Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

  1. Der Rat der Stadt Rheine nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2020 zur Kenntnis.

 

  1. Der Rat der Stadt Rheine überträgt die Detailberatung des Entwurfes des Haushaltsplanes (einschl. der Investitionsprojekte) und damit verbunden die Beratung der fünfjährigen Ergebnis- und Finanzplanung den zuständigen Fachausschüssen.

 

  1. Der Rat der Stadt Rheine nimmt die geänderten Rahmenleitlinien „Ausführung des Haushaltsplans“ (Anlage 9), „Controlling und Berichtswesen“ (Anlage 10) sowie „Organisation des Rechnungswesens“ (Anlage 11) zur Kenntnis.

 

 

 


Begründung:

 

Der Verwaltungsvorstand hat in seiner Sitzung am 4. September 2019 die Eckdaten für die Ergebnis- und Investitionsplanung 2020 - 2023 beraten und festgelegt.

 

Die zur Vorbereitung der Eckdaten vom Kämmerer geführten Budgetgespräche mit den Fach- und Sonderbereichen und die Eckdatenfestlegung erfolgten unter folgenden Zielsetzungen:

 

  1. Haushaltsausgleich im Ergebnisplan
  2. Budgetausweitungen im Ergebnisplan nur bei unabweisbarem Bedarf
  3. Keine neuen freiwilligen Aufgaben, die nicht gegenfinanziert (wirtschaftlich) sind
  4. Keine Liquiditätskredite
  5. Abbau der Verschuldung für Investitionskredite – kurzfristig keine Netto-Neuverschuldung

 

Die Eckdaten sind in den Entwurf des Haushaltsplanes eingearbeitet worden.

 

Ferner sind für den Haushaltsplanentwurf die Gesamtpersonalaufwendungen in Höhe von 41,059 Mio. EUR auf Basis folgender Grundlagen produktscharf kalkuliert und zugeordnet worden:

 

-          voraussichtliches Ergebnis des laufenden Jahres

-          bekannte Tarif-/Stufensteigerungen

-          bekannte Anpassungen von Sozialversicherungsbeiträgen

-          bekannte Besoldungserhöhungen

-          weitere Tarif- und Besoldungserhöhungen von je 2,50 % pro Jahr

-          Berücksichtigung der bereits jetzt feststehenden oder absehbaren Personalzu- und –abgänge

 

Der ermittelte Gesamtbetrag liegt um 1,870 Mio. EUR über der bisherigen Planung im Haushaltsplan 2019 für 2020. Gegenüber dem Ansatz für das Jahr 2019 beträgt die Steigerung 2,625 Mio. EUR = 6,83 %. Dieser Wert setzt sich wie folgt zusammen:

 

-      6,09 % tariflich bzw. gesetzlich festgelegte Gehalts- und Entgelterhöhungen sowie Einrichtung und Besetzung von neuen Stellen bzw. Anpassung vorhandener Stellen/Positionen

-      0,74 % Zuführung zu Pensions- und Beihilferückstellungen

 

Bei den o.g. Personalveränderungen sind keine Mehrerträge (z.B. Kostenerstattungen) berücksichtigt. Diese werden in den Vorlagen der jeweiligen Fachbereiche dargestellt. Nähere Informationen zu den Personalveränderungen sind in der Stellenplanvorlage (Nr. 341/19) enthalten.

 

Die Abschreibungen sowie die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Zuweisungen und aus Beiträgen sind neu berechnet und zugeordnet worden.

 

Die Interne Leistungsverrechnung wurde ebenfalls überarbeitet.

 

Auch die im Rahmen der Amtshilfevereinbarungen zu erbringenden Leistungen zwischen den Technischen Betrieben Rheine AöR und der Stadt Rheine sind aktualisiert worden.

 

Die Darstellung der Finanzbeziehungen zwischen der Stadt Rheine und den städtischen Beteiligungen beruhen auf den Werten aus den Wirtschafts- und Finanzplänen 2019. Über Änderungen ist in den politischen Gremien zu entscheiden.

 

Der Saldo aus den Budgets der Fach-/Sonderbereiche wird durch den Sonderbereich 9 – Zentrale Finanzleistungen – finanziert. Weitere Informationen zu den Ansätzen im Sonderbereich 9 können der Anlage 1 entnommen werden.

 

Das Ziel „1. Haushaltsausgleich im Ergebnisplan“ wird nur in 2020 erreicht. Der Überschuss beträgt rd. 109 TEUR. Damit weist der Haushalt im fünften Jahr in Folge einen Überschuss aus. Insbesondere aufgrund der geplanten großen Schulbaumaßnahmen lässt sich aktuell ein Ausgleich in den Jahren 2021 – 2023 nicht darstellen.

 

Das Ziel „2. Budgetausweitungen im Ergebnisplan nur bei unabweisbarem Bedarf“ wurde fast vollständig eingehalten. In den Planungen sind aber auch Veränderungen enthalten, die neben anderen Vorteilen auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll sind.

 

Das Ziel „3. Keine neuen freiwilligen Aufgaben, die nicht gegenfinanziert (wirtschaftlich) sind“ wurde ebenfalls erfüllt.

 

Das Ziel „4. Keine Liquiditätskredite“ wird für Liquiditätskredite im eigentlichen Sinne in 2020 eingehalten. Es werden allerdings Mittel aus dem Programm „Gute Schule 2020“ konsumtiv verwandt. Die Abwicklung erfolgt über Liquiditätskredite, deren Tilgung und Zinsen dann aber vollständig vom Land getragen werden.

 

Das Ziel „5. Abbau der Verschuldung für Investitionskredite – kurzfristig keine Netto-Neuverschuldung“ wird nicht erreicht. In allen Jahren ergibt sind ein Kreditbedarf, der über den planmäßigen Tilgungsbeträgen liegt. Bei den Ansätzen für Investitionskredite handelt es sich um Ermächtigungen. Ob eine Aufnahme erforderlich ist, wird sich erst im Haushaltsvollzug zeigen.

 

 

B. Erläuterung zu den Beschlussvorschlägen

 

1.    Haushaltssatzung und Haushaltsplan

 

Auf Basis der obigen Daten wurde der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2020 am 13. September 2019 auf- und festgestellt.

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung, der Gesamtplan sowie die Teilpläne der Fach- und Sonderbereiche sind dieser Vorlage als Anlagen 2 - 4 beigefügt.

 

Die weiteren Bestandteile des Entwurfes des Haushaltsplanes werden zurzeit erstellt. Nach Fertigstellung wird der vollständige Haushaltsplanentwurfes in das Gremieninfoportal sowie unter www.rheine.de ins Internet eingestellt.

 

2.    Teil-Ergebnispläne und Teil-Investitionspläne

 

Gegenüber dem Haushaltsplan 2019 haben sich für die Jahre 2020 - 2023 aufgrund neuer Erkenntnisse vielfältige Veränderungen in den Teil-Ergebnisplänen und in den Teil-Investitionsplänen ergeben.

 

3.    Änderung von Rahmenleitlinien

 

Mit Vorlage 315/16 wurde im Rechnungsprüfungsausschuss am 04.10.2016 ein Bericht über eine Querschnittsprüfung in den Fachbereichen mit dem Titel „ Sicherheit und Betrieb von Bargeldkassen“ vorgelegt. Aufgrund dieses Berichtes wurde die Arbeitsgruppe Bargeldkassen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hat die Ergebnisses des Prüfberichtes anschließend mit den betroffenen Bereichen besprochen und gemeinsame Lösungsansätze erarbeitet. Unter anderem wurde eine interne Dienstanweisung „Zahlstellen in Fachbereichen“ entwickelt. Diese neue Dienstanweisung führt auch zu Änderungen in der Rahmenleitlinie „Organisation des Rechnungswesens“.

 

Synopse:

 

bisherige Regelung

neue Regelung

5.3.2.4 Vorschüsse

Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs kann die „Zahlungsabwicklung“ Hand- und Wechselgeldvorschüsse gewähren. Handvorschüsse werden bestimmten Dienststellen oder einzelnen Beschäftigten

zur Leistung geringfügiger, regelmäßig anfallender Barauszahlungen (Porto, Frachtkosten etc.) gewährt. Wechselgeldvorschüsse werden zum Zwecke des Geldverkehrs gewährt.

 

Mit Zahlungsgeschäften betraute Beschäftigte in den Vorschusskassen der Dienststellen werden dazu von dem/r Verantwortlichen für die Zahlungsabwicklung ermächtigt.

 

Für Vorschusskassen sind Kassenbücher zu führen, die zum 31.12. eines jeden Jahres abzuschließen sind. Änderungen sind zu dokumentieren. Der Kassenbestand ist, sofern Umsätze getätigt sind, täglich festzustellen. Fehlbestände sind der „Zahlungsabwicklung“ unverzüglich mitzuteilen.

 

Der Bargeldbestand ist in einem sicheren Behältnis zu verwahren und spätestens zum 31.12. eines jeden Jahres bei der Hausbank einzuzahlen. Übersteigt der Barbestand bei Geschäftsschluss 1.000 €, ist er ebenfalls bei der Hausbank einzuzahlen. Ein anderer Höchstbetrag kann im Einzelfall durch die „Finanzbuchhaltung“ festgesetzt werden.

 

Bei Wechseln von Beschäftigten der Vorschusskassen ist die Übergabe zu dokumentieren.

Der/die Verantwortliche für die Zahlungsabwicklung kann Vorschusskassen unvermutet prüfen.

 

Dienstreisevorschüsse sollen erst ab einem Betrag in Höhe von 100 € gewährt werden.

Der Dienstreisevorschuss ist auf das Privatkonto der/s Beschäftigten zu überweisen. Im Falle einer kurzfristig anzutretenden Dienstreise kann der Vorschuss auch per Scheck ausgezahlt werden.

 

Der/die Verantwortliche für die Zahlungsabwicklung kann weitere Regelungen zur Behandlung von Vorschüssen treffen.

 

5.3.2.4 Vorschüsse

 

Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs kann die „Zahlungsabwicklung“ Vorschüsse gewähren.

 

Näheres wird in einer Dienstanweisung geregelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstreisevorschüsse sollen erst ab einem Betrag in Höhe von 100 € gewährt werden.

Der Dienstreisevorschuss ist auf das Privatkonto der/s Beschäftigten zu überweisen. Im Falle einer kurzfristig anzutretenden Dienstreise kann der Vorschuss auch per Scheck ausgezahlt werden.

 

Der/die Verantwortliche für die Zahlungsabwicklung kann weitere Regelungen zur Behandlung von Vorschüssen treffen.

5.4.3 Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen/Unterlagen

 

Wertgegenstände, Bürgschaften und besonders zu verwahrende Unterlagen nach der Gemeindehaushaltsverordnung (Bilanzen etc.) werden von der „Zahlungsabwicklung“ sicher verwahrt. Ein- und Auslieferungen erfolgen nur gegen Anord­nung und Empfangsbestätigung.

 

Fundgegenstände mit Ausnahme von Geldbeträgen werden vom zuständigen Fachbereich verwahrt.

 

Ein- und Auszahlungen auf Sparbüchern erfolgen über städtische Girokonten.

Erhaltene Zinsleistungen für Wertgegenstände sind jährlich zu buchen.

 

Private Zahlungsmittel und Wertgegenstände dürfen nicht in Behältnissen der „Zahlungsabwicklung“ aufbewahrt werden.

 

5.4.3 Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen/Unterlagen

 

Wertgegenstände, Bürgschaften und besonders zu verwahrende Unterlagen nach der Kommunalhaushaltsverordnung (Bilanzen etc.) werden von der „Zahlungsabwicklung“ sicher verwahrt. Ein- und Auslieferungen erfolgen nur gegen Anordnung und Empfangsbestätigung.

 

Fundgegenstände mit Ausnahme von Geldbeträgen werden vom zuständigen Fachbereich verwahrt.

 

Ein- und Auszahlungen auf Sparbüchern erfolgen über städtische Girokonten.

Erhaltene Zinsleistungen für Wertgegenstände sind jährlich zu buchen.

 

Private Zahlungsmittel und Wertgegenstände dürfen nicht in Behältnissen der „Zahlungsabwicklung“ aufbewahrt werden.

 

Soweit möglich, sind automatisierte Zahlverfahren einzusetzen, die den Einsatz von Bargeld vermeiden. Sollte aus organisatorischen und / oder wirtschaftlichen Gründen oder aus Aspekten der Bürgerfreundlichkeit der Einsatz von Zahlstellen in den Fachbereichen erforderlich sein, können diese eingerichtet werden. Näheres wird in einer Dienstanweisung geregelt.

 

 

Um eine schnelle Reaktion auf neue Entwicklungen zu ermöglichen, sind die Details in der Dienstanweisung „Zahlstellen in Fachbereichen“ geregelt worden. Die aktuelle Fassung ist als Anlage 12 beigefügt.

 

Im übrigem wurden redaktionelle Änderungen aufgrund der Ablösung der Gemeindehaushaltsverordnung NRW durch die Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) vorgenommen. Gleiches gilt für die Rahmenleitlinien „Ausführung des Haushaltsplans“ und „Controlling und Berichtswesen“.

 

Die Änderungen werden gem. § 32 Absatz 1, Satz 3 KomHVO NRW dem Rat zur Kenntnis gegeben.

 

Aktuell werden alle Rahmenleitlinien aus dem Fachbereich Finanzen überprüft. Diese sollen zukünftig in einer Rahmenleitlinie zusammengefasst werden.

 

 

C. Weitere Hinweise

 

1.    Beratungsverfahren

 

Für die Beratung des Haushaltsplanentwurfes gilt der folgende, in den Sitzungskalender eingearbeitete Terminplan (s.a. Anlage 6):

 

05.11. – 27.11.2019                Fachausschussberatungen

17.12.2019                              Beratung der Ergebnisse der Fachausschussberatungen im HFA

14.01.2020                              Verabschiedung der Haushaltssatzung im Rat

 

2. Einbindung Integriertes Entwicklungs- und Handlungskonzept Rheine 2025 (IEHK)

 

Der Rat der Stadt Rheine hat am 08. April 2014 den Entwurf der Fortschreibung des IEHK als Grundlage für die weitere (Stadt-)Entwicklung in der Stadt Rheine beschlossen. Weiter hat der Rat beschlossen, dass das fortgeschriebene IEHK zukünftig einen integralen Bestandteil für die Haushaltsplanung darstellt.

 

Die Einbindung wird in folgender Form umgesetzt:

 

-      Kurze Darstellung des IEHK im Vorbericht

-      Ggf. Hinweise bei den Produktbudgets auf die entsprechenden IEHK-Leitprojekte

-      Darstellung der IEHK-Leitprojekte mit den Handlungsfeldern im Anhang, einschließlich einer Überleitungstabelle mit zugeordneten Produkten.

 

4.    Hinweise und Steuerungsmöglichkeiten im Haushalt

 

Als Anlage 7 ist eine Handreichung zu den Steuerungsmöglichkeiten im städtischen Haushalt beigefügt. Es werden Hinweise zu folgenden Themen gegeben:

-      Gliederungspunkt I:   „Fundstellen“ (Wo finde ich was?)

-      Gliederungspunkt II:  „Steuerungsrelevante Daten“ (Welche Daten sind steuerungsrelevant?)

-      Gliederungspunkt III: „Konkrete Steuerungsmöglichkeiten“ (Welche gibt es?)

 

Eine tabellarische Gegenüberstellung der Ansätze mit den Ergebnissen sämtlicher im Haushalt dargestellter Budgets der letzten 5 Jahre wird den Fraktionen – wie im Vorjahr - vor den jeweiligen Klausurtagungen zur Haushaltsberatung zur Verfügung gestellt.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Erläuterungen zum Sonderbereich 9 – Zentrale Finanzleistungen

Anlage 2: Entwurf der Haushaltssatzung

Anlage 3: Gesamtplan

Anlage 4: Teilpläne der Fach- und Sonderbereiche

Anlage 5: Größere Änderungen in den Teil-Ergebnisplänen

Anlage 6: Terminplanung Haushalt 2019

Anlage 7: Steuerungsmöglichkeiten im Haushalt

Anlage 8: Übersicht Hebesätze großer kreisangehöriger Kommunen in NRW

Anlage 9: Rahmenleitlinie „Ausführung des Haushaltsplanes“

Anlage 10: Rahmenleitlinie „Controlling und Berichtswesen“

Anlage 11: Rahmenleitlinie „Organisation des Rechnungswesens“

Anlage 12: Dienstanweisung Zahlstellen in Fachbereichen