Sitzung: 22.11.2017 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Enthaltungen: 1
Vorlage: 210/17
Herr Dörtelmann erläutert
einführend, dass es sich hier um eine kleine Grünfläche handele, die im
Gewerbegebiet nur eine gliedernde Funktion hatte und ursprünglich für
Erholungspausen der Mitarbeiter in Rheine-R gedacht war. Eine Vorhaltung der
Fläche für diese Zwecke wird nicht mehr für notwendig angesehen. Diese Fläche schränkt die EWG bei der
Vermarktung der Gewerbeflächen in Rheine-R unnötig ein, da ein flexibler
Flächenzuschnitt erschwert wird. Daher schlägt die Verwaltung vor, diese Fläche
auch als gewerbliche Fläche auszuweisen.
Herr Doerenkamp möchte
wissen, ob für die Fläche dann ein Ausgleich geschaffen werden muss.
Herr Dörtelmann verneint
dies.
Herr Bems meint, dass sich
das Verhalten möglicher Interessenten durch den Bau des Wohnungsvereins
verändert habe. Er möchte gern wissen, wieviel bereits verkauft sei, wieviel
Optionen es gebe und ob Anfragen bekannt seien.
Herr Dörtelmann kann diese
Fragen zurzeit nicht beantworten, da die Vermarktung in den Händen der EWG
liege.
Herr Jansen versteht nicht,
wo das Problem mit der Fläche liege.
Herr Dörtelmann erklärt, dass
es sich bei der Fläche nur um eine strukturelle Grünfläche handele, ohne
besondere Funktionen für den Naturschutz. In den Vermarktungsgesprächen der EWG
sei diese Fläche immer wieder ein Problem, da sie von zwei Seiten die
Gewerbefläche begrenze und die EWG die Grundflächen nicht flexibel schieben
könne, falls ein Interessent weniger oder mehr Fläche benötige.
Herr Dr. Vennekötter
ergänzt, dass es eine e größere Anzahl an Interessenten gebe, aber flexible
Verhandlungen seien nur ohne Sperrfläche möglich. Daher müsse der Grünflächenriegel
in eine Gewerbefläche umgewandelt werden.
Beschluss:
I. Änderungsbeschluss
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1
Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 308, Kennwort:
"Gewerbepark Rheine R", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren
gemäß § 13 a BauGB zu ändern.
Der räumliche
Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch
die nördliche Grenze des Flurstücks 490 in der Flur 109, durch eine parallel im
Abstand von ca. 30 m nördlich verlaufende Verlängerung der nördlichen Grenze
des Flurstücks 490 in der Flur 109 das Flurstück 489 in der Flur 109 durchschneidend
bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 488 in der Flur 109;
im Osten: durch
die westliche Grenze des Flurstücks 488 in der Flur 109, durch die westliche
Grenze des Flurstücks 423, durch eine ca. 30 m breite Trasse von der westlichen
Grenze des Flurstücks 423 bis zur westlichen Grenze des Münsterlanddammes/B 481
das Flurstück 322 durchschneidend einschließlich Aufweitungen entlang des
Münsterlanddammes/B 481 im Bereich des Flurstücks 322, von der westlichen
Grenze des Flurstück 422;
im Süden: durch
die südliche Grenze der Flurstücke 418, 416 und 413 (Frischebach);
im Westen: durch
die westliche Grenze der Flurstücke 413 (Frischebach) und 414, durch die
südliche Grenze der Flurstücke 406 und 409, durch die östliche Grenze des Flurstücks
409, durch die nördliche Grenze der Flurstücke 409 und 406, durch die westliche
Grenze des Flurstücks 406, durch die östliche Grenze des Flurstücks 405, durch
die südwestliche Grenze des Flurstücks 405, durch die östliche Grenze des
Flurstücks 404, durch die nördliche Grenze des Flurstücks 404, durch die
nordwestliche Grenze des Flurstücks 405, durch die westliche Grenze des Flurstücks
426, durch eine ca. 15 m breite Trasse von der westlichen Grenze des Flurstücks
425 bis zur östlichen Grenze der Hauptstraße/K 77 das Flurstück 152
durchschneidend einschließlich Aufweitungen entlang der Hauptstraße/K 77 im
Bereich der Flurstücke 152, 261 und 427, durch die westliche Grenze des Flurstücks
425, durch die westliche Grenze des Flurstücks 490 in der Flur 19.
Sämtliche Flurstücke
befinden sich sofern nicht anders angegeben in der Flur 19. Alle genannten
Flurstücke befinden sich in der Gemarkung Rheine links der Ems.
Der räumliche
Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
II. Beschluss zur Beteiligung der
Öffentlichkeit
Diese Bebauungsplanänderung
dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung und anderer
Maßnahmen der Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von
insgesamt weniger als 2,0 ha fest.
Mit der Erfüllung der
Voraussetzungen gem. § 13 a Abs. 1 Satz BauGB kann diese Bauleitplanänderung im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.
Demnach wird die Möglichkeit,
auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB
(Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange) zu verzichten, hier angewendet; dies gemäß § 13 a Abs. 2
Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.
Ebenfalls wird von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB,
von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1
BauGB abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Änderung dieses
Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung
erfolgt und zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.
III. Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 307, Kennwort: „Gewerbepark
Rheine R", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen
ist.
Im Rahmen dieser Auslegung
kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die
wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern.
Während der Auslegungsfrist
können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
bei 1 Gegenstimme