Betreff
2. Änderungssatzung zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Rheine
Vorlage
224/21
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

I.                    Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz stimmt dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf der 2. Änderungssatzung zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Rheine zu und empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die 2. Änderungssatzung zu beschließen.

 

II.                  Der Rat der Stadt Rheine beschließt die als Anlage 1 beigefügte 2. Änderungssatzung zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Rheine.

 

 

 

 


Begründung:

 

Mit Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz in der Sit-zung vom 11.03.2020 wurde die Verwaltung beauftragt eine Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Rheine bezüglich der Regelung von Ersatzanpflan-zungen und der Aktualisierung der Rechtsbezüge auszuarbeiten (Vorlage Nr. 097/20).

 

Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Rheine hatte mit Schreiben vom 19.11.2019 eine Änderung der Baumschutzsatzung der Stadt Rheine bezüglich der Regelung von Ersatzanpflanzungen im Falle von widerrechtlich erfolgten Baumfällungen oder schwerwiegenden Beschädigungen geschützter Bäume beantragt. Die SPD-Fraktion hatte beantragt, den Wortlaut von § 9 der Baumschutzsatzung so zu ändern, dass Ersatzanpflanzungen für geschützte Bäume bei einer widerrechtlichen Beseitigung grundsätzlich an selber Stelle auszuführen sind.

 

Die Verwaltung hat den Änderungsantrag als plausibel und sinnvoll beurteilt, um die Wirk-samkeit der Baumschutzsatzung zu verbessern und die mögliche Erlangung von wirtschaftlichen Vorteilen aus einer widerrechtlichen  Beseitigung von geschützten Bäumen zu vermeiden oder zu mindern.

 

Die Verwaltung hat nun im Sinne des Antrages der SPD-Fraktion eine rechtssichere Formulierung von § 9 Folgenbeseitigung ausgearbeitet. Damit wird nun zwingend vorgegeben, dass eine Ersatzanpflanzung im Falle einer ungenehmigten bzw. widerrechtlichen Beseitigung oder Zerstörung eines geschützten Baumes grundsätzlich an derselben Stelle erfolgen muss.

 

Nur in Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass eine Ersatzanpflanzung an der selben Stelle aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht umsetzbar ist (z. B. wenn hierdurch die konkrete Umsetzung eines genehmigten Bauvorhabens verhindert würde), wird die Möglichkeit eröffnet, die Ersatzanpflanzung an anderer Stelle auf dem selben Grundstück auszuführen. Sollte auch dies tatsächlich nicht möglich sein, so muss die erforderliche Anpflanzung durch eine entsprechende Ausgleichszahlung abgelöst werden. Dass hinreichende Gründe für eine Ausnahme von dem Gebot zur Ersatzanpflanzung an selber Stelle bestehen, muss vom Verursacher konkret nachgewiesen werden. 

 

Sofern für eine ungenehmigte Beseitigung eines geschützten Baumes Genehmigungsgründe gem. § 6 Baumschutzsatzung vorgelegen haben sollten, müssen auch bei widerrechtlich erfolgten Baumbeseitigungen die im üblichen Genehmigungsverfahren anzuwendenden Regelungen zu Ersatzanpflanzungen oder Ausgleichszahlungen, gem. § 7  der Baumschutzsatzung angewendet werden.

 

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch für auferlegte Ersatzanpflanzungen die gleichen Regelungen zum Schutz aber auch für etwaige Ausnahmen oder Befreiungen von den Beseitigungsverboten der Baumschutzsatzung gelten, wie dies bei geschützten, älteren Bestandsbäumen der Fall ist. Sollte also z. B. der Fall eintreten, dass eine mit Auflagen konkret verortete Ersatzanpflanzung später der Umsetzung von bestehenden Baurechten im Wege stehen sollte, so müsste eine Ausnahme vom Erhaltungsgebot erteilt und eine entsprechende Neu-/Ersatzanpflanzung an anderer Stelle oder evtl. eine Ausgleichszahlung nach den Regelungen von § 7 Baumschutzsatzung umgesetzt werden.   

 

Bisher ist in § 7 Abs. 1 der Baumschutzsatzung die Verortung von durchzuführenden Ersatzanpflanzungen lediglich unspezifisch „auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung“ festgelegt. Die Verwaltung hat nun, mit der vorgelegten inhaltlichen Änderung in § 7,  auch hier die Formulierung dahingehend geändert, dass auferlegte Ersatzanpflanzungen grundsätzlich vorwiegend auf demselben Grundstück umzusetzen sind. Nur falls dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein sollte, wird nun das Ausweichen auf einen anderen Standort im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung oder eine entsprechende Ausgleichszahlung zugelassen. Die Verwaltung praktiziert diese Vorgehensweise bei der Verortung von auferlegten Ersatzanpflanzungen so zwar bereits seit langem, jedoch fehlte hierfür bisher die eindeutige Rechtsgrundlage.  

 

Neben den vorgenommen Änderungen zu den Regelungen der Ersatzanpflanzungen in den §§ 7 und 9 der Baumschutzsatzung hat die Verwaltung mit dem vorliegenden Entwurf der 2. Änderungssatzung auch die Rechtsbezüge und Rechtsgrundlagen der Baumschutzsatzung auf aktuellen Stand gebracht.

 

Die nun vorgenommenen Änderungen und Aktualisierungen der Baumschutzsatzung sind in der Anlage 2 im Einzelnen dargestellt.

 

Die als Anlage 1 im Entwurf beigefügte 2. Änderungssatzung zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Rheine vom 4. Mai 1999 soll nach Zustimmung durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz dem Rat zum Beschluss vorgelegt werden. In der Entwurfsfassung (Anlage 1) sind die vorgenommenen Änderungen farblich und durch Fettdruck hervorgehoben.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Entwurf der 2. Änderungssatzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Rheine

 

Anlage 2: Darstellung der vorgenommenen Änderungen und Aktualisierungen der Baum-schutzsatzung

 

Anlage 3: Antrag der SPD-Fraktion auf Änderung der Baumschutzsatzung, vom 19.11.2019