegen das Gebot
der Lastengleichheit im Sinne des Art. 3 GG.
Der Bebauungsplan sieht
konkret eine massierte Anordnung von Stellplätzen und Garagen im Bereich der
Grundstücksgrenze des Plangebiets zu der nördlich gelegenen Wohnbebauung vor.
Die Stellplätze und Garagen sollen unmittelbar an der Grundstücksgrenze in
massierter Form errichtet werden. Die bauordnungsrechtlichen Wertungen des § 51
Abs. 7 BauO NRW, wonach Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden
müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche
das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über
das zumutbare Maß hinaus stören, werden nicht beachtet. In den besonders
geschützten rückwärtigen Gartenbereich der bestehenden Grundstücke des nördlich
gelegenen Wohngebietes wird durch die massierte Anordnung der Stellplätze an
der Grundstücksgrenze unzumutbar eingegriffen. Der Bebauungsplan wird deshalb
bereits abwägungsfehlerhaft sein. Eine geänderte Anordnung der Stellplätze wird
zwingend erforderlich sein.
3. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen ferner die allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Diese Anforderungen berücksichtigt der
Entwurf des Bebauungsplans in mehrfacher Hinsicht nicht:
a) Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet/einer Wohnnutzung unterhalb der
Grenze zur Gesundheitsgefährdung zugemutet werden kann, richtet sich nach der
ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nach den Umständen des
Einzelfalls. Die Orientierungswerte der DlN 18005 „Schallschutz im
Städtebau" können nur als Orientierungswerte herangezogen werden. Je
weiter die Orientierungswerte der DlN 18005 überschritten werden, desto
gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein
und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten
auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 19.04.2012,-4 CN 3/11 =NVwZ
2012, 1338;
Urteil vom 29.11.2012,- 4 C 8.11 = BVerwGE
145, 146;
OVG NRW, Urteil vom 27.05.2013, - 2 D
37/12.NE -,juris Rn. 115 ff. m.w.N.
Nach den konkreten
Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der Orientierungswerte der DlN
18005 für Wohngebiete um 5 dB(A) oder ggf. sogar mehr das Ergebnis einer
gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden
Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte
überschritten werden. Nicht mehr hinzunehmen sind die Immissionen in jedem Fall
dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1
BauGB nicht in Einklang zu bringen sind.
Im Rahmen der Abwägung
muss sich die Gemeinde in jedem Fall mit den in Betracht kommenden baulichen
und technischen Möglichkeiten befassen und dabei die Überschreitung der
Orientierungswerte der DlN 18005 auf das im Interesse der Erreichung des Planungsziels
hinzunehmende Maß beschränken.
Diesen Anforderungen
genügt die Bauleitplanung aus mehreren Gründen nicht:
b)
Ziel der Planung ist es,
eine Seniorentagespflege/Demenztagespflege sowie betreutes Wohnen/Servicewohnen
zu errichten. Die Nutzungen genießen einen besonderen Schutzanspruch und sind
vor Immissionen in besonderem Maße zu schützen.
Eine schalltechnische Untersuchung wurde im Rahmen der Aufstellung des
Bebauungsplans eingeholt. Bei freier Schallausbreitung werden die
Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete um bis zu 22 dB(A) tagsüber und
um bis zu 33 dB(A) nachts überschritten (S. II des Entwurfs der Begründung).
Die deutliche
Überschreitung der Orientierungswerte um mehr als 20 bzw. 30 dB(A) und damit
von Immissionen oberhalb der Mischgebietswerte belegen, dass das Gebiet für
eine Wohnnutzung und die besonders schutzwürdige Nutzung als Seniorentagespflege
ungeeignet ist. Eine Abwägung der zu befürchtenden Immissionsbelastungen durch
Schienenverkehrslärm wird bereits aufgrund dieser extrem hohen Überschreitungen
nicht möglich sein.
c)
Soweit in dem Entwurf des
Bebauungsplans konkrete Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen vorgesehen sind, ändern diese an dem Ergebnis nichts, dass
die künftige Nutzung in dem Plangebiet unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt
sein wird.
Die vorgesehenen
Festsetzungen in Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen sind ungeeignet, die zu
befürchtenden Immissionen abzumildern. Soweit in den Lärmpegelbereichen
bestimmte Maßnahmen vorgesehen sind, betreffen diese nur Neubauten und Änderungen
von Wohn- und Aufenthaltsräumen. Nutzungsänderungen sind nicht betroffen. Die
Festsetzung ist bereits deshalb defizitär.
Ungeachtet dessen
bestehen hinsichtlich der weiteren Schallschutzfestsetzungen ebenfalls
erhebliche Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit. Es ist unklar,
wann Aufenthaltsräume „überwiegend" zum Schlafen dienen. Ferner ist
unklar, welche Bedeutung die Formulierung „Gesamtschalldämmung der Außenfassade
nicht verschlechtern" hat. Die vorgesehenen Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen sind deshalb fehlerhaft.
4. Auch im Außenwohnbereich sind erhebliche Immissionen durch
Verkehrslärm zu befürchten.
Das
Bundesverwaltungsgericht stellte im grundlegenden Urteil vom 22.03.2007 (4 CN
2.06 = BVerwGE 128, 238 Rn. 15) ausdrücklich fest, dass sichergestellt sein
muss, dass auf der lärmabgewandten Seite der Grundstücke geeignete geschützte
Außenwohnbereiche geschaffen werden können. Es ist insoweit nicht möglich, die
Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse ausschließlich dadurch zu erreichen,
dass in einem Allgemeinen Wohngebiet bestimmte Schallschutzmaßnahmen für das
Gebäude festgesetzt werden. Der Schutz der Außenwohnbereiche wäre nicht
gewährleistet.
Diesen Anforderungen an
geschützte Außenwohnbereiche genügt die vorliegende Planungskonzeption nicht.
Auch in den Außenwohnbereichen sind entsprechend den textlichen Festsetzungen
schallabschirmende Maßnahmen erforderlich. Dies belegt, dass die konkrete
Immissionsbelastung durch Verkehrslärm im Außenwohnbereich unzumutbar ist.
Nach den textlichen
Festsetzungen dürfen Außenwohnbereiche ferner nur im Schallschatten der zur
maßgebenden Schallquelle „vollständig abgewandten Seite" eingerichtet werden.
Aufgrund des Verlaufs der Bahnlinie von Nordwesten nach Südosten ist bereits unklar,
welche Seite der Schallquelle „vollständig" abgewandt ist.
Darüber hinaus sollten
Außenwohnbereiche wohl nur im nördlichen Bereich des Plangebietes eingerichtet
werden. Dieser Bereich ist jedoch aufgrund der konkreten Festsetzungen im
Bebauungsplan für Garagen und Stellplätze vorgesehen. Es ist deshalb unklar,
wie die notwendigen Außenwohnbereiche in dem Bereich, der für Garagen für
Stellplätze und sonstige Erschließungsmaßnahmen vorgesehen ist, umgesetzt
werden sollen. Die Planung ist auch insoweit erheblich defizitär.
5.
Die Planung ist im Ergebnis
hinsichtlich der Bewältigung des Immissionskonfliktes erheblich defizitär.
Gesunde Wohnverhältnisse i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB werden nicht
sichergestellt. Aufgrund der deutlichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte
der DIN 18005 und der defizitären Schallschutzmaßnahmen wird die Planung an
einem Abwägungsmangel leiden.
V.
Wir verweisen ferner auf
die Stellungnahme der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXX vom 30.09.2016, die wir
nochmals als Anlage beifügen und konkret zum Gegenstand dieses
Einwendungsschreibens machen.
In der Stellungnahme ist
im Einzelnen dargelegt, dass die konkrete Planungskonzeption mit der Errichtung
von großen, massiven baulichen Anlagen im Norden des Plangebietes zu Lasten
unseres Mandanten geht. Eine Verschiebung der Gebäudekörper nach Süden oder
eine deutliche Verkleinerung der Gebäude wird zwingend erforderlich sein. Es
ist insoweit für unseren Mandanten unverständlich, warum der Denkmalschutz
vorgeschoben wird, um eine maximale Ausnutzbarkeit des bestehenden Grundstückes
zu Lasten unseres Mandanten zu ermöglichen. Die notwendigen Freiflächen sind
vorhanden und auch im Falle einer Umplanung wird es nach unserer Einschätzung
ohne weiteres möglich sein, die Interessen des Denkmalschutzes zu
berücksichtigen.
Unsere Mandanten sind
gerne bereit, die geäußerten Einwendungen und Kritikpunkte in einem
persönlichen Gespräch mit der Stadtverwaltung zu erörtern und nach Möglichkeiten
einer konsensualen Lösung zu suchen. Der derzeitige Planungsstand
berücksichtigt jedenfalls die Interessen unserer Mandanten und im Übrigen auch
die Interessen der künftigen Bewohner des Plangebietes nicht ausreichend.
Anlage
Die Nachbarschaft der
angrenzenden Heinrich-Roters-Strasse nimmt Stellung zum neu aufzustellenden
Bebauungsplan ,,Am Alfonsushaus", mit dem eine Nachverdichtung des
Grundstückes mit Wohnungsbau durchgeführt werden soll. Unsere Anregungen und Bedenken
beschäftigen sich u.a. mit der Ausformung und Gestaltung der Nahtstelle zu der
Grundstückgrenze nach Norden zu unseren Grundstücken.
1) Licht und Sicht
=> Bau der geplanten
Gebäude Haus 1 und Haus 2 weiter südlich (zumindest entlang der Grenze
rote/grüne Flächen des Übersichtsplans zum Bebauungsplan Nr. 340, Kennwort ,,Am
Alfonsushaus") Die gewählte gänzlich nach Norden zurückgerückte Lage der
Baukörper führt dazu, dass an der Grundstücksgrenze zu unseren Häusern eine
massive bauliche Verdichtung eintritt. Dies wird noch unterstützt durch die
Bündelung und Positionierung der Stellplätze und die Lage der Zufahrt. Die
vorgelegte Variante ist keine ausgewogene Planung, die die erkennbaren
nachbarschaftlichen Konflikte versucht aufzunehmen und zu einem ausgewogenen
Kompromiss zu bringen sucht. Das angrenzende Grundstück ist ausreichend groß.
Auch unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes wäre es möglich - selbst in den
Baufeldern die gegenwärtig gewählt worden sind - von unserer Grenze abzurücken
und die Bebauung – mehr von unseren
Grundstücksgrenzen entfernt - nach Süden zu verschieben. Die vom Denkmalschutz
scheinbar gewünschte Herausstellung der alten Unternehmervilla - in dem sie
einige Meter vor die Baufront gezogen wird und die Neubauten dahinter
zurückbleiben sollten - können wir nicht nachvollziehen, da gar kein Sichtfeld
vorhanden ist, aus dem dieses Gebäude so wirkt. Der Denkmalschutz hob damals
auf die Gartengestaltung ab. Dieser bleibt in der gewählten Konzeption des
Bebauungsplanes fast vollständig erhalten. Um die Nachbarschaft zu schonen,
wäre eine Verschiebung der Gebäude nach Süden möglich und geboten.
2) Lärm/Schall
=> Sicht- und
Lärmschutzbepflanzung entlang der Grundstücksgrenzen zu den nördlichen Nachbarn
von den geplanten Häusern 1 und 2), => d.h. entlang der Grundstücksgrenze
ein begrünter Streifen von 5-7 Metern Tiefe Eine solche Verschiebung macht es
auch möglich, einen gliedernden Grünzug zwischen den Hausgärten und den
Stellplätzen an der Nordgrenze des Grundstückes auszubilden und so eine
Abschirmung zu ermöglichen. Ein schmaler Streifen von 5 - 7 m Tiefe und
Bepflanzung mit Sträuchern und Bäumen böte die Chance die Sichtbeziehungen
abzuschirmen, die Emissionen aus dem Fahrzeugverkehr zu mindern und die
Privatheit der angrenzenden Hausgärten nicht zu zerstören. Natürlich erwarten
wir, das die Fragestellung, welcher Lärmemissionen sich durch die Zufahrt und
Anlieferung sowie die Besuchs- und Alltagsverkehre durch die neue Baumaßnahme
und die Umnutzung des Alfonsushauses entstehen, gutachterlich beurteilt und
faktisch ausgeschlossen wird. So einfach diese Fragestellung weg zu wischen und
nicht zu belegen, ist aus unserer Sicht nicht möglich.
3) Emissionen
=> Emissionsschutzwand
(samt Bepflanzung), wo die Parkplätze direkt an den Grundstücken der nördlichen
Nachbarn vorgesehen sind (vorgesehene Parkplätze bei Haus 1 und Haus 2)
Es kann, wenn sich dies
herausstellen sollte, geboten sein, neben dem Abstand und der Bepflanzung auch
über aktive Schallschutzmaßnahmen wie z.B. eine abschirmende Wand nachzudenken.
4) Abholzung
=>
Ausgleichbepflanzung auf demselben Grundstück
=> Erhaltung der Bäume
nördlich der jetzigen Einfahrt (Gefährdung durch die
geplante Verlegung der
Einfahrt)
=> eindeutige
Benennung der aufgrund der Bebauungsmaßnahme zu fällenden
Bäume (Baumschutzordnung)
Die starke Verschiebung
der Nutzungen nach Norden führt auch dazu, dass die Zufahrt verlegt werden muss
und dass massive Eingriffe in die dort bestehenden Bäume und Sträucher an der
Grenze durchgeführt werden. Neben der Fragestellung wo und wie die Eingriffe in
Natur und Landschaft, die hier realisiert werden, ausgeglichen werden sollen,
ist zuerst die Frage zu stellen, ob diese nicht vermieden werden können. Der
Denkmalschutz drängt die Bebauung nach Norden und verursacht so große Eingriffe
in Natur und Landschaft. Hier stehen zwei Schutzgüter in einer planerischen
Abwägung zueinander. Wir auf den angrenzenden Nachbargrundstücken haben den
Wunsch und die Intention, das die bisher grüne Kulisse zum Nachbargrundstück
möglichst erhalten und geschützt wird. Wir erwarten, dass die
Ausgleichmaßnahmen auf dem Grundstück oder in unmittelbarer Nähe durchgeführt
werden. Aus unserer Sicht wäre der 5 - 7 Meter breite Grünstreifen zu unseren
Grundstücken ein geeigneter Standort für solche Ausgleichsmaßnahmen.
5) Parkplatzmangel
- 1 Parkplatz pro Wohnung
vorgesehen
- nicht bedacht
Drittverkehr (Besucher, Putzhilfen, Essen auf Rädern,
Pflegedienst etc.)
- bereits heute hohe
Belastung der Heinrich-Roters-Straße durch Gymnasium und 2 weitere städtische
Schulen, Pflegeschule, Alfonsushaus, etc.
=> Konzept der Stadt
(Parkraumregelung)
Mit der neuen Bebauung
entstehen Notwendigkeiten Fahrzeuge abzustellen und ein erhöhter Zu- und
Abfahrtsverkehr. Wir möchten sichergestellt wissen, dass hier die notwendigen
Größenordnungen eingehalten werden. Ein Stellplatz pro Wohneinheit berücksichtigt
nicht die anfahrenden Gäste, Besucher, Hilfen und Pflegedienste. Aus unserer
Sicht muss dies genauer nachgewiesen und belegt sein. Einige öffentliche
Parkplätze auf dem Grundstück für Besucher, Dienstleister und Pflegedienste
müssen vorhanden sein. Die Konzentration all dieser Stellplätze an unserer
Grundstücksgrenze kann nicht richtig sein. Das Grundstück ist groß genug!
Der öffentliche
Straßenraum wird im Alltag schon aktiv zum Parken und Abstellen von Fahrzeugen
genutzt. Insbesondere die Morgen- und Nachmittagsspitze des Gymnasiums führt
regelmäßig zu Fehlverhalten und zu starken Störungen im Straßenverkehr. Die Behinderungen
sind hier erheblich. Zudem ergeben sich hieraus potenzielle Behinderungen in
Notfallsituationen für die Zufahrt von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen.
6) Verkehrsbelastung
- vgl. Punkt 5
=>
Verkehrsberuhigungsmaßnahme“ (Wörtliche Wiedergabe)
1.2 Einwender B
Schreiben vom 30.09.2016
(inhaltsgleich mit der Anlage des Einwenders A)
Inhalt:
„Wir möchten darauf
hinweisen, dass wir Anmerkungen/Bedenken zum Bebauungsplan Nr. 340 „Am
Alfonsushaus“ haben. Wir lassen uns hierzu gerade juristisch beraten und sind
aufgrund der kurzen Frist leider noch nicht so weit, die Bedenken formell einzureichen.
Wir möchten Sie dennoch
gerne vorweg über unsere Bedenken und Änderungsanliegen informieren.
Die formelle Einreichung
wird innerhalb der Frist bis zum 7. November 2916 erfolgen.
Dddd………………………
Dddd………………….. …………………………….. ……………………….
…………………………….
………………………………. ………………………………..
……………………………….
………………………………… ………………………
………………………………. ………………………….
………………………………….
……………………………. ………………………..
………………………………….
………………………………. ……………………………..
…………………………
……………………………………..
Die Nachbarschaft der
angrenzenden Heinrich-Roters-Strasse nimmt Stellung zum neu
aufzustellenden
Bebauungsplan ,,Am Alfonsushaus\", mit dem eine Nachverdichtung des
Grundstückes mit Wohnungsbau durchgeführt werden soll. Unsere Anregungen und Bedenken
beschäftigen sich u.a. mit der Ausformung und Gestaltung der Nahtstelle zu der
Grundstückgrenze nach Norden zu unseren Grundstücken. 1) Licht und Sicht
=> Bau der geplanten
Gebäude Haus 1 und Haus 2 weiter südlich (zumindest (.....)““
Abwägungsempfehlung
1.
Der Einwender rügt einen, nach seiner Einschätzung, Form- und Verfahrensfehler
im Rahmen des Abwägungsverfahrens. Demnach ist der Datenschutz der eingegebenen Stellungnahmen des
Einwenders A (Anlieger der Heinrich-Roters-Straße) nicht gewahrt. Die
Anonymisierung der Unterlagen hat auf dem üblichen Wege stattgefunden, indem
die personenbezogenen Daten schwarz gemarkert wurden. Aufgrund technischer
Möglichkeiten im PDF-Programm konnten die Daten vom Einwender wieder sichtbar
gemacht werden. Diese technische Lücke wurde unverzüglich nach Eingang der
Eingabe geschlossen, so dass die Daten nicht wieder lesbar gemacht werden
konnten.
Die Rüge
hinsichtlich des Datenschutzes betrifft nicht die im Baugesetzbuch normierten formalen
Verfahrensanforderungen und gefährdet nicht die Rechtswirksamkeit des
Bebauungsplanes.
Es wird festgestellt, dass der vom Einwender beantragten Beendigung des
Planverfahrenes nicht entsprochen wird.
2.
Des Weiteren bezieht sich der Einwender auf die Inhalte der Stellungnahme
der rechtlichen Vertretung der Anlieger
der Heinrich-Roters-Straße vom 03.11.2016.
Hierzu wird auf die Abwägung im Januar 2017
(vgl. Vorlage Nr. 038/17) sowie auf die mit den Anwohnern geführten Gespräche
und die demzufolge geänderten Festsetzungen verwiesen. Insbesondere wurden die
Parkplätze von der nördlichen Plangebietsgrenze abgesetzt und entlang dieser
Grenze die Errichtung einer Einfriedung als gemauerte Wand in einer Höhe von 2
m festgesetzt. Aufgrund dieser,
in Abstimmung mit den Anwohnern vorgenommen Planänderungen, sind im Rahmen der
erneuten Offenlage keine weiteren Einwände seitens der Anwohner vorgebracht
worden.
Es wird festgestellt, dass den oben geschilderten Einwänden bereits im
vorhergehenden Verfahrensschritt entsprochen wurde und hier nicht mehr behandelt
werden müssen.
2. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
2.1
Kreis Steinfurt Der Landrat, 48563
Steinfurt
Stellungnahme vom 20.03.2017
Inhalt:
„...zu dem o.g.
Planungsvorhaben werden aus bodenschutzrechtlicher Sicht folgende Anregungen
vorgetragen:
Direkt nördlich an das
Bebauungsplangebiet angrenzend befand sich eine ehem. Seilerei, deren
Betriebsgelände im hiesigen Kataster über altlastenverdächtige Flächen und
Altlasten bzw. im Verzeichnis über Verdachtsflächen und schädliche
Bodenveränderungen unter der lfd. Nr.: 19-110 erfasst ist.
Bei Umnutzung des
Geländes zu Wohnbauland wurden Anfang der 1990-er Jahre Untersuchungen des
Bodens auf Mineralölkohlenwasserstoffe durchgeführt. Eine lokale, engräumig
festgestellte Belastung ist bei der Baureifmachung beseitigt worden.
Hinweise auf Auswirkungen
des ehem. Betriebsgeländes auf das angrenzende Plangelände liegen nach
derzeitigem Kenntnisstand nicht vor.“
Abwägungsempfehlung:
Das Schreiben und der Hinweis werden zur Kenntnis genommen.
2.2 Bezirksregierung
Arnsberg, Kampfmitttelbeseitigungsdienste Westfalen-Lippe, 58099 Hagen
Stellungnahme vom 30.01.2017
Inhalt:
„..eine
Luftbildauswertung für Ihren Antrag wurde durchgeführt. Ich empfehle folgende
Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen:
Bearbeitung der/des
Blindgängerverdachtspunkte/s Nr. 2204. Sondieren der zu bebauenden Flächen und
Baugruben und die Anwendung der Anlage 1 TVV, im Bereich der Bombardierung.
Es ist möglich, dass die
verwendeten Luftbilder aufgrund von Bildfehlern, ungenügender zeitlicher
Abdeckung oder ungenügender Sichtbarkeit, nicht alle Kampfmittelbelastungen
zeigen.
Die zuständige örtliche
Ordnungsbehörde ist deshalb nicht davon entbunden, eigene Erkenntnisse über
Kampfmittelbelastungen der beantragten Fläche heranzuziehen (z.B.
Zeitzeugenaussagen).
Weiteres Vorgehen:
Anfragen zu
Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen müssen durch die zuständige örtliche
Ordnungsbehörde als Mail an kbd-wl@bra.nrw.de oder unter der Fax-Nr. 02931/82-3898 bei Flächen kleiner oder gleich
1.500mÇ mindestens 5 Werktage, sonst 10 Werktage, vor dem gewünschten Termin
erfolgen. Dabei ist zwingend unser Kurzaktenzeichen als auch die Flächengröße
anzugeben. Außerdem muss ein maßstabsgerechter Lageplan der Örtlichkeit vorab
übersandt werden. Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten werden Wunschtermine
durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe berücksichtigt. Diese
Stellungnahme ist aus Datenschutzgründen ausschließlich für den Dienstgebrauch
vorgesehen. Eine sonstige Verwendung oder eine digitale Veröffentlichung ist
untersagt.
Allgemeines:
Ist bei der Durchführung
der Bauvorhaben der Erdaushub außergewöhnlich verfärbt oder werden verdächtige
Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und es ist
unverzüglich der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe durch die
örtliche Ordnungsbehörde oder Polizei zu verständigen.
Abwägungsempfehlung:
Die Stellungnahme
bezieht sich auf die Luftbildauswertung und entsprechende Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen
sowie dem Hinweis, dass bei der Durchführung des Bauvorhabens der
Kampfmittelbeseitigungsdienst unverzüglich zu benachrichtigen ist, insofern der
Erdaushub außergewöhnlich verfärbt ist oder verdächtige Gegenstände beobachtet
werden.
Es wird
festgestellt, dass ein Hinweis zur Benachrichtigung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
in die Planzeichnung aufgenommen wird.
2.3
Ordnungsamt, Stadt Rheine
Stellungnahme vom 17.02.2017
Inhalt:
„Es ist ein Hinweis aufzunehmen, dass im Bereich des Geltungsbereiches
Hinweise auf
Kampfmittel aus dem zweiten Weltkrieg bestehen. Ich verweise hierzu
auf die beigefügte
Stellungnahme.“
Abwägungsempfehlung:
Die Stellungnahme
bezieht sich darauf, einen Hinweis in die Planzeichnung aufzunehmen, dass im
Geltungsbereich Hinweise auf Kampfmittel bestehen.
Es wird
festgestellt, dass ein Hinweis zur Benachrichtigung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
in die Planzeichnung aufgenommen wird.
2.4
Geologischer Dienst NRW, 47707 Krefeld
Stellungnahme vom 21.02.2017
Inhalt:
„Bodenschutz:
Auf Basis der im
Geologischen Dienst als Datengrundlage vorliegenden Bodenkarte 1 : 50 000
(Auskunftssystem BK 50 mit Karte der schutzwürdigen Böden") treten im
Plangebiet schutzwürdige Böden auf. Es handelt sich um Plaggenesche mithin um Böden mit
Archivfunktion.
Aus Bodenschutzsicht sind
nach den gesetzlichen Vorgaben (z.B. § 2 Bundes-Bodenschutzgesetz, § 1
Landesbodenschutzgesetz, § 7 und § 15 Bundesnaturschutzgesetz) die vorliegenden
Böden als Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung zu bewerten. Eine
bodenfunktionsbezogene Kompensation für den Verlust dieser Böden ist
vorzunehmen. Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen schutzwürdiger
Böden ist folgender Veröffentlichung zu entnehmen (Kap. 3.7, S. 24).
Bodenschutz in der Umweltprüfung
nach BauGB – Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der
Bauleitplanung
Ergänzung : Bei
Archivböden ist ein Ausgleich nur schwer möglich. Sofern es sich tatsächlich um
Archivböden handelt, sollte idealerweise eine Unterschutzstellung von vergleichbaren
Archivböden an anderer Stelle in ähnlichem Flächenumfang angestrebt werden
(z.B. durch Eintrag einer Dienstbarkeit im Grundbuch zu Gunsten der unteren Bodenschutzbehörde).
Wenn dies nicht umsetzbar
ist, wäre eine Dokumentation der verloren gehenden Archivböden
eine weitere Möglichkeit,
die Belange des Schutzgutes "Boden" wenigstens ansatzweise zu wahren.
In dem Fall sind repräsentative Plaggeneschprofile nach der Bodenkundlichen
Kartieranleitung unterstützt durch eine Fotodokumentation (KA 5, 2005) zu
beschreiben. Daneben sollten an horizontweise gezogenen Bodenproben
bodenphysikalische und -chemische Untersuchungen vorgenommen werden. Die
erhobenen Daten und Ergebnisse der Laboruntersuchungen sind dem Geologischen
Dienst NRW zum Einpflegen in das Fachinformationssystem Boden zu überlassen.
Mutterboden:
Nach § 202 BauGB in
Verbindung mit DIN 18915 ist der Oberboden (Mutterboden) bei Errichtung oder
Änderung von baulichen Anlagen in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor
Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur
Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen.
Niederschlagsversickerung:
Ich bitte zu prüfen, ob
im Falle von Flächenversiegelungen Möglichkeiten zur ortsnahen Versickerung
gering verschmutzter Niederschlagswässer gem. § 51 a LWG bestehen. Nach der uns
vorliegenden Bodenkarte 1:50.000 ist der Boden für eine Niederschlagsversickerung
voraussichtlich geeignet; gegebenenfalls sind technische Maßnahmen notwendig.“
Abwägungsempfehlung:
Zu Punkt 1:
Die Stellungnahme
bezieht sich auf das Vorkommen eines schutzwürdigen Bodens (Plaggenesch) im
Plangebiet.
Der Hinweis, dass
nach der „Karte der schutzwürdigen Böden NRW (BK50)” des Geologischen Dienstes
NRW im Änderungsbereich sehr schutzwürdige und besonders schutzwürdige Böden
vorliegen und es sich um „Plaggenesch” handelt, wird zur Kenntnis genommen.
Der Boden befindet
sich innerhalb des bebauten Siedlungsbereiches. Es wird davon ausgegangen, dass
der Boden in diesem Bereich stark anthropogen überformt und im Bodenaufschluss
kein typischer Plaggeneschboden mehr zu erwarten ist. Darüber hinaus
finden, aufgrund der geringen Plangebietsgröße mit einer zulässigen Grundfläche
von weniger als 20.000 qm, auf den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a (2)
Nr. 4 BauGB Anwendung. Danach ist gem. § 1a (3) Satz 6 BauGB ein Ausgleich
nicht erforderlich, soweit Eingriffe bereits in der planerischen Entscheidung
erfolgt sind oder zulässig waren.
Zu Punkt 2:
Die Stellungnahme
bezieht sich darauf, dass der Oberboden (Mutterboden) bei Errichtung oder
Änderung von baulichen Anlagen in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor
Vernichtung zu schützen ist.
Es wird ein
entsprechender Hinweis in den Plan aufgenommen.
Zu Punkt 3:
Die Stellungnahme
bezieht sich darauf, ob im Falle von Flächenversiegelungen Möglichkeiten zur
ortsnahen Versickerung gering verschmutzter Niederschlagswässer bestehen.
Nach der Untersuchung der Ingenieurgesellschaft Hinz GeoTechnik mbH („Versickerung von Niederschlagswasser im Stadtgebiet von Rheine“ vom 28.11.1995) ist eine Versickerung von Niederschlagswasser im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht oder nur eingeschränkt möglich.
Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht
entsprochen wird.
2.3 Sonstige Stellungnahmen
Weitere Stellungnahmen ohne
abwägungsrelevanten Inhalt sind eingegangen von:
- Amprion GmbH, Dortmund, 17.02.2017
- Unitymedia NRW GmbH, Kassel, 02.03.2017
- Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH,
Rheine, 07.03.2017
- Stadt Rheine Technische Betriebe -
Abteilung Straßen, 16.02.2017
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 BauGB (s. Vorlage Nr. 038/17) sowie gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird der Bebauungsplan Nr. 340 , Kennwort: " Am Alfonsushaus ", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge der Flächennutzungsplan keiner Anpassung im Wege der Berichtigung bedarf.
Anlagen:
Anlage 1: Auszug aus dem Planentwurf
Anlage 2: Begründung
Anlage 3: Textliche Festsetzungen
Anlage 4: Lärmtechnischer Bericht
Anlage 5: Artenschutzrechtliche Prüfung