Betreff
Entwurf des Gesamtabschlusses der Stadt Rheine zum 31.12.2017
Vorlage
461/18
Aktenzeichen
III-4202-ks
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt den als Anlage 1 beigefügten Entwurf des Gesamtjahresabschlusses 2017 zur Kenntnis und leitet diesen an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung gemäß § 116 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) weiter.

 


Begründung:

 

Die Gemeinde hat gemäß § 116 GO NRW i. V. m. § 49 Gemeindehaushaltsverordnung NRW für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufzustellen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 95 GO NRW und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller wesentlichen verselbständigten Aufgabenbereiche zu konsolidieren. Der Gesamtabschluss besteht aus einer Gesamtbilanz, einer Gesamtergebnisrechnung, einem Gesamtanhang und einem Gesamtlagebericht. Dem Gesamtabschluss ist ein Beteiligungsbericht beizufügen.

 

Mit dem Gesamtabschluss verfolgt der Gesetzgeber die Zielsetzung, einen zusammenfassenden und vollständigen Vermögens- und Schuldenstatus einer Gebietskörperschaft bereitzustellen und damit die politische Steuerung zu unterstützen.

 

Im Gesamtabschluss ist die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt Rheine und ihrer einbezogenen Konzernorganisationen so darzustellen, als ob es sich um eine wirtschaftliche Einheit handeln würde (Einheitsgrundsatz).

 

Demzufolge werden alle Vermögensgegenstände und Schulden, Erträge und Aufwendungen der einbezogenen Konzernorganisationen in den Gesamtabschluss übernommen. Die konzerninternen Beziehungen werden im Rahmen von Konsolidierungsbuchungen (Kapital-, Schulden-, Aufwands- und Ertragskonsolidierung) eliminiert. Die im Gesamtabschluss dargestellten Daten spiegeln die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage aus der Geschäftstätigkeit des Konzerns Stadt Rheine mit Dritten wider.

 

Im Rahmen der Evaluierung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) soll durch das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz die Funktion des Beteiligungsberichtes gestärkt werden. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu wie folgt: „Das für Kommunales zuständige Ministerium wird – aus Gründen der Vergleichbarkeit der Beteiligungsberichte – durch Verwaltungsvorschrift ein Muster für den Beteiligungsbericht bekanntgeben, welches pflichtig durch die Gemeinden und Gemeindeverbände zu verwenden sein wird. Hierdurch soll die Transparenz der Tätigkeiten einer Stadt als „Mutterunternehmen“ für die kommunalen Vertretungskörperschaften und für die Bürgerschaft wesentlich gestärkt werden.“ Vor diesem Hintergrund wurde auf die im letzten Jahr angekündigte „Modernisierung“ des Beteiligungsberichtes verzichtet.


Anlagen:

 

Anlage 1:     Entwurf des Gesamtabschlusses der Stadt Rheine zum 31.12.2017