Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat beschließt die der Vorlage beigefügte Satzung der Stadt Rheine über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung).
Begründung:
Auf die Begründung
und Anlage zur Vorlage Nr. 405/08 wird verwiesen. Der Bauausschuss hat in
seiner Sitzung am
Der beiliegende
Vergleich der derzeitigen Sondernutzungssatzung der Stadt Rheine mit dem
Vorschlag der neuen Satzung orientiert sich an der derzeitigen Satzung. Um
diese Gegenüberstellung zu ermöglichen, werden einige Paragraphen des Vorschlags
der neuen Satzung in unterschiedlicher Reihenfolge dargestellt.
Erläuterungen zum
Satzungsvorschlag:
(Die fettgedruckten
§§ beziehen sich auf den Satzungsvorschlag)
Zu § 2 (vergleichbar mit § 1 a derzeitiger Satzung):
Die bisher in § 9
festgelegten erlaubnisfreien Sondernutzungen sind nunmehr besser unterteilt
einerseits in Gemeingebrauch und Anliegergebrauch (jetzt § 2) und andererseits
in erlaubnisfreie Sondernutzungen (jetzt § 3).
Zu § 3 (vergleichbar mit § 9 derzeitiger Satzung):
Einige der in § 9
der derzeitigen Satzung erlaubnisfreien Sondernutzungen sind dem
Anliegergebrauch zuzurechnen und daher in § 2 übernommen worden.
Zu § 4 (vergleichbar mit § 2 derzeitiger Satzung):
Die Vorschrift
enthält die Grundregelung des Sondernutzungsrechts, wonach Sondernutzungen
einer öffentlichen Straße der Erlaubnis durch die Straßenbaubehörde bedürfen.
Zu § 5 (neu, bisher keine eigene Regelung):
Die
erlaubnispflichtigen Werbeanlagen wurden in eine eigene Regelung aufgenommen,
um den Werbenden zu verdeutlichen, dass eine Erlaubnis für Werbung immer
erforderlich ist.
Zu § 6 (neu, bisher keine eigene Regelung):
Wahlsichtwerbung
wird neu in die Satzung aufgenommen, um hier einheitliche Regelungen zu haben,
zumal bei den letzten Wahlen die früher in Rheine getroffene
„Wahlkampf-Vereinbarung“ nicht mehr zustande gekommen ist.
Zu § 7 (vergleichbar mit § 3 derzeitiger Satzung):
Im Hinblick auf die
Frist der Antragseinreichung empfiehlt es sich, Zeiten festzulegen. Hier sind
Mitwirkungspflichten des Antragsstellers und Rechtsfolgen aufgeführt, um die
Antragstellung für die Beteiligten zielorientierter und schneller zu gestalten.
Die Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz.
Zu § 8 (vergleichbar mit § 4 derzeitiger Satzung):
Dem Antragsteller
werden die Ermessensgrundlagen bei der Erteilung bzw. Nichterteilung der
Genehmigung verdeutlicht. Die Hinweise und weiteren Handlungspflichten des Antragstellers
könnten auch in Nebenbestimmungen bei der Erlaubniserteilung erfolgen und
dienen hier der frühzeitigen Information des Antragstellers.
Zu § 9 (vergleichbar mit § 5 derzeitiger Satzung):
Die Höhe des
Gebührentarifs soll nicht geändert werden, lediglich Container und
Postablagekästen sowie die Mindestgebühr werden zusätzlich aufgenommen. Bei den
„sonstigen Zwecken dienende Sondernutzung“ handelt es sich um eine redaktionelle
Änderung (bisher: „sonstige Gewerbeveranstaltungen, Musikveranstaltungen etc.,
soweit sie wirtschaftlichen Zwecken dienen“).
Die bisher im § 5
festgelegte Gebührenfreiheit ist jetzt in § 12 Abs. 1 geregelt.
Zu § 12 (vergleichbar mit § 8 derzeitiger Satzung):
Der Gebührenverzicht
ist hier aufgenommen worden, er war bereits in § 5 geregelt.
Zu § 14 (vergleichbar mit § 13 derzeitiger Satzung):
Der satzungsmäßige
Vorbehalt, von den Bestimmungen der Satzung ggf. abzuweichen, wird teilweise
von der Rechtsprechung als notwendig zur Wahrung des Willkürverbots angesehen.
Die bisherigen §§ 10
und 11 sind nunmehr in § 3 Abs. 2 tlw. bzw. § 4 Abs. 4 übernommen worden.
Anlagen:
Anlage 1: Satzungsvergleich
Alt/Neu