Betreff
Bebauungsplan Nr. 82,
Kennwort: "St. Mariä Heimsuchung Hauenhorst", der Stadt Rheine
I. Ergänzungsbeschluss
II. Aufstellungsbeschluss
III. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
063/20/1
Aktenzeichen
PG 5.1 - gl
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss zieht die Angelegenheit im Rahmen der Delegierung an sich.

 

I.      Ergänzungsbeschluss

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Rheine beschließt in Ergänzung der Ursprungsvorlage Nr. 063/20 die textlichen Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Anpflanzung einer Hainbuchenhecke gemäß den in der Begründung ausgeführten Erläuterungen.

 

II.    Aufstellungsbeschluss

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Rheine beschließt im Rahmen der Delegierung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 82, Kennwort: "St. Mariä Heimsuchung Hauenhorst", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufzustellen.

 

Mit der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 a Abs. 1 Sätze 4 und 5 BauGB wird  von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen.

 

Der räumliche Geltungsbereich wird durch die Flurstücke 445 und einer Teilfläche des Flurstücks 106 im Bereich zwischen der „Hauptstraße“, der Straße „Auf der Hüchte“ und der „Kirchstraße“ gebildet.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 21, Gemarkung Rheine l. d. Ems. Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan des Bebauungsplanes geometrisch eindeutig festgelegt.

 

III.   Offenlegungsbeschluss

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Rheine beschließt im Rahmen der Delegierung, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 82, Kennwort: " St. Mariä Heimsuchung Hauenhorst", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Im Rahmen dieser Auslegung kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern. Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Seitens des Grundstückseigentümers bzw. von ihm beauftragten Dritten sind im Vorgriff auf eine Beschlussfassung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82 Kennwort: „St. Mariä Heimsuchung Hauenhorst“ Baumfällmaßnahmen auf seinem Grundstück durchgeführt worden. Dies wurde seitens des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz im Zuge der Erörterung der Planungen in seiner Sitzung vom 11.03.2020 kritisch gesehen.

 

Es wurde angeregt, zur Kompensation der gefällten Bäume ergänzende Grün- bzw. Pflanzmaßnahmen einzufordern.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, folgende ergänzende textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan Nr. 82 aufzunehmen:

 

 

 

A.      Dachbegrünung

 

In dem mit WA 2 festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet sind die festgesetzten Flachdächer und flach geneigten Dächern mindestens extensiv zu begrünen. Die Mindeststärke der Dachbegrünungssubstratschicht muss 10 cm betragen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Von Begrünungsmaßnahmen ausgenommen sind Dachflächenbereiche bis zu 30% der Dachfläche, die für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen genutzt werden. Auf die FLL-Dachbegrünungsrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.  Dachbegrünungs-richtlinien – Richtlinien für die Planung, Bau und Instandhaltungen von Dachbegrünungen“ (www.fll.de). Die Qualitätskriterien der FLL-Dachbegrünungsrichtlinie sind bei der Realisierung der festgesetzten Dachbegrünung einzuhalten.

 

 

 

B.      Anpflanzung einer Hainbuchenhecke

Auf der Fläche für Gemeinbedarf ist im südlichen Bereich zwischen der neugeplanten Wohnbebauung und der Fläche für Gemeinbedarf eine Hainbuchenhecke anzupflanzen mit einer Wachstumsbreite von 1,00 m und Wachstumshöhe von 2,00 m. Die Hainbuchenhecke ist dauerhaft zu erhalten.

 


 

 

Zur Erläuterung: Ausschnitt aus dem B-Plan (s. rot gekennzeichnete Fläche)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Im Übrigen wird auf die Ursprungsvorlage 063/20 verwiesen. Die dort vorgeschlagenen Beschlussempfehlungen und erläuterten Sachverhalte bleiben – mit Ergänzung diese Festsetzungen - vollumfänglich erhalten