01:11:50

 

Herr Dörtelmann ergänzt zur Vorlage, dass die Befürchtungen der Anlieger der Falkenstraße, durch den Lärmschutzwall und die nördliche Wohnbebaung gebe es für sie mehr Lärmimmissionen, vom Gutachter entkräftet werden konnten. Im Plangebiet selber werden durch entsprechende Maßnahmen, wie einen Lärmschutzwall mit Begrünung, eine Schutzwand und die integration der Dachneigung in den Wall hinein, die zukünftigen Nutzer  entsprechend geschützt. Die Baumallee werde erhalten bleiben und durch weitere Bäume ergänzt. Durch eine Bürgerinformation speziell für die Anlieger an der Falkenstraße sollen die Ängste genommen werden.

 

Herr Doerenkamp sagt die Zustimmung seiner Fraktion zu dem Beschluss zu.

 

Herr Bems ergänzt, dass es wichtig sei, im Sinne der Nachverdichtung hier voran zu kommen.  

 

 


Beschluss:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

 

1.1    Anlieger der Falkenstraße, Rheine;

         Schreiben vom 13.02.2014

 

Abwägungsempfehlung:

 

Anhand des zitierten (vom 07.02.2011) und auch des zusätzlich erstellten schalltechnischen Berichtes (vom 30.06.2015) wurden Berechnungen vorgelegt, die im Bereich der Falkenstraße keine zusätzlichen Lärmeinwirkungen durch die geplanten Baumaßnahmen befürchten lassen. Die von dem Einwender befürchteten Reflexionen werden durch die hochschallabsorbierende Ausführung der Wand unterbunden.

Ebenso sind keine Reflexionen an den der Bahnanlage zugewandten Fassadenflächen in der ersten Bauzeile südlich der Bahnlinie u erwarten. Hierzu wurden die textlichen Festsetzungen Nr. 9.1 und 9.4 getroffen. Danach sind für die in Rede stehende Bauzeile nur geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 25° – 35°, bei einer parallel zu der Bahnanlage verlaufenden Firstlinie zulässig. Weiterhin darf die Traufhöhe der Gebäude zur Bahnseite die Dammkrone nicht überragen, d.h. keine senkrechten Fassadenflächen aufweisen. Unter Beachtung dieser Festsetzungen können die Gebäude in den Wall integriert werden, ohne dass es zu Schallreflexionen in Richtung nördlicher Bebauung kommen kann.

 

Die Höhe des Lärmschutzwalles hat sich aus den Berechnungen vom 30.06.2015 ergeben, wonach zur Einhaltung der Grenzwerte nach der 16. BImSchV ein Lärmschutzwall von 3,40 m über der Schienenoberkante erforderlich ist.

 

Die Befürchtungen des Einwenders stellen sich entweder nicht begründet dar oder sind durch entsprechende Festsetzungen im Planentwurf ausgeräumt worden.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.2    Anlieger der Falkenstraße, Rheine;

         Schreiben vom 03.03.2014

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Stadt Rheine liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dem beauftragten Gutachterbüro nicht entsprechendes Vertrauen entgegen zu bringen. Der schalltechnische Bericht wurde geprüft von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schallimmissionsschutz. Das Gutachterbüro ist akkreditiert für die Ermittlung der Emissionen und Immissionen von Geräuschen und Erschütterungen.

 

Die Befürchtung um eine erhöhte Lärmeinwirkung infolge des geplanten Lärmschutzwalles und der Lärmschutzwand wird aufgrund der schalltechnischen Berechnung als nicht begründet erachtet.

 

Der Einwand, betroffene Anwohner würden im Vorfeld nicht über die Bauvorhaben informiert, ist nicht zutreffend. § 3 BauGB schreibt ein zweistufiges Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit vor. Im Rahmen der ersten Beteiligung haben die Einwender ihre Bedenken vorgebracht. Seitens der Verwaltung ist geplant, im Zuge der Offenlage zusätzlich eine Anwohnerversammlung durchzuführen, um das Vorhaben und die Lärmsituation zu erörtern.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

1.3    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit noch drei weitere Stellungnahmen eingegangen sind. Diese Stellungnahmen enthalten keine abwägungsrelevanten Inhalte, sondern bringen eine positive Befürwortung des Vorhabens zum Ausdruck.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1    Feuer- und Rettungswache

          Stellungnahme vom 03.02.2014

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung folgend wurde der zitierte Zusatz in die Begründung aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.2    LWL-Archäologie für Westfalen, Münster

          Stellungnahme vom 04.02.2014

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung folgend wurde der Hinweis im textlichen Teil des Bebauungsplanes aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.3    Bezirksregierung Arnsberg

          Stellungnahme vom 05.02.2014

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die unter Allgemeines aufgeführte obige Empfehlung wurde als textlicher Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.4    Landrat des Kreises Steinfurt

          Stellungnahme vom 10.02.2014

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zur Sicherung der wasserwirtschaftlichen Belange wurde folgender Hinweis in den textlichen Teil des Bebauungsplanes aufgenommen: Für die gezielte Versickerung von Niederschlagwasser ist mit Baubeginn eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Steinfurt zu beantragen (§10 Wasserhaus­halts­gesetz).“

 

Beim Hinweis zur Entwässerung des vorhandenen Regenwasserkanals handelt es sich nicht um eine Festsetzung sondern um eine Ausführung in der Begründung. Der Sachverhalt wurde in der Begründung richtiggestellt.

 

Hinsichtlich des Bodenschutzes schließt sich die Stadt Rheine der Einschätzung des Kreises Steinfurt an, wonach eine gesonderte Bewertung des schutzwürdigen Bodens nicht erforderlich ist, da aufgrund der Lage innerhalb des Siedlungsbereiches sowie durch Straßen und Wohnbebauung der Boden bereits stark anthropogen überprägt ist.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.5    Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, Rheine

          Stellungnahme vom 17.02.2014

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu Ver- und Entsorgung:

Die vorgeschlagene Änderung wurde in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.

 

Zur Stromversorgung:

Die benötigte Fläche für eine Trafostation wurde als zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.6    Geologischer Dienst NRW, Krefeld

          Stellungnahme vom 27.02.2014

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Schutzgüter Boden und Wasser wurden im Umweltbericht beschrieben und bewertet.

 

Hinsichtlich des Ausgleichs folgt die Stadt Rheine den Empfehlungen des Kreises Steinfurt, dass der im Plangebiet vorhanden schutzwürdige Plaggeneschboden nicht gesondert zu bewerten ist, da dieser aufgrund der Lage innerhalb von Siedlungsbereichen und durch Straßen und Wohnbebauung bereits stark anthropogen überprägt ist.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.7    Telekom Deutschland GmbH, Bonn

          Stellungnahme vom 27.02.2014

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung folgend wird die Festsetzung aufgenommen, wonach die private Verkehrsfläche mit einem Leitungsrecht für die Ver- und Entsorgungsträger zu belasten ist. Ferner wird im textlichen Teil des Planes der Hinweis aufgenommen, dass den Ver- und Entsorgungsträgern der Beginn und Ablauf  der Erschließungsmaßnahmen vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen ist.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.8    Technische Betriebe Rheine - Abteilung Straßen

          Stellungnahme vom 07.03.2014

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1.

Eine, wie von der TBR vorgeschlagene geradlinige Anbindung der Stoverner Straße im Plangebiet an die Stoverner Straße außerhalb des Plangebietes würde zu einer trichterförmigen Aufweitung der Allee führen und den Charakter der ohnehin gestörten Allee soweit verfälschen, dass u.U. eine Wahrnehmung als Allee nicht mehr gegeben ist. Die im Entwurf dargestellte Straßenführung entspricht dem Grundsatzbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ vom 29.10.2014 (Vorlage Nr. 422/14). Aus den genannten Gründen wird dem Anliegen der TBR nicht entsprochen und die im Entwurf enthaltene Straßenführung beibehalten.

 

Zu 2.

Der Durchmesser der Baumkronen wurden entsprechend der Einmessung angepasst und im Plan dargestellt. Die Baugrenzen wurden entsprechend der Größe der Baumkronen zum Schutz der Bäume zurückgenommen.

 

Zu 3.

Zum Schutz der Bäume wurden die Einfahrtsbereiche im Baumkronenbereich auf das Notwendigste reduziert und im Bebauungsplan festgesetzt. Ebenso wurden die Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt.

 

Zu 4.

Aufgrund des alten Baumbestandes wurden die Grundstücke bereits großzügig zugeschnitten. Beim Zuschnitt handelt es sich allerdings lediglich um eine Vorschlag, der der Vermarktungssituation im Rahmen der geltenden Festsetzungen angepasst werden kann. Eine weitere Vergrößerung der Grundstücke würde zu einem kaum merklich geringeren Verkehrsaufkommen führen und dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden widersprechen.

 

Weiterhin wurde für einen Abschnitt der Stoverner Straße durch Festsetzung eines  Rad- und Fußweges eine KFZ-Sperre (außer für Müllfahrzeuge) festgesetzt. Diese Sperre unterbindet Durchgangsverkehr und veranlasst die östlichen Bewohner ihre Grundstücke von Osten und die westlichen Bewohner ihre Grundstücke von Westen her anzufahren.

 

Zu 5.

Die im Vorentwurf enthaltene Grünfläche nördlich der ehemaligen Hofstelle wurde zugunsten einer überbaubaren Fläche zurückgenommen.

 

Zu 6.

Die Flächen zur Muldenversickerung wurden im Plan gesondert festgesetzt.

 

Zu 7.

Dem Anliegen, den Durchgangsverkehr auf der Stoverner Straße zu unterbinden, wurde durch Festsetzung eines Rad-und Fußweges entsprochen (vgl. zu 4.)

 

Zu 8.

An den Straßeneinmündungen wurden die vom Einwender vorgeschlagenen Radien in der Planzeichnung angegeben.

 

Zu 9.

Die im Bebauungsplanvorentwurf dargestellte Walltiefe von 10,20 m ergibt sich bei einer Wallhöhe von 3,00 m über Schienenoberkante (entspricht ca. 4,20 m über Gelände) und bei einer Wallneigung von 1 : 1,5 (nördlich) und 1 : 1,2 (südlich) sowie einer Kronenbreite von 0,80 m.

Aufgrund der aktualisierten schalltechnischen Berechnung vom 30.06.2015 hat sich eine geforderte Wallhöhe von 3,40 m über Schienenoberkante (entspricht ca. 4,60 m über Gelände) ergeben. Aus sicherheitstechnischen Gründen wird in diesem Fall eine beidseitige Wallneigung von 1 : 1,5 und eine Kronenbreite von 1,00 m bevorzugt. Hieraus ergibt sich eine Walltiefe von ca. 15 - 16 m. Die Entwässerung des Walles kann auf den Baugrundstücken bzw. auf dem Unterhaltungsweg durch Einsatz versickerungsfähiger Materialien erfolgen.

 

Zu 10.

Die Entwässerung des Niederschlagwassers erfolgt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch Versickerung. Das Niederschlagswasser im Einzugs­bereich der Verkehrsflächen wird durch straßenbegleitende Versickerungs­mulden entwässert. Diese Versickerungsmulden sind Teil der Verkehrsflächen und wurden entsprechend der Ergebnisse der durchgeführten hydraulischen Berechnung und nach Abstimmung mit der TBR im Plan dargestellt und festgesetzt.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.9    Technische Betriebe Rheine - Abteilung Öffentliches Grün

          Stellungnahme vom 10.03.2014

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1.

Der Durchmesser der Baumkronen wurden entsprechend der Einmessung angepasst und im Plan dargestellt. Die Baugrenzen wurden entsprechend der Größe der Baumkronen zum Schutz der Bäume zurückgenommen.

 

Zu 2.

Die Einbeziehung der Altbäume in die Verkehrsfläche führt aus Sicht der Eigentümer zu einem unerwünschten Verlust vermarktbaren Wohnbaulandes, zumal eine Aufweitung der öffentlichen Verkehrsfläche nicht zwingend notwendig ist. Gleichzeitig wird die Stadt Rheine entlastet von den Kosten der Baumpflege und Unterhaltung sowie von der Verkehrssicherungspflicht. Durch die umfang­reichen Festsetzungen soll sichergestellt werden, dass der Baumbestand möglichst wenig bzw. keine Vitalitätseinbußen erleidet und somit wenig Unter­halt und Pflege aufgewandt werden muss.

 

Zu 3.

Der Durchmesser der Baumkronen wurden entsprechend der Einmessung angepasst und im Plan dargestellt. Die Baugrenzen wurden entsprechend der Größe der Baumkronen zum Schutz der Bäume zurückgenommen.

 

Zum Schutz der Bäume wurden die Einfahrtsbereiche im Baumkronenbereich auf das Notwendigste reduziert und im Bebauungsplan festgesetzt. Ebenso wurden die Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt.

 

Die Zufahrten benachbarter Grundstücke wurden soweit möglich zusammengelegt. Die Zufahrtsbereiche wurden mit TBR-Grün abgestimmt.

 

Zu 4.

Die im Vorentwurf enthaltene Grünfläche nördlich der ehemaligen Hofstelle wurde zugunsten einer überbaubaren Fläche zurückgenommen.

 

Zu 5.

Dem Anliegen wurde durch die textliche Festsetzung Nr. 7.7 entsprochen: Außer zum Zwecke der Zufahrt sind auf den Baugrundstücken Bodenbefestigungen, Pflasterungen sowie sonstige Bodenverdichtungen, die Anlage von Terrassen, Garagen, Carports, Wintergärten, Gartenhäusern und anderen Nebenanlagen im Kronentraufbereich der festgesetzten Bäume unzulässig.“

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig bei einer Enthaltung

 

 

2.10  Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 322 , Kennwort: "Stoverner Straße - Nord", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gebildet durch die Flurstücke 83, 131, 135, 136, 138, 181, 182 tlw., 183, 393 tlw., 419 tlw., 465, 466, 467, 468, Flur 129, Gemarkung Stadt Rheine und Flurstück 5 tlw., Flur 183, Gemarkung Stadt Rheine. Er wird begrenzt im Norden durch die Bahnlinie Rheine – Emden/Amsterdam und im Osten durch die Bahnstrecke Rheine – Spelle. Nach Süden reicht der Geltungsbereich bis an die vorhandene Bebauung heran. Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig