Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt-,
Digital- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die
nachstehende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen im Ortsteil
Rheine-Mesum zu beschließen.
Ordnungsbehördliche
Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn-
oder Feiertagen im Ortsteil Rheine-Mesum vom _____________
Aufgrund des § 6
Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21.11.2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 und 4
Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung von der Bekanntmachung vom
13.05.1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
23.06.2021 (GV. NRW. S. 762) wird von der Stadt Rheine als örtliche
Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Rheine ___________ für den
Ortsteil Mesum folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Ladenöffnungszeiten an
Sonntagen
Verkaufsstellen
dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:
- Am ersten Sonntag im Juli aus Anlass der „Mesumer Kirmes“ für den
Mesumer Kernbereich (Anlage 1) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
- Am ersten Adventssonntag aus Anlass des „Mesumer Weihnachtsmarktes“
für den Mesumer Kernbereich (Anlage 1) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00
Uhr.
Der Bereich wird
durch die Anlage 1 definiert. Die Anlage ist Bestandteil der
Ordnungsbehördlichen Verordnung.
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
handelt, wer an Sonn- oder Feiertagen vorsätzlich oder fahrlässig
Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.
Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße
bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 3
Inkrafttreten
Diese
Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 02. März
2017 außer Kraft.
Begründung:
Für den Ortsteil
Mesum wurde am 05.01.2023 ein zusätzlicher verkaufsoffener Sonntag anlässlich
des 650-jährigen Jubiläums von der Werbegemeinschaft Mesumer Kaufleute e.V.
beantragt. Im Rahmen der Ämterbeteiligung wies Verdi daraufhin, dass unsere
derzeit gültige Verordnung nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung entspreche
und überprüft werden müsse. Für die Gewährung größtmöglicher Rechtssicherheit
sollen nun zwei Verordnungen – eine Verordnung für das Gebiet des Ortskerns der
Stadt Rheine und eine für den Ortsteil Mesum – beschlossen werden. Sollte Verdi
widererwartend entweder einen verkaufsoffenen Sonntag im Ortsteil Mesum oder im
Ortskern von Rheine angreifen, so würden – im unwahrscheinlichen Falle einer
gerichtlichen Niederlage – nicht gleich beide Verordnungen für unwirksam
erklärt und somit alle sechs verkaufsoffenen Sonntage gestrichen werden,
sondern nur eine der Verordnung betroffen sein.
Mit den vom
nordrhein-westfälischen Landtag am 22.03.2018 erlassenen und am 30.03.2018 in
Kraft getretenen Änderungen des Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) wurde die
Zulässigkeit von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen neu geregelt.
Auf der Grundlage
dieses Gesetzes können die Kommunen insgesamt acht verkaufsoffene Sonntage
durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmen. Hierzu sind folgende Regelungen
getroffen worden:
- Die
Gemeinden können durch Verordnungen eine Ladenöffnung an jährlich bis zu
acht Sonn- und Feiertagen erlauben. Die Festsetzung kann dabei für das
gesamte Gemeindegebiet oder bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile erfolgen.
Dabei dürfen innerhalb der Gemeinde nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage
je Kalenderjahr freigegeben werden.
- Die
Freigabe darf ab 13.00 Uhr und auch dann nur für einen Zeitraum von bis zu
fünf Stunden erfolgen.
- Eine
Ladenöffnung ist bei der Freigabe für das gesamte Gemeindegebiet an
höchstens einem Adventssonntag zulässig. Erfolgt eine beschränkte Freigabe
z.B. auf Bezirke, dann dürfen nicht mehr als zwei Adventssonntage je
Gemeinde freigegeben werden. Der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag,
Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW,
der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser auf einen
Sonntag fällt, sind ausgenommen.
Neben diesen
Änderungen hat der Gesetzgeber auch die Sachgründe, die für eine ausnahmsweise
Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen vorliegen müssen, neu gefasst.
Die grundlegende
Änderung des § 6 LÖG NRW besteht darin, dass eine Ladenöffnung an Sonn- und
Feiertagen nicht mehr von einem Anlassbezug abhängig ist, sondern maßgeblich
ist nunmehr das Bestehen eines öffentlichen Interesses.
Ein öffentliches
Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung
- im
Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen erfolgt,
- dem
Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebotes dient,
- dem
Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
dient,
- der
Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortszentren dient oder
- die überörtliche
Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter
Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, also
Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen
Einrichtungen agiert.
Es ist zu beachten,
dass die typische werktägliche Geschäftigkeit in der Regel an Sonn- und
Feiertagen ruhen muss. Es gibt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Solange die Stadt
Rheine als Verordnungsgeber die Mindestanforderungen an den Sonn- und
Feiertagsschutz wahrt, sind Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe zum
Schutz höherer, gleichwertiger oder sonstiger gewichtiger Rechtsgüter möglich.
In diesem
Zusammenhang muss dargelegt und geprüft werden, warum ein öffentliches
Interesse aufgrund eines oder mehrerer der in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 5 LÖG
NRW benannten Sachgründe vorliegt, so dass die grundsätzliche Arbeitsruhe am
Sonntag ausnahmsweise in der Abwägung weniger schützenswert ist.
Eine
anlassbezogene Sonntagsöffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen ist laut Gesetz möglich und kann nach
Abwägung bejaht werden, vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW.
Nach aktueller
Rechtsprechung des OVG Münster muss die öffentliche Wirkung der anlassgebenden
Veranstaltung größer sein als die der Ladenöffnung und der daraus ausgelösten
werktäglichen Geschäftstätigkeit, sodass die Ladenöffnung als bloßer Annex der
Veranstaltung erscheint und zugleich als anlassbedingte Ausnahme vom
Sonntagsschutz erkennbar wird. D. h., dass bei Ladenöffnungen im Zusammenhang
mit örtlichen Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW
gewährleistet sein muss, dass die Veranstaltung ‒ und nicht die Ladenöffnung ‒ das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Die Prägekraft
hängt wiederum maßgeblich von der jeweiligen Anziehungskraft ab. Um das
verfassungsrechtlich geforderte Regel-Ausnahme-Verhältnis zu wahren, muss die
im Zusammenhang mit der Ladenöffnung stehende Veranstaltung selbst einen
beträchtlichen Besucherstrom auslösen. Die jeweils angezogenen Besucherströme
bestimmen einerseits den Umfang und die öffentliche Wahrnehmbarkeit der
Veranstaltung und andererseits die durch die Ladenöffnung ausgelöste werktägliche
Geschäftigkeit. Daher lässt sich der Annexcharakter einer Ladenöffnung kaum
anders als durch einen prognostischen Besucherzahlenvergleich beurteilen.
Erforderlich ist dabei, dass der Rat der Stadt Rheine bei der Entscheidung über
die Sonntagsöffnung vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten
Umstände die schlüssige und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der
von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die
Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag ‒ ohne die Veranstaltung ‒ kämen.
Zusätzlich wurden
im Rahmen der Rechtsprechung die Anforderungen an die räumliche Ausdehnung
präzisiert. Um Erkennbarkeit zu gewährleisten, müssen anlassbezogene Öffnungen
i.d.R. auf das räumliche Umfeld der Anlassveranstaltung beschränkt werden,
nämlich auf den Bereich, der von der Ausstrahlungswirkung der jeweiligen
Veranstaltung erfasst wird und in dem die Veranstaltung das öffentliche Bild
des betreffenden Sonntags prägt. Es kann bei den Ladenöffnungen nur dann eine
geringe prägende Wirkung angenommen werden, wenn sie innerhalb der zeitlichen
Grenzen der Veranstaltung ‒ also während eines gleichen oder innerhalb dieser Grenzen gelegenen
kürzeren Zeitraums ‒ stattfindet und sich räumlich auf das unmittelbare Umfeld der
Veranstaltung beschränkt.
Vgl. zu den
Ausführungen: BVerwG, Urteil vom 22.6.2020 - 8 CN 1/19 -, bezogen auf die
Auslegung des aktuellen Landesrechts durch OVG NRW, Urteil vom 17.7.2019 - 4 D
36/19.NE -, GewArch 2019, 396 = juris, Rn. 61 ff.;
OVG Münster
Beschl. v. 10.12.2021 – 4 B 1857/21.NE, BeckRS 2021, 39781 Rn. 10, beck-
online)
Die Entwicklungs-
und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH (EWG) hat aus diesem Grund
Befragungen und Besucherprognosen erstellt, die nachfolgend kurz erläutert
werden und auch als Anlage Bestandteil dieser Beschlussvorlage sind:
Die EWG betreibt
seit dem Jahr 2010 mit ihrem Monitoring systematische Marktforschung für die
Stadt Rheine sowie den Ortsteil Rheine-Mesum und beobachtet die Entwicklung. Es
wurden als Datengrundlage die langjährigen Passantenfrequenzmessungen der EWG,
die Besucherzahlen der „Werbegemeinschaft Mesumer Kaufleute e.V.“ sowie von der
EWG durchgeführte Motivbefragungen herangezogen.
Die
Passantenfrequenzmessungen fanden während der Öffnungszeiten der Geschäfte an
drei Standorten statt. Weiterhin wurden Befragungen zufällig ausgewählter
Passanten durch geschulte Interviews im Zeitraum vom 05.04.-25.04.2023
durchgeführt. Eine prognostische Abschätzung der zukünftigen Passantenzahl auf
Basis der statistischen Methode der exponentiellen Glättung erfolgte ebenso.
Die Mesumer Kirmes
findet traditionell am ersten Juliwochenende von freitags bis sonntags statt.
Das Festgelände liegt am Hallenbad in Mesum am Hassenbrockweg und erstreckt
sich auf ca. 5.100 m², auf denen ca. 30 verschiedene Aussteller eine Vielzahl
von Attraktionen anbieten. Die Kirmesveranstaltung beginnt am Freitagnachmittag
und zieht samstags und sonntags von 11.00 bis 22.30 Uhr zahlreiche Besucher aus
Rheine und der Region an.
Der Mesumer
Weihnachtsmarkt wird mit einer Tradition von mehr als drei Jahrzehnten in Mesum
am ersten Adventswochenende durch den Verband der Mesumer Vereine veranstaltet.
Am Samstag und Sonntag findet rund um die alte Johannesschule (heutiges DRK-Heim),
gegenüber der St. Johannes Baptist Kirche, in der bereits teilweise neu
gestalteten Dorfmitte der Weihnachtsmarkt statt. Nach einer kurzen Eröffnung am
Samstag läuft der Markt an beiden Tagen von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Eine
Vielzahl an lokalen Ausstellern und Vereinen beteiligt sich. Als Ergänzung dazu
möchten sich auch die ansässigen Geschäfte einbringen. Die Buden, das
musikalische Rahmenprogramm, die Tanzvorführungen und das festliche Geleit für
den Nikolaus laden zum Weihnachtserlebnis ein.
Aus der Anlage
geht zudem hervor, dass von den befragten Personen der größere Anteil immer
anlässlich der jeweiligen Veranstaltung in den Ort kommen würde. Damit steht
für den Großteil der Besucher die Veranstaltung im Vordergrund und die
Ladenöffnung ist der Annex zur Veranstaltung.
Insgesamt ist
durch diese Ergebnisse ein rein wirtschaftliches Umsatzinteresse der
Verkaufsstelleninhaber und ein rein alltägliches Shopping-Interesse widerlegt
und gleichzeitig belegt, dass diese zwei Veranstaltungen hinsichtlich
Charakter, Größe und Zuschnitt einen hinreichend gewichtigen Sachgrund
darstellen, um eine Ausnahme von der Sonntags- und Feiertagsruhe zu
rechtfertigen (siehe z.B. OBV 4 B 590/18 vom 04.05.18, Randnummer 11,15)
Das Vorliegen des
öffentlichen Interesses an einer Ladenöffnung wird nachfolgend anhand weiterer
Sachgründe kurz aufgezeigt.
Sachgrund 2: Erhalt, Stärkung und Entwicklung des
Einzelhandels
Der Ortsteil Mesum
liegt mit ca. 8.500 Einwohnern südlich von Rheine und das Dorfleben findet im
Kern von Mesum statt. Um einen lebendigen Ortskern zu erhalten, sieht sich der
Stadtteil mit enormen Herausforderungen konfrontiert. Die noch verbliebenen
wenigen Einzelhandelsgeschäfte gilt es zu sichern und zu stärken.
Sachgrund 3: Die Ladenöffnung dient dem Erhalt, der
Stärkung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
Zudem ist es
wichtig, dass gerade für die ältere Generation die verbrauchernahe Versorgung
im Ort sichergestellt und damit auch ihr Erhalt gestärkt wird. Mit der Öffnung
der Läden im räumlichen Umfeld der Veranstaltung parallel zur Kirmes und dem
Weihnachtsmarkt in Mesum wird ein Beitrag zum Erhalt des zentralen
Versorgungsbereiches und zur Belebung des Ortskerns in Mesum geleistet.
Sachgrund 4: Die Öffnung muss der Belebung der Innenstädte,
Ortskerne oder Ortszentren dienen
Dass eine
Sonntagsöffnung zur Belebung des Ortsteils Mesum beiträgt, belegen die in der
Anlage beigefügten Passantenzahlen der EWG. Dies ist vor dem Hintergrund einer
drohenden Leerstandsproblematik von hoher Bedeutung.
Sachgrund 5: Ladenöffnung steigert die überörtliche
Sichtbarkeit der Kommune
Die
Werbegemeinschaft Mesumer Kaufleute e.V. macht mit kreativen Marketingmaßnahmen
und Aktionen zu den üblichen Geschäftszeiten sowie zu den verkaufsoffenen
Sonntagen über die Ortsgrenze hinaus auf Rheine-Mesum aufmerksam.
Ein erhebliches
öffentliches Interesse im Sinne des § 6 LÖG NRW kann – wie oben im Detail
dargestellt – mit konkreten, auf Rheine bezogenen Fakten belegt werden.
Stellungnahmen:
Vor Erlass der
Verordnung zur Freigabe der Sonntage sind mit Schreiben vom 05.07.2023 und
28.11.2023 die zuständige Gewerkschaft, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände,
Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer
angehört worden.
Die IHK Nord
Westfalen, der Handelsverband NRW WM, das Kreisdekanat Steinfurt, die
Handwerkskammer Münster und der evangelische Kirchenkreis Tecklenburg haben
keine Einwände gegen eine Sonntagsöffnung, sofern die gesetzlichen Vorgaben
eingehalten werden. (siehe dazu Anlage 3)
Verdi hingegen
äußerte Bedenken hinsichtlich der geplanten Beschlussvorlage und schrieb, dass
der arbeitsfreie Sonntag in unserem Land eine lange Tradition hat. Angesichts
der weiteren Ausdehnung und Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten in die
Abend- und Nachtstunden und damit der Beanspruchung der Beschäftigten ist der
Sonntag der letzte Tag der Woche, an dem die Beschäftigten darauf vertrauen
können, Zeit für sich selbst und ihre Familie zu haben. Ferner wurden die Größe
und der Zuschnitt der Veranstaltung (räumliche Nähe) kritisiert (siehe dazu
Anlage 3). Auf die erneute Anhörung vom 28.11.2023 reagierte Verdi nicht.
Anlagen:
Anlage 1: Präsentation - Verkaufsoffene Sonntage in Mesum
Anlage 2: Ortskern Mesum (in OBV Anlage 1)
Anlage 3: Stellungnahmen der Verbände (der IHK Nord Westfalen, des Kreisdekanats Steinfurt (kath. Kirche Bistum Münster), des evangelischen Kirchenkreises, Verdi, HWK Münster, Handelsverband NRW)