Sitzung: 27.01.2016 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 032/16
00:39:33
Siehe Wortmeldungen zu TOP 8
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 2 BauGB
i.V.m.
§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
1.1
Bürger, wohnhaft Sacharowstraße, 48432 Rheine
Stellungnahme vom 12. Januar 2016
Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme nimmt Bezug auf mehrere Aspekte, deren abwägungsrelevante Aussagen wie folgt thematisch gegliedert behandelt und abgewogen werden.
Bezugnehmend auf den
Vorwurf der fehlerhaften Beschreibung als Spielplatz und nicht als Spiel- und
Bolzplatz sowie auf die darauf aufbauende Schlussfolgerung der Rechtswidrigkeit
des Bebauungsplanverfahrens
Die Begründung zum Entwurf für die 9. Bebauungsplanänderung führt
mehrfach aus, dass es sich bei dem planungsrechtlich als Spielplatzfläche ausgewiesenen
Planstandort in der vorhandenen tatsächlichen Nutzung um einen Spiel- und Bolzplatz
handelt. Darüber hinaus sind auch Fotos der derzeitigen Nutzung in der Begründung
abgebildet. Da zudem die geplante Nutzung einer Kita und die hierfür gewählte
planungsrechtliche Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbindung für
sozialen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen regelmäßig gemäß § 4 Abs
2 Nr. 3 BauNVO in Allgemeinen Wohngebieten zulässig sind, besteht - anders als
vom Stellungsnehmer angenommen - kein planungsrechtlicher Mangel für das
vorliegende Bebauungsplanverfahren.
Bezugnehmend auf die Forderung zur
Berücksichtigung der Bodenschutzklausel
Die Planung berücksichtigt die Bodenschutzklausel bereits. Bei dem
vorliegenden Planänderungsentwurf handelt es sich entsprechend den
Soll-Vorgaben der Bodenschutzklausel um eine Maßnahme der Innenentwicklung.
Durch die Ausweisung der Plangebietsfläche als Fläche für den Gemeinbedarf mit
einer für diese Nutzung angemessenen Grundflächenzahl von 0,4 wird der geplante
und notwendige Bau einer dreigruppigen Kita im bereits besiedelten Bereich
ermöglicht. Die Planung ist konform mit den zu berücksichtigenden Zielvorgaben
der Bodenschutzklausel, welche explizit dazu
aufruft „zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für
bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere
durch die Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere
Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das
notwendige Maß zu begrenzen“ (§ 1a Abs. 2 BauGB). Angesichts der mit der
Planung möglichen Nachverdichtung kann auf eine Inanspruchnahme von Flächen im
bislang nicht besiedelten Bereich verzichtet werden. Es wird festgestellt, dass
den Belangen des Bodenschutzes mit der vorliegenden Planung angemessen Rechnung
getragen wird. Der Anregung, den Bodenschutz als Aspekt in die Begründung
aufzunehmen, wird gefolgt.
Bezugnehmend auf die aus Sicht des
Stellungsnehmers fehlende Plausibilität der Standortentscheidung für den
zeitlich später realisierbaren Standort
Er wird festgestellt, dass die Standortentscheidung zugunsten der
Umplanung des Standortes am Deisterweg bewusst trotz der damit einhergehenden
Zeitverzögerung gefällt wurde. Die Zeitverzögerung wurde und wird - angesichts
der begründet besseren Standorteignung (vgl. Kap. 1 der Begründung) – als
vertretbar angesehen. Des Weiteren wurde das Verfahren aufgrund der
Dringlichkeit von der Verwaltung mit höchster Priorität und schnellstmöglich
durchgeführt. Hinsichtlich der Verfahrensdauer sind die für die rechtssichere
Planung notwendige gewissenhafte Vorbereitung
und Verfahrensdurchführung zu beachten (Erarbeitung und Zusammenstellen der verfahrensnotwendigen
Planunterlagen, Einholen der verfahrensnotwendigen Zustimmungen und Beschlüsse,
Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse unter Einhaltung der formellen
Beteiligungsvorschriften und -fristen).
Bezugnehmend auf die Anmerkungen zum
Baum- und Grünflächenschutz
Entgegen der Interpretation des Stellungsnehmers, dass „die Bäume an der nördlichen und westlichen
Seite der Fläche aufgegeben werden sollen“ oder gar „die Stadt Rheine auf diese Weise zur
unnötigen Vernichtung eines Baumbestandes beitragen will“, beabsichtigt und begründet die Planänderung
lediglich die Möglichkeit der Aufgabe dieser Bäume unter Berücksichtigung der
Vorgaben der Baumschutzsatzung. In der Begründung zur Planung wird hierzu
entsprechend wie folgt ausgeführt:
„Die auf der zu überplanenden Fläche entlang des östlichen und
südlichen Änderungsbereichs bestehenden Bäume sollen aufgrund ihrer Funktion
(Eingrünung und Abschirmung) durch ein Erhaltungsgebot im Bebauungsplan in
ihrem Bestand geschützt werden. Dagegen wird ein Erhalt der Baumbestände an der
nördlichen und westlichen Seite der Fläche städtebaulich angesichts der
beabsichtigten neuen Nutzung als nicht zwingend erforderlich angesehen. In
diesen Bereichen sind vielmehr ausreichende Zufahrtsmöglichkeiten für die
nutzungsbezogen auf der Fläche herzustellenden Stellplatzflächen mitzudenken.
Bäume beschränken hier die Möglichkeiten für benötigte Zufahrten und
Stellplatzflächen. Sofern später beim Bau der Kita ein Erhalt auch dieser Bäume
möglich und vertretbar ist, können diese auch erhalten und gestalterisch
integriert werden – im Bebauungsplan beschränkt sich das Erhaltungsgebot jedoch
auf die in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichneten Bäume entlang des
östlichen und südlichen Änderungsbereichs. Ungeachtet der planerischen
Festsetzungen gelten die im Ortsrecht verbindlich getroffenen Regelungen der
städtischen Baumschutzsatzung.“
Die Planung berücksichtigt somit die vorhandene Eingrünung. Sie wird
planungsrechtlich im erforderlichen Maß gesichert. Hinsichtlich der mit der
Planänderung möglichen Nachverdichtung der Fläche wird das zulässige Maß der
Bebauung auf ein gebietsverträgliches Maß (GRZ 0,4) beschränkt. Weitere Ausführungen
hierzu liefert das Kap. 5.1 in der Begründung.
Bezugnehmend auf die Anmerkungen zur
fehlenden Bezugnahme auf den Klimaschutz
Es wird festgestellt, dass bei der vorliegenden kleinflächigen
Planänderung den Belangen des Klimaschutzes angemessen Rechnung getragen wird,
da von ihr und der konkret geplanten Nutzung keine erkennbar schädlichen
Einflüsse ausgehen, die einen Klimawandel begünstigen. Klimatisch sind bei der
nach Planänderung möglichen Bebauung allenfalls mikroklimatische Veränderungen
zu erwarten. Von der geplanten Kindertagesstätte werden insbesondere keine
Emissionen ausgehen, die die Umgebung oder das Klima in unzumutbarer Weise belasten
(vgl. auch Kap. 4.8 der Begründung). In ihrer Bedeutung sind die mit der
Planung zu erwartenden Veränderungen für den Klimaschutz daher als marginal
anzusehen. Sie geben keinen Anlass, die angestrebte und hinreichend begründete
Planänderungsabsicht in Frage zu stellen.
1.2 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
2.1 Technische Betriebe Rheine - Abteilung Öffentliches Grün
Stellungnahme vom 22.12.2015
Abwägungsempfehlung:
Die Baumschutzsatzung gilt als verbindliches Ortsrecht unabhängig vom Planungsrecht. Der Bebauungsplanentwurf nimmt bereits unter den Hinweisen Bezug auf die städtische Baumschutzsatzung und weist auf die notwendige Beachtung dieser wie folgt hin:
„Bei etwaig notwendigen Fällungen von Bäumen sind die Vorgaben der städtischen
Baumschutzsatzung zu beachten. Auskünfte erteilen diesbezüglich die Technischen
Betriebe der Stadt Rheine – Abteilung Grün.“
Der Hinweis erinnert aufgrund des auf dem Plangrundstück vorhandenen Baumbestandes an die diesbezüglich zu beachtenden Regelungen.
Da im bisherigen Hinweis jedoch explizit auf die Beachtung bei notwendiger Fällung von Bäumen Bezug genommen wurde, und in der Baumschutzsatzung darüber hinaus noch weitere Regelungen zum Erhalt von Bäumen bestehen, wird der Hinweis verallgemeinernd im Sinne der Stellungnahme angepasst.
2.2 Technische Betriebe Rheine – Abteilung Entwässerung
Stellungnahme
vom 22.12.2015
Abwägungsempfehlung:
Der Hinweis zu den noch erforderlichen Grundstücksanschlussleitungen wird zur Kenntnis genommen.
2.3 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW S. 496) wird die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137, Kennwort: " Oststraße Teil B ", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Es wird festgestellt, dass die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137, Kennwort: " Oststraße Teil B", der Stadt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Anpassung im Wege der Berichtigung bedarf.
Abstimmungsergebnis: einstimmig