I. Abwägungsbeschluss
II. Offenlegungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
I. Abwägungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1).
II. Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 309, Kennwort: "Salzbergener Straße / Emslandstadion", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die Begrenzung
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 309, Kennwort: „Salzbergener
Straße/Emslandstadion“ lässt sich wie folgt beschreiben:
Im Norden: wird
der Geltungsbereich durch die Nordseite der Salzbergener Straße
begrenzt,
Im Osten: bildet die Ostseite des Flurstücks 496 in einer Länge
von ca. 70 m, beginnend an der Salzbergener Straße in südlicher Richtung
verlaufend den Abschluss des Geltungsbereichs. Angrenzend befindet sich hier
ein städtischer Radweg (Flurstück 277, Flur 123) und die Bahnlinie Bottrop –
Quakenbrück.
Im Süden: schließt
der Geltungsbereich beginnend an der Ostgrenze des Flurstücks 496 im Abstand
von ca. 70 m parallel zur Salzbergener Straße verlaufend bis zum in der
Örtlichkeit vorhandenen, mit Bäumen abgegrenzten Stadionoval zunächst ab, um
weiter das Flurstück 496 durchschneidend in westlicher Richtung zu verlaufen.
Und zwar entlang des in der Örtlichkeit vorhandenen, mit Bäumen abgegrenzten
Stadionrund sowie entlang der Tennisplätze und somit parallel zur Salzbergener
Straße im Abstand von ca. 120 m.
Im Westen: begrenzt
die Westseite des Flurstücks 496, beginnend ca. 120 m südlich der Salzbergener
Straße bis zur Salzbergener Straße in nördlicher Richtung das Plangebiet.
Vom Geltungsbereich ganz oder in Teilen erfasste Flurstücke sind die Nrn. 496, 651, 652, 653, 654, 655, 656 der Flur 128 sowie Teile des Flurstücks 276 der Flur 123. Alle betroffenen Flurstücke befinden sich in der Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplanentwurf geometrisch eindeutig festgelegt.
Begründung:
Durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz wurde zur vorliegenden Planung am 23.09.2020 der Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss gefasst sowie auch das Parallelverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Gleichzeitig wurden die frühzeitigen Beteiligungen veranlasst (vgl. Vorlagen 220/20 + 221/20). Grundlegendes Ziel der Planverfahren ist die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit schulischen Angeboten. Konkret ist am Planstandort der Neubau samt Erweiterung der Elsa-Brändström-Realschule vorgesehen.
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die
allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der
Planung, hat vom 26.10.2020 bis einschließlich 30.11.2020 stattgefunden. Dabei
wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte (über einen Monat) bis zum 30.11.2020. Mit der Unterrichtung entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB wurden diese zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert. Über die während dieser Zeit vorgebrachten, abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind dem Entwurf des Bebauungsplans (Anlage 2) mit den textlichen Festsetzungen (Anlage 3) sowie der Begründung (Anlage 4) samt den zugrunde liegenden Gutachten (Anlagen 5 bis 9, siehe unten) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Befassung mit den Auswirkungen auf den kommunalen
Klimaschutz:
Durch den Bebauungsplan soll die Grundlage für eine
bauliche Nutzung von bisher z. T. unbebauten Flächen geschaffen werden. Von der
Bebauung und Versiegelung der Flächen werden auch klimabezogene Belange
betroffen sein. Kleinräumig werden dem Stadtgebiet dauerhaft Freiflächen
entzogen.
Aufgrund der geringen überplanten Flächengröße und
der bereits in Teilbereichen vorliegenden Versiegelung wird allerdings von
einer mäßigen Bedeutung für das die Nachbarbebauung beeinflussende Mikroklima
und einer marginalen Bedeutung für das kleinräumige Stadtklima ausgegangen. Auf
die weitergehenden Ausführungen im Umweltbericht wird verwiesen (s. ARU
Münster, Umweltbericht v. 20. Mai 2022).
Dem Klimaschutz wird bei der Planung Rechnung getragen, indem
·
eine
angemessene (Aus-)Nutzung der innerstädtisch gelegenen Siedlungsfläche verfolgt
wird (Innenentwicklung statt Außenbereichsinanspruchnahme, „Stadt der kurzen
Wege“, Nutzung vorhandener Infrastruktur),
·
mit
der Ausweisung und Festlegung der GRZ der Versiegelungsgrad auf ein
gebietsverträgliches Maß, das noch ausreichend Boden unversiegelt lässt,
beschränkt wird.
·
ein
Ausgleich des nicht erhaltbaren Baumbestands über die Baumschutzsatzung
reglementiert ist (und zudem kein Antasten der Stadion-Altbäume bei der Planung
erfolgt)
·
Dachbegrünungsfestsetzungen mit Vorgabe einer Mindestdachbegrünung für
flache und/oder flach geneigte Gebäude und Nebengebäude enthalten sind,
·
gleichzeitig aber auch Möglichkeiten für solare Energienutzung und dem
Stand der Technik entsprechenden Energiestandards der Gebäude bestehen,
· ein Begrünungsgebot für
unversiegelte Flächen festgesetzt wurde
·
ebenerdige Sammelstellplatzanlagen nach der Stellplatzsatzung
einzugrünen und in Abhängigkeit der Stellplatzanzahl, mit Bäumen zu bepflanzen
sind und
·
der
Bebauungsplan auf Möglichkeiten und Pflichten zur Überflutungsvorsorge
hinweist.
Die Neuplanung lässt aufgrund der genannten Aspekte und der getroffenen
Festsetzungen letztlich keine erheblichen Klimafolgen für die Stadt Rheine oder
die direkte Umgebungsbebauung erkennen.
Anlagen:
Anlage 1: Abwägungsvorschläge B-Plan
Anlage 2: Auszug aus der Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfs
Anlage 3: Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplanentwurf
Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplanentwurf
Anlage 5: Artenschutzprüfung
Anlage 6: Umweltbericht
Anlage 7: Baugrund- und abfalltechnische Untersuchungen
Anlage 8: Verkehrsuntersuchung
Anlage 9: Schalltechnische Untersuchung