Sitzung: 07.03.2018 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 039/18
Einleitend berichtet Herr
Dörtelmann, dass auf Grund der guten Öffentlichkeitsarbeit nur wenige
Einwendungen eingegangen seien. Im Weiteren erläutert er anhand des Planes die
einzelnen Festsetzungen und Abwägungen der Einwendungen.
Herr Gude erklärt zunächst,
dass er für die CDU-Fraktion sprechen könne und dass diese sehr froh über die
schnelle Entwicklung sei. Sobald die Fläche der Eschendorfer Aue entwickelt
sei, käme dann auch der Ausbau der Aloysiusstraße. Die hier vorgestellten Ideen
finde er sehr gut, vor allem den Kreisverkehr mit der verschwenkten Führung. Allerdings
sehe er das auch wie die Anwohner, dass dann die Aloysiusstraße eine Tempo 30
Zone werden müsse, damit die LKW Fahrer nicht die Radfahrer vor sich
hertreiben. Weiter möchte Herr Gude wissen, ob es überhaupt ein Verkehrsschild
„Radfahrer überholen verboten“ gebe.
Herr Dörtelmann erklärt,
dass er an vielen vergleichbaren Stellen gesehen habe, dass durch eine
deutliche farbliche Abtrennung eines Radstreifens auf der Fahrbahn eine
optische Verengung der Straße vorgenommen werde. In der Regel können Rad-PKW-PKW-Rad
nebeneinander fahren. Sobald ein LKW kommt, verlangsamt sich automatisch der
Verkehrsfluss.
Herr Bems bittet darum,
bezüglich der Kostenbeteiligung bei der Erschließung frühestmöglich die
Anwohner zu informieren und die Kosten möglichst transparent zu machen. Für den
Bereich der Aloysiusstraße schlägt er Tempo 30 vor und regt an, um den
attraktiven Charakter des Wohngebietes zu unterstreichen, den Grünzug schön
auszugestalten und ein LKW Durchfahrverbot zu realisieren.
Herr Kutheus weist darauf
hin, wie in Anlage 6 beschrieben, dass durch den Wegfall des Supermarktstandortes
auch der Verkehr weniger werde. Ebenfalls in Anlage 6 werde vom Bau des
Radwegetunnels gesprochen. Hier bittet er um Auskunft über den Sachstand.
Herr Dörtelmann erklärt,
dass der Radwegetunnel nach wie vorkommen soll, da es aber liegenschaftliche
Beschränkungen gebe, müsse hier noch einiges mit den Eigentümern der Flächen
entlang der Bahnschienen geklärt werden.
Herr Hachmann begrüßt den
Bau des Radwegetunnels. Eventuell könnten die Bahnseitenflächen für die
Wegeführung genutzt werden.
Herr Dewenter möchte
wissen, warum der WA 12 Bereich der einzige sei, in dem 3-geschossig gebaut
werden könne. Seiner Meinung nach sei diese Höhe in dem Bereich nicht
vertretbar und er äußert seine Bedenken.
Trotz der Beschränkung der Firsthöhe auf 10,50 Meter, werde es dennoch
ein hoher Baukörper. Die Betonung dieser Stelle könne er nicht nachvollziehen.
Sein Vorschlag wäre, den WA 9 Bereich in der ganzen Reihe durchzuziehen und WA
12 zu streichen.
Herr Dörtelmann meint, dass
dies grundsätzlich möglich sei. An der Stelle des WA 12 Bereichs befinde sich
zurzeit das Haupttor zur Kaserne und städtebaulich sollte dort ein moderater Akzent
gesetzt werden. Durch die maximale
Firsthöhe von 10,50 Metern werde hier eine Höhenbeschränkung für die
Dreigeschossigkeit eingebaut, so dass der WA 12 Bereich seiner Einschätzung
nach auch so bleiben könne.
Herr Hachmann fragt nach,
ob im Einfahrtsbereich nicht auch eine Kita entstehen soll.
Herr Dörtelmann bejaht
dies. Allerdings seien Kita’s immer Sonderbauformen.
Herr Doerenkamp möchte
wissen, wann die Entscheidung über den Kreisverkehr getroffen werde.
Frau Karasch kann dies
jetzt noch nicht beantworten, werde die Antwort in die Fraktionen nachliefern.
Herr Dörtelmann ergänzt
dazu, dass die TBR derzeit an der Entwurfsplanung arbeite.
Herr Bems führt zu der
Anregung von Herrn Dewenter aus, dass die Kita alleine schon eine Betonung des
Eingangsbereiches schaffe, dazu befinde sich auf dem Grundstück ein markanter
Baum. Daher könne er Herrn Dewenter‘s Vorschlag, den Bereich als WA 9
durchzuziehen, zustimmen.
Herr Dörtelmann erklärt,
dass es machbar sei, den WA 9 Bereich durchzuziehen. Die Begründung und
zeichnerische Darstellung müsste entsprechend geändert werden, sowie auch die
Abwägung.
Herr Hachmann lässt über
den Antrag von Herrn Dewenter abstimmen, aus dem WA 12 Bereich auch einen WA 9
Bereich zu machen.
Bei 1 Enthaltung und 1
Gegenstimme mehrheitlich beschlossen.
Beschluss:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1.1 Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;
2 Schreiben vom 04.08.2017
Abwägungsempfehlung:
Der Einwender behauptet,
dass die Bekanntmachung fehlerhaft ist, weil der Übersichtsplan nicht eingefügt
wurde und der Bürgermeister nicht unterschrieben hat. Beide Kritikpunkte werden
hiermit zurückgewiesen.
Die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB geforderte „ortsübliche“ Bekanntmachung wird konkret in § 16 der
Hauptsatzung der Stadt Rheine definiert. Sie wird – da die
Internetbereitstellung nur „zusätzlich“, d.h. allein „nicht ausreichend“ ist -
durch einmaligen Abdruck in der „Münsterländischen Volkszeitung“ vollzogen. Im
Rahmen der Veröffentlichung in der Tageszeitung wird ergänzend bzw. „zusätzlich“
auf die Internetadresse „www.rheine.de/Bauen, Wohnen, Umwelt und
Verkehr/Stadtplanung/Aktuelle Bürgerbeteiligungen“ verwiesen.
Diese beiden Veröffentlichungsformen sind für die Bauleitplanung einschlägig
und wurden fehlerfrei bekannt gemacht, also mit Übersichtsplan und Unterschrift
des Bürgermeisters.
Die darüber hinausgehende,
weitere Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Rheine unter www.rheine.de/Rat und
Verwaltung/Öffentliche Bekanntmachungen
ist demnach nicht gemäß Baugesetzbuch verpflichtend. Die oben geschilderten
Unzulänglichkeiten in der „Neben“-Bekanntmachung (Übersichtsplan und
Unterschrift) führen nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der
„Haupt“-Bekanntmachungen und demnach nicht zu einem – vom Einwender behaupteten
– „Form- und Verfahrensfehler“.
Letztlich ist dem Einwender
selbst ein gravierender Fehler unterlaufen, da er im Rahmen des hier zu
behandelnden Beteiligungsverfahrens zum Bebauungsplan – Teilabschnitt West die
völlig anderslautende öffentliche Bekanntmachung zum Bebauungsplan -
Teilabschnitt Ost als Nachweis aufführt. Insofern ist der vorgebrachte Einwand
für diesen Abwägungsprozess überhaupt nicht relevant.
Es wird festgestellt, dass
dem Einwand nicht gefolgt wird und die gesetzlich geforderte „ortsübliche“
Bekanntmachung fehlerfrei erfolgte.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.2 Anlieger der Surenburgstraße, 48429 Rheine;
Schreiben vom 30.07.2017
Abwägungsempfehlung:
Der Einwender bittet um
Berücksichtigung der Solaranlage auf der Ostseite seines Hauses.
Die geplante Neubebauung
(Baufeld/Nutzungsschablone: WA 11) wird zum bestehenden Wohngebäude mit
Solaranlage mindestens einen Abstand von 15 m einhalten müssen. Zwischen den
Baukörpern befindet sich der jetzige Starenweg, der künftig teilweise zurückgebaut
wird und im Bebauungsplanentwurf in einer Breite von etwa 6,0 m mit Geh-, Fahr-
und Leitungsrechten belegt ist. Die Errichtung von Hochbauten ist in diesem
Bereich nicht möglich. Das östlich benachbarte Baufeld ist also relativ weit
entfernt und lässt außerdem lediglich eine 2-geschossige Bauweise zu. Diese
entspricht der näheren Umgebung bzw. den umliegenden Bestandsgebäuden und führt
letztlich nicht zu einer Verschattung der östlichen, solargedeckten Dachfläche
des Einwenders.
Bezüglich der
sicherzustellenden Erreichbarkeit von Hauseingang und Garten-Stellplatz bestehen
zwei Möglichkeiten. Entweder wird die derzeitige Straßenfläche (Starenweg) vom
Einwender käuflich erworben, d.h. mit dann „freier“ Zugangs- und
Zufahrtsmöglichkeit, oder dem Einwender muss - bei Fremdverkauf - ein Geh- und
Fahrrecht eingeräumt und grundbuchrechtlich gesichert werden. Demzufolge sind
die rechtlich zu belastenden Flächen im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzt
worden. Im parallel laufenden Umlegungsverfahren werden mit dem Einwender die
beiden Möglichkeiten erörtert und zur Wahl gestellt.
Es wird festgestellt, dass
den Einwänden hinsichtlich der Solaranlage, des Hauseingangs und des
Garten-Stellplatzes gefolgt wird und diese im Bebauungsplanentwurf ausreichend
berücksichtigt wurden.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.3 Anlieger der Falkenstraße, 48431 Rheine;
Schreiben vom 14.07.2017
Geänderte Abwägungsempfehlung:
„Entgegen
der Abwägungsempfehlung der Verwaltung beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Umwelt und Klimaschutz, dass dem oben geschilderten Einwand gefolgt wird.
Dieser bezieht sich auf die in einem Teilbereich (WA 12) an der
Schorlemerstraße festgesetzte Geschossigkeit der Bebauung.
Die
südlich der angesprochenen Baufläche (WA 12) von der Schorlemerstraße in das
Quartier führende Straße bildet neben dem Quartiereingang an der Aloysiusstraße
den zweiten Hauptzugang für das auf den Flächen der ehemaligen
General-Wever-Kaserne geplante Wohnquartier. Mit der im Vorentwurf geplanten,
maximal möglichen 3-geschossigen Bebauung sollte entlang der Schorlemerstraße
ein städtebaulicher Akzent gesetzt werden, der den Quartiereingang betont. Eine
maximal mögliche 2-Geschossigkeit ist allerdings für die Akzentsetzung
ausreichend und städtebaulich vertretbar. Insofern verbleibt es bei der
umliegend vorhandenen 2-Geschossigkeit. D.h. die geplanten Baukörper mit ihrer
zulässigen Baukörperhöhe fügen sich in den künftigen Bebauungszusammenhang
entlang der Schorlemerstraße ein. Letztlich wird das im Vorentwurf als „WA 12“
bezeichnete Baufeld in das Baufeld „WA 9“ - mit der entsprechenden
Nutzungsschablone – einbezogen.
Es
wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand gefolgt wird.“
Ein weiterer Einwand
bezieht sich auf die in Teilbereichen (WA 9 und WA 12) an der Schorlemerstraße -
aus Sicht des Einwenders - zu ergänzende Festsetzung zur Begrenzung der Zahl der
Wohneinheiten je Wohngebäude.
Im Rahmen des
Bebauungsplanes wird für den überwiegenden Teil der Bauflächen eine Begrenzung
der zulässigen Zahl der Wohneinheiten je Wohngebäude vorgenommen. Mit dieser
Festsetzung sollen eine übermäßige Verdichtung der einzelnen Grundstücke sowie
negative städtebauliche Auswirkungen durch einen sonst nicht vorhersehbaren
zusätzlichen privaten Stellplatzbedarf und ein erhöhtes Verkehrsaufkommen in
dem eng begrenzten öffentlichen Straßenraum vermieden werden.
Eine Ausnahme hiervon macht
der Bebauungsplan lediglich für die mit WA 9 und WA 12 gekennzeichneten
Baufelder. Die genannten Baufelder sind leistungsfähig über die Schorlemerstraße
erschlossen und besitzen aufgrund der vorgelagerten nicht überbaubaren Flächen
ausreichend Raum für die Anlage von Stellplätzen. Zudem ist in den Bereichen
der Umfang der baulichen Nutzung - durch die Festsetzungen einer maximal
zulässigen Grundflächenzahl (0,4) und maximalen Grundfläche (350 qm) je
Grundstück sowie eng gefasster Baugrenzen - eindeutig definiert und eine
übermäßige Verdichtung auf den Grundstücken damit ausgeschlossen. Es werden bei
Weitem keine - vom Einwender befürchteten - 20 Wohneinheiten je Grundstück bzw.
je Gebäude ermöglicht.
Insofern ist ein
städtebauliches Erfordernis zur Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten in den
Teilräumen WA 9 und WA 12 nicht gegeben. Vielmehr soll hier eine größere
Flexibilität zur Entwicklung unterschiedlicher Wohnungstypen und Wohnungsgrößen
(beispielsweise für 1- und 2-Personen-Haushalte) in den einzelnen Gebäuden eröffnet
werden.
Es wird festgestellt, dass
dem Einwand nicht gefolgt wird. Es entstehen durch die Neubebauung keine
unverträglichen, unangemessenen Beeinträchtigungen gegenüber den Bestandsgebäuden,
die zudem durch einen üppigen Baumbestand mit festgesetztem Erhaltungsgebot abgeschirmt
werden.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.4 Anlieger der Aloysiusstraße, 48429 Rheine;
Schreiben vom 13.07.2017
Abwägungsempfehlung:
Der erste Einwand bezieht
sich auf die geplante Zulässigkeit von Lkw-Verkehr auf der Aloysiusstraße.
Grundsätzlich ist darauf
hinzuweisen, dass die Zulässigkeit von Lkw-Verkehr auf der Aloysiusstraße eine Thematik
der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung darstellt, die jedoch nicht Gegenstand
der Festsetzungen des Bebauungsplanes ist. Sie wird hier allerdings aufgrund
des öffentlichen Interesses - insbesondere der unmittelbar betroffenen Anlieger
- näher behandelt.
Im - auf dem
„Verkehrsentwicklungsplan“ basierenden - Verkehrsnetz der Stadt Rheine ist die
Aloysiusstraße als eine „verkehrswichtige Sammelstraße“ eingestuft. Im Rahmen
der funktionalen Gliederung des Straßennetzes ist sie damit auch für die
Durchfahrt von Lkw-Verkehr vorgesehen. Bisher wurde die Durchfahrt für den
Schwerlastverkehr lediglich aufgrund des schlechten Ausbauzustandes der
Aloysiusstraße straßenverkehrsrechtlich untersagt. Ein Ausbau bzw. eine
Erneuerung war auch - unabhängig von dem vorliegenden Planverfahren - seitens
der Stadt Rheine bereits in den vergangenen Jahren vorgesehen, wurde jedoch aus
verschiedenen Gründen nicht durchgeführt.
Die für das Jahr 2030 prognostizierte
Verkehrsbelastung der Aloysiusstraße von 418 Kfz je Spitzenstunde (Ist: 391
Kfz/Sp-h) entspricht den gemäß der „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“
(RASt 06) für „Sammelstraßen“ vorgesehenen Belastungszahlen. Gemäß RASt 06 ist
für die Kategorie „Sammelstraßen“ von einer verträglichen Verkehrsbelastung von
bis zu 800 Kfz/Sp-h auszugehen, die hier weit unterschritten wird.
Die Anregung, den Lkw-Verkehr
aus der Aloysiusstraße auszuschließen, kann aus der jeweils subjektiven Sicht
der Anlieger nachvollzogen werden. Gleichwohl ist es aus gesamtstädtischer
Sicht von großer Bedeutung, dass die verschiedenen Straßen die ihnen zugewiesene
Funktion im Verkehrsnetz erfüllen, um eine ausgewogene Verteilung des Verkehrs
zu erreichen. Letztlich wird die nachfolgende Straßenausbauplanung inklusive
umfassender Bürger- bzw. Anliegerbeteiligung die Straßenausbaumerkmale sowie
Querschnitte und Radien festlegen. Das Befahren mit Lastkraftwagen wird dann
ebenfalls intensiv erörtert und möglichst konsensual entschieden.
Demnach wird festgestellt,
dass der oben geschilderte Einwand zur Kenntnis genommen wird; diesem
allerdings im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens nicht entsprochen werden
kann.
Der zweite Einwand bezieht
sich auf die Berücksichtigung des Lkw-Verkehrs im Schallgutachten.
Zwar ist es zutreffend,
dass durch Lkw-Verkehre deutlich höhere Lärmemissionen erzeugt werden als durch
Pkw. Allerdings wurde dieser Umstand, in dem, zu dem Bebauungsplan erstellten
Schallgutachten, berücksichtigt (u.a. prognostizierter Lkw-Anteil von maximal
1,7 %) und hat seinen Niederschlag in den entsprechenden Festsetzungen zum
passiven Schallschutz im Bebauungsplan gefunden (s. Pkt. 5). Insofern bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Überarbeitung der „Schalltechnischen
Beurteilung“ in Bezug auf die durch den Verkehr erzeugten Schallemissionen
erfolgen müsste.
Durch die Realisierung des
neuen Wohnquartiers erfolgt für die Aloysiusstraße letztlich eine Verkehrszunahme
von etwa 7 % in der Spitzenstunde (12 %/24 h) und eine kaum wahrnehmbare
Pegelerhöhung von lediglich 0,7 dB(A). Dies unter der gutachterlichen Annahme
einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h („worst case“), die sich im Zuge der
künftigen Straßenausbauplanung (mit umfassender Anliegerbeteiligung)
gegebenenfalls auf maximal Tempo 30 reduzieren könnte. Eine weitere
Verminderung der Lärmbeeinträchtigung ginge damit einher.
Es wird festgestellt, dass
dem Einwand in punkto mangelbehaftetem Schallgutachten nicht gefolgt wird.
Der nächste Einwand bezieht
sich auf die Gestaltung der Aloysiusstraße in Verbindung mit der Zulässigkeit
von Lkw-Verkehr.
Für die Gestaltung der
Aloysiusstraße wurden verschiedene Planvarianten geprüft, um eine möglichst
verträgliche und sichere Führung der Verkehre auf der Aloysiusstraße, unter
Berücksichtigung des im südlichen Bereich vorhandenen Baumbestandes, zu
erreichen.
Die bisher präferierte
Variante schlägt - in dem Bereich zwischen Gravenhorster Straße und
Scharnhorststraße - eine 2-geteilte Fahrbahn in Einbahnrichtung mit einer
Breite von jeweils 3,75 m vor. Radfahrer werden innerhalb eines 1,5 m breiten,
abmarkierten Schutzstreifens auf der Fahrbahn geführt. Großzügige
Mittelstreifen von 8 m bis etwa 20 m Breite dienen insbesondere dem Schutz der
vorhandenen Bäume (tlw. gem. § 41 LNatSchG „gesetzlich geschützte Allee“) sowie
teilweise als öffentliche Grünzone mit Erholungs- und Aufenthaltsqualität.
Durch die weit voneinander abgerückten Einrichtungsfahrbahnen ergibt sich eine
geringere Lärmbeeinträchtigung der anliegenden Wohnbebauung.
Aufgrund der verschwenkten
und geschwindigkeitsdämpfenden Linienführung und der Einbahnstraßensituation wird
voraussichtlich eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h umgesetzt. Insofern relativieren
sich auch die Bedenken hinsichtlich der Führung der Radfahrer im Straßenraum. Ein
Nebeneinander von Pkw und Radfahrer funktioniert problemlos; ein Lkw muss
hinter dem Radfahrer bleiben, ein Überholen ist nicht möglich. Die Führung der
Radfahrer auf dem Schutz- bzw. Vorbehaltsstreifen hat sich unter dem Aspekt der
Verkehrssicherheit vielfach bewährt und führt insgesamt zu einer weiteren Dämpfung
des Geschwindigkeitsniveaus. Bei einer Fahrbahnbreite von 3,75 m werden die
Mindestanforderungen an die Breite von Schutzstreifen - gemäß der „Richtlinien
für die Anlage von Stadtstraßen“ - von 1,25 m (hier 1,5 m) eingehalten. Der prognostizierte
Lkw-Verkehr von 68 Fahrzeugen am Tag führt zu einer stündlichen Befahrung von
lediglich 4 Lastkraftwagen, die in Kombination mit dem Radverkehr (auf der 3,75
m breiten Fahrbahn) zumutbar und vertretbar ist.
Es wird festgestellt, dass
dem Einwand in Richtung Lkw-Verkehr und Radfahrer-Gefährdung nicht gefolgt wird.
Ein weiterer Einwand
bezieht sich auf die künftig zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Aloysiusstraße.
Die Anregung hinsichtlich
der Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h für den gesamten Bereich
der Aloysiusstraße (von der Scharnhorststraße bis zur Surenburgstraße) wird im
Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens zur Kenntnis genommen. Die
straßenverkehrsrechtliche Anordnung der zulässigen Geschwindigkeit ist jedoch
nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Wie oben bereits erwähnt,
wird der künftig - mit der Bürger- bzw. Anliegerschaft - zu entwickelnde
Straßenausbau eine angemessene Höchstgeschwindigkeit vorgeben. Unter Berücksichtigung
der Funktion im Straßennetz, der Anforderungen an den Verkehrsfluss und die
Verkehrssicherheit, der angrenzenden Nutzungsansprüche und sowie der
städtebaulichen und ökologischen Belange wird - im Rahmen der späteren
Straßenausbauplanung bzw. -verfahrens - eine allseits vertretbare Lösung zu finden
sein.
Es wird festgestellt, dass
die Forderung nach Tempo 30 zur Kenntnis genommen wird; dieser allerdings in
diesem planungsrechtlichen Verfahren nicht entsprochen werden kann.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.5 Anlieger der Aloysiusstraße, 48429 Rheine;
Schreiben der Kanzlei
Wolter/Hoppenberg vom 24.07.2017
Abwägungsempfehlung:
Die Problematik mit dem
geplanten, öffentlichen Fuß- und Radweg bzw. mit der Weiterführung des
Gewässers Nr. 1100 erschloss sich erst im Zuge der konkreteren Planung und der
Verhandlungen im Rahmen des Umlegungsverfahrens U20 „Eschendorfer Aue“. Die
Notwendigkeit der planungsrechtlichen Sicherung von Flächen für öffentliche
Zwecke bzw. für die städtische Infrastruktur ergab sich nach der frühzeitigen
bzw. ersten Öffentlichkeitsbeteiligung. Im Rahmen der nunmehr folgenden,
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind die oben
beschriebenen Flächen einbezogen. D.h. die Weiterführung des Gewässers bzw. die
Entwässerung des Niederschlagswassers u.a. aus dem künftigen Wohnquartier
erfolgt durch den geplanten Grünzug, unterhalb des 4,0 m breiten Fuß- und
Radweges, mit Unterquerung der Aloysiusstraße und Weiterleitung in Richtung Westen
bis in den Hemelter Bach.
Im Rahmen der Erneuerung
des Regenwasserableiters soll der bisher auf Privatgrundstück befindliche,
offene Graben in eine, nach Norden verschobene, städtische Fläche überführt
werden. Die Hausanschlussleitungen werden abgefangen und oberhalb der künftigen
Verrohrung in das Gewässer eingeleitet. Dabei werden dem Anlieger bzw.
Einwender keine Grundstücksflächen entzogen, sondern - im Gegenteil - weitere
Flächen zur Optimierung des bisher schräg verlaufenden, eingeschränkt nutzbaren
Grundstückszuschnittes zum Erwerb angeboten. Die 2 privaten Stellplätze bleiben
unangetastet bzw. unverändert erhalten. Insofern ergeben sich letztlich nur
Vorteile für den Einwender, die im Rahmen des parallel laufenden
Umlegungsverfahrens konkreter definiert und vertraglich fixiert werden müssen.
Es wird festgestellt, dass
dem Einwand nicht gefolgt wird. Die Kurz-Darstellung einer behaupteten
Benachteiligung ist nicht nachvollziehbar.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.6 Anlieger der Aloysiusstraße, 48429 Rheine;
Schreiben vom 10.07.2017
Abwägungsempfehlung:
Thema „Straße / Erschließung“
Zu 1)
Der Einwand bezieht sich
auf die künftig zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Aloysiusstraße.
Die Anregung hinsichtlich
der Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h für den gesamten Bereich
der Aloysiusstraße (von der Scharnhorststraße bis zur Surenburgstraße) wird im
Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens zur Kenntnis genommen. Die
straßenverkehrsrechtliche Anordnung der zulässigen Geschwindigkeit ist jedoch
nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Wie oben bereits erwähnt,
wird der künftig - mit der Bürger- bzw. Anliegerschaft - zu entwickelnde
Straßenausbau eine angemessene Höchstgeschwindigkeit vorgeben. Unter Berücksichtigung
der Funktion im Straßennetz, der Anforderungen an den Verkehrsfluss und die
Verkehrssicherheit, der angrenzenden Nutzungsansprüche und sowie der
städtebaulichen und ökologischen Belange wird - im Rahmen der späteren
Straßenausbauplanung bzw. -verfahrens - eine allseits vertretbare Lösung zu finden
sein.
Es wird festgestellt, dass
die Forderung nach Tempo 30 zur Kenntnis genommen wird; dieser allerdings in
diesem planungsrechtlichen Verfahren nicht entsprochen werden kann.
Zu 2)
Der Einwand bezieht sich
auf die geplante Zulässigkeit von Lkw-Verkehr auf der Aloysiusstraße sowie den
geplanten Ausbaumerkmalen.
Grundsätzlich ist darauf
hinzuweisen, dass die Zulässigkeit von Lkw-Verkehr auf der Aloysiusstraße eine Thematik
der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung darstellt, die jedoch nicht Gegenstand
der Festsetzungen des Bebauungsplanes ist. Sie wird hier allerdings aufgrund
des öffentlichen Interesses - insbesondere der unmittelbar betroffenen Anlieger
- näher behandelt.
Im - auf dem
„Verkehrsentwicklungsplan“ basierenden - Verkehrsnetz der Stadt Rheine ist die
Aloysiusstraße als eine „verkehrswichtige Sammelstraße“ eingestuft. Im Rahmen
der funktionalen Gliederung des Straßennetzes ist sie damit auch für die
Durchfahrt von Lkw-Verkehr vorgesehen. Bisher wurde die Durchfahrt für den
Schwerlastverkehr lediglich aufgrund des schlechten Ausbauzustandes der
Aloysiusstraße straßenverkehrsrechtlich untersagt. Ein Ausbau bzw. eine
Erneuerung war auch - unabhängig von dem vorliegenden Planverfahren - seitens
der Stadt Rheine bereits in den vergangenen Jahren vorgesehen, wurde jedoch aus
verschiedenen Gründen nicht durchgeführt.
Die für das Jahr 2030 prognostizierte
Verkehrsbelastung der Aloysiusstraße von 418 Kfz je Spitzenstunde (Ist: 391
Kfz/Sp-h) entspricht den gemäß der „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“
(RASt 06) für „Sammelstraßen“ vorgesehenen Belastungszahlen. Gemäß RASt 06 ist
für die Kategorie „Sammelstraßen“ von einer verträglichen Verkehrsbelastung von
bis zu 800 Kfz/Sp-h auszugehen, die hier weit unterschritten wird.
Die Anregung, den Lkw-Verkehr
aus der Aloysiusstraße auszuschließen, kann aus der jeweils subjektiven Sicht
der Anlieger nachvollzogen werden. Gleichwohl ist es aus gesamtstädtischer
Sicht von großer Bedeutung, dass die verschiedenen Straßen die ihnen zugewiesene
Funktion im Verkehrsnetz erfüllen, um eine ausgewogene Verteilung des Verkehrs
zu erreichen. Letztlich wird die nachfolgende Straßenausbauplanung inklusive
umfassender Bürger- bzw. Anliegerbeteiligung die Straßenausbaumerkmale sowie
Querschnitte und Radien festlegen. Das Befahren mit Lastkraftwagen wird dann
ebenfalls intensiv erörtert und möglichst konsensual entschieden.
Demnach wird festgestellt,
dass der oben geschilderte Einwand zur Kenntnis genommen wird; diesem
allerdings im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens nicht entsprochen werden
kann.
Für die Gestaltung der
Aloysiusstraße wurden verschiedene Planvarianten geprüft, um eine möglichst
verträgliche und sichere Führung der Verkehre auf der Aloysiusstraße, unter
Berücksichtigung des im südlichen Bereich vorhandenen Baumbestandes, zu
erreichen.
Die bisher präferierte
Variante schlägt - in dem Bereich zwischen Gravenhorster Straße und
Scharnhorststraße - eine 2-geteilte Fahrbahn in Einbahnrichtung mit einer
Breite von jeweils 3,75 m vor. Radfahrer werden innerhalb eines 1,5 m breiten,
abmarkierten Schutzstreifens auf der Fahrbahn geführt. Großzügige
Mittelstreifen von 8 m bis etwa 20 m Breite dienen insbesondere dem Schutz der
vorhandenen Bäume (tlw. gem. § 41 LNatSchG „gesetzlich geschützte Allee“) sowie
teilweise als öffentliche Grünzone mit Erholungs- und Aufenthaltsqualität.
Durch die weit voneinander abgerückten Einrichtungsfahrbahnen ergibt sich eine
geringere Lärmbeeinträchtigung der anliegenden Wohnbebauung.
Aufgrund der verschwenkten und
geschwindigkeitsdämpfenden Linienführung und der Einbahnstraßensituation wird
voraussichtlich eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h umgesetzt. Insofern
relativieren sich auch die Bedenken hinsichtlich der Führung der Radfahrer im
Straßenraum. Ein Nebeneinander von Pkw und Radfahrer funktioniert problemlos;
ein Lkw muss hinter dem Radfahrer bleiben, ein Überholen ist nicht möglich. Die
Führung der Radfahrer auf dem Schutz- bzw. Vorbehaltsstreifen hat sich unter
dem Aspekt der Verkehrssicherheit vielfach bewährt und führt insgesamt zu einer
weiteren Dämpfung des Geschwindigkeitsniveaus. Bei einer Fahrbahnbreite von
3,75 m werden die Mindestanforderungen an die Breite von Schutzstreifen - gemäß
der „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ - von 1,25 m (hier 1,5 m)
eingehalten. Der prognostizierte Lkw-Verkehr von 68 Fahrzeugen am Tag führt zu
einer stündlichen Befahrung von lediglich 4 Lastkraftwagen, die in Kombination
mit dem Radverkehr (auf der 3,75 m breiten Fahrbahn) zumutbar und vertretbar
ist.
Es wird festgestellt, dass
dem Einwand in Richtung Lkw-Verkehr und Radfahrer-Gefährdung nicht gefolgt
wird.
Zu 3)
Der Einwand bezieht sich
auf die im Zusammenhang mit dem Ausbau bzw. der Erneuerung der Aloysiusstraße
entstehenden Anliegerbeiträge.
Die Anregungen und Hinweise
zur Kostenbeteiligung der Anlieger an den Erschließungs- bzw. Straßenbaukosten
werden im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens zur Kenntnis genommen. Sie
betreffen jedoch nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplanes.
Es ist darauf hinzuweisen,
dass die Bemessung der jeweiligen Anliegerbeiträge entsprechend den Regelungen
des Baugesetzbuches und des Kommunalabgabengesetzes NRW sowie der entsprechenden
Satzungen der Stadt Rheine erfolgen wird. Unabhängig davon entspricht es den allgemeinen,
haushaltsrechtlichen Grundsätzen, dass die Erschließungsanlagen so wirtschaftlich
wie möglich hergestellt werden.
Die Anregungen hinsichtlich
der Bereitstellung von Informationen zu den entstehenden Erschließungs- bzw.
Straßenbaukosten sowie der Mitteilung einer „detaillierten Kostenschätzung“ mit
Kostenschlüssel usw. werden im Rahmen der Konkretisierung der Straßenausbauplanung
und der Ermittlung der Anliegerbeiträge zu gegebener Zeit berücksichtigt und
frühzeitig kommuniziert.
Es wird festgestellt, dass die
oben geschilderten Einwände bzw. Anregungen zur Kenntnis genommen werden;
diesen allerdings im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens nicht entsprochen werden
kann.
Thema „Entwässerung“
Der Einwand bezieht sich
auf den „alten“, teils offenen, teils verrohrten Regenwasserableiter westlich
der Aloysiusstraße, außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans.
Durch die neue, geradlinig
verlaufende Trassenführung - im grabenlosen Press-Bohr-Verfahren Richtung
Hemelter Bach - wird das Grundstück des Einwenders nicht mehr beansprucht. Das
dort anfallende Niederschlagswasser versickert nunmehr in einem unterirdischen
Rigolenkörper, wobei der bisherige Ableitungsgraben zurückgebaut und als Teil
der Gartenfläche künftig uneingeschränkt genutzt werden kann.
Über diese Maßnahmen wurde
zwischenzeitlich Einvernehmen erzielt. Sie sind Bestandteil einer Vereinbarung
innerhalb des Umlegungsverfahrens und werden je nach Erfordernis zeitnah
grundbuchrechtlich gesichert.
Die weiteren Anregungen und
Hinweise zur „Oberflächenentwässerung“, zur Regenrückhaltung und zum
Überflutungsschutz sowie zu den Regelwerken und einschlägigen Arbeitsblättern
werden zur Kenntnis genommen und selbstverständlich berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.7 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass
von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen
eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB
2.1 Kreis
Steinfurt, Der Landrat;
Stellungnahme vom 15.09.2017
Abwägungsempfehlung:
Die Sichtdreiecke im
Einmündungsbereich zur K 80 „Surenburgstraße“ werden in den Bebauungsplan-Entwurf
eingetragen. Damit wird sichergestellt, dass die Sichtdreiecke dauerhaft freigehalten
werden. Da entlang der Kreisstraße insbesondere Mehrfamilienhäuser realisiert
werden sollen, wird für deren Stellplatzanlagen textlich festgesetzt, dass nur jeweils
eine Zufahrt zu den einzelnen Stellplatzanlagen zulässig ist. Aus Gründen der
Verkehrssicherheit werden damit überbreite bzw. langgestreckte Zufahrten zu
jeweils einzelnen Stellplätzen unterbunden.
Die o.g. Forderungen
hinsichtlich der „Sichtdreiecke“ und der „Zufahrtsregelung“ werden zur Kenntnis
genommen. Insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit werden diese in den Bebauungsplan-Entwurf
übernommen.
Aufgrund der o.g.
Anregungen wurde die Artenschutzprüfung bzw. der Fachbeitrag des Büros WWK,
Warendorf ergänzt. Aussagen zu den Amphibien, Reptilien, Fledermaus-Quartieren
und Flugstraßen sowie zu den Vogelarten Gartenrotschwanz und Kiebitz wurden
vervollständigt.
Die Datenrecherche zum
Amphibienvorkommen im Untersuchungsraum ergab Hinweise auf potenzielle
Vorkommen von Moorfrosch und Kammmolch. Für Amphibien waren aufgrund der
Charakteristik des vorhandenen Gewässers (starker Fischbesatz) keine
gesonderten Kartierungen erforderlich. Im Rahmen der Kartierungen zu den
Fledermäusen und Vögeln wurde jedoch auch dieses Gewässer bzw. das Umfeld auf
seine Eignung als (Teil-)Lebensraum für Amphibien begutachtet und auf
Zufallsbeobachtungen geachtet. Insgesamt wurde an dem stark beschatteten
Gewässer kein planungsrelevantes Amphibienvorkommen festgestellt. Aufgrund des
Fischbesatzes stimmen die vorgefundenen Verhältnisse nicht mit den Lebensraumansprüchen
von Moorfrosch (bevorzugt fischfreie Gewässer) und Kammmolch (bevorzugt
fischfreie, gering beschattete Gewässer) überein. Eine wesentliche
Betroffenheit planungsrelevanter Amphibien durch das Planvorhaben wird
gutachterlich nicht festgestellt, Maßnahmen werden somit nicht erforderlich.
Auch die unterirdischen
Bunker wurden exemplarisch begangen und auf Fledermausspuren untersucht. Sie
wiesen dabei keinerlei Spuren von Fledermäusen auf. Es wurde festgestellt, dass
alle Bunker aufgrund von Lüftungsfiltern bzw. Drahtgittern für Fledermäuse
unzugänglich sind. Von einem Besatz der Bunker durch Fledermäuse ist unter
diesen Voraussetzungen nicht auszugehen.
Da geplant ist, die
vorhandenen Gebäude abzureißen und ggf. Bäume mit Baumhöhlen zu fällen, kann es
für die vorkommenden Fledermausarten zu einer Betroffenheit der Fortpflanzungs-
und Ruhestätten sowie zu einer Tötung von Tieren kommen. Insgesamt müssen sowohl
die Bäume mit potenziellen Fledermausquartieren sowie die vorhandenen Gebäude
vor der Fällung bzw. vor dem Abriss auf Besatz von Tieren geprüft werden.
Von dem Quartierverdacht
der Zwergfledermaus führt eine Flugroute von untergeordneter Bedeutung nach
Osten. Die Flugroute wird nur von ca. 10 bis 15 Tieren genutzt, die entlang des
lang gestreckten Gebäudes nach Osten ausschwärmen. Die Verteilung des
Fledermausvorkommens im Plangebiet zeigt, dass der Raum als Ganzes von
Fledermäusen als Jagdraum genutzt wird. Auch im Umfeld der genannten Flugstraße
wurden Fledermausaktivitäten, insbesondere im Nahbereich der bestehenden
Gehölze, nachgewiesen. Diese Flugstraße ist somit kein essenzieller
Habitatbestandteil, d.h. sie ist beispielsweise für die Tiere nicht zwingend
erforderlich, um vom Quartier zum Jagdraum zu gelangen. Erhaltungsmaßnahmen
sind somit nach gutachterlicher Einschätzung nicht erforderlich. Gegebenenfalls
werden sich auch nach der Umsetzung des Planvorhabens (abhängig von der Lage
neuer Quartiere) wieder kleine Flugstraßen entwickeln.
Da nach dem derzeitigen
Stand auch nach Realisierung der Planung im Umfeld weiterhin geeignete
Lebensräume wie Jagdräume existieren (z.B. weitest gehende Erhaltung des
Baumbestandes, lockere Wohnbebauung mit Gartenflächen), kommt es nicht zu einer
nachhaltigen Störung von Fledermäusen.
Die geplante Entwicklung zu
einem Wohngebiet bewirkt eine nachhaltige Veränderung der vorhandenen
Biotopstrukturen und führt somit zu einer ausgleichspflichtigen Betroffenheit
des im westlichen Teilabschnitt brütenden Gartenrotschwanzes durch die Planung.
Aus gutachterlicher Sicht ist als Ausgleich für den Eingriff eine extensive,
möglichst nährstoffarme Streuobstwiese von mindestens 0,2 ha Größe zu
entwickeln. Diese Größe ist ggf. nach weiterer, konkreter Ausgleichsflächenplanung
anzupassen. Dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ist u.a. zu entnehmen, wo
und wie die Ausgleichsfläche bzw. Streuobstwiese anzulegen ist (Kapitel 5.1,
Seite 16f). Die Detailplanung und Herrichtung des Ersatzbiotops für den Gartenrotschwanz
wird vor dem Eingriff bzw. spätestens im Zuge der Umsetzung des Teilabschnitts
West erfolgen.
Im Gutachten wird ebenfalls
die mögliche Betroffenheit der Kiebitze thematisiert und näher erläutert.
Letztlich kann eine erhebliche Störung für potenziell vorkommende Kiebitze
nicht festgestellt werden.
Die o.g. Anregungen und
Hinweise zum Thema „Naturschutz und Landschaftspflege“ bzw. zum „Artenschutz“
werden zur Kenntnis genommen. Die Artenschutzprüfung bzw. der Fachbeitrag wurde
entsprechend redaktionell geändert bzw. punktuell ergänzt. Einer Änderung des
Planes, der Begründung oder des Umweltberichts bedarf es diesbezüglich nicht.
Zum Thema „Bodenschutz“
wird eine Kennzeichnung des mit „Kieselrot“ belasteten, ehemaligen Sportplatzes
inkl. Kugelbahn an der Surenburgstraße gefordert, sofern nicht vor Rechtskraft
des Planes eine Sanierung durchgeführt wird. Da die komplette Entfernung bzw.
Auskofferung der „Altlast“ frühestens im nächsten Jahr, also mit Beginn der
Abbrucharbeiten auf dem Hauptgelände, geplant ist, wird eine Kennzeichnung bzw.
ein „Warnhinweis“ in den Bebauungsplan für den Teilabschnitt West übernommen.
Die vorgetragenen,
marginalen Änderungswünsche im Umweltbericht unter den Ziffern 2.3 und 3.3
dienen vorwiegend der Klarstellung und werden entsprechend eingearbeitet. Aussagen
zu der außerhalb des Plangebietes gelegenen, ehemaligen Teichanlage („Moorteich
Keimpohl“) und der ehemaligen Deponie „Schwarzer Weg“ sind bereits in den
begleitenden Gutachten enthalten. Im Rahmen der Abbrucharbeiten wird die Untere
Abfallwirtschaftsbehörde selbstverständlich beteiligt.
Die o.g. Ausführungen zum
„Bodenschutz“ und zur „Abfallwirtschaft“ werden zur Kenntnis genommen; ihnen
wird im Wesentlichen gefolgt. Die lokal begrenzte „Altlasten“-Kennzeichnung
wird in den Bebauungsplan Nr. 339, Kennwort: „Eschendorfer Aue – Teilabschnitt
West“ aufgenommen. Redaktionelle bzw. klarstellende Änderungen im Text des Umweltberichtes
wurden vorgenommen. Beteiligungen der zuständigen Fachbehörden werden sichergestellt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.2 Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen Kreisstelle Steinfurt, Hembergener Str. 10, 48369 Saerbeck;
Stellungnahme vom 29.05.2017
Abwägungsempfehlung:
1. Die Stellungnahme
bezieht sich darauf, dass benachbarte landwirtschaftliche Betriebe durch die Planung in ihrem Bestand und
angemessenen Erweiterungswünschen nicht eingeschränkt werden dürfen.
Per Gutachten wurde aus den
ermittelten Emissionen der genehmigten Tierbestände die Gesamtbelastung an
Geruchsimmissionen berechnet und dargestellt. Im Bereich des Plangebietes
beträgt die Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen maximal 9 % der Jahresstunden.
Der in der Geruchsimmissions-Richtlinie NRW für Wohnhäuser im Wohn- und Mischgebiet
angegebene maßgebliche Immissionswert für die Gesamtbelastung von 10 % der
Jahresstunden wird demnach eingehalten.
Es wird festgestellt, dass
der oben geschilderte Hinweis zur Kenntnis genommen wird, da – gutachterlich
ermittelt - keine negativen Auswirkungen und keine einschränkende Wirkung
hinsichtlich möglicher Erweiterungen durch den Bebauungsplan Eschendorfer Aue –
Teilabschnitt West bzw. durch die geplante Wohnnutzung auf die bestehenden
landwirtschaftlichen Betriebe zu erwarten sind.
2. Die Stellungnahme
bezieht sich auf die zur 1. Behördenbeteiligung noch nicht vorliegenden
Aussagen zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Der Stadt Rheine liegt
nunmehr der Umweltbericht für den Teilabschnitt West mit den bilanzierten und
geplanten Ausgleichsflächen bzw. -maßnahmen vor. Die Ergebnisse sind in der
Begründung zum Bebauungsplan ergänzt worden. Die in der Stellungnahme
befürchtete Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Betriebe ist nicht zu
erwarten.
Es wird intensiv versucht,
überwiegend Flächen zur Kompensation heranzuziehen, die derzeit nicht in
ackerbaulicher Nutzung sind. Insbesondere wird das östlich der
Schorlemerstraße, im Landschaftsschutzgebiet befindliche Areal weiter
ökologisch aufgewertet, so dass es für den natur- und artenschutzrechtlichen
Ausgleich gleichermaßen einbezogen werden kann.
Es wird festgestellt, dass
der oben geschilderte Hinweis zur Kenntnis genommen und bei den
Kompensationsmaßnahmen möglichst wenig Fläche der Lebensmittelerzeugung
entzogen wird.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.3 Landesbetrieb
Straßenbau Nordrhein-Westfalen,
Regionalniederlassung
Münsterland, 48636 Coesfeld;
Stellungnahme vom 03.08.2017
Abwägungsempfehlung:
Die Stellungnahme bezieht
sich auf das erarbeitete Verkehrsgutachten, den erforderlichen Umbau des
Knotenpunktes Elter Straße (L 593) / Scharnhorststraße und auf den Gesprächstermin
mit der Stadt Rheine am 20.12.2016 sowie auf die Kostenübernahme der Umbaumaßnahmen
durch die Stadt Rheine.
Es wird festgestellt, dass
den Anregungen zum Umbau – als Ergebnis gemeinsamer Erörterung - gefolgt wird.
Eine Verwaltungsvereinbarung kann erst nach Ausbauentwurf und entsprechender
Kostenschätzung geschlossen werden. In diesem Bebauungsplanverfahren werden
diesbezüglich keine konkreten Straßenausbaumerkmale festgelegt, sondern lediglich
eine flächige Festsetzung als „öffentliche Verkehrsfläche“ vorgenommen. Details
werden erst nachfolgend geregelt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.4 Energie-
und Wasserversorgung Rheine GmbH, Hafenbahn 10, 48431 Rheine;
Stellungnahme vom 13.07.2017
Abwägungsempfehlung:
Die Stellungnahme bezieht
sich u.a. darauf, dass zur Sicherstellung der Stromversorgung drei
Grundstücksflächen (von je ca. 3 x 4 m) zur Errichtung jeweils einer
Trafostation benötigt wird. In der Planzeichnung werden drei „Flächen für
Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung Elektrizität (Trafostation), an dem
durch den Einwender benannten Standort, festgesetzt.
Es wird festgestellt, dass
die oben geschilderten Hinweise zur Strom-, Gas- und Telekommunikationsversorgung
zur Kenntnis genommen werden und diesen entsprochen wird.
Zur Löschwasserversorgung
teilte die Feuer- und Rettungswache
(Brandschutzstelle der Stadt Rheine) mit Stellungnahmen vom 09.01.2017
und 07.08.2017 mit, dass „aus Sicht der Brandschutzdienststelle gegen die
Umsetzung des Planverfahrens 339 Eschendorfer Aue keine Bedenken bestehen“. Es
wird darauf verwiesen, dass nach § 3(2) BHKG sowie § 44(3) BauO NRW eine
angemessene Löschwasserversorgung nachzuweisen ist.
Wie auch in diesem
geplanten Wohngebiet werden die (Trink-)Wasserleitungen von der Energie- und
Wasserversorgung Rheine GmbH so dimensioniert, dass damit der Löschwasserbedarf
für den Grundschutz (hier: 96 cbm/h) und somit eine angemessene
Löschwasserversorgung sichergestellt wird. Die Löschwasserversorgung von
Gebäuden mit erhöhten Brandrisiken, Brandabschnittsgrößen oder erhöhten
Brandlasten ist im Baugenehmigungsverfahren unter Beteiligung der
Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Es wird festgestellt, dass
dem Hinweis zur Löschwasserversorgung Rechnung getragen wird.
Zum Thema „zentrale
Nahwärmeversorgung“ wird ein gasbetriebenes, schallgedämmtes und
vibrationsgedämpft gelagertes Blockheizkraftwerk im Plangebiet festgesetzt. Das
Gebäude benötigt eine Grundfläche von etwa 12 x 10 m mit 4 m lichter Höhe, auf
einem ca. 350 qm großen Grundstück. Der Standort befindet sich an der
Schorlemerstraße, in der Nähe der Kindertagesstätte. In der Planzeichnung wird
eine „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung
„Blockheizkraftwerk“ (BHKW) vorgesehen.
Der verbindliche Anschluss
bzw. ein Anschluss- und Benutzungszwang für die Mehrfamilienhäuser an das
Nahwärmeversorgungssystem wird durch eine noch zu beschließende Satzung der
Stadt Rheine gewährleistet.
Es wird festgestellt, dass
der Anregung zur Nahwärmeversorgung gefolgt wird.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.5 Deutsche
Telekom Technik GmbH, 48153 Münster;
Stellungnahme vom 09.08.2017
Abwägungsempfehlung:
Die Telekom weist auf
vorhandene Telekommunikationslinien hin und bittet um Berücksichtigung ihrer
Belange. Es werden viele Selbstverständlichkeiten vorgetragen, die nicht im
Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens, sondern im nachfolgenden
Erschließungsprozess geklärt und abgestimmt werden müssen. Über den
rechtzeitigen Ausbau sowie die Koordinierung der vielfältigen Tiefbaumaßnahmen
müssen natürlich die jeweiligen Erschließungsträger frühzeitig informiert
werden; dies ist Alltagsgeschäft.
Konkrete, detaillierte
bautechnische Regelungen können hierzu im Bebauungsplan nicht festgesetzt bzw.
verbindlich fixiert werden. Dies gilt auch für die festgesetzten Geh-, Fahr-
und Leitungsrechte, die nicht über die Bauleitplanung im Grundbuch gesichert werden
können, sondern einer privatrechtlichen Regelung bedürfen, also einer Regelung
zwischen Bauherrn und Telekom.
Die Anregungen bzw.
Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.6 Bundesamt
für Infrastruktur , Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat
Infra I 3, 53019 Bonn;
Stellungnahme vom 18.08.2017
Abwägungsempfehlung:
Die Stellungnahme bezieht
sich auf die baulichen Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile, die
eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten dürfen.
In dem Bebauungsplan Nr.
339 Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West werden die Firsthöhen der Gebäude mit
max. 9,50 m bzw. 10,50 m festgesetzt und überschreiten somit die vorgegebenen
Gebäudehöhen von 30 m nicht.
Es wird festgestellt, dass
der oben geschilderte Hinweis zur Kenntnis genommen und im Bebauungsplan
aufgenommen wird, der auf die Bauhöhenbegrenzung und den Prüfungsvorbehalt Bezug
nimmt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.7 Stadt Rheine:
FB 2 – Bildung, Jugend, Familie und Soziales;
Stellungnahme vom 21.07.2017
Abwägungsempfehlung:
Die Stellungnahme bezieht
sich darauf, dass im Plangebiet eine Kindertageseinrichtung und ausreichende
Spielflächen ausgewiesen wurden, insofern dem Bebauungsplanvorentwurf zugestimmt
wird.
Es wird festgestellt, dass
in dem Bebauungsplan „Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West“ eine „Fläche für
den Gemeinbedarf“ für eine 5-gruppige Kindertagesstätte festgesetzt ist und die
oben geschilderte Zustimmung zur Kenntnis genommen wird.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.8 Stadt
Rheine: Technische Betriebe – Abteilung Straßen;
Stellungnahme vom 07.08.2017
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass
den oben geschilderten Anregungen zu den Eckabrundungen gefolgt wird und
demnach diese in den Bebauungsplanentwurf übernommen werden.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.9 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass
von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine
weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
II. Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 339, Kennwort:
"Eschendorfer Aue – Teilabschnitt West", der Stadt Rheine nebst
beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist
können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.
Der räumliche
Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die südlichen Grenzen der Flurstücke
591 und 623 (Surenburgstraße),
im Osten: durch die Ostgrenze des Flurstücks 318
(Schorlemerstraße), ab Flurstück
634 auf die Westgrenze des Flurstücks 318
wechselnd,
im Süden: durch die Südgrenze des Flurstücks 315
(Scharnhorststr.) sowie die Kno-
tenpunkt-Flurstücke
(Elter Str./Scharnhorststr.) 77, 84, 85, 86, 87, 88, 114 tlw., 119 tlw., 120,
204, 209 tlw., 217, 218, 222, 227, 234, 240 tlw., 246, 247 tlw., 257 tlw., 260,
263, 300, 301 tlw., 302 tlw., 316, 320, 329, 355 und 358 tlw.,
im Westen: durch
die Westgrenze der Flurstücke 292, 697 und 698 (Aloysiusstraße) so-wie das
Flurstück 147.
Der Geltungsbereich bezieht
sich also überwiegend auf Grundstücke, die zwischen der Surenburgstraße, der
Schorlemerstraße, der Scharnhorststraße und der Aloysiusstraße liegen.
Sämtliche Flurstücke
befinden sich in den Fluren 174, 175, 177 und 178, Gemarkung Rheine-Stadt. Der
räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplan geometrisch
eindeutig festgelegt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig