I. Abwägungsbeschluss
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung des Ausschusses
für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
I. Abwägungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine empfiehlt dem Haupt-, Digital- und Finanzausschuss im Rahmen der Delegierung die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1a und 1c).
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss nimmt im Rahmen der Delegierung die Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (siehe Anlage 1b) sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB (siehe Anlage 1a und 1c) billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Satzungsbeschluss
nebst Begründung
Gemäß des § 2 Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird der Bebauungsplan Nr. 346, Kennwort: "Wohnquartier Anne-Frank-Straße", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Begründung:
Aufgrund einer verspätet eingegangenen Stellungnahme zur Offenlage des Bebauungsplanes 346 „Wohnquartier Anne-Frank-Straße“ der Stadt Rheine, war die Erstellung einer Ergänzungsvorlage notwendig. Gemäß § 4a BauGB Abs. 6 BauGB kann diese Stellungnahme bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Da es sich aber um einen direkt angrenzenden Anlieger handelt schlägt die Verwaltung vor, dieses Anliegen zu behandeln und zu beantworten. Ansonsten wird auf die Ursprungsvorlage 037/21 verwiesen.
Anlagen:
Anlage 1a: Abwägungsvorschläge zu den Eingaben aus der Offenlage
Anlage 1b: Abwägungsvorschläge zu den Eingaben aus der Frühzeitigen Beteiligung
Anlage 1c: Abwägungsvorschlag zu einer Stellungnahme im Nachgang der Offenlage
Anlage 2: Auszug bzw. Ausschnitte aus der Planzeichnung zum Bebauungsplan
Anlage 3: Textliche Festsetzungen
Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplan
Anlage 4_1: Befassung mit den Fragestellungen aus der Vorberatung
Anlage 5: Darstellung der FNP-Berichtigung
Anlage 6: Veranschaulichender städtebaulicher
Gestaltungsentwurf
Anlage 7a: Baugrundgutachten
Anlage 7b: Laboranalytik zum Baugrund
Anlage 8: Artenschutzprüfung
Anlage 9: Schalltechnische Untersuchung