Beschlussvorschlag/Empfehlung:
I.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz stimmt dem als Anlage 1
beigefügten Entwurf der 2. Änderungssatzung zur Satzung zum Schutz des
Baumbestandes in der Stadt Rheine zu und empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die
2. Änderungssatzung zu beschließen.
II.
Der Rat
der Stadt Rheine beschließt die als Anlage 1 beigefügte 2. Änderungssatzung zur
Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Rheine.
Begründung:
Mit Beschluss
des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz in der Sit-zung
vom 11.03.2020 wurde die Verwaltung beauftragt eine Änderung der Satzung zum
Schutz des Baumbestandes in der Stadt Rheine bezüglich der Regelung von Ersatzanpflan-zungen
und der Aktualisierung der Rechtsbezüge auszuarbeiten (Vorlage Nr. 097/20).
Die
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Rheine hatte mit Schreiben vom 19.11.2019 eine
Änderung der Baumschutzsatzung der Stadt Rheine bezüglich der Regelung von Ersatzanpflanzungen
im Falle von widerrechtlich erfolgten Baumfällungen oder schwerwiegenden
Beschädigungen geschützter Bäume beantragt. Die SPD-Fraktion hatte beantragt,
den Wortlaut von § 9 der Baumschutzsatzung so zu ändern, dass
Ersatzanpflanzungen für geschützte Bäume bei einer widerrechtlichen Beseitigung
grundsätzlich an selber Stelle auszuführen sind.
Die
Verwaltung hat den Änderungsantrag als plausibel und sinnvoll beurteilt, um die
Wirk-samkeit der Baumschutzsatzung zu verbessern und die mögliche Erlangung von
wirtschaftlichen Vorteilen aus einer widerrechtlichen Beseitigung von geschützten Bäumen zu
vermeiden oder zu mindern.
Die
Verwaltung hat nun im Sinne des Antrages der SPD-Fraktion eine rechtssichere
Formulierung von § 9 Folgenbeseitigung ausgearbeitet. Damit wird nun zwingend
vorgegeben, dass eine Ersatzanpflanzung im Falle einer ungenehmigten bzw.
widerrechtlichen Beseitigung oder Zerstörung eines geschützten Baumes
grundsätzlich an derselben Stelle erfolgen muss.
Nur in
Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass eine Ersatzanpflanzung
an der selben Stelle aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht umsetzbar
ist (z. B. wenn hierdurch die konkrete Umsetzung eines genehmigten Bauvorhabens
verhindert würde), wird die Möglichkeit eröffnet, die Ersatzanpflanzung an
anderer Stelle auf dem selben Grundstück auszuführen. Sollte auch dies
tatsächlich nicht möglich sein, so muss die erforderliche Anpflanzung durch
eine entsprechende Ausgleichszahlung abgelöst werden. Dass hinreichende Gründe
für eine Ausnahme von dem Gebot zur Ersatzanpflanzung an selber Stelle
bestehen, muss vom Verursacher konkret nachgewiesen werden.
Sofern für
eine ungenehmigte Beseitigung eines geschützten Baumes Genehmigungsgründe gem.
§ 6 Baumschutzsatzung vorgelegen haben sollten, müssen auch bei widerrechtlich
erfolgten Baumbeseitigungen die im üblichen Genehmigungsverfahren anzuwendenden
Regelungen zu Ersatzanpflanzungen oder Ausgleichszahlungen, gem. § 7 der Baumschutzsatzung angewendet werden.
Des Weiteren
ist darauf hinzuweisen, dass auch für auferlegte Ersatzanpflanzungen die
gleichen Regelungen zum Schutz aber auch für etwaige Ausnahmen oder Befreiungen
von den Beseitigungsverboten der Baumschutzsatzung gelten, wie dies bei
geschützten, älteren Bestandsbäumen der Fall ist. Sollte also z. B. der Fall
eintreten, dass eine mit Auflagen konkret verortete Ersatzanpflanzung später
der Umsetzung von bestehenden Baurechten im Wege stehen sollte, so müsste eine
Ausnahme vom Erhaltungsgebot erteilt und eine entsprechende
Neu-/Ersatzanpflanzung an anderer Stelle oder evtl. eine Ausgleichszahlung nach
den Regelungen von § 7 Baumschutzsatzung umgesetzt werden.
Bisher ist in
§ 7 Abs. 1 der Baumschutzsatzung die Verortung von durchzuführenden
Ersatzanpflanzungen lediglich unspezifisch „auf einem Grundstück im
Geltungsbereich dieser Satzung“ festgelegt. Die Verwaltung hat nun, mit der
vorgelegten inhaltlichen Änderung in § 7,
auch hier die Formulierung dahingehend geändert, dass auferlegte
Ersatzanpflanzungen grundsätzlich vorwiegend auf demselben Grundstück
umzusetzen sind. Nur falls dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht möglich sein sollte, wird nun das Ausweichen auf einen anderen Standort
im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung oder eine entsprechende
Ausgleichszahlung zugelassen. Die Verwaltung praktiziert diese Vorgehensweise
bei der Verortung von auferlegten Ersatzanpflanzungen so zwar bereits seit
langem, jedoch fehlte hierfür bisher die eindeutige Rechtsgrundlage.
Neben den
vorgenommen Änderungen zu den Regelungen der Ersatzanpflanzungen in den §§ 7
und 9 der Baumschutzsatzung hat die Verwaltung mit dem vorliegenden Entwurf der
2. Änderungssatzung auch die Rechtsbezüge und Rechtsgrundlagen der
Baumschutzsatzung auf aktuellen Stand gebracht.
Die nun
vorgenommenen Änderungen und Aktualisierungen der Baumschutzsatzung sind in der
Anlage 2 im Einzelnen dargestellt.
Die als
Anlage 1 im Entwurf beigefügte 2. Änderungssatzung zur Satzung zum Schutz des
Baumbestandes in der Stadt Rheine vom 4. Mai 1999 soll nach Zustimmung durch
den Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz dem Rat zum
Beschluss vorgelegt werden. In der Entwurfsfassung (Anlage 1) sind die
vorgenommenen Änderungen farblich und durch Fettdruck hervorgehoben.
Anlagen:
Anlage 1: Entwurf der 2. Änderungssatzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Rheine
Anlage 2: Darstellung der vorgenommenen Änderungen und Aktualisierungen der Baum-schutzsatzung
Anlage 3: Antrag der SPD-Fraktion auf Änderung der Baumschutzsatzung, vom 19.11.2019