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Siehe Wortmeldungen zu TOP 8

 

 


Beschluss:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

 

1.1       Bürger, wohnhaft Sacharowstraße, 48432 Rheine

Stellungnahme vom 12. Januar 2016

 

Abwägungsvorschlag:

 

Die Stellungnahme nimmt Bezug auf mehrere Aspekte, deren abwägungsrelevante Aussagen wie folgt thematisch gegliedert behandelt und abgewogen werden.

 

Bezugnehmend auf den Vorwurf der fehlerhaften Beschreibung als Spielplatz und nicht als Spiel- und Bolzplatz sowie auf die darauf aufbauende Schlussfolgerung der Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanverfahrens

Die Begründung zum Entwurf für die 9. Bebauungsplanänderung führt mehrfach aus, dass es sich bei dem planungsrechtlich als Spielplatzfläche ausgewiesenen Planstandort in der vorhandenen tatsächlichen Nutzung um einen Spiel- und Bolzplatz handelt. Darüber hinaus sind auch Fotos der derzeitigen Nutzung in der Begründung abgebildet. Da zudem die geplante Nutzung einer Kita und die hierfür gewählte planungsrechtliche Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbindung für sozialen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen regelmäßig gemäß § 4 Abs 2 Nr. 3 BauNVO in Allgemeinen Wohngebieten zulässig sind, besteht - anders als vom Stellungsnehmer angenommen - kein planungsrechtlicher Mangel für das vorliegende Bebauungsplanverfahren.

 

Bezugnehmend auf die Forderung zur Berücksichtigung der Bodenschutzklausel

Die Planung berücksichtigt die Bodenschutzklausel bereits. Bei dem vorliegenden Planänderungsentwurf handelt es sich entsprechend den Soll-Vorgaben der Bodenschutzklausel um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Durch die Ausweisung der Plangebietsfläche als Fläche für den Gemeinbedarf mit einer für diese Nutzung angemessenen Grundflächenzahl von 0,4 wird der geplante und notwendige Bau einer dreigruppigen Kita im bereits besiedelten Bereich ermöglicht. Die Planung ist konform mit den zu berücksichtigenden Zielvorgaben der Bodenschutzklausel, welche  explizit dazu aufruft „zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch die Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen“ (§ 1a Abs. 2 BauGB). Angesichts der mit der Planung möglichen Nachverdichtung kann auf eine Inanspruchnahme von Flächen im bislang nicht besiedelten Bereich verzichtet werden. Es wird festgestellt, dass den Belangen des Bodenschutzes mit der vorliegenden Planung angemessen Rechnung getragen wird. Der Anregung, den Bodenschutz als Aspekt in die Begründung aufzunehmen, wird gefolgt.

 

Bezugnehmend auf die aus Sicht des Stellungsnehmers fehlende Plausibilität der Standortentscheidung für den zeitlich später realisierbaren Standort

Er wird festgestellt, dass die Standortentscheidung zugunsten der Umplanung des Standortes am Deisterweg bewusst trotz der damit einhergehenden Zeitverzögerung gefällt wurde. Die Zeitverzögerung wurde und wird - angesichts der begründet besseren Standorteignung (vgl. Kap. 1 der Begründung) – als vertretbar angesehen. Des Weiteren wurde das Verfahren aufgrund der Dringlichkeit von der Verwaltung mit höchster Priorität und schnellstmöglich durchgeführt. Hinsichtlich der Verfahrensdauer sind die für die rechtssichere Planung notwendige  gewissenhafte Vorbereitung und Verfahrensdurchführung zu beachten (Erarbeitung  und Zusammenstellen der verfahrensnotwendigen Planunterlagen, Einholen der verfahrensnotwendigen Zustimmungen und Beschlüsse, Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse unter Einhaltung der formellen Beteiligungsvorschriften und  -fristen).

 

Bezugnehmend auf die Anmerkungen zum Baum- und Grünflächenschutz

Entgegen der Interpretation des Stellungsnehmers, dass „die Bäume an der nördlichen und westlichen Seite der Fläche aufgegeben werden sollen“ oder gar „die Stadt Rheine auf diese Weise zur unnötigen Vernichtung eines Baumbestandes beitragen will“, beabsichtigt und begründet die Planänderung lediglich die Möglichkeit der Aufgabe dieser Bäume unter Berücksichtigung der Vorgaben der Baumschutzsatzung. In der Begründung zur Planung wird hierzu entsprechend wie folgt ausgeführt:

 

„Die auf der zu überplanenden Fläche entlang des östlichen und südlichen Änderungsbereichs bestehenden Bäume sollen aufgrund ihrer Funktion (Eingrünung und Abschirmung) durch ein Erhaltungsgebot im Bebauungsplan in ihrem Bestand geschützt werden. Dagegen wird ein Erhalt der Baumbestände an der nördlichen und westlichen Seite der Fläche städtebaulich angesichts der beabsichtigten neuen Nutzung als nicht zwingend erforderlich angesehen. In diesen Bereichen sind vielmehr ausreichende Zufahrtsmöglichkeiten für die nutzungsbezogen auf der Fläche herzustellenden Stellplatzflächen mitzudenken. Bäume beschränken hier die Möglichkeiten für benötigte Zufahrten und Stellplatzflächen. Sofern später beim Bau der Kita ein Erhalt auch dieser Bäume möglich und vertretbar ist, können diese auch erhalten und gestalterisch integriert werden – im Bebauungsplan beschränkt sich das Erhaltungsgebot jedoch auf die in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichneten Bäume entlang des östlichen und südlichen Änderungsbereichs. Ungeachtet der planerischen Festsetzungen gelten die im Ortsrecht verbindlich getroffenen Regelungen der städtischen Baumschutzsatzung.“

 

Die Planung berücksichtigt somit die vorhandene Eingrünung. Sie wird planungsrechtlich im erforderlichen Maß gesichert. Hinsichtlich der mit der Planänderung möglichen Nachverdichtung der Fläche wird das zulässige Maß der Bebauung auf ein gebietsverträgliches Maß (GRZ 0,4) beschränkt. Weitere Ausführungen hierzu liefert das Kap. 5.1 in der Begründung.

 

Bezugnehmend auf die Anmerkungen zur fehlenden Bezugnahme auf den Klimaschutz

Es wird festgestellt, dass bei der vorliegenden kleinflächigen Planänderung den Belangen des Klimaschutzes angemessen Rechnung getragen wird, da von ihr und der konkret geplanten Nutzung keine erkennbar schädlichen Einflüsse ausgehen, die einen Klimawandel begünstigen. Klimatisch sind bei der nach Planänderung möglichen Bebauung allenfalls mikroklimatische Veränderungen zu erwarten. Von der geplanten Kindertagesstätte werden insbesondere keine Emissionen ausgehen, die die Umgebung oder das Klima in unzumutbarer Weise belasten (vgl. auch Kap. 4.8 der Begründung). In ihrer Bedeutung sind die mit der Planung zu erwartenden Veränderungen für den Klimaschutz daher als marginal anzusehen. Sie geben keinen Anlass, die angestrebte und hinreichend begründete Planänderungsabsicht in Frage zu stellen.

 

1.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

         i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

 

2.1    Technische Betriebe Rheine - Abteilung Öffentliches Grün

          Stellungnahme vom 22.12.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Baumschutzsatzung gilt als verbindliches Ortsrecht unabhängig vom Planungsrecht. Der Bebauungsplanentwurf nimmt bereits unter den Hinweisen Bezug auf die städtische Baumschutzsatzung und weist auf die notwendige Beachtung dieser wie folgt hin:


„Bei etwaig notwendigen Fällungen von Bäumen sind die Vorgaben der städtischen Baumschutzsatzung zu beachten. Auskünfte erteilen diesbezüglich die Technischen Betriebe der Stadt Rheine – Abteilung Grün.“

 

Der Hinweis erinnert aufgrund des auf dem Plangrundstück vorhandenen Baumbestandes an die diesbezüglich zu beachtenden Regelungen.

 

Da im bisherigen Hinweis jedoch explizit auf die Beachtung bei notwendiger Fällung von Bäumen Bezug genommen wurde, und in der Baumschutzsatzung darüber hinaus noch weitere Regelungen zum Erhalt von Bäumen bestehen, wird der Hinweis verallgemeinernd im Sinne der Stellungnahme angepasst.

 


2.2    Technische Betriebe Rheine – Abteilung Entwässerung

Stellungnahme vom 22.12.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Hinweis zu den noch erforderlichen Grundstücksanschlussleitungen wird zur Kenntnis genommen.

 

 

2.3    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§  1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW S. 496) wird die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137, Kennwort: " Oststraße Teil B ", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137, Kennwort: " Oststraße Teil B", der Stadt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Anpassung im Wege der Berichtigung bedarf.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig