Betreff
Satzung der Stadt Rheine über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)
Vorlage
405/08/1
Aktenzeichen
FB 5.8-fis
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat beschließt die der Vorlage beigefügte Satzung der Stadt Rheine über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung).


Begründung:

 

Auf die Begründung und Anlage zur Vorlage Nr. 405/08 wird verwiesen. Der Bau­ausschuss hat in seiner Sitzung am 23.10.2008 den TOP vertagt und ergänzende Informati­onen gefordert.

 

Der beiliegende Vergleich der derzeitigen Sondernutzungssatzung der Stadt Rheine mit dem Vorschlag der neuen Satzung orientiert sich an der derzeitigen Satzung. Um diese Gegenüberstellung zu ermöglichen, werden einige Paragra­phen des Vorschlags der neuen Satzung in unterschiedlicher Reihenfolge darge­stellt.

 

 

Erläuterungen zum Satzungsvorschlag:

(Die fettgedruckten §§ beziehen sich auf den Satzungsvorschlag)

 

Zu § 2 (vergleichbar mit § 1 a derzeitiger Satzung):

 

Die bisher in § 9 festgelegten erlaubnisfreien Sondernutzungen sind nunmehr besser unterteilt einerseits in Gemeingebrauch und Anliegergebrauch (jetzt § 2) und andererseits in erlaubnisfreie Sondernutzungen (jetzt § 3).

 

 

Zu § 3 (vergleichbar mit § 9 derzeitiger Satzung):

 

Einige der in § 9 der derzeitigen Satzung erlaubnisfreien Sondernutzungen sind dem Anliegergebrauch zuzurechnen und daher in § 2 übernommen worden.

 

 

Zu § 4 (vergleichbar mit § 2 derzeitiger Satzung):

 

Die Vorschrift enthält die Grundregelung des Sondernutzungsrechts, wonach Sondernutzun­gen einer öffentlichen Straße der Erlaubnis durch die Straßenbau­behörde bedürfen.

 

 

Zu § 5 (neu, bisher keine eigene Regelung):

 

Die erlaubnispflichtigen Werbeanlagen wurden in eine eigene Regelung aufge­nommen, um den Werbenden zu verdeutlichen, dass eine Erlaubnis für Werbung immer erforderlich ist.

 

 

Zu § 6 (neu, bisher keine eigene Regelung):

 

Wahlsichtwerbung wird neu in die Satzung aufgenommen, um hier einheitliche Regelungen zu haben, zumal bei den letzten Wahlen die früher in Rheine getrof­fene „Wahlkampf-Vereinbarung“ nicht mehr zustande gekommen ist.

 

 

Zu § 7 (vergleichbar mit § 3 derzeitiger Satzung):

 

Im Hinblick auf die Frist der Antragseinreichung empfiehlt es sich, Zeiten festzu­legen. Hier sind Mitwirkungspflichten des Antragsstellers und Rechtsfolgen auf­geführt, um die Antragstellung für die Beteiligten zielorientierter und schneller zu gestalten. Die Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz.

 

 

Zu § 8 (vergleichbar mit § 4 derzeitiger Satzung):

 

Dem Antragsteller werden die Ermessensgrundlagen bei der Erteilung bzw. Nichterteilung der Genehmigung verdeutlicht. Die Hinweise und weiteren Hand­lungspflichten des An­tragstellers könnten auch in Nebenbestimmungen bei der Erlaubniserteilung erfolgen und dienen hier der frühzeitigen Information des An­tragstellers.

 

 

Zu § 9 (vergleichbar mit § 5 derzeitiger Satzung):

 

Die Höhe des Gebührentarifs soll nicht geändert werden, lediglich Container und Postablagekästen sowie die Mindestgebühr werden zusätzlich aufgenommen. Bei den „sonstigen Zwecken dienende Sondernutzung“ handelt es sich um eine re­daktionelle Änderung (bisher: „sonstige Gewerbeveranstaltungen, Musikveran­staltungen etc., soweit sie wirtschaftlichen Zwecken dienen“).

 

Die bisher im § 5 festgelegte Gebührenfreiheit ist jetzt in § 12 Abs. 1 geregelt.

 

 

Zu § 12 (vergleichbar mit § 8 derzeitiger Satzung):

 

Der Gebührenverzicht ist hier aufgenommen worden, er war bereits in § 5 gere­gelt.

 

 

Zu § 14 (vergleichbar mit § 13 derzeitiger Satzung):

 

Der satzungsmäßige Vorbehalt, von den Bestimmungen der Satzung ggf. abzu­weichen, wird teilweise von der Rechtsprechung als notwendig zur Wahrung des Willkürverbots ange­sehen.

 

 

Die bisherigen §§ 10 und 11 sind nunmehr in § 3 Abs. 2 tlw. bzw. § 4 Abs. 4 übernommen worden.


Anlagen:

 

Anlage 1:     Satzungsvergleich Alt/Neu