Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Enthaltungen: 1

 

Herr Dörtelmann erläutert einführend, dass es sich hier um eine kleine Grünfläche handele, die im Gewerbegebiet nur eine gliedernde Funktion hatte und ursprünglich für Erholungspausen der Mitarbeiter in Rheine-R gedacht war. Eine Vorhaltung der Fläche für diese Zwecke wird nicht mehr für notwendig angesehen.  Diese Fläche schränkt die EWG bei der Vermarktung der Gewerbeflächen in Rheine-R unnötig ein, da ein flexibler Flächenzuschnitt erschwert wird. Daher schlägt die Verwaltung vor, diese Fläche auch als gewerbliche Fläche auszuweisen.

 

Herr Doerenkamp möchte wissen, ob für die Fläche dann ein Ausgleich geschaffen werden muss.

 

Herr Dörtelmann verneint dies.

 

Herr Bems meint, dass sich das Verhalten möglicher Interessenten durch den Bau des Wohnungsvereins verändert habe. Er möchte gern wissen, wieviel bereits verkauft sei, wieviel Optionen es gebe und ob Anfragen bekannt seien.

 

Herr Dörtelmann kann diese Fragen zurzeit nicht beantworten, da die Vermarktung in den Händen der EWG liege.

 

Herr Jansen versteht nicht, wo das Problem mit der Fläche liege.

 

Herr Dörtelmann erklärt, dass es sich bei der Fläche nur um eine strukturelle Grünfläche handele, ohne besondere Funktionen für den Naturschutz. In den Vermarktungsgesprächen der EWG sei diese Fläche immer wieder ein Problem, da sie von zwei Seiten die Gewerbefläche begrenze und die EWG die Grundflächen nicht flexibel schieben könne, falls ein Interessent weniger oder mehr Fläche benötige.

 

Herr Dr. Vennekötter ergänzt, dass es eine e größere Anzahl an Interessenten gebe, aber flexible Verhandlungen seien nur ohne Sperrfläche möglich. Daher müsse der Grünflächenriegel in eine Gewerbefläche umgewandelt werden.

 


Beschluss:

 

I.        Änderungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 308, Kennwort: "Gewerbepark Rheine R", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch die nördliche Grenze des Flurstücks 490 in der Flur 109, durch eine parallel im Abstand von ca. 30 m nördlich verlaufende Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 490 in der Flur 109 das Flurstück 489 in der Flur 109 durchschneidend bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 488 in der Flur 109;

 

im Osten:        durch die westliche Grenze des Flurstücks 488 in der Flur 109, durch die westliche Grenze des Flurstücks 423, durch eine ca. 30 m breite Trasse von der westlichen Grenze des Flurstücks 423 bis zur westlichen Grenze des Münsterlanddammes/B 481 das Flurstück 322 durchschneidend einschließlich Aufweitungen entlang des Münsterlanddammes/B 481 im Bereich des Flurstücks 322, von der westlichen Grenze des Flurstück 422;

 

im Süden:        durch die südliche Grenze der Flurstücke 418, 416 und 413 (Frischebach);

 

im Westen:     durch die westliche Grenze der Flurstücke 413 (Frischebach) und 414, durch die südliche Grenze der Flurstücke 406 und 409, durch die östliche Grenze des Flurstücks 409, durch die nördliche Grenze der Flurstücke 409 und 406, durch die westliche Grenze des Flurstücks 406, durch die östliche Grenze des Flurstücks 405, durch die südwestliche Grenze des Flurstücks 405, durch die östliche Grenze des Flurstücks 404, durch die nördliche Grenze des Flurstücks 404, durch die nordwestliche Grenze des Flurstücks 405, durch die westliche Grenze des Flurstücks 426, durch eine ca. 15 m breite Trasse von der westlichen Grenze des Flurstücks 425 bis zur östlichen Grenze der Hauptstraße/K 77 das Flurstück 152 durchschneidend einschließlich Aufweitungen entlang der Hauptstraße/K 77 im Bereich der Flurstücke 152, 261 und 427, durch die westliche Grenze des Flurstücks 425, durch die westliche Grenze des Flurstücks 490 in der Flur 19.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich sofern nicht anders angegeben in der Flur 19. Alle genannten Flurstücke befinden sich in der Gemarkung Rheine links der Ems.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.       Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Diese Bebauungsplanänderung dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung und anderer Maßnahmen der Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.

 

Mit der Erfüllung der Voraussetzungen gem. § 13 a Abs. 1 Satz BauGB kann diese Bauleitplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.

Demnach wird die Möglichkeit, auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) zu verzichten, hier angewendet; dies gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.

Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Änderung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt und zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.

 

 

III.      Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 307, Kennwort: „Gewerbepark Rheine R", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Im Rahmen dieser Auslegung kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

 

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig bei 1 Gegenstimme