VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 10. September 2007 bis einschließlich 1. Oktober 2007 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte (über einen Monat) bis zum 10. Oktober 2007. Mit der Unterrichtung entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB wurden diese zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung/-ergänzung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3). Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung/-ergänzung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
2.1 Industrie-
und Handelskammer Nord Westfalen, Münster;
Stellungnahme vom 9. Oktober 2007
Inhalt:
„Grundsätzlich
unterstützen wir diese Bebauungsplanänderung. Wir haben lediglich eine
Anregung. Wir empfehlen in den textlichen Festsetzungen auch den Ausschluss von
Einzelhandelsbetrieben vorzunehmen. Zur Begründung kann darauf verwiesen
werden, dass das Plangebiet den „klassischen“ Gewerbebetrieben vorbehalten sein
soll und der Einzelhandel – wie im Gutachten untersucht – in städtebaulich
günstigeren Lagen stattfinden soll.“
Abwägungsempfehlung:
Die spezifische Steuerung und Differenzierung der gewerblichen Nutzungen wurde in diesem Fall bisher als nicht zwingend erachtet, da die Stadt Rheine Eigentümerin der zur Veräußerung anstehenden Industriegrundstücke ist und damit über den Kaufvertrag den größtmöglichen Einfluss auf künftig anzusiedelnde Nutzungs- und Betriebsarten geltend machen wird.
Alle Kaufverträge enthalten beispielsweise die Klausel, dass der Käufer im Grundbuch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Rheine eintragen lassen muss, mit folgendem Inhalt:
„Der Einzelhandel mit
nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten (vgl. dazu die diesem
Vertrag beigefügte „Rheiner Sortimentsliste“) ist ausgeschlossen. Eine Nutzung
für ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO
(Einkaufszentrum, großflächiger Einzelhandelsbetrieb, sonstiger großflächiger
Handelsbetrieb) ist gänzlich ausgeschlossen. Eine Nutzung des Grundstückes als
Spielhalle, Gaststätte (Discothek), Beherbergungsbetrieb oder Vergnügungsstätte
jeglicher Art ist ausgeschlossen.“
Zusätzlich zu dieser vertraglichen Absicherung wird zur weiteren öffentlichen Klarstellung nunmehr folgende Festsetzung in die Bebauungsplanänderung/-ergänzung aufgenommen:
„Zur Sicherung des
Industriegebietes vorwiegend für produzierendes und weiterverarbeitendes
Gewerbe und um Schädigungen der Innenstadt und der anderen zentralen
Versorgungsbereiche zu vermeiden, sind Einzelhandelsbetriebe gemäß § 1 Abs. 9
BauNVO ausgeschlossen.“
Der Anregung der Industrie- und Handelskammer entsprechend, sollte das "wertvolle" Industriegebiet nicht an Einzelhandelsfirmen, aber auch nicht an kleinere Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe "verschleudert" bzw. veräußert werden, sondern den mittel- bis großflächigen, "wesentlich störenden" Unternehmen vorbehalten bleiben.
2.2 Eisenbahn-Bundesamt,
Außenstelle Essen;
Stellungnahme vom 10. September 2007
Inhalt:
„Ihren Planungen kann
ich derzeit aus rechtlichen Gründen nicht zustimmen. Sie überplanen offenbar
Flächen, die teilweise als Bahnfläche gewidmet sind. Dies ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig.
Erforderlich wäre eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken durch mich vor
Inkrafttreten der Pläne.“
Abwägungsempfehlung:
Seit dem EAG Bau 2004 besteht die Möglichkeit gemäß § 9 Abs. 2 BauGB befristete und bedingte Festsetzungen im Bebauungsplan zu treffen. Ein typischer Fall der aufschiebend bedingten Nutzungsausweisung ist die Überplanung von noch nicht entwidmeten Bahnanlagen. Bei Vorliegen einer „Entwidmungslage“ kann ein Gelände bereits mit einer anderweitigen Nutzung überplant werden, die unter der aufschiebenden Bedingung zulässig ist, dass die entsprechenden Flächen zuvor durch Entwidmung aus der fachplanerischen Bindung entlassen sind.
Insofern muss mit der folgenden Festsetzung in dieser Bebauungsplanänderung/-ergänzung das Bauleitplanverfahren nicht gestoppt bzw. das planungsrechtliche Inkrafttreten nicht abgewartet werden:
„Eine ca. 6.000 qm
große Teilfläche der planfestgestellten Bahnparzelle (Flur 151, Flst. 24,
Gemarkung Rheine-Stadt) muss entwidmet bzw. freigestellt werden. Ein
entsprechender Antrag ist bereits beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Essen
anhängig. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist die bahnfremde, bauliche und
verkehrliche Inanspruchnahme dieses Teilstückes erst dann zulässig, wenn die
Freistellung von Bahnbetriebszwecken erfolgt ist.“
2.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 129, Kennwort: "Industriegebiet Baarentelgen Nord", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diese Bebauungsplanänderung/-ergänzung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung/-ergänzung wird wie folgt begrenzt:
im Nordosten: durch die
südwestliche Grenze des Flurstücks 38 (Gemarkung Rheine rechts der Ems, Flur
105; Dortmund-Ems-Kanal),
im Südosten: durch die
nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 220 und 158 (Flur 152; Offenbergweg),
im Süden: durch
die südliche Grenze des Flurstücks 17,
im Westen: durch die
östliche Grenze des Flurstücks 24 (Bahngelände) sowie die Inanspruchnahme von
16 m auf 700 m Länge dieses Bahngeländes.
Der Geltungsbereich bezieht sich also auf
Grundstücke, die zwischen dem Dortmund-Ems-Kanal, dem Offenbergweg, der Autobahn
(A 30) und der Bahnstrecke Rheine-Quakenbrück liegen.
Sämtliche Flurstücke befinden sich - falls
nicht separat aufgeführt - in der Flur 151, Gemarkung Rheine-Stadt. Der
räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplan geometrisch
eindeutig festgelegt.