I. Abwägungsbeschluss
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung des Ausschusses
für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Satzungsbeschlussnebst Begründung
Beschlussvorschlag:
I. Abwägungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1a).
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (siehe Anlage 1b) sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB (siehe Anlage 1a) billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß des § 2 Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird der Bebauungsplan Nr. 346, Kennwort: "Wohnquartier Anne-Frank-Straße", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Begründung:
Die vorliegende
Planung erfolgt zur Sicherstellung und Ermöglichung einer geordneten
Entwicklung im Geltungsbereich der Planung. Das etwa 1 ha umfassende
Entwicklungsareal sieht für den aus der Nutzung gefallenen Bereich (Abriss der
Turnhalle, benachbarte Baubrache) neue Wohnbebauungsmöglichkeiten vor.
Im westlich der
neu erschließenden Plangebietsstraße an die Bestandswohngebäude der
Anne-Frank-Straße angrenzenden Plangebietsteil (WA 1) soll eine sich an die
Bestandsbebauung angliedernde Einfamilien-Doppelhausbebauung durch Ausweisung
eines Allgemeinen Wohngebietes ermöglicht werden. Im östlichen, zur Radbahn
Münsterland und benachbart zu dem dort ansässigen Gewerbebetrieb orientierten
Plangebietsbereich (WA 2) ist per Ausweisung eine Geschosswohnbebauung mit zwei
Vollgeschossen (2-geschossig plus Staffelgeschoss) beabsichtigt.
Auf dem beim
Bebauungsplanentwurf hinzugenommenen Baubrachen-Grundstück (Flurstück 831, Flur
106 in der Gemarkung Rheine-Stadt), ist die festgesetzte
Einfamilien-/Doppelhausbebauung möglich. Der Bebauungsplan sieht hier als
Ausnutzungsmöglichkeit eine Aufteilung in 4 Grundstücke mit je bis zu 2
Wohnungen vor. Damit soll der Übergang zur benachbarten Wohnbebauung bei guter
Ausnutzungsmöglichkeit verträglich gestaltet werden.
Mit der
vorliegenden Planung sind bei entsprechender Ausnutzung im Geltungsbereich etwa
60 neue Wohnungen möglich.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens hat zuletzt vom 04.01.2021 bis einschließlich dem 16.02.2021 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB stattgefunden. Aufgrund der coronabedingt besonderen Umstände wurde die gesetzlich vorgeschriebene Auslegungsfrist in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens um 2 Wochen ausgedehnt. Ort und Dauer der Auslegung sind rechtzeitig vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden parallel von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der Offenlage aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten, abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Der Bebauungsplan entspricht zwar nicht der bisherigen Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan, eine geordnete städtebauliche Entwicklung wird jedoch nicht beeinträchtigt. Vielmehr rundet die nach Abriss der Turnhalle ergänzend mögliche Wohnbebauung der Alfred-Delp-Straße und der Anne-Frank-Straße das Wohnviertel geordnet ab. Der Flächennutzungsplan bedarf formell einer Anpassung im Wege der Berichtigung. Nach Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes wird daher gem. § 13a (2) Nr. 2 BauGB die Umwandlung der bisher dargestellten Sonderbaufläche für bauliche Sporteinrichtungen zu Wohnbaufläche - im Sinne einer redaktionellen Korrektur des Flächennutzungsplanes - verwaltungsseitig vorgenommen und zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Einer Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (hier: Bezirksregierung Münster) bedarf es nicht.
Neben den Abwägungsvorschlägen zu den Offenlageeinwänden (Anlage 1a) und den vorgelagerten abwägungsbezogenen Beschlüssen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB mit den damaligen Abwägungsempfehlungen (siehe Anlage 1b: Vorlage Nr. 267/20/1) liegen Ausschnitte aus der Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 346 bei (Anlage 2). Auch die textlichen Festsetzungen (Anlage 3) und die Begründung (Anlage 4) liegen vor. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen. Auch alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind dieser Vorlage beigefügt.
Es liegen neben
der Darstellung der FNP-Berichtigung (Anlage 5) ein das Grundkonzept
veranschaulichender städtebaulicher Gestaltungsentwurf (Anlage 6) und
verschiedene bereits zum Entwurfsstand vorgelegte Fachgutachten vor. So liefert
eine Baugrunduntersuchung mit ergänzender Laboranalytik die Grundlage zur
Bewertung der Untergrundverhältnisse und gibt für die spätere Umsetzung bereits
bautechnische Empfehlungen (Anlagen 7a +b).
Daneben erfolgte
eine Artenschutzbegutachtung (s. Anlage 8). Hierbei geht der Gutachter aufgrund
fehlender bedeutender ökologischer Strukturen und fehlender Befunde im
Planbereich davon aus, dass kein Verbotstatbestand eintritt.
Die
schalltechnische Prüfung (Anlagen 9) mit Untersuchung des relevanten
benachbarten Gewerbelärms und des Schienenverkehrslärms des östlich des
Plangebietes gelegenen Bahnverkehrs kommt zu dem Ergebnis, dass beim
Gewerbelärm die maßgeblichen Lärmrichtwerte tags und nachts eingehalten werden
und beim Schienenverkehrslärm die Einhaltung der maßgeblichen
Immissionsrichtwerte über passiven Schallschutz regelbar ist.
Auswirkungen
auf den kommunalen Klimaschutz
Die vorgesehene
Aufstellung des Bebauungsplans beinhaltet die Absicherung eines verträglichen
und verbindlichen Rahmens für die bauliche Ausgestaltung und Entwicklung des
zur Neugestaltung anstehenden Plangebietes.
Dem Klimaschutz
wird bei der Planung wie folgt Rechnung getragen:
·
Es
wird zur Schonung des Außenbereiches innerstädtisch eine wohnbauliche Nutzung
der für eine Wohnbebauung geeigneten Siedlungsfläche verfolgt wird
(Innenentwicklung statt Außenbereichsinanspruchnahme,
Prinzip der kurzen Wege),
·
Mit
der Wohngebietsausweisung und Festlegung der Grundflächenzahl (GRZ 0,4 bzw. 0,6
mit Nebenflächen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO) wird der Versiegelungsgrad auf ein
im Abgleich mit der vorherigen Nutzung (nahezu Vollversiegelung) geringeres und
verträgliches Maß, das noch ausreichend Boden unversiegelt lässt, beschränkt.
·
Der in
die Planung integrierbare, schützenswerte Altbaumbestand (1 Eiche) mit der
getroffenen Erhaltungsfestsetzung wird gesichert.
·
Der Bebauungsplan
enthält Dachbegrünungsfestsetzungen mit Vorgabe einer Mindestdachbegrünung für
flache und/oder flach geneigte Gebäude, Garagen, Carports und Nebengebäude.
·
Festsetzungen
für eine naturnahe Vorgartengestaltung mit Auflage zur gärtnerischen Gestaltung
und Begrünung unter Erhalt oder Anlage einer wasseraufnahmefähigen, obersten
Bodenschicht beugen umwelt- und klimakritischen „Schottergärten“ vor.
·
Im
Übergang des WA 4 zur nördlichen Bestandsbebauung setzt der Planentwurf einen
Pflanzstreifen als Begleitgrün für den Fuß-
und Radweg sowie zur puffernden Eingrünung fest.
·
Ebenerdige
Sammelstellplatzanlagen sind per Festsetzung verpflichtend einzugrünen und ab 6
Stellplätzen mit einem Baum bzw. Bäumen (je 6 Stpl. 1 Baum) zu bepflanzen.
·
Der
Bebauungsplan weist auf Möglichkeiten und Pflichten zur privaten
Überflutungsvorsorge hin.
Die Nutzung
erneuerbarer Energien ist möglich. Auf Vorgaben für eine Firstausrichtung wurde
im Bebauungsplan verzichtet, so dass eine Gebäude- und Dachgestaltung in
optimaler Ausrichtung zur Sonne möglich ist.
Die Neuplanung
lässt letztlich keine erheblichen Klimafolgen für die Stadt Rheine oder die
direkte Umgebungsbebauung erkennen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass vor
Beginn der Umgestaltung durch den Antragsteller zur Neuplanung eine Nutzung mit
überwiegend versiegelten Flächen vorlag.
Anlagen:
Anlage 1a: Abwägungsvorschläge zu den Eingaben aus der Offenlage
Anlage 1b: Abwägungsvorschläge zu den Eingaben aus der Frühzeitigen Beteiligung
Anlage 2: Auszug bzw. Ausschnitte aus der Planzeichnung zum Bebauungsplan
Anlage 3: Textliche Festsetzungen
Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplan
Anlage 4_1: Befassung mit den Fragestellungen aus der Vorberatung
Anlage 5: Darstellung der FNP-Berichtigung
Anlage 6: Veranschaulichender städtebaulicher
Gestaltungsentwurf
Anlage 7a: Baugrundgutachten
Anlage 7b: Laboranalytik zum Baugrund
Anlage 8: Artenschutzprüfung
Anlage 9: Schalltechnische Untersuchung